Bauantrag Errichtung eines Autohauses und Abbruch eines Bestandsgebäudes, Gaisbergstr. 1 (Fl. Nr. 742/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Autohaus Bachfrieder möchte das bestehende Gebäude (Gaisbergstr. 1) abreißen und ein neues Autohaus errichten.
Geplant ist eine Kfz-Reparaturwerkstätte mit insgesamt drei Reparaturarbeitsplätzen, einem baulich separaten Achsvermessungsplatz (ohne Lärmrelevanz), einem eingehausten Entsorgungszentrum (Lagerung von Rest- und Wertstoffen in Absetzmulden) sowie einer ins Gebäude integrierten Portalwaschanlage, ausschließlich für Kundenfahrzeuge, ohne Nebeneinrichtungen (Staubsauber, Mattenklopfer, Luftstation etc.). Außerdem sind ein Ausstellungsraum für Kraftfahrzeuge und/oder Motorräder sowie Lagerflächen im EG vorgesehen. Im 1. OG sollen Büroräume und Lagerflächen entstehen. 
Die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung bzw. eine Wohnung für Aufsichtspersonal ist nicht geplant. Für Mitarbeiter und aufbereitete Kundenfahrzeuge ist eine Tiefgarage mit insgesamt 30 Stellplätzen vorgesehen, die über eine Abfahrt an der Südostseite des Neubaus erreicht werden soll. 
Neben der Reparatur von PKWs und Reifendienst sollen an diesem neuen Standort auch Gebrauchtfahrzeuge in geringem Umfang ausgestellt werden (6 Stellplätze).
Im Betrieb sollen ca. acht Mitarbeiter (Reparatur/Service/Verwaltung) beschäftigt werden.
Der Verkauf von Ersatzteilen an Nichtwerkstattkunden ist an diesem Standort nicht gegeben. Ebenso werden keine Motorräder oder Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zul. Gesamtgewicht repariert und auch keine Spengler- und Lackierarbeiten oder AU-Untersuchungen durchgeführt.
Am Standort sind 13 Stellplätze im Freien geplant, welche von Kurzparkern (7 Stellplätze) sowie für Gebrauchtwagen (6 Stellplätze) genutzt werden sollen.
Zusätzlich sollen 30 Stellplätze in der Tiefgarage im UG errichtet werden, die von Mitarbeitern bzw. von Reparaturfahrzeugen oder aufzubereitenden Fahrzeugen belegt werden sollen.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Abs. 1 Satz 1 kann gem. § 34 Abs 3a BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eine zulässiger Weise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient.
Diese Voraussetzungen liegen vor.

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das geplante Autohaus ist als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs 2 Nr. 4 BauNVO einzustufen. Vom Bauherrn wurde eine schalltechnische Untersuchung der Handwerksammer für München und Oberbayern vorgelegt. Mit dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben, unter Berücksichtigung der vorgelegten Daten, in keinem Konflikt mit dem Schutzanspruch der Nachbarschaft vor anlagenbezogenen Lärmemissionen des Gewerbebetriebs steht. Insbesondere können die schalltechnischen Richtwerte für ein Mischgebiet bei der angegebenen Betriebsweise des geplanten Betriebs einschließlich des zuordbaren Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände, an allen bestehenden bzw. planungsrechtlich potentiell möglichen Immissionsorten eingehalten werden.
Es ist also davon auszugehen, dass das geplante Autohaus einen Gewebebetrieb darstellt, der das Wohnen nicht wesentlich stört.
Das Bauvorhaben dient der Erweiterung eines bestehenden Betriebs. 
Die Erschließung ist gesichert. 
Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nicht gegeben, da das Gebiet bereits durch den bestehenden Gewerbebetrieb geprägt ist.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das geplante Bauvorhaben 40 Stellplätze erforderlich. Auch diese Vorgabe wird erfüllt, denn insgesamt sind 43 Stellplätze vorgesehen (30 in der Tiefgarage und 13 oberirdisch).

Aus der Sicht der Verwaltung kann dem Bauantrag zugestimmt werden und das nach § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Diskussionsverlauf

GR Brüderl stellt fest, bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich erneut um eine intensive Bebauung, wenngleich er Verständnis für die Firma Bachfrieder zeigt. Ihn interessiert, ob die Nachbarn dem Bauantrag zugestimmt haben. Als Vergleich zieht er den Bauantrag „Zwieselstraße 3“ heran.
Die Unterschrift eines Nachbarn ist nicht erforderlich. Gemäß BayBO ist die Information des angrenzenden Grundstückseigentümers ausreichend, verdeutlicht Frau Hirsch. Bei dem Baugesuch „Zwieselstraße 3“ wurde das versagte Einvernehmen der Gemeinde vom Landratsamt ersetzt. Nach ihrer Ansicht ist der vorliegende Antrag genehmigungsfähig, unterstreicht die Sachbearbeiterin.

GR Leirer fällt die unterschiedliche Anzahl der genannten Tiefgaragenstellplätze auf – im Plan sind 30 Stellplätze eingezeichnet, der Sachverhalt spricht von 28.
Frau Hirsch bestätigt den Widerspruch und stellt klar, dass die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen 40 Stellplätze mit Berücksichtigung von 28 TG-Stellplätzen nachgewiesen werden können.

