Vorbescheid; Errichtung einer Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB auf dem Grundstück Lattenbergstraße (Fl. Nr. 735/2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf der Flurnummer 735/2 soll eine Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB errichtet werden.

Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buschstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) dient, unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Das Vorhaben steht in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) oder 2 (Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung),
  2. Die Grundfläche der besonderen Solaranlagen überschreitet nicht 25.000 m² und
  3. Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
       
Besondere Solaranlagen sind gem. Innovationsausschreibungsverordnung der Bundesnetzagentur Photovoltaikanlagen, die entweder auf Gewässern, auf Parkplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzanbau auf derselben Fläche errichtet und betrieben werden. 

Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 b) und c) sind erfüllt.

Ob die Voraussetzungen nach a) erfüllt sind, also der räumlich funktionale Zusammenhang vorliegt, kann aus unserer Sicht nicht beurteilt werden. Für einen räumlich funktionalen Zusammenhang ist ein Merkmal eine „dienende Funktion“ des Vorhabens. Dies muss durch die Fachbehörden geklärt werden. 
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine Privilegierung vor.

Wenn die Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt sind, dann besteht auch kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde.

Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Vorhaben zugestimmt werden, sofern eine entsprechende Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 9a BauGB vorliegt.

Diskussionsverlauf

Der Antrag wurde zwar im November letzten Jahres gestellt, die Gemeinde Piding ist jedoch erst jetzt am Verfahren beteiligt worden, lässt Frau Burger auf Nachfrage wissen.

Das Gremium ist zur Privilegierung des Vorhabens geteilter Meinung. Vereinzelt wird diese nicht in Frage gestellt und auch Zustimmung geäußert, wenn diese noch fehlt. Unter Rücksicht auf die Pidinger Landwirte wird ebenso - solange keine Privilegierung vorliegt - Ablehnung vorgebracht.
Für das Ortsbild von Piding ist die Anlage abträglich, was allerdings im Sachverhalt unberücksichtigt geblieben ist, lautet ein weiterer Einwurf aus dem Ausschuss. Piding würde „stark verlieren“. An anderer Stelle, als es um eine mögliche Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der B 20 ging, habe die freie Sicht zum Schloss Staufeneck eine Rolle gespielt. 
Wie BM Holzner dagegen hält, ist das Ortsbild für die Privilegierung kein Bewertungskriterium.
Die Anlage würde mit Abstand zur B 20 und mit senkrechten Modulen errichtet werden und daher als nicht problematisch für das Ortsbild bewertet, bringt ein Ratsmitglied vor. Für das Projekt spräche zudem, dass benachbart ein Einspeise-Knotenpunkt liegt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Agri-PV Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB auf dem Grundstück Fl. Nr. 735/2 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen, unter der Voraussetzung, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9a BauGB vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 6

Datenstand vom 09.04.2025 13:07 Uhr