In der Sitzung vom 20.04.2021 wurde dem Doppelcarport in der Reichenhaller Straße 2, Fl. Nr. 787, zugestimmt, erinnert Herr Schuster.
Der Bauherr bzw. ursprüngliche Planer hat das Carport allerdings ca. 1 m weiter nordwestlich errichtet, als in den Antragsunterlagen dargestellt. Zudem hat das Landratsamt den rückwärtig geplanten Geräteraum abgelehnt, womit eine Tektur notwendig ist.
Das Gebäude hat eine Grundfläche von 6 x 6 m, ursprünglich wären es 6 x 9 m mit dem Geräteraum gewesen.
Aus der Sitzung vom 20.04.:
Das bis Februar 2021 dort bestehende, über 200 Jahre alte Haus wurde rechtskonform abgerissen, da die Eigentümer es nicht mehr benötigen. Es ist derzeit auch nicht geplant, dort wieder ein Wohnhaus zu errichten. Das bestehende Wohnhaus in der Reichenhaller Str. 4 ist ein Zwei-Parteien-Haus. Die Eigentümer und Antragsteller, welche in der Reichenhaller Str. 4 wohnen, möchten eine überdachte Möglichkeit zur Fahrzeugabstellung. Die bestehenden Garagen im Nebengebäude sind bereits belegt, bzw. passt aufgrund des Alters der Garagen manch modernes Fahrzeug nicht in diese hinein. Zudem werden die Kinder der Antragsteller bald volljährig, ein eigenes Fahrzeug wird vermutlich beschafft.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan ist es als Acker / Grünland festgesetzt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB als sogenanntes sonstiges Vorhaben und kann demnach zugelassen werden, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Kriterien erfüllt sind, insbesondere der öffentliche Belang der Befürchtung von Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht beeinträchtigt.
Es entstehen keine Abstandsflächen und die Stellplatzsatzung ist nicht anzuwenden.
Der Tekturantrag ist genehmigungsfähig, ihm kann zugestimmt werden.