GR Dr. Zimmer stellt das Einfügegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB in Frage. Aus der Sicht kommend von der Bundesstraße 20 fügt sich das geplante Gebäude ein, von der entgegengesetzten Richtung gesehen zweifelt er in Anbetracht des massiven Baukörpers dessen Einfügung an.
Frau Hirsch gibt an, im Sachverhalt erläutert zu haben, bei einem Gewerbebetrieb kann von dem Erfordernis des Einfügens abgewichen bzw. können Ausnahmen zugelassen werden.
GR Dr. Zimmer nimmt dies zur Kenntnis.

Zu den in den Ansichten des Bauplans eingezeichneten Bäumen bringt GR Dr. Zimmer seine Verwunderung bzw. seine Verärgerung zum Ausdruck. Wegen des fehlenden Abstands zu den Nachbargrundstücken ist deren Pflanzung in dem vorgesehenen Grünstreifen nicht möglich. Er bedauert, dass die Darstellung der Pflanzen im Plan nicht umsetzbar ist und fordert Nachbesserung respektive Vorschläge zur Angliederung an die Nachbarschaftssituation. GR Dr. Zimmer gibt an, sich mit dem Bauantrag „schwer zu tun“, so wie er aktuell vorliegt.

Ob die Nachbarn auf dem Bauantrag die „Zustimmung“ angekreuzt haben, interessiert GR Lerach.
Wie Frau Hirsch feststellt, hat der Landwirt nicht zugestimmt, eine Nachbarin hat zugestimmt. Weitere Nachbarn wurden nicht berücksichtigt, da jeweils eine Straße zwischen den Grundstücken liegt.
Diese gelten baurechtlich nicht als Nachbarn, schiebt GR Dr. Zimmer nach.

GR Lerach resümiert, die Aufgabe des Gremiums ist es abzuwägen zwischen dem schwierig zu rechtfertigenden Einfügegebot und dem legitimen Interesse eines seit Jahrzehnten angesiedelten Gewerbebetriebs. Er wird dem Antrag zustimmen – obschon mit „Bauweh“ – und blickt erwartungsvoll auf die Stellungnahme des Landratsamts.

Von welchen Rädern die Rede ist, wenn es um die Einlagerung geht, hakt GR Leirer nach.
Im Einverständnis des Gremiums erteilt BM Holzner hierzu dem als Gast zur Sitzung erschienen Gemeinderatsmitglied Hans Steinbrecher das Rederecht.
Es handelt sich um Kfz-Räder, bestätigt GR Steinbrecher, die bereits im bestehenden Gebäude untergebracht sind.

GR Dr. Zimmer will eine Verfahrensfrage geklärt haben, bevor das Einvernehmen erteilt wird. Er würde dem Antrag gerne zustimmen, doch die im Plan eingezeichneten Bäume können so nicht gepflanzt werden können.
Wie Frau Hirsch erklärt, kann die Gemeinde nur aus Gründen ablehnen, die sich aus dem BauGB ergeben. Hier ist das Einfügegebot nach § 34 BauGB maßgeblich, auch darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Wegen Bäumen, die laut GR Dr. Zimmer gestalterisch dargestellt sind, sieht sie keine Erfolgsaussicht.
Der vorliegende Plan ist bezüglich der Außenanlagen nicht umsetzbar, beharrt GR Dr. Zimmer.
Frau Hirsch legt dem Gremium nahe, darüber zu entscheiden, die Eingrünung in die Stellungnahme aufzunehmen.
GR Utz kann den Einwand GR Dr. Zimmers nicht nachvollziehen, denn aktuell stehe auch kein Baum auf dem Grundstück.
2. BM Kleinert zeigt Verständnis für den Einwand von GR Dr. Zimmer und schlägt diesem vor, die Ergänzung des Beschlusses zu beantragen. 
Für GR Lerach dient das Einzeichnen der Bäume im vorliegenden Bauantrag einer Verschönerung im Gegensatz zu den Bäumen, die Inhalt eines Bebauungsplans sind.
GR Dr. Zimmer beantragt die Ergänzung des Beschlussvorschlags.
Auf eine realisierbare Umsetzung der Bepflanzung bei den Außenanlagen ist zu achten, modifiziert 2. BM Kleinert.
Laut BM Holzner sind die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Den Antrag auf Ergänzung des Beschlussvorschlags hinsichtlich der Außenanlagen bringt er zur Abstimmung.

Beschluss:
Der nachfolgende Beschlussvorschlag soll um die Vorgabe „Auf eine realisierbare Umsetzung der Bepflanzung ist zu achten.“ ergänzt werden.
Abstimmung: Ja-Stimmen                3
                Nein-Stimmen        6

Der Antrag ist abgelehnt.


  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch des Bestandsgebäudes und zum Neubau eines Autohauses auf dem Grundstück Gaisbergstr.1 (Fl. Nr. 742/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 12.10.2022 15:23 Uhr