Nutzungsänderung eines Praxis-Behandlungsraums in Wohnraum in der Roseggerstr. 8a, Fl. Nr. 37/2
Daten angezeigt aus Sitzung:
13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Laut Herrn Schuster soll im Anwesen an der Roseggerstr. 8a (Fl. Nr. 37/2) der bisher genehmigte Praxis-Behandlungsraum in Wohnraum umgenutzt werden. Aufgrund der seit der ursprünglichen Baugenehmigung 2018 geänderten Behandlungsnachfrage wurden größere Räumlichkeiten in der Heurungstraße angemietet.
Der betreffende Raum hat eine Grundfläche von 13,22 m² bei insgesamt ca. 175 m² Gebäudewohnfläche.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Da es sich nur um einen Innenraum handelt, gibt es keinerlei Bedenken bezüglich des Einfügegebots.
Einer Nutzung des Erdgeschossraums zu Wohnzwecken steht somit bauplanungsrechtlich nichts entgegen.
Für das Wohngebäude wurden die Stellplätze neu berechnet, anstatt bisher drei sind nun nur noch zwei Stellplätze notwendig. Diese Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Praxis-Behandlungsraums in Wohnraum auf dem Grundstück Roseggerstr. 8a (Fl. Nr. 37/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.06.2021 13:52 Uhr