Bauantrag zum Erhöhen des Dachfirstes mit einseitiger Dachanhebung auf dem Grundstück Schloßweg 9 1/2 (Fl.Nr. 893/2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 41. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2018 ö 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass das ältere Gebäude Schloßweg 9 ½ vor kurzer Zeit von der Bauherrin erworben wurde und derzeit saniert wird.
Im Zug dieser Sanierung wurde bereits eine Dachgaube genehmigt und eingebaut. Bei der weiteren Sanierung kam nun zu Tage, dass die Raumhöhe des Kniestockes auf der Südseite des Gebäudes zu gering ist. Aus diesem Grund soll nun der Dachfirst um etwa 80 cm angehoben werden. Das Dach soll jedoch nur auf der Südseite angehoben werden; der entstehende Spalt soll als Lichtleiste zur Belichtung des Obergeschosses dienen. Dadurch können auch Dachfenster entfallen und das Dach kann für die Solarplatten für die Heizungsunterstützung verwendet werden. Die Dacherhöhung soll auch über das Garagendach gezogen werden. Der in diesem Bereich stehende Pavillon wurde bereits abgebrochen und wird nicht mehr errichtet.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist gesichert, das Anwesen wurde bisher immer bewohnt und wurde auch rechtmäßig errichtet.
Allerdings besteht das Problem, dass das Anwesen Schloßweg 9 ½ mit dem Nachbargebäude zusammengebaut wurde und somit ein Doppelhaus bildet. Der erhöhte Dachfirst würde das Dach des Nachbargebäudes überragen, wodurch zusammen mit dem Lichtband und dem über der Garage freistehenden Dach eine sehr unruhige Dachlandschaft entstehen würde. In der näheren Umgebung sind derartige Dachkonstruktionen nicht vorhanden, schon gar nicht mit Lichtband. Ähnliche Vorhaben wurden bislang immer abgelehnt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung kann dem Bauantrag aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von GR Schlindwein teilt Herr Schaller mit, dass der Nachbar dem Vorhaben immer zustimmen muss. Es hierfür aber zwei Möglichkeiten gibt. Entweder der Nachbar unterschreibt gleich auf dem Bauplan, oder er bekommt eine Abschrift der Baugenehmigung vom Landratsamt und kann dann gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen Klage gegen die Baumaßnahme einreichen.

3. BM Dr. Zimmer hinterfragt die Statik und den Windfang.

GRin Schöndorfer kann aufgrund der Lage des Hauses ein Lichtband befürworten.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Erhöhen des Dachfirstes und Anhebung der südlichen Dachhälfte am Anwesen Schloßweg 9 ½  (Fl.Nr. 893/2 und 1103) nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 20.03.2019 10:44 Uhr