Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 "Am Gänslehen-Ost; Ausstellungsbeschluss und Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplanes


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der Sitzung des Bauausschusses vom 10.08.2020 wurde die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Gänslehen“ beschlossen, führt Herr Schaller aus. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist für eine Vorklärung des Abwassers der Milchwerke die Errichtung einer Flotationsanlage mit Misch- und Ausgleichsbehältern. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde in der Zeit vom 07.10. bis 06.11.2020 öffentlich ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab folgendes:

Keine Äußerungen sind eingegangen von
  • Bayerischer Bauernverband
  • Vermessungsamt Freilassing
  • Gemeinde Anger
  • Bauernverband Traunstein
  • Stadt Bad Reichenhall
  • Regionaler Planungsverband
  • Bayernwerk
  • Energienetze Bayern
  • Deutsche Bahn
  • Abwasserzweckverband Saalachtal
  • Deutsche Telekom
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein


Folgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keine Anregungen vorgebracht oder Einwände erhoben:
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Gemeinde Ainring
Autobahndirektion Südbayern
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Vor der Behandlung der einzelnen Stellungnahmen legt Herr Schaller dar, der Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan traf erst am Freitag, 13.11.2020, gegen Mittag ein und konnten nur ungeprüft in das Ratsinformationssystem gestellt werden. Der Sachbearbeiter gibt zu bedenken, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan entspricht fast der Baumaßnahme. Gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen nun Änderungen vor, wie der Einbau einer Außentreppe und die Verschiebung der Baugrenzen. Es gilt nun zu klären, ob das Verfahren unter dieser Voraussetzung weiterverfolgt werden kann.
BM Holzner gibt die juristische Empfehlung weiter, nicht in die zweite Auslegungsphase mit entsprechenden Änderungen zu gehen, sondern eine Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten.
GRin Schöndorfer will keine Entscheidung zu treffen, solange nicht alles geklärt ist.  
GR Dr. Zimmer spricht sich ebenso dafür aus, das Vorhaben erneut mit einem neuen Aufstellungsbeschluss zu starten. Die Vorleistungen werden das Unterfangen beschleunigen.



Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
-        Landratsamt Berchtesgadener Land, Bad Reichenhall, Schreiben vom 02.11.2020
-        AB  321 Immissionsschutz

Die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG beabsichtigen die Errichtung einer Anlage zur Vorreinigung des Molkereiabwassers, da für die Einleitung des Prozessabwassers in die Kläranlage des Abwasserzweckverbands Saalachtal (AZV) ab 2022 neue Bedingungen gelten. Aufgrund der technischen Abläufe ist die Situierung einer solchen Anlage zwischen den Betriebsanlagen der Milchwerke und der unmittelbar angrenzenden Kläranlage die wirtschaftlichste Lösung. Daher soll die Anlage auf dem Betriebsgelände der Milchwerke unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Kläranlage errichtet werden. Die hierfür geeignete Fläche auf Fl.-Nr. 304/8 wird derzeit als Lkw-Abstellplatz für die Fahrzeuge des Molkerei-Frischdienstes genutzt. Da für diese wiederum keine Ersatzflächen an geeigneter Stelle auf dem Betriebsgelände zur Verfügung stehen, ist vorgesehen, die Lkw-Stellplätze mit einer Plattform zu überbauen und darauf die geplante Abwasserbehandlungsanlage zu errichten. Der gesamte Geltungsbereich der Änderung umfasst (Teil-) Flächen der Flur-Nrn. 303, 304/3, 304/8, 304/28 und 306/8 jeweils der Gemarkung Piding und hat damit insgesamt einen Umfang von ca. 1.720 m².
Das Areal liegt dabei überwiegend innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen". In dessen maßgeblicher Fassung der 1. Änderung vom 19.09.2012 ist die Fläche des Lkw-Stellplatzes als Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Lagerfläche festgesetzt. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Anlage ist eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen" erforderlich. Zusätzlich wird noch eine kleinere Fläche östlich des geplanten Vorhabens, das dann als Fläche für Abwasserbeseitigung festgesetzt werden soll, in den Planungsumgriff integriert.
Es sind bereits Festsetzungen im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan hinsichtlich von Emissionskontingenten u.a. auch Großteiles für die Fläche des gegenständlichen Änderungsbereichs enthalten. Der hinzukommende Erweiterungsbereich soll dabei lediglich als Fläche für Abwasserbeseitigung, d.h. als Fläche für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, festgesetzt werden. Insofern sind diese Flächen in den Berechnungen nicht als Emissionsflächen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Änderungen ergeben sich daher keine diesbezüglich relevanten Änderungen für die umliegenden Immissionsorte.
Sofern sichergestellt ist, dass die bisherigen Festsetzungen im Bebauungsplan, d.h. hier hinsichtlich der Emissionskontinente, weiterhin auch für das gegenständliche Änderungsvorhaben gültig sind bzw. bleiben, bestehen unabhängig der vorgelegten beiden Varianten aus fachtechnischer Sicht keine grundlegenden Einwände gegen die 2. (vorhabenbezogene) Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen“ der Gemeinde Piding.
Hinweis:
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben, wie im Vorfeld mit den Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG bereits kommuniziert und soweit abgestimmt, ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG notwendig wird. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der unteren Immissionsschutzbehörde des LRA BGL einzureichen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind dann unter anderem auch die Belange des Immissionsschutzes (u.a. der Luftreinhaltung inkl. Gerüche oder des Lärmschutzes mit Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente des Bebauungsplans bzw. der Vorgaben der TA Lärm, Stand der Technik etc.) detailliert zu prüfen und abzuhandeln.
Bewertung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB321 wird zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 321 Immissionsschutz.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0


