Errichten eines Carports auf dem Grundstück Roseggerstr. 36 (Fl. Nr. 256/81); Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Daten angezeigt aus Sitzung:
50. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.10.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Roseggerstr. 36 soll ein Carport mit einer Grundfläche von 5,00 m x 7,04 m (35,2 m²) errichtet werden, so Herr Schaller. Carports mit einer Grundfläche bis 50 m² sind gemäß
Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1b BayBO verfahrensfrei.
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 10 „Piding-Ost“. Den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht das Vorhaben in folgenden Punkten:
- Lage außerhalb der festgesetzten Baugrenzen
Nach § 1 Ziffer 6.3 der Satzung dürfen Stellplätze nicht überdacht werden
Der Bauherr hat nun eine isolierte Befreiung von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Nach 31 Abs. 2 BauGB können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Überdachte Stellplätze sind heute eine übliche Bauweise. Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung würde so heute nicht mehr aufgenommen werden, da sie nicht mehr zeitgemäß ist. Das gilt auch für die Lage eines Carports, deren Lage heutzutage den Grundeigentümern freigestellt wird.
Die GRZ wurde geprüft, sie beträgt mit dem geplanten Vorhaben 0,369 und liegt damit im zulässigen Bereich. Die Zustimmung des Nachbarn liegt vor.
Es wird vorgeschlagen, der beantragten isolierten Befreiung zum Errichten des Carports zuzustimmen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der beantragten isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 10 „Piding-Ost“ zum Errichten eines Carports auf dem Grundstück
Roseggerstr. 36 (Fl. Nr. 256/81) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2019 11:15 Uhr