Herr Schaller teilt mit, dass der Bauausschuss am 15.6.2016 beschlossen hat, das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" durchzuführen. Der Entwurf der Bauleitplanung wurde in der Zeit vom 10. bis 23. Mai 2017 erneut öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der gegenüber der ersten Auslegung geänderten bzw. ergänzten Stellen gegeben.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
Herr Schaller fragt nach, ob es seitens des Bauausschusses gewünscht wird, die gesamten Stellungnahmen oder lediglich die Bewertungen vorzulesen.
BM Holzner informiert, dass jedem Bauausschussmitglied und der Presse die komplette Sitzungsvorlage vorliegt und es somit ausreichend erscheint, lediglich die Bewertungen vorzulesen.
GR Schlindwein kommt um 19.13 Uhr zur Sitzung. Somit sind 11 Bauausschussmitglieder, inkl. des 1. Bürgermeisters, anwesend und stimmberechtigt.
Mehrheitlich besteht damit Einverständnis, nur die Bewertungen vorzulesen.
Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:
Wasserwirtschaftsamt Traunstein
Die Stellungnahme vom 26.7.2016 gilt unverändert weiter. Auf die Stellungnahme hinsichtlich des Hochwasserrisikos wurde nochmals verwiesen.
Bewertung: Die Hinweise für das Hochwasserrisikogebiet werden folgendermaßen in die textlichen Festsetzungen sowie in die Hinweise aufgenommen:
Die textlichen Festsetzungen werden ergänzt:
"Hinsichtlich der nach aktuellem Kenntnisstand potentiellen Hochwassergefahr im gesamten Bebauungsplanänderungsgebiet sind bis zur Vorlage der endgültigen Überschwemmungsgebietsberechnung des Wasserwirtschaftsamtes folgende Nachweise für geplante Vorhaben zur Errichtung von Hauptgebäuden zu führen:
- Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes werden nicht maßgeblich nachteilig verändert.
- Der verlorengehende Retentionsraum wird umfang-, funktions- und wirkungsgleich ausgeglichen.
- Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht maßgebend beeinträchtigt.
- Keine maßgeblichen nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger."
Die textlichen Hinweise werden ergänzt:
"Das gesamte Bebauungsplangebiet liegt nach derzeitigem Kenntnisstand in einem rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache, sowohl bei einem 100-jährlichem Hochwasser wie auch bei einem Extremereignis. Aus diesem Grund ist auf eine hochwassergerechte Bauweise zu achten. Bei der Errichtung von Nebenanlagen sind bauliche Vorkehrungen gegen stauendes Hochwasser zu treffen."
Diskussionsverlauf:
Auf Nachfrage von GR Geigl teilt BM Holzner mit, dass bestimmte Auflagen bezüglich des Hochwasserschutzes beim Bau erfüllt werden müssen.
GR Rotter fragt nach, ob man in dem Bereich dann künftig höher bauen muss.
Herr Schaller äußert, dass dies bis jetzt nicht der Fall ist, allerdings beim Bau Vorkehrungen im Hinblick auf den Hochwasserschutz getroffen werden müssen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 8.5.2017
AB 321 Immissionsschutz
Es wurde zum Verkehrslärm eine Prognose und Beurteilung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen des IB Steger und Partner GmbH vom 24.03.2017 angefertigt. In Ergänzung zur letztmaligen Stellungnahme kann daher nachfolgendes mitgeteilt werden.
Verkehrslärm:
Das geplante Baufenster ist dem Straßenverkehrslärm der BAB 8 ausgesetzt. Wie bereits im Rahmen der letzten Stellungnahme mitgeteilt, liegt das Baufenster gem. Lärmbelastungskataster Bayern des LfU in einem Lärmbereich mit Beurteilungspegeln von tags LDEN = 60-65 bzw. 65-70 dB(A) bzw. nachts LNIGHT = 55-60 dB(A). Dabei ist insbesondere der Anhaltswert nachts für die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung von 57 dB(A) überschritten. Nach dem o.g. Bericht bzgl. des Straßenverkehrslärms der umliegenden Verkehrswege entsprechend den Vorgaben der RLS-90 und unter Zugrundelegung der auf das Jahr 2030 hochgerechneten Verkehrsmengen von 2010 werden an den Baugrenzen, d.h. an einer angenommenen Bebauung E+1, sogar Beurteilungspegel im 1. OG von tags bis zu 67 dB(A) bzw. nachts bis zu 62 dB(A) ermittelt.
Damit sind sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jeweils für ein Dorfgebiet insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden tags um bis zu 7 dB(A) bzw. 3 dB(A) sowie nachts sogar um bis zu 12 dB(A) bzw. 8 dB(A) erheblich überschritten.
