Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der Antrag zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Göllstraße“ wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 14.12.2020 bereits behandelt, legt Herr Schaller dar. Im Rahmen der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wurde die Straßenführung als Stichstraße beschlossen. Ein Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens wurde nicht gefasst, da noch Fragen zum Entwurf der Änderung zu klären waren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beschlussvorlage bzw. auf das Protokoll TOP 10 der Bauausschusssitzung vom 14.12.2020 verwiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass die im Entwurf festgelegte GRZ wie üblich nur für das Hauptgebäude gilt. Für die Nebenanlagen gilt die zulässige Überschreitung von 50 % gemäß
§ 19 BauNVO.
Die weiteren in der Sitzung aufgeworfenen Fragen wurden vom Planer wie folgt beantwortet:
- Die Geschoßflächenzahl GFZ bleibt angesichts der weiterhin höchstzulässigen zwei Vollgeschosse mit 0,50 gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert. Um den zusätzlichen Anbau von Wintergärten zu ermöglichen, diese jedoch auf ein Geschoss zu begrenzen, wird hierfür eine gesonderte Überschreitung der Geschossfläche um 10 % zugelassen.
- Um die für die so zulässige Nutzung üblicherweise erforderlichen Terrassen, Zufahrten, Stellplätze, Garagen und weitere Nebenanlagen auf den Baugrundstücken errichten zu können, wird eine Grundflächenzahl GRZ von 0,35 gewählt.
Da die festgesetzte GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch diese Anlagen um 50 % überschritten werden darf, ergibt sich demnach hierfür ein Gesamtrahmen von 0,35 x 1,5 = 0,525. Dieser wurde für alle Parzellen überprüft und ist bei einer GFZ von 0,50 ausreichend.
Die auf Grundlage der alten BauNVO festgesetzte GRZ von 0,25 wäre für die heutigen Anforderungen mit 0,25 x 1,5 = 0,375 nicht mehr ausreichend.
- Einen Sonderfall bildet das Gebiet WA2 an der Watzmannstraße. Die Fläche bietet sich für zunächst die Errichtung eines Doppelhauses, vergleichbar mit der gegenüberliegenden Bebauung, an. Bei zwei gleichen Doppelhaushälften ergeben sich aufgrund der Lage zur Straße zwei sehr unterschiedliche Grundstücksgrößen für das gleiche Bauvolumen. Um einheitliche Haushälften zu erhalten, müssen GRZ und GFZ, für das kleinere Grundstück, mit 0,40 und 0,60 gewählt werden. Um alternativ das gleiche Gesamtvolumen auch als Mehrfamilienhaus ausbilden zu können, werden diese Zahlen für das gesamte WA2 vorgesehen.
Da für ein Mehrfamilienhaus auf diesem Grundstück eine Tiefgarage erforderlich ist, wird hierfür eine Überschreitung der GRZ durch die Nebenanlagen nicht nur um 50 %, sondern bis zur Kappungsgrenze der BauNVO von 0,80 zugelassen.
- Die Baugrenzen sind so gewählt, dass sie die Errichtung von Terrassen, Balkonen, Wintergärten u. dgl. vor den Hauptbaukörpern auch an den bestehenden Gebäuden ermöglichen.
Völlig neutral sei nochmals darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landratsamtes das baurechtlich notwendige städtebauliche Bedürfnis für die beantragte Bebauungsplanänderung fehlt und mit einer entsprechenden Einwendung des Landratsamtes im Rahmen der Behördenbeteiligung zu rechnen ist.
Diskussionsverlauf
GR Lerach merkt vorab an, der allgemeine Wunsch nach Innenraumverdichtung herrscht vor. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Fortschreibung des bestehenden Bebauungsplans. Er spricht sich für eine Anhebung der GRZ auf 0,40 bzw. der GFZ auf 0,60 für den gesamten Änderungsbereich aus. Die Baunutzungsverordnung lässt dies für ein allgemeines Wohngebiet zu. GR Lerach verweist auf seine E-Mail an Herrn Schaller vor drei Wochen, in der er um die Prüfung einer erhöhten GRZ und GFZ gebeten hat.
Herr Schaller äußert, wenn eine Erhöhung der GRZ und GFZ gewünscht ist, muss darüber abgestimmt werden. Zuverlässig kann er jedoch nicht bestätigen, dass die Baufenster dafür ausreichen.
BM Holzner meldet Bedenken an, wenn das Planungsbüro noch nicht geprüft hat, ob diese Erhöhungen umsetzbar sind und kündigt deshalb an, gegen den Beschlussvorschlag zu stimmen.
GR Dr. Zimmer stimmt mit GR Lerach überein und äußert sein Unverständnis darüber, dass die Prüfung der beiden Zahlen bis zur heutigen Sitzung nicht erfolgt ist. Er erinnert an das Protokoll der letzten Bauausschusssitzung. An einer weiteren Vertagung findet GR Dr. Zimmer keinen Gefallen.
GR Leirer schließt sich den Ausführungen von GR Dr. Zimmer und GR Lerach an.
2. BM Kleinert regt eine Abstimmung zur Erhöhung der GRZ und GFZ zum jetzigen Zeitpunkt an. Wenn sich herausstellt, diese Erhöhung ist nicht umsetzbar, muss die heutige Abstimmung revidiert werden.
BM Holzner stellt die Änderung des heutigen Beschlussvorschlages zur Abstimmung.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt auch für den Planbereich WA1 eine Erhöhung der GRZ auf 0,4 und GFZ auf 0,6 entgegen dem Entwurf der Bebauungsplanänderung vom 30.09.2020. Die neuen Zahlen sind in die Bebauungsplanänderung aufzunehmen vorbehaltlich deren Umsetzbarkeit.
Abstimmung: JA-Stimmen 7
NEIN-Stimmen 3
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Entwurf mit den zusätzlichen Informationen zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Göllstraße“ in der Fassung vom 30.09.2020 mit der in der Bauausschusssitzung vom 19.01.2021 beschlossenen Änderung zu und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Verfahrensschritte für das Bebauungsplanänderungsverfahren vorzunehmen. Der Bauausschuss beauftragt das Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring, mit der Planung des Änderungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3
Datenstand vom 26.05.2021 11:21 Uhr