Bauvoranfrage zur Errichtung einer Hackschnitzelhalle auf der Fl. Nr. 217, Untere Eggärten


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 22. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2022 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Sachvortrag erläutert Herr Schuster, dass auf dem Grundstück Untere Eggärten, Fl. Nr. 217, eine Hackschnitzelhalle von ca. 12,5 m x 10 m Grundfläche errichtet werden soll. Diese soll der Lagerung von Erntegut aus den nördlich gelegenen Waldgrundstücken des Antragstellers dienen.
Eine Errichtung bzw. die Nutzung der bestehenden Hütten im Wald kommt für den Antragsteller nicht in Betracht. Es müssen regelmäßig mehrere Tonnen Hackschnitzel zu den Haushalten bewegt werden, aufgrund der Fahrsituation im Winter ist dies bei den 10 bis 30 Höhenmeter höher liegenden Bestandsgebäuden nur schwer möglich. In diesen Hütten sind Fahrzeuge und Geräte zur Waldbewirtschaftung untergebracht.

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan ist es als ökologisch wertvolle Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 Abs. 1 BauGB, sind demnach nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist sowie einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass die Lage der geplanten Halle am Rand der ökologisch wertvollen Fläche dem Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang nicht entgegensteht, auch da die näher bezeichnete Fläche für Röhricht, Klein- und Großeggenried erst 30 m weiter östlich des geplanten Standorts beginnt. Zu unterscheiden ist hiervon das Kriterium der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 2 BauGB, welches nach Ansicht der Verwaltung vorliegen würde, weshalb eine Prüfung nach diesem strengeren Maßstab nicht erfolgt ist.
Die Erschließung ist über einen bestehenden Feld- bzw. Forstweg gesichert, das Vorhaben ist im Vergleich zur Betriebsfläche untergeordnet.
Ob das Vorhaben einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, also eine Privilegierung vorliegt, muss im weiteren Genehmigungsverfahren erst durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde festgestellt werden.

Die Bauvoranfrage ist nach Ansicht der Verwaltung genehmigungsfähig, ihr kann mit dem Vorbehalt der Erteilung einer Privilegierung zugestimmt werden.
Diese Vorgehensweise ist mit dem Landratsamt als gangbarste Lösung abgesprochen. 


Herr Schuster zeigt im Anschluss an den Sachvortrag mitgereichte Anlagen (Übersicht Eggärten und Lageskizze), um die Situierung der Hackschnitzelhalle zu verdeutlichen. Da es sich um eine Bauvoranfrage handelt, müssen Lageskizze und Übersicht nicht dem üblichen Standard entsprechen, erklärt der Bauamtsleiter. Ob das Vorhaben tatsächlich genehmigungsfähig ist, werde sich durch die Prüfung am Landratsamt ergeben. 
  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung einer Hackschnitzelhalle auf dem Grundstück Untere Eggärten, Fl. Nr. 217, unter der Bedingung, dass es einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2022 13:07 Uhr