Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Jahnstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung in der Jahnstraße 9, Fl. Nr. 275/7, stellte 2020 einen Bauantrag zum Einbau zweier Schleppgauben, schildert Herr Schuster. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Jahnstraße“ zur Unzulässigkeit von Dacheinbauten verstößt dies aber gegen die Grundzüge der Planung. Das Landratsamt und die Gemeinde haben daraufhin nach einer Lösung gesucht, welche zu dem Schluss kommt, die Änderung des Bebauungsplans durch Streichung des Satzes „Dachgauben sind unzulässig“ sei die zielführendste und praktikabelste Lösung.

Die Bedenken der Gemeindeverwaltung bezüglich eines dadurch stärker durchgreifenden Lärmschutzes für den nahen Fußballplatz konnte der Rechtsanwalt der Gemeinde ausräumen, da maßgebend für die Lärmwerte die Art der baulichen Nutzung gem. § 1 BauNVO ist: diese ist im betreffenden Gebiet unabhängig vom Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA).
Durch die Änderung des Bebauungsplans kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen und somit Innenverdichtung betrieben werden, der bereits vorhandene Bauwunsch kann umgesetzt sowie Baurecht für die Nachbarn geschaffen werden.
Da ein Grundzug der Planung betroffen ist, kann das Änderungsverfahren nicht nach dem vereinfachten, sondern muss nach dem regulären Aufstellungsverfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet im Wesentlichen die zusätzliche frühzeitige Beteiligungsphase.
Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die Streichung dieses Satzes aus der Bebauungsplansatzung von der Verwaltung ohne Beteiligung eines Planungsbüros durchgeführt werden kann.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Jahnstraße“ durch ersatzlose Streichung des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 „Dachgauben sind unzulässig“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Verfahrens. Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Jahnstraße“ werden durch die Gemeinde getragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 11:24 Uhr