Der TOP 8 der Bauausschusssitzung vom 16.11.2020 wurde im Rahmen der Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes -FB 31 Planen Bauen Wohnen- abgebrochen, da die Regelung mit den Dachaufbauten unklar war bzw. zu großzügig ausgelegt war, zeigt Herr Schaller auf. Wie in der Sitzung vereinbart, wurde eine Besprechung mit den Milchwerken und dem Planer durchgeführt und die Problematik mit den Dachaufbauten und auch mit der fehlenden Grünordnung besprochen. Zu den Dachaufbauten wurde nach anfänglich gegenteiliger Meinung zum Besprechungsergebnis zwischen den Gemeinderatsmitgliedern und den Milchwerken ein Kompromiss gefunden. Die Zulässigkeit von den begrenzten Möglichkeiten für Dachaufbauten wird gemäß einer festgesetzten Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. BauGB in der Satzung geregelt. Dachaufbauten sind somit zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch einer Zustimmung zur Ausnahmeregelung der Gemeinde. Die von GR Dr. Zimmer vorgeschlagene Grünordnung wurde ebenfalls mit den Milchwerken besprochen und weitgehend übernommen.
Es folgt die weitere Behandlung der Stellungnahmen ab dem einvernehmlichen Abbruch des TOP 8 in der Sitzung vom 16.11.2020:
Bewertung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt die Standortsicherung für begrüßenswert erachtet und ortsplanerisch keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht werden.
Der Einwand zur textlichen Festsetzung unter § 1 Nr. 1 sowie unter § 2 Nr. 6 der Satzung wird zur Kenntnis genommen und der Satzungstext entsprechend geändert. Eine Änderung des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan ein bereits überplantes und bebautes Gebiet überplant wird. Der Bebauungsplan nimmt in seinem östlichen Teilbereich die maximale Firsthöhe des östlich angrenzenden Bebauungsplans (Gewerbegebiet A) auf. Das Plangebiet fügt sich daher auch nach der Überplanung in das Gewerbegebiet „Hockerfeld“ ein.
Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise wird konkretisiert.
Die Ergänzung des gewählten Verfahrens nach § 13a BauGB wird im Kopf der Satzung ergänzt und in der Begründung nachträglich erläutert. Da die Bebauungsplanänderung im Grunde die Änderung der zulässigen Höhen beinhaltet, die Baugrenzen nicht geändert werden und dadurch keine erheblichen Umweltauswirkungen nach § 13a Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 4 Satz 4 zu erwarten sind, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls aufgestellt werden.
Von der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgesehen; ein Bedürfnis wird nicht gesehen.
Die Begründung und der Satzungstext werden hinsichtlich der fehlenden grünordnerischen Aussagen und der Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. Die Darstellung der Baumreihen im FNP ist bereits mit den vorherigen Änderungen des Bebauungsplans überholt und für die betriebliche Entwicklung der Milchwerke nicht zielführend.
Die Festsetzung der GRZ wird geändert. Es wird jetzt eine GRZ von 0,80 festgesetzt und eine Überschreitung nur für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO auf 0,85 zugelassen. Die erforderlichen grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen werden in der Begründung und im Satzungstext ergänzt. Als Ausgleich werden extensive Gründachflächen im Westen des Gewerbegebiets festgesetzt, die einen geordneten Übergang zur Saalachau herstellen und das Orts- und Landschaftsbild würdigen.
Die Festsetzung der Dachformen und der Gebäudehöhen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen und ist für das betreffende Gewerbegebiet zweckdienlich (vgl. Höhenfestlegung für Milchtanks). Die Festsetzung der Höhen wird in die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen übernommen.
Mit dem Bauleitplanverfahren als solches ist noch keine betriebliche Änderung verbunden. Es handelt sich gerade um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem ein ganz konkretes Vorhaben zugelassen wird. Vielmehr wird in etwaigen nachfolgenden immissions- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Nachweis zu führen sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Es bestehen aber keine Zweifel, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist und ein solcher Nachweis geführt werden kann. Es obliegt dem Gewerbetreibenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Dem Hinweis zur genaueren Bestimmung zu den Dachaufbauten wird nachgekommen, indem die Tatbestände konkretisiert und klargestellt werden. Die Zulässigkeit von Dachaufbauten für technische Anlagen wird in der Satzung nach § 31 Abs. 1 BauGB geregelt und entsprechend ergänzt.
Eine präzisere Festsetzung der Werbeflächen unter § 2 Nr. 7 der Satzung entsprechend den Formulierungen aus der Satzung der Stadt Nürnberg ist nicht erforderlich. Die Gemeinde hält die getroffenen Festsetzungen für Werbeanlagen für ausreichend. Die Festsetzung zu den Werbeanlagen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen. Sie ist zweckdienlich und ausreichend.
