Antrag auf Nutzungsänderung eines Austragshauses mit 2 Ferienwohnungen zu einem Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung. Erneuerung und Aufstockung des Daches mit Quergiebel auf dem Anwesen Högler Str. 70 (Fl. Nr. 1327)


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 54. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das bestehende Austragshaus mit 2 genehmigten Ferienwohnungen auf dem Anwesen Högler Str. 70 soll in ein Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung umgenutzt werden. Zusätzlich soll das Dach erneuert und von 8,59 auf 10,58 m aufgestockt, ein Quergiebel eingebaut und die Balkone erweitert werden. Eine energetische Sanierung des Gebäudes ist ebenfalls geplant.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Die Genehmigung richtet sich demnach nach § 35 BauGB. Gem. § 35 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Der Antragsteller führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchkühen und bietet „Urlaub auf dem Bauernhof“ an. Somit kann von einer Privilegierung aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden.

Ferienwohnungen können als ein Nebenzweck des landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden, sofern sie als mitgezogene Betätigung im Verhältnis zum Betrieb untergeordnet sind.

Für Ferienhäuser sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung je 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen. Es sollen 7 Wohnungen entstehen. Von den somit erforderlichen 7 Stellplätze können 3 Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst und 4 weitere auf der Fl. Nr. 1322/1 (Eigentümer ist Antragsteller selbst) nachgewiesen werden. Eine dingliche Sicherung muss hier nachgewiesen werden.

Die Erschließung ist gesichert und die Nachbarn haben dem Antrag zugestimmt.

Bei der Baugenehmigung der Aufstockung des Austragshauses mit Einbau von zwei Ferienwohnungen (BV 570/86 vom 27.10.1986) waren zwei auflösende Bedingungen einzuhalten:
  1. Die beiden geplanten Ferienwohnungen werden im Rahmen der Fremdenvermietung („Urlaub auf dem Bauernhof“) dauernd fluktuierend belegt.
  2. Die Baugenehmigung vom 13.10.1973 (BV 421/77), mit der das Austragshaus genehmigt wurde, bleibt unberührt. Das Austragshaus muss also auch weiterhin dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag unter der Voraussetzung, dass der Betrieb der Ferienwohnung noch als mitgezogene Betätigung im untergeordneten Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb steht, zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Frau Burger verdeutlicht, zu den bereits genehmigten zwei bestehenden Ferienwohnungen kommen nun weitere fünf. Ob noch ein untergeordnetes Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb besteht, kann sie nicht beurteilen.

Nachdem das untergeordnete Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht nachgewiesen ist, wird aus dem Gremium angekündigt, dem Antrag nicht zuzustimmen. Dies geschieht im Sinne der Gleichbehandlung mit Verweis auf TOP 4 der heutigen Sitzung. Dort wurde die Zustimmung von einigen Räten verweigert, weil die Privilegierung noch nicht vorliegt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderungen des Austragshauses mit 2 Ferienwohnungen zu einem Ferienhaus mit 6 Ferienwohnungen und einer Lehrlingswohnung auf dem Grundstück Högler Str. 70 (Fl. Nr. 1327) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen, sofern der Betrieb der Ferienwohnung noch im untergeordneten Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb steht und der Nachweis der dinglichen Sicherung für die 4 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück erbracht wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

Datenstand vom 09.04.2025 13:07 Uhr