Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Seniorenanlage Lindenstraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB weiter voranzubringen, liegt nun im Rahmen der Abwägung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, informiert Herr Schuster.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 3. März bis 4. April 2022 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Der letzte Beschluss hierzu findet sich in der Bauausschusssitzung vom 15.02.2022.
Es wird vorgeschlagen, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten und lediglich die Bewertungen und Beschlussvorschläge zu verlesen. Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den dabei anwesenden Fraktionssprechern abgestimmt.
BM Holzner bittet das Gremium um Abstimmung über diese Vorgehensweise.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- 9 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben.
- Keine Hinweise oder Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
- Gemeinde Ainring, 28.02.2022
- Gemeinde Anger, 10.03.2022
- Stadt Bad Reichenhall, 01.03.2022
- Kreisbrandinspektion BGL, 26.02.2022
- Regierung von Oberbayern, 29.03.2022
- Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 30.03.2022
- Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein, 21.03.2022:
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Seniorenanlage Lindenstraße" der Gemeinde Piding zuletzt mit Schreiben Az.: 3-4622-BGL Pid-23356/2019 vom 04.12.2019 im Rahmen der bisherigen Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Mit der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung vom 09.02.2022, zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Seniorenanlage Lindenstraße" der Gemeinde Piding werden keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Belange berührt. Ergänzungen sind daher aus unserer Sicht nicht erforderlich, allerdings dürfen wir – wie bereits in unserer Stellungnahme vom 04.12.2019 ausgeführt – insbesondere auf eine Betroffenheit bei einem Extremhochwasser (HQextrem) durch die Saalach erinnern. Deshalb empfehlen wir weiterhin dringend in den Überschwemmungsflächen des HQextrem (für die noch unbebauten Bereiche) eine hochwasserangepasste Bauweise. Darüber hinaus ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten (HQextrem) grundsätzlich verboten (§ 78c WHG).
Bewertung:
Die Erinnerung des Wasserwirtschaftsamtes ist in die Begründung der 1. Änderung eingearbeitet worden, die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Beschluss:
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, 21.03.2022
Für die 2. Änderung bestehen aufgrund der einzigen Änderung der Anpassung der Abstandsflächen keine forstlichen Bedenken. Für die neue Bebauung selbst ist aus den Plänen ein leicht (ca. 2 - 3 m) nach Osten erweitertes Baufeld ausgewiesen. Der Wald im Südosten beginnt erst nach dem Damm. Der minimale Abstand zum Wald i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG zur bereits bestehenden Bebauung beträgt ca. 23 Meter. Die Bebauung rückt daher auf ca. 21 – 20 Meter zum bestehenden Wald heran. Es handelt sich um einen ca. 20 – 24 Meter hohen Auwald aus Winterlinde, Spitzahorn, Birke, Hainbuche, Bergahorn, Eiche, Weide, Esche, Ulme, Fichte und Robinie mit reichlicher Naturverjüngung aus typischen Baum- und Straucharten (Spitzahorn, Ulme, Weide, Fichte, Tanne, Heckenkirsche, Pfaffenhut, Liguster, Hasel, Wachholder). Der Bestand ist stabil und liegt im Südosten. Die Gefahr von Sturmwurf ist als gering zu bewerten. Alte Eschen wurden in der Vergangenheit fast komplett entnommen.
Nach Waldfunktionskartierung (Art. 6 BayWaldG) handelt es sich um Erholungswald der Stu-fe I und Wald mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Zudem liegt der Wald (Flur-Nr. 1048/0) im „Landschaftsschutzgebiet Saalachauen“ nördlich von Bad Reichenhall. Es handelt sich nicht um ein FFH Gebiet (beginnt erst mit der Saalach).
→ Der Waldbestand in räumlichem Zusammenhang bzw. Nähe zum Bauvorhaben leistet also gewichtige Gemeinwohl- und Schutzfunktionen.
Ergebnis:
Die untere Forstbehörde am AELF Traunstein erteilt der 2. Änderung des Bebauungs-planes Nr. 40 „Seniorenanlage Lindenstraße“ ihr Einvernehmen, sofern folgende Auflagen beachtet werden:
i. Mindestabstand zum o. g. Wald: 25 Meter
ii. Eine etwaige Entfernung / Rodung des benachbarten Waldbestandes zur Vergrößerung des Waldabstandes würde den Tatbestand einer unerlaubten Rodung erfüllen. Das AELF Traunstein weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine unerlaubte Rodung gem. Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € belegt werden kann.
iii. Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass angrenzende Bäume nicht beschädigt werden (Verletzung von Wurzeln oder Wurzelanläufe, Übererdung von Stämmen, Beschädigung von Rinde, usw.).
iv. Die Bewirtschaftung des angrenzenden Waldes darf durch das o. g. Bauvorhaben nicht erschwert oder beeinträchtigt werden (Erreichbarkeit, Befahrbarkeit, Bewirtschaftbarkeit, usw.).
