GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass bei Gemeinderat Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
Im Anwesen Bahnhofstr. 34 entstand laut Herrn Schaller aus einem ehemaligen Backwarenverkauf mit Tagescafe eine Osteria. Neben dieser Osteria wurde eine Fahrschule aufgegeben. Dieser Raum wurden nun der Osteria als Gastraum zugeschlagen; eine Türe verbindet den bestehenden Verkaufsraum mit dem Gastraum. Die Änderung vom Backwarenverkauf mit Tagescafe zur Osteria stellt keine Nutzungsänderung dar. Der Bauantrag wird notwendig, weil die Räume der ehemaligen Fahrschule nun der Osteria zugeschlagen werden.
Der Betreiber der Osteria hat einen Bauantrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Backwarenverkaufs und der Fahrschule in eine Osteria (=Gaststätte) beantragt.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Mischgebiete dienen dem Wohnen und dem Unterbringen von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind u.a. Schank- und Speisewirtschaften. Nach der dem Bauantrag angefügten Betriebsbeschreibung wird als Betriebszeit die Zeit von 9.00 Uhr bis 21.30 Uhr angegeben, also außerhalb der gesetzlichen Nachtzeit. Wesentliche Störungen für die umliegenden Wohnungen sind deshalb nicht zu erwarten.
Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile richtet sich nach 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Das Gebäude wurde bisher immer gewerblich genutzt, auch in der näheren Umgebung sind Gewerbebetriebe vorhanden. So steht der weiteren Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft nichts entgegen.
Nach der Stellplatzsatzung sind für den Betrieb sieben Stellplätze nachzuweisen. Sechs Stellplätze sind auf dem Grundstück vorhanden, der siebte Stellplatz steht auf dem Grundstück Bahnhofstr. 39 zur Verfügung und wird per Grunddienstbarkeit gesichert.
Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist.
3. BM Dr. Zimmer möchte überprüft wissen, dass bei dem Tiefgaragenstellplatz keine Doppelbelegung vorliegt.
Herrn Schaller wird sich anhand der Stellplatzberechnung
des Gebäudes Bahnhofstraße 39 vergewissern, ob tatsächlich ein Stellplatz für die Osteria zur Verfügung steht.
GR Geigl stellt die Betriebszeiten und insbesondere die Bedingungen für den Verkauf am Sonntag in den Raum.
Wie GRin Schönherr aufklärt, ist die Osteria sonntags geschlossen.