Bauantrag zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Behandlungsraum auf dem Grundstück Roseggerstr. 8 (Fl.Nr. 37)


Daten angezeigt aus Sitzung:  44. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 44. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.04.2018 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Roseggerstr. 8 soll ein Einfamilienhaus (EG und OG) mit einer Grundfläche von 12,20 m x 7,20 m und einer Höhe von 6,65 m errichtet werden, lässt Herr Schaller wissen. Im Erdgeschoss ist ein Behandlungsraum für Osteopathie vorgesehen.
Das Baugrundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbauten Fläche in die nähere Umgebung einfügt.
Das geplante Bauwerk stellt keinen Gegensatz zur umliegenden Bebauung dar, wenn auch die Dachneigung etwas flacher als jene der umgebenden Gebäude ist. Die überbaute Fläche stellt im Hinblick auf die Grundstücksgröße ebenfalls kein Problem dar. Die Abstandsflächen werden eingehalten, an der Ostseite durch eine Abstandsflächenübernahme auf Fl.Nr. 256/110.
Auf dem Eingabeplan sind drei Stellplätze eingezeichnet, zwei davon parallel zur Roseggerstraße. Diese Stellplätze entsprechen allerdings nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 GaStellV, wonach Stellplätze, die mit einer Längsseite an eine Mauer grenzen, eine Breite von 2,40 m haben müssen. Der Bauherr hat schriftlich zugesichert, das geplante Gebäude um 20 cm nach Süden zu verrücken und damit die richtige Stellplatzbreite zu erzielen. Die Anzahl der Stellplätze ist nach der Stellplatzsatzung ausreichend: Für das Einfamilienhaus sind zwei Stellplätze vorhanden, für den Behandlungsraum wird ein Stellplatz angesetzt. Die Anlage zur Stellplatzsatzung sieht keine Regelung für Behandlungsräume vor, lediglich für Arztpraxen mit erheblichem Besucherverkehr. Daher kommt in diesem Fall § 3 Abs. 2 StS zur Anwendung, wonach der Stellplatzbedarf unter sinngemäßer Berücksichtigung von vergleichbaren Stellplatzforderungen festzulegen ist. Auf dieser Basis kann die notwendige Stellplatzzahl nach Nr. 2.1 festgelegt werden, woraus sich ein Stellplatz ergibt (1 Stellplatz für 30 – 40 m² Nutzfläche, der Behandlungsraum hat eine Größe von 13,33 m²).

Diskussionsverlauf

Auf Einwand von GR Lerach soll das Landratsamt darauf hingewiesen werden, dass in der Abstandsflächenübernahme der Balkon fehlt und hier nachgebessert werden muss .  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Behandlungsraum auf dem Grundstück Roseggerstr. 8 (Fl.Nr. 37) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die parallel zur Roseggerstraße vorgesehenen Stellplätze müssen eine Breite von 2,40 m aufweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2019 14:36 Uhr