Bauantrag zum Errichten eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Salzburger Str. 30 (Fl. Nr. 48)


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.04.2019 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Salzburger Straße 30 soll ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen und einer Tiefgarage errichtet werden, stellt Herr Schaller vor. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 2423 m². Derzeit steht auf dem Grundstück ein Möbelmarkt mit angebautem Büro- und Wohngebäude mit einer Grundfläche von 578 m². Auf der restlichen Fläche sind die notwendigen Parkplätze und die Zugänge untergebracht. Das geplante Gebäude mit Tiefgarage soll eine Grundfläche von 356 m² haben, womit eine Restfläche von 1489 m² für Park- und Grünflächen übrigbleibt.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass die überbaute Fläche im Vergleich zu den Nachbargrundstücken zwar grenzwertig, aber unter dem
Aspekt der Nachverdichtung zur Wohnraumbeschaffung gerade noch hinnehmbar ist. In der „Ortsentwicklungsplanung Zukunft Piding 2030“ ist dieses Gebiet zum Wohnen ausgewiesen.
Um eine übermäßige Versiegelung des Grundstückes zu vermeiden, sollen die oberirdischen Stellplatzflächen in versickerungsfähiger Ausführung (Schotter- oder Pflasterrasen) gebaut werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze ist festzustellen: Für das bestehende Gebäude sind 23 Stellplätze erforderlich. Für den geplanten Neubau mit sechs Wohnungen sind 9 Stellplätze und 2 Besucherstellplätze erforderlich. 9 Stellplätze sollen in der Tiefgarage unter dem geplanten Neubau untergebracht werden. Die beiden notwendigen Besucherparkplätze werden oberirdisch angelegt, dafür werden zwei der vier notwendigen Stellplätze der Wohnungen vom Hauptgebäude in der Tiefgarage (Stellplatz 10 und 11) untergebracht. Die verbleibenden 15 Stellplätze, die bisher auf dem Gelände der geplanten Baumaßnahme angeordnet waren, sollen im nördlichen Grundstücksbereich errichtet werden. Damit sind die Stellplatzforderungen erfüllt.

GR Utz äußert seine Bedenken zu den Stellplätzen, denn es stehen bereits täglich einige Lastwägen auf dem zu bebauenden Grundstück. Außerdem befindet sich im Bereich der eingezeichneten Stellplätze ein Brunnen.

BM Holzner und Herr Schaller geben zu, die Situation ist grenzwertig, doch die nach der Stellplatzsatzung geforderten Stellplätze sind nachgewiesen.

GR Lerach zeigt sich grundsätzlich unzufrieden mit den durch das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Herr Schaller nimmt dies zur Kenntnis.

3. BM Dr. Zimmer verdeutlicht die Maximierung der Verkehrsflächen auf dem Grundstück und spricht den hohen Versiegelungsgrad sowie die fehlende Darstellung von Grünflächen an.
Herr Schaller nimmt Bezug auf § 34 BBauGB und weist darauf, dass im vorliegenden Fall keine Grünordnung vorgeschrieben werden kann.

GR Lerach und 3. BM Dr. Zimmer vermissen die GRZ-Berechnung.
Diese habe man sich in anderen Fällen auch schon nachweisen lassen, pflichtet GR Pfannerstill bei.

GR Pfannerstill befürchtet, dass Lkw auf der Straße stehen werden, wenn auf dem Grundstück nicht genügend Stellplätze vorhanden sind.

GR Utz greift auf, dass die Außentreppe möglicherweise Einfluss auf die Zufahrt zu den Stellplätzen  hat.

BM Holzner stellt den Tagesordnungspunkt zurück, bis folgende Punkte geklärt sind:
Darstellung der Lkw-Stellplätze und der Schleppkurve, GRZ-Berechnung, Versiegelungsgrad, Grünordnung, Auswirkung der Außentreppe auf die Stellplätze;

Datenstand vom 14.05.2019 13:41 Uhr