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48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.08.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG beabsichtigen, das bestehende ursprüngliche Verwaltungsgebäude um zwei Vollgeschosse anzuheben. Das Gebäude besteht derzeit aus EG, OG und DG. Das bisherige Dachgeschoss soll das dritte OG werden. Für das Vorhaben wurde eine Bauvoranfrage gestellt mit dem Inhalt, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe um ca. 3,10 m überschritten werden kann und ob dafür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich ist.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“. Für den Teilbereich des Bebauungsplanes, in dem sich das betroffene Objekt befindet, wurde eine Gebäudeoberkante von 460,40 mNN festgesetzt. Das geplante Gebäude erreicht jedoch eine Gebäudeoberkante von 463,50 mNN und überschreitet damit die festgesetzte Höhe um 3,10 m.
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind gemäß § 31 Abs. 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hauptkriterium ist zunächst die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Hier ist von Bedeutung, welches Gewicht die Abweichung gegenüber der bestehenden Planung hat. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinn von minderem Gewicht ist, beurteilt sich wiederum nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Ziel des aktuellen Standes des Bebauungsplanes war, eine höhenmäßige Abstufung der Gebäudehöhen in Richtung Ganghoferstraße zu schaffen. So können die Gebäude im hinteren Bereich des Gewerbegebietes eine Höhe von 472,60 mNN erreichen, im vorderen Bereich 460,40 mNN. Zwischen diesen beiden Höhen würde die Höhe der geplanten Verwaltungsgebäudeaufstockung liegen (vorhandene Gebäude mNN: Laborgebäude 464,80, geplante Verwaltung 463,50, vorderes Verwaltungsgebäude 459,18). Mit dieser Abstufung kann der planerische Wille der Gemeinde gewahrt werden. So gesehen handelt es sich um eine Abweichung von minderem Gewicht; die Grundzüge der Planung würden von dem beabsichtigten Vorhaben nicht berührt.
Eine weitere Frage ist, ob das Vorhaben auch städtebaulich vertretbar ist. Es geht hier insbesondere um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinn des Baurechts. Ob eine Abweichung städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist zu bejahen, da die gewollte abgestufte Höhenentwicklung eingehalten wird.
Eine Befreiung ist grundsätzlich ein Mittel zur Bewältigung eines Sonderfalls und kann nicht auf Gründe gestützt werden, die sich für jedes Grundstück im Planbereich anführen lassen. Die vorliegende Planung ist für das gesamte Bauplangebiet als Sonderfall zu sehen. Sie betrifft ausschließlich den Verwaltungsbereich. Der Grund für die Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes ist einerseits der Mehrbedarf an Büroplätzen zur Entzerrung der bisherigen
räumlich beengten Arbeitsplatzsituation. Ferner sollen andere Büros, die im Betriebsgelände verteilt sind, für eine effizientere Arbeitsweise zusammengeführt werden. Diese Gründe sind für andere Betriebsbereiche nicht anwendbar.
Wenn es auch nicht unmittelbar Gegenstand der vorliegenden Bauvoranfrage ist, wurde auch die Stellplatzsituation überprüft. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Stellplatzfrage gelöst ist. Da sich die Zahl der Mitarbeiter durch die Mehrung der Bürofläche kaum verändert und der Stellplatzschlüssel 9.1 angewandt wird (1 Stellplatz je 3 Beschäftigte), sind 155 Stellplätze gefordert. Tatsächlich vorhanden sind 255 Stellplätze.
Die Prüfung der Bauvoranfrage ergab, dass die Zustimmung erteilt werden kann.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Aufstockung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Hockerfeld 5-8 (Fl.Nr.632/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Höhe wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
Datenstand vom 20.03.2019 11:06 Uhr