Die Milchwerke möchten den Mitarbeiter PKW-Parkplatz am Hockerfeld 5 -8 temporär weiterhin als Parkplatz für PKW nutzen, jedoch auch für die Nutzung von 9 LKW-Stellplätzen umgestalten.
Dadurch sollen LKWs, die bisher evtl. auf der Zufahrtsstraße auf eine Einfahrt in das Betriebsgelände warten müssen, auf die geplanten Stellplätze ausweichen können, wodurch ein Rückstau auf der Zufahrtsstraße verhindert werden kann.
Außerdem können nach Auffassung der Milchwerke auf der neu gestalteten Fläche LKWs ohne rückwärtsfahren/ rückwärts rangieren zu müssen den Parkplatz als Wendehammer nutzen und somit den Einfahrtsbereich leichter verlassen.
Die bisherigen PKW-Stellplätze sollen, bis auf die nördlichste Reihe (= 12 Stellplätze) aufgelassen werden, die neuen Fahrwege asphaltiert und die LKW-Stellplätze mit Stelcon-Platten ausgeführt werden.
Zur Abgrenzung der LKW-Stellplätze sollen diese zu beiden Seiten mit Grünstreifen von den Fahrwegen abgegrenzt werden.
Weiters ist geplant, die östlichste PKW-Stellplatzreihe bis ca. zur Hälfte der derzeitigen Stellplätze mit Beton-Pflastersteinen auszuführen und den Werkszaun an diese neue Grenze zu versetzen.
Dieser gepflasterte Bereich soll zur Lagerung von Flaschenleergut genutzt werden.
Die Entwässerung der Fläche ist über eine Stahlbetonschlitzrinne geplant. Die Ableitung des Niederschlagswassers soll im weiteren Verlauf nach einer Vorreinigung über 2 geplante Absetzschächte über die bestehende Regenwasserkanalisation der Milchwerke zur Saalach erfolgen. Für die Saalach-Einleitung läuft nach Mitteilung der Milchwerke aktuell ein Wasserrechtsverfahren.
Zu den Lärmauswirkungen durch die Umnutzung des Parkplatzes wurde eine Stellungnahme der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 24.11.2022 vorgelegt. Der TÜV kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich durch das geplante Vorhaben für die maßgebliche Nachtzeit eine geringfügige Verbesserung der Immissionssituation gegenüber dem Status quo ergibt. Eingesetzt in das Lärmkataster führt die Maßnahme zu keiner ganzzahligen Erhöhung der im Gutachten vom 27.10.2022 ermittelten Immissionspegel. Somit ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung die schalltechnische Irrelevanz/Verträglichkeit der Maßnahmen gegeben.
Das geplante Bauvorhaben stellt grundsätzlich eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
Daher reichten die Milchwerke einen Bauantrag ein, der im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden soll.
Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 „Hockerfeld“.
Die Milchwerke teilten mit, dass das Bauvorhaben allen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht. Die Erschließung ist gesichert.
Aus der Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Behandlung des Antrags im Genehmigungsfreistellungsverfahrens. Dem Bauausschuss wird daher vorgeschlagen, keine Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen.
Anmerkung:
Die Verantwortung dafür, dass ein im Genehmigungsfreistellungsverfahren laufendes Vorhaben formell genehmigungsfrei und materiell rechtmäßig ist, obliegt allein dem Bauherrn und den am Bau beteiligten Personen, also dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und den beigezogenen Fachleuten sowie den Unternehmern. Diese tragen auch das Risiko für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Bauausführung und die daraus sich ergebenden Folgen.