Errichten einer Doppelgarage auf dem Grundstück Trattbergstraße 3 (Fl.Nr. 654/19) außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 47. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.07.2018 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller trägt vor, dass das Grundstück Trattbergstraße 3 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 „Gaisbergstraße Süd“ liegt. Die Flächen für die Garagen sind im Bebauungsplan vorgegeben. Auf dem Grundstück entsteht derzeit ein Doppelhaus.
Das Baufenster für die Doppelgarage liegt derzeit in der Nordostecke des Baugrundstücks nahe der Erschließungsstraße. Durch die Lage der Garage wäre das dahinter liegende Grundstück nur erschwert durch die Garage erreichbar. Deshalb soll die Garage weiter nach Westen gerückt werden.
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung ist nicht erkennbar. Die Garagen der nördlich des Baugrundstückes liegenden Grundstücke sind ebenso angeordnet wie sie hier nun vorgesehen sind. Somit liegen auch keine städtebaulichen Bedenken vor.
Die Garage wird leicht in den Hang der Gaisbergstraße gerückt, eine kleinräumige Abgrabung wird notwendig. Bei einer Ortsbesichtigung mit dem technischen Bauamt wurde festgestellt, dass die Stabilität der Gaisbergstraße dadurch nicht gefährdet wird. Insbesondere durch das Anfüllen des Hanges an die Garagenrückwand wird die ursprüngliche Stabilität wiederhergestellt. Der Bauherr muss nur erklären, dass er keine Forderungen an die Gemeinde stellt, sofern sich wider Erwarten ein Schaden an der Garage durch evtl. Bewegungen des Hanges einstellt. Der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Garage darf sechs Meter nicht unterschreiten.

Hauhaltsrechtliche Auswirkungen

                               

Diskussionsverlauf

3. BM Dr. Zimmer sieht bei einer Hangabgrabung auch die Gaisbergstraße gefährdet und hält die Erklärung deshalb für einseitig. Er plädiert für eine Ergänzung. Der Bauherr soll sich verpflichten, im Zuge des Garagenbaues für eventuelle Schäden an der Gaisbergstraße aufzukommen.

Außerdem weist 3. BM Dr. Zimmer darauf hin, dass das Haus - im Freistellungsverfahren – bereits gebaut ist. Nun wird nachträglich für den Bau der Garage eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes  vorgenommen. Er moniert, dass die Reihenfolge im vorliegenden Fall falsch ist.

Nach Meinung von GR Lerach ist hier die Vorgehensweise nachrangig. Das Quartier gewinnt, wenn die Garage von der Straße wegkommt. Für das betroffene Wohngebiet stellt dies einen sinnvollen planerischen Ansatz dar.
 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Errichtung der Doppelgarage auf dem Grundstück Trattbergstraße 3 (Fl.Nr. 654/2) außerhalb der festgesetzten Umgrenzung der Fläche für eine Garage zu. Der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 „Gaisbergstraße Süd“ wird hinsichtlich der Umgrenzung der Fläche für eine Garage zugestimmt.

Hinsichtlich des Hanges der Gaisbergstraße muss der Bauherr eine Erklärung abgeben, dass keine Forderungen an die Gemeinde gestellt werden, sollten Schäden an der Garage in irgendwelchem Zusammenhang mit dem Hang oder der Gaisbergstraße auftreten. Für eventuelle Schäden, die durch die Abgrabung an der Gaisbergstraße auftreten, haftet der Bauherr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2019 11:03 Uhr