Bewertung:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat keine Bedenken, formuliert aber gleichzeitig Auflagen. Vor allem der Mindestabstand von 25 m von Bäumen zu Bebauung ist hervorzuheben, welcher allerdings bereits mit dem Bestand unterschritten ist, was das AELF auch selbst im Schreiben aufführt. Eine telefonische Rückfrage hat ergeben, dass die Auflagen Standardtext sind, welcher formuliert werden muss. Dem Sachbearbeiter ist bewusst, dass es bereits Bestandsbauten gibt, welchen den Mindestabstand unterschreiten und teilt mit, dass keine Bedenken zur 2. Änderung bestehen.
Ansonsten wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Beschluss:
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Landratsamt Berchtesgadener Land, 17.03.2022
Nach den Angaben in den Unterlagen ist folgendes vorgesehen und die Situation stellt sich wie folgt dar:
Anlass der 2. Änderung ist die Ermöglichung der Kapazitätserweiterung der Pflegeplätze durch Baumaßnahmen an der Seniorenanlage in der Lindenstraße 46. Diese sollte bereits mit der 1. Änderung aus dem Jahr 2020 möglich sein, im Rahmen des entsprechenden Bauantrags im Jahr 2021 wurde allerdings eine Abstandsflächenproblematik festgestellt, welche nun behoben werden soll. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flurnummern 1056 und 1056/26 wird dabei nicht verändert, es werden lediglich textliche Festsetzungen getroffen, um die Abstandsflächen auf die jeweils gültige Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) festzulegen.
Lärmtechnisch relevante Verkehrswege oder störende Betriebe bzw. Anlagen befinden sich nach vorliegendem Kenntnisstand weiterhin nicht im Nahbereich Planungsareals. Die Planungen der 1. Änderung sind weiterhin aktuell. Immissionsschutzfachlich relevante Belange sind durch die Planungen daher offenbar nicht betroffen.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen deshalb keine grundsätzlichen Einwände gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans „Seniorenanlage Lindenstraße“ der Gemeinde Piding.
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
Redaktionell:
In der Präambel sollte der Rechtsstand der jeweiligen Normen angegeben werden.
Im Übrigen bestehen zum aktuellen Planstand weder Anregungen noch Einwendungen.
Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.
Das Grundstück auf dem sich das Seniorenheim Vivaldo befindet, Lindenstr. 46, Piding, liegt in einem Überschwemmungsgebiet HQextrem (Extremhochwasser), aufgrund der Lage an der Saalach. Wie aus dem Umweltatlas Bayern entnommen, ist der Standort von der Saalach bei einem seltenen Extremereignis gefährdet.
in HQextrem ist ein Hochwasserereignis mit einem Abfluss (Q), das statistisch gesehen selten auftritt und zu deutlich höheren Wasserständen als ein HQ100 führen kann. Hierfür wird ein Abfluss angenommen, welcher in etwa der 1,5-fachen Wassermenge des HQ100 entspricht. Dieses Szenario kann auch Hinweise liefern, welche Gebiete in Falle des Versagens von ggf. vorhandenen Hochwasserschutzanlagen überflutet werden könnten. Hochwassergefahrenflächen für das seltene Extremereignis haben vorwiegend informativen Charakter. Für Informationen zur rechtlichen Wirkung berät im konkreten Einzelfall die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Gewässername: Saalach Am gewählten Standort ist bei einem HQextrem mit einer Wassertiefe von voraussichtlich größer 0,5 - 1,0 m zu rechnen.
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete als Rückhalteflächen zu erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt sowohl für festgesetzte als auf für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, Urt.v.14.12.2016 – 15 N 15.120). Bebaute Flächen haben die Funktion als Rückhaltung verloren.
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Traunstein ist zu beachten.
Die betroffenen Grundstücke sind nicht im Altlastenkataster erfasst. Sollten aufgrund von Bodenuntersuchungen oder während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten dennoch angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land oder das Wasserwirtschaftsamt Traunstein sofort zu verständigen.
Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.
Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.
Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Rechtsstände der jeweiligen Normen werden in der Präambel ergänzt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Beschluss:
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
II. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen