Bauantrag zum Errichten von Werbeanlagen auf dem Grundstück Reichenhaller Str. 25 (Fl.Nr. 822)


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 42. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.02.2018 ö 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass auf dem Grundstück Reichenhaller Str. 25 an der Grundstückszufahrt ein Pylon für Werbung mit einer Höhe von ca. 6,28 m aufgestellt werden soll.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 „Gewerbegebiet Reichenhaller Sttraße“. In festgesetzten Gewerbegebieten, wie im vorliegenden Fall, sind nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 12 g Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m verfahrensfrei. Dem steht jedoch § 2 Abs. 3 der Festsetzungen zum Bebauungsplan entgegen, wonach das Aufstellen von Pylonen nicht zulässig ist. Eine Befreiung von dieser Festsetzung ist möglich, der Bauherr hat einen entsprechenden Antrag gestellt.

In der Vergangenheit sind wiederholt Zustimmungen zum Aufstellen von Pylonen erteilt worden, beispielsweise an der B 20 im Bereich Schloßweg. Dieser Pylon hat eine Höhe von 6,10 m. Dem Aufstellen eines Pylons an der Stätte der Leistung steht grundsätzlich nichts entgegen, da Bezugsfälle vorhanden sind. Die Mehrhöhe von 18 cm ist auf die Bodenfreiheit der Werbeanlage zurückzuführen und und ist hinnehmbar.
Nach Ansicht der Verwaltung kann dem Bauantrag zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Aufstellen eines Pylonen an der Zufahrt zum Grundstück Reichenhaller Str. 25 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29 hinsichtlich des Aufstellens von Pylonen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2019 10:47 Uhr