Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs an der Berchtesgadener Straße 32, Fl. Nr. 1, will seinen Milchviehstall umbauen, um im Sinne des Tierwohls anstatt Anbinde- zukünftig Laufstallhaltung zu betreiben, lässt Herr Schuster wissen.
Dabei soll der Stall L-förmig mit 26,75 x 18,71 m, somit ca. 274 m², vergrößert werden. Der aktuelle Stall ist ca. 216 m², der neue Stall dann ca. 490 m² groß. Der First des Anbaus soll ca. zwei Meter niedriger werden als der des Hauptstalls. Die Anzahl der Tiere bleibt gleich. Im Zuge dieses Anbaus würde die Güllegrube mit einer Größe von 113 m² (zwölf Meter Durchmesser, vier Meter Gesamthöhe) nach Westen verlegt.
Dieses Vorhaben wurde im Rahmen einer Bauvoranfrage mit Befreiungsantrag bereits in der Bauausschusssitzung vom 20.04.2021 positiv behandelt, ein Bauvorbescheid des Landratsamtes mit Auflagen liegt mittlerweile vor, weshalb nun ein Bauantrag gestellt wird.
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „Berchtesgadener Straße Nord“ und ist als Dorfgebiet (MD) eingestuft.
Mit diesem Bauantrag ist deshalb auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verbunden, da die Baugrenzen exakt an den Außenkanten des bestehenden Hofgebäudes entlangführen und die geltende GRZ von 0,2 überschritten wird: Sie liegt bei 0,27.
Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist gem. § 31 Abs. 2 BauGB möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses Dorfgebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Bedingungen sind erfüllt, insbesondere den Grundzügen der Planung kann entgegengehalten werden, dass der Bebauungsplan von 1998 dem Hof aus dem Jahr 1988 mit seinen Festsetzungen übergestülpt bzw. der Hof miteinbezogen wurde, um den dörflichen Charakter zu erhalten. Wäre der Hof damals schon größer gewesen, hätte die Absicht der räumlichen Vergrößerung bestanden oder wäre die rechtliche Auslegung der Grundzüge der Planung ähnlich scharf gewesen wie heute, wäre der Hof entweder gar nicht oder mit weitaus üppigeren Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt worden.
Die Gemeindeverwaltung sieht die Grundzüge der Planung daher nicht verletzt, die Größeneinschränkung des Hofs war laut Satzungsbegründung nicht beabsichtigt.
Städtebaulich spricht nichts gegen die Vergrößerung der Stallanlagen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Auflagen im Bauvorbescheid sind die nachbarlichen Interessen auch gewahrt.
Zudem ist gem. § 5 BauNVO innerhalb von Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 „Berchtesgadener Straße Nord“ kann somit erfolgen.
Die Güllegrube befindet sich außerhalb des Bebauungsplans, richtet sich im Außenbereich somit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Da diese dem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, ist die Güllegrube ebenfalls genehmigungsfähig.