Das bestehende Gebäude Wiesenweg 33 wird derzeit bereits als reines Wohnhaus genutzt. Die Eigentümerin möchte nun die Wohnung im EG (früheres Geschäftslokal) in eine Ferienwohnung umwidmen und die Umnutzung in ein reines Wohnhaus beantragen.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Daher richtet sich die Genehmigungspflicht nach § 34 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Zur Art der baulichen Nutzung:
Das Gebäude wurde bisher bereits als reines Wohngebäude (ohne Geschäftsräume) genutzt. Die Wohnung im EG soll nun jedoch als Ferienwohnung umgenutzt werden.
Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können in einem allgemeinen Wohngebiet Betriebe des Beherbergungswesens oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
§ 13 a BauNVO legt fest, dass Ferienwohnungen in der Regel zu diesen nicht störenden Gewerbebetrieben gehören.
Der Bauausschuss hat hier zu entscheiden, ob diese Ausnahme zugelassen werden soll. Bei dieser Entscheidung sind die städtebauliche Bedeutung und die Wirkung der Nutzung zu berücksichtigen. Bei Ferienwohnungen ist städtebaulich nutzungsprägend der ständige Wechsel der Wohnungsnutzer.
Zur Stellplatzsituation:
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen 3 Stellplätze ausgewiesen werden (2 Stellplätze für die Wohneinheit und 1 Stellplatz für die Ferienwohnung).
Die linke der beiden Garagen soll nach Angaben der Eigentümerin wieder als Garage umgebaut werden. Unabhängig davon, können die 3 notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück ausgewiesen werden, da die Fläche vor den Garagen sowie vor dem Haus von der Länge her den Vorgaben (5 m) entsprechen.
Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf Umnutzung des Wohn- und Geschäftshauses in ein Wohnhaus mit einer Ferienwohnung zugestimmt werden.