7. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2019 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstockung des Frischdienst-Bürogebäudes auf der Fl. Nr. 632/2 zu schaffen, hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 21.01.2019 die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen, so Herr Schaller.
Der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 6. Februar bis 5. März 2019 öffentlich ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab Folgendes:

Keine Stellungnahme ist von der Stadt Bad Reichenhall eingegangen.

Keine Anregungen vorgebracht oder Einwände erhoben haben:
  • Gemeinde Ainring
  • Gemeinde Anger
  • Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
  • Regierung von Oberbayern
  • IHK für München und Oberbayern

Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.02.2019
Mit dem vorliegenden Entwurf besteht Einverständnis.
Zur im Süden benachbart liegenden Fläche mit der Fl. Nr. 312 merken wir an, dass diese in den Vorjahren als Grünland beantragt wurde. Sollte die Fläche im aktuellen Jahr oder künftig wieder durch einen Betrieb genutzt und beantragt werden, so ist mit den durch die Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen zu rechnen. Hierbei können Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen einzeln oder in Kombination wahrgenommen werden. Ebenso sind Arbeiten zu tolerieren, wenn sie ernte- und/oder organisationsbedingt zur Nachtzeit durchgeführt werden müssen.

Bewertung:
Die Ansicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird geteilt. Der Hinweis wird in   die Satzung als textlicher Hinweis aufgenommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0


Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 18.02.2019

AB 321 Immissionsschutz
Der Geltungsbereich der gegenständlichen Änderung umfasst mit einer Gesamtfläche von 3.509,09 m² den Teilbereich „GEe C“ mit den Fl.-Nrn. 312 und 632/2 des Gewerbegebietes „Hockerfeld“. Im Rahmen der 7. Änderung soll für das Gebäude auf Fl. Nr. 632/2 die bisher zulässige Höhe baulicher Anlagen um 3,8 m erhöht werden, um eine Aufstockung des Gebäudes zu ermöglichen. Ansonsten sind keine relevanten Änderungen ersichtlich. Insbesondere sind im Bereich „GEe C“ weiterhin nur die bisherigen Nutzungen (Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) zulässig (vgl. § 1 Nr. 1 der Satzung).
Von den Änderungen sind relevante fachtechnische Belange somit offenbar nicht betroffen.
Gegen die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Hockerfeld“ der Gemeinde Piding bestehen aus fachtechnischer Sicht daher keine grundlegenden Einwände.
Bezüglich der Plandarstellung der bestehenden Gebäude im Geltungsbereich wird in diesem Zusammenhang auf das Bauvorhaben „Erweiterung des Verwaltungsgebäudes“ (BV 668-2015) hingewiesen.

Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des AB 321 Immissionsschutz Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

AB 322 Wasserrecht
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ist zu beachten.

Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 322 Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des AB 322 Wasserrecht Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 41 Gesundheitswesen
Es bestehen keine Bedenken.
 
Bewertung:
Die Stellungnahme des FB 41 Gesundheitswesen wird zur Kenntnis genommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des FB Gesundheitswesen Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
1. Es werden keine Einwendungen geäußert. Die Abstandsflächen werden eigenverantwortlich durch die Gemeinde als Normgeber verkürzt, der Brandschutz ist zu gewährleisten.
2. Redaktionelles: Zur Klarstellung, dass die „Knödellinie“ (Planzeichen Nr. 15.14 der PlanZV) hier nur zur Abgrenzung unterschiedlicher Höhen dient, sollte dies durch entsprechenden Eintrag in der Planzeichenerklärung kenntlich gemacht werden. Innerhalb des Änderungsbereichs sollte die Baugrenze farbig dargestellt werden. Das Planzeichen „g“ für „geschlossene Bauweise“ sollte in der Planzeichenerklärung entfallen, da dieses nicht innerhalb des Änderungsbereichs verwendet ist. In der Planzeichnung sollte ein Bezug zur rechtskräftigen Bestandsfassung (Plandatum) des zu ändernden Bebauungsplanes hergestellt werden.
3. Hinweis: Satz 2 in Pkt. 4 der textlichen Festsetzungen sieht eine Ausnahmeregelung vor. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind die Ausnahmetatbestände „nach Art und Umfang“ näher zu bestimmen.
4. Empfehlung: Es sollte rechtzeitig geprüft und in der Begründung dargelegt werden, dass die festgesetzte Baumassenzahl (BMZ 5,0) für die vorhandene und künftige Bebauung im Änderungsbereich genügt.

Bewertung:
Die Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen wird zur Kenntnis genommen.
Die unter Punkt 2 „Redaktionelles“ vorgeschlagenen Änderungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Gleiches gilt für den Hinweis nach Ziffer 3 und die Empfehlung nach Ziffer 4.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 27.02.2019
  1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- entfällt –
  1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g.
Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
Wir dürfen Ihnen nachrichtlich mitteilen, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung derzeit dabei ist, für die Stoißer Ache das vorhandene, auf einem sog. Altmodell beruhende Überschwemmungsgebiet neu zu überrechnen. Dies findet deutlich früher statt, als turnusmäßig im Zuge der Hochwasserrisikomanagementplanung vorgesehen ist. Demnach wird alle sechs Jahre überprüft, ob ein bestehendes Überschwemmungsgebiet noch passt oder gegebenenfalls neu berechnet werden soll.
Die Bearbeitung der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung hat zwischenzeitlich das Bayerische Landesamt für Umwelt übernommen. Die Ergebnisse werden nach derzeitigem Stand voraussichtlich Anfang 2020 vorliegen.
 
