Herr Schaller informiert, dass das Anwesen Berchtesgadener Str. 10 abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden soll.
Das Baugrundstück, im Flächennutzungsplan als Mischgebiet festgesetzt, liegt im unbeplanten Innenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das neue Gebäude soll annähernd wie der Altbestand eine Grundfläche von 15,99 m x 12,36 m haben (197,63 m², Altbestand 207,44 m²). Die Höhe des Bauwerks soll 11,72 m betragen (EG, 1. OG und 2. OG, Dachgeschoß nicht ausgebaut).
Die Bauweise des Vorhabens entspricht der historisch gewachsenen Bebauung. Die im Grund ungewöhnliche Höhe des Gebäudes fällt durch das vorhandene Gelände und die umliegende hohe Bebauung nicht negativ auf. Durch die Bauweise wird zudem das gewohnte Ortsbild im wesentlichen erhalten. Gleiches gilt für die überbaute Fläche. Mehrere Grundstücke in der näheren Umgebung weisen eine vergleichbare dichte Bebauung auf, die ebenfalls in der Historie ihren Ursprung haben. So gesehen fügt sich das geplante Ersatzbauwerk problemlos in die nähere Umgebung ein.
Für die Anzahl der notwendigen Stellplätze gilt die neue Stellplatzsatzung. Im vorliegenden Fall sind zwei Wohnungen vorgesehen. Die bereinigte Wohnfläche, auf die in der neuen Satzung abgestellt wird, beträgt für die Hauptwohnung 247 m² und für die Mietwohnung 144 m². Daraus errechnen sich für die Hauptwohnung vier Stellplätze und für die Mietwohnung zwei Stellplätze zuzüglich eines Besucherparkplatzes. Die sieben Stellplätze sind im korrigierten Stellplatzplan vorhanden.
Das Wohngebäude steht in unmittelbarer Nähe zu einer Gastwirtschaft mit Gastgarten. Es ist festzustellen, dass die Einteilung der Wohnräume so getroffen wurde, dass Aufenthalts- und Schlafräume auf der vom Gastgarten abgewandten Seite angeordnet sind oder über nicht zu öffnende Schallschutzfenster verfügen. Auf diese Weise können gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden.
Für die nicht ausreichende Abstandsfläche auf der Südseite liegt eine Abstandsflächenübernahme auf der Fl.Nr. 20 vor.
Die abschließende Prüfung ergab, das dem Bauantrag zugestimmt werden kann.