Errichten einer Gartengerätehütte auf dem Grundstück Trattbergstraße 6 (Fl. Nr. 654/8); Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 „Gaisbergstraße Süd“
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Trattbergstraße 6 soll eine Gartengerätehütte mit einer Grundfläche von 3,80 x 2,40 m und einer Höhe von 2,40 m errichtet werden, lässt Herr Schaller wissen. Dieses Gebäude ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 BayBO grundsätzlich verfahrensfrei. Allerdings liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41. „Gaisbergstraße Süd“; das vorgesehene Bauwerk soll außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet werden.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Geräteschuppen und dergleichen sind auf Wohngrundstücken üblich und auch vertretbar. Sie dienen dem Selbstzweck des Grundstücks. Nach Angabe des Antragstellers hat der betroffene Nachbar sein Einverständnis zu dem Vorhaben erteilt.
Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die Zustimmung zur isolierten Befreiung erteilt werden kann.
Diskussionsverlauf
GR Rotter sieht Probleme wegen der Dachrinne der Gartengerätehütte, die nicht über das Grundstück hinausragen soll.
Herr Schaller kann dies entkräften, denn bei dem Vorhaben handelt es sich um keine Grenzbebauung.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 „Gaisbergstraße Süd“ zu, an der Nordseite des Grundstückes Trattbergstraße 6 (Fl. Nr. 654/8) eine Gartengerätehütte außerhalb der festgesetzten Baugrenze zu errichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.06.2020 14:20 Uhr