Als Lösungsmöglichkeit werden im Bebauungsplan in den Festsetzungen Maßnahmen aufgezeigt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Erhöhung der Schalldämmmaße der Außenbauteile entsprechend der DIN 4109 ggf. i.V.m. schallgedämmten Lüftungseinrichtungen. Weitergehende Schallschutzmaßnahmen werden nicht betrachtet. Wirksame aktive Lärmschutzmaßnahmen können dabei nicht verwirklicht werden.
Gem. IMS vom 25.07.2014 (IIB5-4641-002/10) – Lärmschutz in der Bauleitplanung sowie auch dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.02.2016 (73a-U8721.12-2016/2-2) wird zwar zunächst ausgeführt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht immer ausschließlich an Außenpegeln festzumachen sind, jedoch sich eine absolute Schranke letztlich beim Eintritt einer Eigentums(substanz-)verletzung bzw. von unzumutbaren Gesundheitsgefahren findet. Nach den o.g. Schreiben nähern sich Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts den genannten Schwellen an.
Es zeigt sich daher, dass insbesondere nachts erhebliche und teilweise potentiell gesundheitsbeeinträchtigende Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungskriterien durch die Einwirkungen aus dem Verkehrslärm im Bereich des geplanten Wohnhauses an der Süd- und Ostfassade bzw. dieser Baugrenzen zu erwarten sind.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen daher derzeit erhebliche Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans.
Sofern an den Planungen trotz der in der Prognose und Beurteilung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen des IB Steger und Partner GmbH festgestellten Verkehrslärmbelastung weiterhin festgehalten wird, sind zur Lösung des Konfliktes mit den Verkehrslärmimmissionen neben den oben bereits genannten Schallschutzmaßnahmen vorrangig weitergehende Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe zu verwirklichen bzw. im Bebauungsplan entsprechend planungsrechtlich abzusichern. Dabei kommt insbesondere eine auf die Verkehrslärmsituation abgestimmte Anordnung des Gebäudes bzw. der Baugrenzen auf dem Baugrundstück sowie eine entsprechende Grundrissorientierung, d.h. eine lärmabgewandte Orientierung der Aufenthaltsräume (speziell Schlaf- und Kinderzimmer) in Betracht. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden. Vgl. diesbezüglich auch das IMS vom 25.07.2014 (IIB5-4641-002/10) – v.a. Punkt 4.(2).
Bewertung:
Wie bereits schon festgestellt wurde, konnte die immissionsschutzmäßige Bewertung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bisher nicht abgeschlossen werden, da das seinerzeitige Vorhaben der Autobahndirektion noch nicht verwirklicht wurde. Es erhebt sich die Frage, ob dieser Umstand zu Lasten des Grundeigentümers gehen kann. Bei der ersten Stellungnahme des Landratsamtes wurde eine Lärmgutachten hinsichtlich des Autobahnlärmes verlangt. Dieses Gutachten wurde vom Grundeigentümer beigebracht. Dieses Gutachten vom 24.3.2017 des IB Steger & Partner GmbH, München, stellt fest, dass der Orientierungswert der DIN 18005/11 für Dorf- und Mischgebiete an allen Fassaden bis zu 12 dB(A) überschritten wird. Auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV/5 für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ist an drei Fassaden um bis zu 8 dB(A) überschritten.
Im Gutachten wurden die Möglichkeiten aktiver Schallschutzmaßnahmen geprüft. Auf Grund der derzeitigen Situation bestehen für die vorgeschlagenen Maßnahmen aber keine Möglichkeiten für eine Umsetzung, so dass, wie auch in der Stellungnahme des Landratsamtes sowie im Gutachten vorgeschlagen wird, bauliche Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu definieren. Deshalb sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
"Im Bebauungsplangebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz von Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden.
Für Festlegungen der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind bei Wohn- und Schlafräumen die in der Planzeichnung angegebenen Schalldämmmaße zugrunde zu legen.
Bei Außenbauteilen von Büroräumen gelten jeweils 5 dB geringere Anforderungen.
Für Schlaf- und Kinderzimmer sind grundsätzlich schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Diese Räume sind auch lärmabgewandt anzuordnen."
In die Begründung sollen folgende Passagen übernommen werden:
"Im Zuge der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Berchtesgadener Straße Nord“ der Gemeinde Piding wurde bzgl. der einwirkenden Geräuschimmissionen aus der Bundesautobahn A8 und der Bundesstraße 20 das Gutachten der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5068/B1/pel vom 24.03.2017 erstellt. Es kommt zu folgenden Ergebnissen:
An allen Baugrenzen innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung liegt eine erhebliche Verkehrsgeräuschbelastung vor. Tagsüber und nachts sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und auch der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV z.T. deutlich überschritten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden entlang der Autobahn scheiden aus, da diese auf Grundstücken errichtet werden müssten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung liegen. Auch innerhalb des Plangebietes sind wirksame aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht sinnvoll möglich, da eine durchgehende Abschirmung aufgrund der Grundstückszufahrten nicht möglich ist und die zum Schutz des Obergeschosses erforderliche Höhe einer Lärmschutzwand städtebaulich nicht vertretbar wäre.
