Herr Schaller gibt bekannt, dass die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG eine Baugenehmigung zum Errichten eines Gebäudes für eine Energiezentrale erhalten haben.
Das Gebäude ist derzeit im Bau.
Folgende Maßnahmen sollen durchgeführt werden:
- Errichtung und Betrieb der 1. Ausbaustufe mit 2 Dampfkesseln, 2. Ausbaustufe ein weiterer Dampfkessel.
- Errichten von zwei Pufferspeichertanks á 250 m³ Inhalt.
- Errichten der erforderlichen fünf Abgaskamine.
- Wiederinbetriebnahme des ehemaligen Dieseltanks zur Lagerung von Heizöl.
- Außerbetriebnahme der beiden Dampfkesselanlagen.
Baurechtlich relevant sind das Errichten der beiden Pufferspeichertanks sowie der Abgaskamine. Insoweit ist mit der Stellungnahme der Gemeinde Piding auch über eine Tektur zur bestehenden Baugenehmigung zu entscheiden.
Die beiden Pufferspeichertanks werden am südlichen Giebel des Gebäudes aufgestellt. Die Höhe der Tanks wird mit 472,70 üNN angegeben und entspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld" in der aktuellen Fassung.
Anders verhält es sich mit den geplanten fünf Abgaskaminen. Nach den Berechnungen und der Prüfungen durch den TÜV Süd Industrie Service GmbH sind die Abgase aus den Gasturbinen 1 und 2 jeweils über einen Schornstein mit einer Bauhöhe von mindestens 27,2 m über Erdgleiche, d.h. 5,70 m über dem First, abzuführen. Gleiches gilt für die Abgase aus den Dampfkesseln 1 bis 3. Alle Gase müssen jeweils ungehindert senkrecht nach oben in die freie Luftströmung austreten können. Daraus ergibt sich eine notwendige Gesamthöhe der Abgaskamine von 477 üNN und übersteigt damit die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen um 4,40 m. Die Kamine waren ursprünglich bereits für das Baugenehmigungsverfahren zum Errichten der Energiezentrale vorgesehen, wurden aber zurückgestellt, da die Anforderungen an die Höhe noch nicht bekannt waren. Im Zug des Baus der Abgaskamine werden die beiden vorhandenen Kamine abgebaut. Wegen der Höhe der Kamine ist eine isolierte Befreiung von des Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB notwendig. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es handelt sich um einen Industriebau in einem Gewerbegebiet. Abgaskamine sind in solchen Anlagen üblich, nicht ratsam ist aber eine grundsätzlich Einarbeitung in einen Bebauungsplan, da die Höhen immer von den technischen Voraussetzungen abhängig sind. Städtebaulich ist das Abweichen ebenfalls vertretbar, da die Kamine für die Optik der Industrieanlage nicht ungewöhnlich sind. Außerdem würde das Versagen der Zustimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, da seit der Zustimmung zum Bau der Energiezentrale bereits die Notwendigkeit von Kaminen bekannt ist.
Weiter sind in der Tektur noch RWA-Anlagen enthalten, die nach der Planung leicht über den First hinausragen, aber unterhalb der Höchstgrenze liegen. Weiter ist auch eine Brandwand ca. 50 cm über das Dach hinaus notwendig, die ebenfalls im Bereich der zulässigen Höhe liegt.
Alle Tekturmaßnahmen sind technisch sowie brandschutztechnisch begründet und damit auch notwendig. Dem gesamten Bauvorhaben steht grundsätzlich nichts entgegen und ist mit der erfolgten Zustimmung zum Errichten des Gebäudes für die Energiezentrale verbunden.
Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Stellungnahme gem. § 10 Abs. 5 BImSchG ergab, dass aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und eine positive Stellungnahme abgegeben werden kann.