3. BM Dr. Zimmer erinnert an den einstimmigen Beschluss des Gemeinderates vom 31.05.2017, wonach den Zielaussagen zum Umgang mit knappen Gewerbeflächen im Rahmen des Wirtschaftsleitbildes für den Landkreis Berchtesgadener Land zugestimmt worden ist. Er kritisiert, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes der Bezug zu dem Beschluss vom 31.05.2017 und seinen Inhalten fehlt und bittet um Ergänzung. Im Übrigen, so 3. BM Dr. Zimmer, soll dieses Wirtschaftsleitbild in jede Planung eingearbeitet werden.
BM Holzner nimmt die Bitte zur Kenntnis.
Zurück auf die Hochwassersituation im geplanten Baugebiet und das hydrotechnische Gutachten des Ingenieurbüros aquasoli vom 04.07.2018 kommt GR Lerach und spricht den Retentionsverlust von 5.210 m³ an. Das Argument, dass aufgrund des Allgemeinwohles beim Bau des Feuerwehrhauses auf die Retentionsfläche verzichtet werden kann, hält GR Lerach für fraglich, weil nur 1/3 des Areals der Gemeinde gehören und mit dem geplanten Gebäude belegt sind. Er möchte deshalb wissen, ob auch für die 2/3 Gewerbefläche mit dem Dienen des Allgemeinwohles argumentiert werden kann.
BM Holzner hebt hervor, dass dies möglich ist und in der Begründung des Bebauungsplanes verankert ist.
Herr Brüderl verweist auf § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach an anderer Stelle Ersatz für die fehlende Retentionsfläche geschaffen werden kann.
BM Holzner unterstreicht, dass durch die fehlende Retentionsfläche keine Wohnräume bzw. Keller von Überschwemmung betroffen sind und rechtfertigt das Abwägen der Belange des Hochwasserschutzes mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung des Feuerwehrhauses.
Für GR Geigl wäre es grundsätzlich wichtig zu wissen, wie das Wasserwirtschaftsamt die Hochwassersituation in Piding entschärfen will bzw. welche Maßnahmen das WWA anstrebt.
Laut Herrn Schaller wartet das WWA auf die neue Berechnung, wonach davon ausgegangen wird, dass das Grundstück Fl. Nr. 317 dann als „hochwasserfrei“ eingestuft ist.
3. BM Dr. Zimmer kann das öffentliche Interesse bei der Neuerrichtung des Feuerwehrhauses nachvollziehen. Er macht aber darauf aufmerksam, dass bei mehr als 50 % des Grundstückes kein öffentliches Interesse vorliegt, in der Begründung aber „überwiegend“ öffentliches Interesse angeführt ist und somit auch für den privaten Flächenanteil die Haftung übernommen und Retentionsfläche geschaffen werden soll.
Herr Brüderl verdeutlicht, nur eine Gesamtplanung ermöglicht der Gemeinde als Planungsträger – ausgestattet mit der Planungshoheit - die Weiterverfolgung des Projektes „Neubau Feuerwehrhaus“.
3. BM Dr. Zimmer erhebt angesichts der knappen Gewerbeflächen Einwände beim Maß der baulichen Nutzung und kritisiert die Anlehnung an den bestehenden Bebauungsplan „Gaisberg-/Lattenbergstraße“.
In diesem Bereich sind die Festsetzungen zwar abgeleitet, aber nicht übernommen worden, widerspricht Herr Brüderl und erläutert die Erhöhungen bei Grundflächenzahl und Wandhöhe, festgesetzt in der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 47 Lattenbergstraße Ost, Seite 3/11.
Die Notwendigkeit der Festsetzung von Dachüberständen bezweifelt 3. BM Dr. Zimmer.
Für Herrn Brüderl ist dies jedoch wegen der Erhaltung des einheitlichen Ortsbildes erforderlich.
Aufgrund Bedenken von 3. BM Dr. Zimmer informiert Herr Brüderl zum Grünordnungsplan. Um in verlässlicher Art und Weise zu einer guten Grünordnung zu kommen, ist neben der Bestimmung der Anzahl der Bäume auch die Festsetzung deren Standorte notwendig.
3. BM Dr. Zimmer thematisiert das Fehlen des Umweltberichtes.
Herr Brüderl legt dar
, warum der Umweltbericht – wie frühzeitig von ihm angekündigt – nicht bis Sitzungstermin erstellt werden konnte. Der Bericht wird in einer Woche vorliegen.
BM Holzner bedankt sich bei Herrn Brüderl und verabschiedet ihn um 19:45 Uhr.
GR Lerach möchte wissen, ob die Stellungnahme von Frau Hirsch zu seiner Frage aus der letzten Sitzung über die Regresspflicht der Gemeinde vorliegt. BM Holzner verneint und teilt vorab mit, dass wegen der negativen Aussage des Wasserwirtschaftsamtes zum Bebauungsplanentwurf von keiner Regresspflicht eines einzelnen Gemeinderates bzw. des gesamten Gemeinderates ausgegangen wird. Die Gemeinde befindet sich nicht außerhalb der Gesetzmäßigkeit.