Mit Bescheid vom 30.05.2000 wurde die Errichtung eines Aldi-Verkaufsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 765 m² und einer Geschossfläche von 1.572 m² genehmigt.
Mit Antrag vom 28.11.2024 (Eingang bei der Gemeinde am 23.01.2025) beantragte die Aldi SE & Co. KG Ebersberg die Nutzungsänderung von Lagerfläche zu Verkaufsfläche von ursprünglich 765,0 m² zu aktuell 944,9 m².
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 29 „Reichenhaller Straße“. Das Gebiet ist als Gewerbegebiet ausgewiesen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die Verkaufsfläche über 800 m² liegt.
Daher ist für die Prüfung der zulässigen Art der baulichen Nutzung § 11 BauNVO zu beachten.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in Kerngebieten oder in Sondergebieten zulässig.
Auswirkungen in Sinne dieser Vorschrift sind bei Betrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet.
Diese Regelvermutung gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen zur Widerlegung der Vermutungsregel sind gegeben:
- Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (Begründung zu Ziel Ziffer 5.3.3 „zulässige Verkaufsfläche“) sind Nahversorgungsbetriebe bis zum Erreichen einer Verkaufsfläche von 1.200 m² von der landesplanerischen Verkaufsflächen-Steuerung, die u. a. der Sicherung der örtlichen Versorgungsstruktur und der verbrauchernahen Versorgung dient, freigestellt.
- Der Aldi-Markt liegt mit 945 m² deutlich unter dieser Verkaufsflächenbegrenzung und hat somit keine negativen Auswirkungen auf die örtliche Versorgungsstruktur.
- Durch die geplante Nutzungsänderung ist davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Verkehr ausgelöst wird.
- Der Betrieb ist städtebaulich integriert und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar. Er sichert mit seinem nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten die verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung.
Da somit die Regelvermutung nicht greift, ist zu prüfen, ob das Vorhaben wesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auslöst:
- Der Markt ist bereits seit 2000 in Betrieb. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die beantragte Nutzungsänderung insbesondere auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen durch einen stärkeren Zu- und Abfahrtsverkehr sind nicht zu erwarten.
- Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, da der Markt bereits ausreichend erschlossen ist.
- Da die vorhandenen Verkehrseinrichtungen durch den Markt nicht überlastet werden, sind keine Auswirkungen auf den Verkehr anzunehmen.
- Der Betrieb des Aldi-Markts hat keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere erfolgt durch seine Kaufkraftbindung keine Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung in anderen Ortsteilen.
- Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder den Naturhaushalt liegen nicht vor. Das Gebäude entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 „Reichenhaller Straße“.
Das Bauvorhaben löst somit keine wesentlichen bzw. nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. Das Bauvorhaben ist also nicht nur in einem Kern- oder Sondergebiet, sondern auch in einem Gewerbegebiet zulässig.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 werden eingehalten.
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.