In der Begründung wird die Kompensation der wegfallenden Stellplätze durch die Errichtung eines Parkhauses in der Lattenbergstraße ergänzt.
GR Utz kommt um 21:04 Uhr zur Sitzung zurück.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Landratsamt Berchtesgadener Land AB 321 Immissionsschutz– Schreiben vom 27.04.2020
Die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG beabsichtigen auf der Flur-Nr. 1085 und 632/2 die Errichtung eines neuen Produktionsgebäudes für Milcherzeugnisse. Im derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan sind für das mit „GE B" bezeichnete Gewerbegebiet eine maximale Gebäudeoberkante von 460,40mNN (entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 10,36m) und eine Baumassenzahl von 5,00 festgesetzt. Um für die Errichtung eines weiteren Produktionsgebäudes die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, ist es notwendig, den bestehenden Bebauungsplan in diesem Teilbereich zu ändern.
Auf dem betreffenden Bereich „GE B“ ist derzeit der Mitarbeiterparkplatz (Fl.-Nr. 1085) und im Gebäude auf Fl.-Nr. 632/2 (ehem. Vertrieb) u.a. ein Chemikalien- und Flächenlager angeordnet. Beides wird im Zuge der Neubauvorhaben für die künftige „Produktion 5“ samt Elektrohängebahn als Verbindung zum östlich anschließenden Bestandsgebäude (derzeit im Bau) rückgebaut.
Im Bebauungsplan sind bereits Regelungen zum Immissionsschutz enthalten, die nach der Begründung auch weiterhin auch für den gegenständlichen Änderungsbereich gültig sind (vgl. § 1 Nr. 9 der Festsetzungen).
Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nicht zwingend notwendig.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen keine grundlegenden Einwände gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans „Hockerfeld“ der Gemeinde Piding.
Es ist in diesem Zusammenhang aber schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben, wie bereits im Vorfeld mit den Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG besprochen, ein Antrag für eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beim LRA BGL Immissionsschutz einzureichen ist.
Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 321 werden zur Kenntnis genommen, ebenfalls der Hinweis zum erforderlichen Antrag einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Landratsamt Berchtesgadener Land AB 322 Wasserrecht – Schreiben vom 27.04.2020
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.04.2020 ist zu beachten und umzusetzen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes werden weitgehend umgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- IHK München – Schreiben vom 06.04.2020
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das Planvorhaben ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, um den Fortbestand und die Erweiterung des regionalen Gewerbebetriebs zu sichern. Der vorliegenden Planung können wir weiterhin zustimmen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit – Schreiben vom 23.04.2020
Widerspruch:
Hiermit widerspreche ich, Anton Braun, wohnhaft Ganghoferstraße 43, 83451 Piding fristgerecht der Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Hockerfeld vom 18.11.2019.
Begründung:
Alle LKWs die die Milchwerke beliefern oder Ware abholen müssen auf der Straße entlang der Tennishalle zur Waschhalle oder zum Auslieferungslager fahren.
Im jetzigen Zustand kann der Lärm, den die Fahrzeuge und deren Kühlaggregate machen zum
Parkplatz hin ausweichen. Werden die Gebäude aber wie geplant entlang der Zufahrtsstraße gegenüber der Tennishalle errichtet entsteht dadurch ein Gasseneffekt und der Lärm reflektiert.
2011 gab es eine Lärmberechnung durch die Milchwerke die um 0,2db unter der Lärmobergrenze war. Die ist durch die neue Bebauung nicht mehr einzuhalten. Die zusätzliche Bebauung ist von der Gemeinde abzulehnen und gleichzeitig muss ein Autobahnanschluss beantragt werden, um den LKW Verkehr aus dem Ort zu bringen. Der Autobahnanschluss würde von den aus Österreich kommenden LKWs bei täglich 100 Fahrzeugen im Jahr ca. 300000 km und 60000 Fahrten durch Piding sparen die Lärmbelastung senken und die B20 erheblich entlasten.
Bewertung:
Durch das Bauleitplanverfahren tritt keine Änderung der immissionsrechtlichen Genehmigungslage ein. Eine Bebauung im jetzt überplanten Gebiet war auch bisher zulässig. Es erfolgt lediglich eine Nachverdichtung. In den nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Die genehmigte Produktionskapazität von 1000 Tonnen/Tag ist festgelegt. Durch die bauliche Erweiterung tritt keine Veränderung der Produktion ein; der Lkw-Verkehr bleibt dadurch unverändert.
Verkehrstechnische Angelegenheiten wie beispielsweise ein Antrag auf einen Autobahnanschluss sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Das Baugrundstück ist ordnungsgemäß erschlossen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1