Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garage und eines Carports auf den Grundstücken Fl.Nr. 298/21 und 1055 an der Auenstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
30. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 298/21 an der Auenstraße ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Carport errichtet werden soll. Bereits im Jahr 2005 wurde eine Baugenehmigung für ein ähnliches Vorhaben erteilt, wobei allerdings nur die Garagen mit Abstellräumen errichtet wurden. Dieses Gebäude ist zur Zeit an einen Baggerbetrieb verpachtet mit den bekannt unschönen Begleiterscheinungen. Die Baugenehmigung für das geplante Wohngebäude ist zwischenzeitlich erloschen.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Vorhaben sind zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Gebäude soll eine Grundfläche von 13,00 x 10,10 m erhalten mit einem Garagenanbau 8,50 x 7,00 m. Im EG und im 1. OG soll jeweils eine Wohneinheit entstehen. Für die beiden Wohnungen sind 4 Stellplätze notwendig. Zwei Stellplätze sind in der angebauten Garage und weitere zwei Stellplätze im geplanten Carport neben den bestehenden Garagen vorgesehen.
Das Baugrundstück hat eine Grundfläche von 494 m². Die angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. 1055, 298/28 und 298/11 stehen ebenfalls im Eigentum des Bauherrn. Grundsätzlich ist jedoch für das Einfügen eines Gebäudes das Buchgrundstück maßgebend. So gesehen ist das Hauptgrundstück für die geplante Bebauung zu klein. Zudem liegen die geplanten Carportstellplätze auf einem anderen Grundstück. Es wäre deshalb zweckmäßig, die vier genannten Grundstücke zu einem Grundstück zu verschmelzen und damit ein Grundstück mit einer Fläche von 748 m² entstehen zu lassen. Zudem sollte auf den geplanten Carport verzichtet und diese Stellplätze in den beiden vorhandenen Garagen untergebracht werden. Damit könnte der Versiegelungsgrad auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
Die Grundstücksausfahrt sollte etwa mittig zwischen den beiden Garagen angelegt werden, um eine ausreichende Sicht in den Kurvenbereich der Auenstraße zu erzielen.
Diskussionsverlauf
Auf Nachfrage von GR Utz teilt Herr Schaller mit, dass eine Abstandsflächenübernahme bereits vorliegt.
GRin Schönherr kritisiert die Zufahrt im Kurvenbereich.
GR Geigl weist auf den Immissionsschutz hin.
Beschluss
Der Bauausschuss stellt seine Zustimmung zum beantragen Bauvorhaben in Aussicht, wenn der Bauherr die Fl.Nr. 298/21, 1055, 298/11 und 298/28 zu einer Flurnummer verschmelzen lässt, die Grundstücksausfahrt so anordnet, dass eine ausreichende Einsicht in die Auenstraße gewährleistet ist sowie auf den Bau des Carports verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Datenstand vom 10.08.2017 15:32 Uhr