Bauantrag zum Errichten einer Sichtschutzwand und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Unteres Zollnerfeld 11 (Fl.Nr. 801/13)
Daten angezeigt aus Sitzung:
47. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GRin Schönherr zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderätin Schönherr die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
Auf dem Grundstück Unteres Zollnerfeld 11 soll die Terrasse ein Glasdach mit einer Größe von 3,00 x 7,50 m erhalten, so Herr Schaller. Ferner soll an der westlichen Grundstücksgrenze eine Sicht- und Windschutzmauer mit einer Länge von 3,00 m und einer Höhe von 2,00 m errichtet werden.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1g BayBO sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe von 3 m verfahrensfrei. Ebenso nach Art. 57 Abs 1 Nr. 7a BayBO sind Einfriedungen bis 2 m Höhe verfahrensfrei. Das Baugrundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 „Zollnerleiten“. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden überschritten durch
- Überschreitung der Baugrenze in einer Tiefe von ca. 1,00 m x 4,00 m für das Terrassendach
Errichten einer Einfriedung mit Mauerwerk entgegen § 2 Ziff. 5, wonach nur Holzzäune, Maschendrahtzäune oder lebende Hecken zulässig wären.
Der Bauherr beantragt dafür nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Die Überschreitung der Baugrenze erscheint problemlos; es wird nur die vorhandene Terrasse überdacht. Optisch tritt die Verglasung kaum in Erscheinung und ist städtebaulich vertretbar. Die Mauer ist als Verlängerung der Garagenwand anzusehen und fügt sich harmonisch ein. Die Grundzüge der Planung werden durch die beiden Maßnahmen nicht berührt, so dass dem Befreiungsantrag zugestimmt werden kann.
Die betroffenen Nachbarn haben der Baumaßnahme zugestimmt.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer hält fest am bestehenden Bebauungsplan, der genau das Bauen einer Mauer verhindert. Auch die vorliegende Begründung der Mauer als Sichtschutz lässt er nicht gelten, nachdem das Grundstück durch dichte Bepflanzung bereits vor Einblicken geschützt ist. Die Schaffung eines Präzedenzfalles soll verhindert werden. Auch zum Schutz vor Gerüchen des benachbarten Kompostplatzes ist eine Mauer erfahrungsgemäß nicht geeignet. Dem Antrag kann er nicht zustimmen. GR Schlindwein schließt sich an.
Die GR Dr. Zimmer, Lerach und Rotter erkundigen sich nach der Grundflächenzahl. Herr Schaller bestätigt die Einhaltung, wird aber eine Neuberechnung aufstellen.
3. BM Dr. Zimmer sieht die Notwendigkeit einer Abstandsflächenübernehme durch die Gemeinde Piding für das Grundstück Fl.Nr. 801/21. Nachdem dies erst geklärt werden muss, stellt 2. BM Argstatter den Antrag
zurück.
Datenstand vom 20.03.2019 11:03 Uhr