-        FB  31 Planen, Bauen, Wohnen
Die Varianten-Plandarstellung entspricht nicht geordneter städtebaulicher Planung. Seitens des Bauamtes wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass dies dem rechtskräftigen Planstand folge. Auch die Begründung stellt auf die Ausbauvarianten der BAB ab.
Der Variantenunterschied für die vorgelegte Planung liegt erkennbar nur im Geltungsbereich. Da in dem Variantenbereich 1 keine maßgeblichen Festsetzungen (v.a. überbaubare Fläche) zu tragen kommt, sollte für die gegenständliche 2. Änderung auch nur die „kleinere“ Variante 2 Gegenstand des Verfahrens bleiben.
Die fehlende Darstellung der Erschließung ergibt sich aus dem weiter verbleibenden Teil der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Erschließung ist die Begründung entsprechend anzupassen.
Richtigerweise will die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. Nur so lässt sich abschließend und verbindlich die Art der Nutzung sichern. Nichts desto trotz entspricht die festgesetzte Art der Nutzung unter Nr. 2.1 der Satzung nicht den Bestimmungen des § 9 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO. Die Gemeinde ist lediglich im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) nicht an die Bestimmungen der BauNVO gebunden, vgl. § 12 Abs. 3 BauGB. Insoweit ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Art der Nutzung nach wie vor GE anzusetzen. Die tatsächliche Nutzung bzw. Art des Bauwerks bestimmt sich dann über den VEP. Sollte im VEP ebenfalls eine allgemeine Nutzung im Sinne der BauNVO zugelassen werden, ist die Nutzung vertraglich zu sichern, vgl. § 12 Abs. 3a BauGB.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird anstelle der Änderung des aus Planzeichnungsvarianten bestehenden gültigen Bebauungsplans für das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans ein eigenständiger Bebauungsplan Nr. 49 „Am Gänslehen-Ost“) neu aufgestellt, der den bisherigen im Geltungsbereich des bisherigen Änderungsbereichs ersetzt. Die Art der zulässigen Nutzung wird als Gewerbegebiet festgesetzt und im Weiteren über den Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt.


