Um 19:23 Uhr kommt GR Dr. Zimmer zur Sitzung hinzu. Somit sind 11 Mitglieder des Bauausschusses (inkl. des Bürgermeisters) anwesend und stimmberechtigt.
Sachvortrag „Alter Almweg“, gehalten von Herrn Schedlbauer.
Zur Problematik bzgl. der Instandsetzung des „Alten Almwegs“ wurden Informationen von verschiedenen Stellen eingeholt:
Auskunft Bayerischer Gemeindetag:
Bei atypischen Gefahren – also künstlich geschaffenen Gefahren wie z. B. Wegschranken, Brücken, Stegen etc. - haftet der Errichter. Dieser ist auch verpflichtet, die „Bauwerke“ regelmäßig zu kontrollieren, solange diese bestehen.
Der Nutzer darf hier den Anspruch haben, dass sie ohne Gefahr genutzt werden können.
Gleichlautende Auskunft erhielten wir auch von der Gemeinde Berchtesgaden.
Die DAV Ortssektion Bad Reichenhall betreut Wege und Steige nach der Arbeitsgebietskarte des DAV. Hierbei geht es primär um die regelmäßige Kontrolle der Steige und Einrichtungen.
Eine größere feste Einbauarbeit (am Alpgartensteig) wurde von einer Fachfirma übernommen, die auch für die Einhaltung der geltenden Fachvorschriften verantwortlich ist.
Die Antwort vom DAV Referat Hütten & Wege steht aufgrund Urlaubs noch aus.
Von unserer Versicherung bekamen wir die Auskunft, dass die für diese Bauwerke geltenden Bau- und Prüfvorschriften eingehalten werden müssen.
Bei einem eintretenden Versicherungsfall prüft die Versicherung, ob die Gemeinde ein Verschulden trifft oder nicht.
Sind z. B. o.g. Vorschriften nicht eingehalten, zahlt die Versicherung zwar, aber übernimmt keine weiteren Abwehrmaßnahmen (z. B. strafrechtliche Vertretung etc.).
Prüfung durch das technische Bauamt:
Die DIN 1076 „Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen“ ist gemäß Definition bei Brücken anzuwenden, deren Widerlager einen größeren Abstand als 2 m besitzen.
Hauptprüfungen sind hiernach alle 6 Jahre und einfache Prüfungen alle weiteren 3 Jahre vorzunehmen. Sonderprüfungen sind nach gegebenem Anlass vorzunehmen.
Die Verkehrssicherheit ist durch laufende Beobachtungen im Zuge der Streckenkontrolle festzustellen.
Nach gesetzlicher Unfallversicherung GUV-R 2103 „Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung“ sind Umwehrungen z. B. Geländer nötig, wenn Verkehrswege mehr als 1,0 m über dem Boden liegen oder an Gefahrenbereiche angrenzen.
Derzeit wird durch das technische Bauamt geprüft, ob eine wasserrechtliche Genehmigung (Wildbachverbau) eingeholt werden muss.
Für eine detaillierte Kostenschätzung sollte zuerst der Arbeitsumfang definiert werden.