Bauvoranfrage zu isolierten Befreiungen zur Anhebung des Dachstuhls für Einbau von eigengenutzten Wohn- und Nebenräumen in der Predigtstuhlstr. 4, Fl. Nr. 758/5


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2020 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Predigtstuhlstraße 4 (Fl. Nr. 758/5) soll der Dachstuhl um 1,10 m angehoben bzw. die Fußpfette um 1,33 m erhöht werden, um mehr Wohnraum für die Eigennutzung der Kinder zu schaffen, so Herr Schuster. Die Dachneigung soll dabei von 24 auf 22 Grad reduziert werden.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans beinhalten unter anderem einen Maximalabstand von Oberkante Erdgeschossfußboden bis Oberkante Fußpfette von 5,90 m, dieses Maß wächst bei Anhebung des Dachstuhls auf 6,86 m. Zudem sind als weiteres Höhenmaß höchstens zwei Fußpfetten erlaubt, was nach allgemeiner Bautechnik 40 cm entspricht, und eine Dachneigung von 24 Grad festgesetzt. Das neue Dach hätte rechnerisch ca. sieben Fußpfetten (1,43 m) und zur Reduzierung des Gesamthöhenzuwachses eine Neigung von 22 Grad. Der Bauherr stellt daher eine Bauvoranfrage zur Befreiung von diesen drei Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und 63 Abs. 3 BayBO.

Die sichtbare Vergrößerung der Gesamthöhe des Gebäudes, gemessen am First, beträgt 1,10 m. Es entsteht dabei kein zusätzliches Vollgeschoss.

Die Anhebung des Dachstuhls ist nicht verhältnismäßig: Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, allerdings werden die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets durch die Höhenänderung berührt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ kann somit nicht erfolgen.

Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Die Prüfung der isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat ergeben, dass sie nicht genehmigungsfähig sind.

Diskussionsverlauf

GR Leirer weist darauf hin, wiederum zeigt sich Handlungsbedarf bei Bebauungsplänen. Erneut besteht die Möglichkeit, für eine Familie Wohnraum zu schaffen. Das Verfahren sollte deshalb weitergehen.

GR Dr. Zimmer prognostiziert ein Scheitern des Befreiungsantrags, weil Grundzüge der Planung betroffen sind. Der vorliegenden Bauvoranfrage kann deshalb nicht zugestimmt werden. Eine Alternative wäre, dem Bauwerber anzubieten, den veralteten Bebauungsplan zu ändern und so eine Wohnraumerweiterung zu ermöglichen.

GRin Schöndorfer unterstützt diese Anregung, die der jungen Familie ein Verbleiben in Piding ermöglicht, ohne dass weiterer Grund versiegelt wird.
Gleichzeitig rückt GRin Schöndorfer TOP 9 ins Blickfeld. Hier geht es ebenfalls um ein Bebauungsplanänderungsverfahren. Sie wundert sich über den Beschlussvorschlag, der dort eine Teilung der Verfahrenskosten vorsieht.
Hier liegt eine andere Situation vor, stellt BM Holzner klar.

Wie Herr Schaller verdeutlicht, muss zuerst über die Bauvoranfrage abgestimmt werden. Eine Bebauungsplanänderung ist der nächste Schritt. Ein Tragen aller Kosten durch den Antragsteller hält er nicht für fair; profitieren würden alle Grundstückseigentümer, auch von den betroffenen noch unbebauten Grundstücken.
GR Lerach zeigt grundsätzlich Verständnis. Das Maß der Fußpfette aus den 60-iger-Jahren ist nicht mehr zeitgemäß, gibt er zu bedenken. Eine komplette Übernahme der Kosten durch die Gemeinde stellt er dennoch in Frage.
GR Leirer geht mit Herrn Schaller konform. Die Kosten insgesamt auf den Antragsteller umzuwälzen, erachtet er als schwierig.

Durch die Änderung des Bebauungsplans erhöht sich die Wertschöpfung der Grundstücke, führt BM Holzner vor Augen. Hier die Verfahrenskosten zu übernehmen, verbietet die Gesetzgebung.
Unter dem Aspekt „Wohnraumbeschaffung“ könnte dies geprüft werden, schiebt Herr Schaller nach.

Prinzipiell liegt die kommunale Planungshoheit bei der Gemeinde, resümiert GR Dr. Zimmer. Deshalb spricht er sich dafür aus, den nicht mehr zeitgemäßen Bebauungsplan zu ändern und dafür die Kosten zu übernehmen. Der heutige Beschluss soll keinen Endpunkt setzen, sondern den Einstieg in ein Bebauungsplanänderungsverfahren signalisieren.

Einen positiven Hinweis im Beschluss bejaht Herr Schaller, einhergehend mit der Prüfung der Kostenfrage. Die Hälfte der 49 bestehenden Bebauungspläne der Gemeinde Piding ist veraltet. Der Sachbearbeiter macht die Signalwirkung bewusst, die von einer Übernahme der Kosten für die Bebauungsplanänderung „Predigtstuhlstraße“ ausgehen würde.
Der Beschluss soll enthalten, grundsätzliche werde Innenraumverdichtung gewünscht, regt 2. BM Kleinert an.

Das Gremium zeigt sich mit dem von BM Holzner erweiterten Beschlussvorschlag einverstanden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ gem. den Eingabeplänen mit Stand 07.10.2020 zur Anhebung des Dachstuhles um 1,10 m in der Predigtstuhlstraße 4 (Fl. Nr. 758/5) nicht zu und erteilt kein gemeindliches Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren für das gesamte Plangebiet bis zur Februarsitzung 2021 zu prüfen und die Kostenfrage zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 11:20 Uhr