Bezüglich der Abweichung von der gesetzlichen Obergrenze der Versiegelung (GRZ von 0,8) überzeugt die Begründung nicht. Es sollte dargestellt werden, inwieweit die GRZ I (im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO) überschritten werden muss.
U.E. könnte es sich auch um eine Überschreitung der GRZ II im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO handeln. Insoweit sollte nochmals geprüft werden, ob es sich bei den beiden Behältern für Lauge und Fällmittel, die der Abwasservorreinigung des Gewerbebetriebs dienen, nicht auch um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt. Das Ergebnis sollte in der Begründung dargestellt werden.
Insoweit ist auch darzustellen, warum Flächen vollständig versiegelt werden müssen. Ggf. wäre zum Ausgleich der Überschreitung eine teildurchlässige Versiegelung mit Grünwuchspotential (z.B. Rasengitterstein) möglich.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf eine Abweichung von der Obergrenze der GRZ von 0,8 wird verzichtet. Da die beiden Betriebsmittelbehälter als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO berücksichtigt werden können, wird eine Überschreitung im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO mit den Grundflächen von Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,9 zugelassen. Eine nachträgliche Entsiegelung von Teilen der bereits befestigten Lkw-Zufahrtsflächen und ihre ersatzweise Befestigung mit Rasengittersteinen o.ä. kommt aufgrund der hohen mechanischen Beanspruchung dieser Flächen durch überwiegendes Rangieren mit Lkw nicht in Betracht.


Es werden keine Festsetzungen zur Bauweise getroffen, vgl. § 4 der Satzung, Nr. 9.3 der Begründung bzw. § 22 BauNVO.
Die Festsetzung unterschiedlicher Abstandsflächenregelungen (Nr. 4.3) bedarf einem erhöhten Begründungsaufwand. Die vorliegende Begründung (Nr. 9.3) erfüllt diese Anforderungen gerade nicht. Zudem mangelt es der Festsetzung an einer Bestimmung zu Baufläche A. Auch wenn die Abstandsflächenerklärung bereits vorliegt, könnte auch für die Baufläche A mit entsprechender Begründung vom § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Gebrauch gemacht werden.
Hinsichtlich der Auswirkung der Planung möchten wir anmerken, dass die Auswirkung auf das Orts- und Landschaftsbild nicht nur punktuell und auf den Betrieb bezogen zu bewerten ist, sondern die Auswirkung des „neuen“ Gesamterscheinungsbild des Betriebs.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die die Grenzbebauung im beabsichtigten Umfang zulässt und von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird in der Weise Gebrauch gemacht, dass dort keine Abstandsflächen anfallen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Die Auswirkungen der Planung werden gerade im Hinblick auf die Gesamterscheinung betrachtet. Die Begründung wird dahingehend noch ergänzt.  


Redaktionell: Im Satzungsteil fehlt die Nr. 2.2.
Die verwendeten Abkürzungen und Zusammenhänge im VEP sollten zu größtmöglichen Transparenz und Bürgerfreundlichkeit in einem eigenen Erläuterungstext kurz dargestellt werden (Funktionsweise, MAB?).
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass der erforderliche Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss vorliegen muss, § 12 Abs. 1 BauGB.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Schreibfehler wird berichtigt. Die notwendigen Unterlagen werden entsprechend aufbereitet. Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss geschlossen.

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 und schließt sich den im Sachverhalt dargestellten Bewertungen und den Vorschlägen der Verwaltung an, insbesondere von der Überleitung der Bebauungsplanänderung zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Am Gänslehen-Ost“.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0



-        FB 33  Naturschutz 
Keine Einwände oder Anregungen
-        AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ist zu beachten.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

GR Rotter verlässt den Sitzungssaal um 20:48 Uhr.

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 33 und AB 322.

Abstimmung:        JA-Stimmen        10
       NEIN-Stimmen        0

Diskussionsverlauf

Es herrscht Einvernehmen im Gremium, das weitere Verfahren erst durchzuführen, wenn rechtliche Sachverhalte eindeutig geklärt sind.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erst durchzuführen, wenn
  1. der Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend des E-Mails des Büros für Bauleitplanung Josef Brüderl vom 16.11.2020, 14:21 Uhr, überarbeitet und von diesem freigegeben ist und
  2. die in Ziff. 8 der Begründung erwähnte schalltechnische Begründung vorliegt, sich hieraus keine städtebaulich und/oder immissionsschutzrechtlich problematischen Erkenntnisse ergeben und deren Ergebnisse vom Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingearbeitet sind; im Fall von städtebaulich und/oder immissionsschutzrechtlich problematischen Erkenntnissen der schalltechnischen Beurteilung ist der Bauausschuss vor der Auslegung erneut zu befassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 11:18 Uhr