Um dennoch den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu werden, wurden daher Maßnahmen zum baulichen Schallschutz vorgesehen, die für Aufenthaltsräume ausreichenden Schallschutz gewährleisten. Diese Maßnahmen gelten zum Schutz vor allen vorhandenen Lärmquellen. Hierzu werden für die betroffenen Fassaden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von erforderlichen bewerteten Gesamtschalldämm-Maßen definiert und im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus werden für alle Fassaden, an denen nachts ein Beurteilungspegel in Höhe von 45 dB(A) überschritten wird, ab dem auch bei nur gekippt geöffnetem Fenster in der Regel ungestörter Schlaf nicht möglich ist, schalldämmende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer festgesetzt, die auch bei geschlossenen Fenstern ausreichenden Luftwechsel sicherstellen."
Gewerbelärm:
Hinsichtlich der Gewerbelärmeinwirkungen durch die umliegenden Betriebe, insbesondere des benachbarten Sägewerks, sind weiterhin noch keinerlei Ausführungen in den Bebauungsplanunterlagen enthalten.
Bezüglich des benachbarten Sägewerks wird dabei auch auf die schalltechnische Untersuchung des IB Hoock Farny Ingenieure GmbH vom 22.07.2005 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2“ hingewiesen. Nach einer überschlägigen Berechnung des Gewerbelärms unter Zugrundelegung der in der o.g. Untersuchung angegebenen Betriebsweise bzw. der sich daraus ergebenden Schallquellen und Emissionspegeln wird der Orientierungswert der DIN 18005 Bbl. 1 bzw. der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein MD tags in Höhe von 60 dB(A) insbesondere an der Ost- aber auch an der Südfassade bzw. den Baugrenzen überschritten.
Um sicherzustellen, dass keine Immissionsorte i.S.d. TA Lärm, d.h. keine zu öffnenden Fenster zu schutzbedürftigen Räumen i.S.d. DIN 4109 an den betroffenen Fassaden angeordnet werden bieten sich als Lösungsmöglichkeiten bspw. die oben unter dem Punkt Verkehrslärm bereits genannten Maßnahmen (Gebäudestellung, Grundrissorientierung) an.
Bewertung:
Der Hinweis des Landratsamtes auf das Lärmgutachten vom 22.7.2005 trifft zu. Die Situation des Neubaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2 kann mit dem geplanten Bau auf der Fl.Nr. 1/2 verglichen werden, wobei die Situation für die Fl.Nr. 1/2 günstiger ist, da einerseits die Entfernung zum Sägewerk größer ist und andererseits das Sägewerksgebäude auf dieser Seite geschlossen ist. Hier noch ein weiteres Gutachten anzufordern erschien deshalb nicht für sinnvoll, da sich die Maßnahmen für den Lärmschutz mit denen für den Verkehrslärm decken.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Umgriff des betroffenen Grundstücks viele Wohnbauten vorhanden sind sowie auch im Bebauungsplan noch vorgesehen sind, die der gleichen Lärmsituation ausgesetzt sind wie das geplante Gebäude. Dem Grundstückseigentümer hier noch weitere Kosten für Gutachten aufzuerlegen erschien als unbillige Härte.
Landwirtschaft:
Direkt südlich befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Belang wurde bisher im Bebauungsplanverfahren offenbar ebenfalls noch nicht behandelt.
Aus Gründen der planerischen Vorsorge wird für die Bauleitplanung im IMS vom 10.06.1996 - Stand 25.03.1997 (IIB5-4641.0-011/94) in erster Näherung grundsätzlich ein Abstand zwischen Wohngebieten und Rinderhaltungsbetrieben von 120 m vorgeschlagen wird.
Bewertung:
Der Belang der Landwirtschaft wurden sehr wohl im Rahmen der ersten Auslegung behandelt. Die Stellungnahme des AELF wurde in der Sitzung vom 22.9.2016 behandelt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass im Bebauungsplan sowie in der Begründung auf die bestehende Landwirtschaft verwiesen wird mit der Festsetzung, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen zu dulden sind. Auf eine zusätzliche Sicherung mit einer Grunddienstbarkeit, wie zuletzt beschlossen wurde, kann verzichtet werden.
Ein Abstand von 120 m zwischen Wohnbebauung und Landwirtschaft ist im aktuellen Fall praxisfremd, da innerhalb dieses Umkreises auch in neuerer Zeit Wohngebäude errichtet wurden.