  1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
    1.        Lage im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet bzw. Vorrang- und Vorbehaltsgebiet  
- entfällt –
    1.        Lage im vorläufig gesicherten / amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet
- entfällt -
    1.        Lage im faktischen / ermittelten Überschwemmungsgebiet  
Gemäß den aktuell gültigen Daten (Stand 08.02.2019) des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (abgekürzt IÜG, zu finden im Internet unter www.iug.bayern.de) wird das betroffene Areal bei einem sogenannten HQ100, d.h. statistisch gesehen einem einmal in hundert Jahren vorkommenden Hochwasser, vollständig überflutet. Es liegt somit im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQ100.
 
Screenshot aus IUG vom 08.02.2019 mit Wassertiefen bei HQ100
Ein Teil der Fläche kann bei einem HQ100 in einer Größenordnung von bis zu 1 Meter Wassertiefe betroffen sein.  
      1.        Einwendung
Gemäß Begründung zur 7.Änderung des Bebauungsplanes Nr.15 „Hockerfeld“ vom 13.12.2018 ist unter Punkt 3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ausgeführt, dass das Frischdienst-Bürogebäude auf Fl. Nr. 632/2 aufgestockt werden soll, um die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundlagen für die höhenmäßige Überschreitung der bisher festgesetzten zulässigen Höhe zu schaffen.  
Somit ergibt sich durch das jetzt neu geplante Vorhaben keine Änderung auf die wasserwirtschaftliche Überschwemmungsgebietssituation und es sind daher auch keine in diesem Zusammenhang neuen zusätzlichen wasserwirtschaftlichen Punkte in Hinblick auf die Überschwemmungsgebietssituation zu berücksichtigen.
      1.        Rechtsgrundlagen
§ 77 WHG  
      1.        Möglichkeiten der Überwindung
Entfällt, da aufgrund der unter 3.3.1 genannten unverändert bleibenden Überschwemmungsgebietssituation sich somit auch kein diesbezüglicher neuer Handlungsbedarf ergibt.
    1.        Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten in der Bauleitplanung  
      1.        Einwendung
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie in Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.  
      1.        Rechtsgrundlagen BauGB  
      2.        Möglichkeiten zur Überwindung
        • entfällt –
 
  1.        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
    1.         Grundwasser / Wasserversorgung
      1.        Grundwasser  
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.  
      1.        Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
      1.        Lage im Wasserschutzgebiet (gilt nur bei Außenbereichssatzungen):
        • entfällt -
    1.       Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
      1.       Oberflächengewässer
Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60-m Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Anderenfalls ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Die genehmigungspflichtigen Gewässer sind in der “Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13.02.2014 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 5/2014 Seite 43 ff)“ enthalten. Die Gewässer als Seitengewässer der Stoißer Ache sind mit der laufenden Nr. 378 in der oben genannten Verordnung aufgeführt. Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen sind: bauliche Anlagen wie Gebäude, Gartenhäuser, Carports, Holzlegen, Brücken, Stege, Unter- oder Überkreuzungen, Längsverlegungen, etc. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau dienen. Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.  
      1.        Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem)  
Der Planungsbereich ist gemäß den Daten aus dem „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (siehe Internet www.iug.bayern.de (Stand 08.02.2019) bei HQextrem von Überflutung betroffen.  
 
 
Screenshot aus IUG vom 08.02.2019 mit Wassertiefen bei HQextrem
Wir weisen darauf hin, dass bei HQextrem Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 2 Meter auftreten können.
      1.        Lage im technisch vor Hochwasser geschützten Gebiet
        • entfällt -  
      2.        Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.  
Auch im Planungsgebiet kann bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu berücksichtigen.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.  
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.
 
4.3        Abwasserentsorgung
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG)
      1.       Öffentlicher Schmutzwasserkanal
Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind eigenverantwortlich zu überprüfen.  
      1.        Kleinkläranlagen
  • entfällt -  
4.3.3        Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Kommune steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.  
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
  •     Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte/ linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.  
  •      Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.  
  •     Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
  •     Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
  •     Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.
  •     Sofern zutreffend, empfehlen wir Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in den Schmutzwasserkanal zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.
Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen.  
Wir bitten die Kommune, die Entwässerungsplanung für die öffentlichen Flächen mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.
4.3.4        Zusätzliche Hinweise
Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.  
4.4        Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen.  
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sind Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) zu beauftragen.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.

Bewertung:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die Hochwassersituation ergeben sich keine Änderungen, da die Grundfläche des zu erhöhenden Gebäudes unverändert bleibt. Aus diesem Grund sieht das WWA keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Überschwemmungsgebietssituation; ein entsprechender Einwand wurde nicht erhoben. Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen sind zur Kenntnis zu nehmen und wurden inhaltlich in die Satzung übernommen.

3. BM Dr. Zimmer wundert sich über die umfangreiche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, obwohl es bei der Änderung des Bebauungsplanes nur um die Aufstockung eines bereits vorhandenen Gebäudes geht.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen                11
                Nein-Stimmen         0

Der Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ wurde bereits entsprechend der fachlichen Informationen und Empfehlungen - wie vorgetragen und beschlossen - im Vorgriff aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung in der vorliegenden Form als Satzung zu beschließen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“, bestehend aus der Planzeichnung, Begründung und Satzung der Brüderl Architektur GmbH, Traunreut, in der Fassung vom 05.03.2019 als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt,
  1. die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten sowie
  2. die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.04.2019 13:22 Uhr