Diskussionsverlauf:
GR Geigl weist darauf hin, dass vor einiger Zeit an der Reichenhaller Straße die Lärmwerte auch nicht eingehalten wurden und das Straßenbauamt den Einbau von Lärmschutzfenstern an den bestehenden Häusern finanzierte. Seiner Meinung nach, sei es in dem Fall auch sinnvoll, wenn sich die Autobahndirektion an den Kosten für Lärmschutzfenster beteiligen würde.
BM Holzner macht darauf aufmerksam, dass es sich damals um Bestandsgebäude handelte und nicht wie in dem Fall um einen Neubau, bei dem man sich an die aktuell basierenden Lärmwerte halten muss.
3. BM Dr. Zimmer hält den Abstand von 120 m zum Stall für sehr praxisfern.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land AB 321 Immissionsschutz Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
Wir verweisen auf die Punkte Nr. 1, 3, 9, 10 unserer Stellungnahme vom 22.07.2016, welche nicht gelöst wurden. Insbesondere die Vorlage eines farblichen Exemplars würde es erheblich erleichtern, z.B. die Straßenbegrenzungslinie oder auch die Straßenverkehrsfläche zu erkennen.
In der Planzeichnung taucht ein kleines Dreieck auf, jedoch nicht bei der Erläuterung. Es soll sich hier wohl um das Planzeichen 6.4 „Einfahrt“ der PlanZV90 handeln. Wir weisen darauf hin, dass dieses Zeichen bei den FlNr. 1 und 1/2 fehlt.
Wir weisen darauf hin, dass die Firstrichtung lediglich unter „Hinweise“ auftaucht und nicht festgesetzt ist.
Die Maßketten sind teils in Metern, teils in Zentimetern angegeben. Wir bitten, hier auf Einheitlichkeit zu achten.
Gemäß der Stellungnahme des WWA vom 26.07.2016 sollen noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG im Bebauungsplan vermerkt werden. Leider sind diese im Plan nicht dargestellt. Lediglich in den Hinweisen wird auf überschwemmungsgefährdete Bereiche Bezug genommen. Doch wo befinden sich diese?
In der Begründung sollte darauf eingegangen, warum an der Bebauungsplanänderung festgehalten wird, obwohl die geplante Bebauung im Überschwemmungsgebiet den wasserwirtschaftlichen Zielen widerspricht.
Wie geht die Gemeinde mit den vom WWA geforderten Nachweisen um, wenn eine Genehmigungsfreistellung angezeigt wird?
Bewertung:
Es ist festzuhalten, dass die Punkte 1, 3, 9 und 10 der Stellungnahme vom 22.7.2016 in der Abwägung am 22.9.2016 behandelt wurden. Auf eine nochmalige Abwägung kann unter Bezug auf das Protokoll vom 22.9.2016 verzichtet werden; die Grundlagen haben sich nicht geändert.
Das in der Planzeichnung vorhandene kleine Dreieck ist ein Hinweis auf die Grundstückszufahrt und wird in die Festsetzungen durch Planzeichen aufgenommen. Auf die Aufnahme weiterer Grundstückszufahrtshinweise wird verzichtet, da sie in der Urform des Bebauungsplanes ebenfalls nicht enthalten sind und auch bei der Rekonstruktion des Bebauungsplanes nicht verlangt wurden.
Die Angabe der Firstrichtung wird in die Festsetzungen aufgenommen.
Die Maßketten werden einheitlich angegeben.
Nachdem das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes als überschwemmungsgefährdetes Gebiet gilt, kann auf eine zeichnerische Darstellung verzichtet werden. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der Begründung und den textlichen Hinweisen.
Hinsichtlich des Festhaltens an der Bebauungsplanänderung wurde die Begründung folgendermaßen ergänzt:
"8. Überschwemmungsgefahr
Das gesamte Bebauungsplanänderungsgebiet wurde nach dem aktuellen Kenntnisstand rechnerisch als Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache ermittelt. Allerdings wird diese Berechnung derzeit überprüft. Inwieweit diese Berechnung vom bisher berechneten Überschwemmungsgebiet abweichen wird, ist derzeit nicht absehbar und mit einem Ergebnis ist jedoch erst 2018 zu rechnen. Dem Bauherrn kann der Zeitaufwand für die neue Berechnung nicht zum Nachteil werden. Dem vorhandenen Zielkonflikt zwischen den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dem Bauherrn wird deshalb bis zur Vorlage der neuen Berechnung so Rechnung getragen, das in den textlichen Hinweisen aufgenommen wird, dass bei Nebenanlagen bauliche Vorkehrungen gegen stauendes Hochwasser zu treffen sind. Ferner wird in den textlichen Festsetzungen eingefügt, dass für geplante Vorhaben zur Errichtung von Hauptgebäuden die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Nachweise vorzulegen sind."
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 Planen, Bauen, Wohnen Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0