Bauvoranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses des Anwesens Stoißbergstraße 28/28a (Fl. Nr. 658/17) mit Einbau eines Quergiebels


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2019 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Am Anwesen Stoißbergstraße 28/28a soll an der Südwestseite ein Quergiebel mit einem Vorsprung von 1 m Tiefe angebaut werden, so Herr Schaller. Hierfür liegt eine Bauvoranfrage mit folgendem Inhalt vor:
  1. Ist die Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Speicher zu Wohnraum genehmigungsfähig?
  2. Ist der Einbau eines Quergiebels in der geplanten Größe und an der geplanten Stelle genehmigungsfähig?
Zu 1: Eine Nutzungsänderung des Speichers in einen Wohnraum ist baurechtlich unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften grundsätzlich möglich. Die Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

Zu 2: Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Das Maß der Bebauung bleibt unverändert, da die Überbauung mit den Terrassen und der bestehenden, vorstehenden Mittelmauer deckt. Quergiebel sind in der näheren Umgebung (Stoißbergstraße, Untersbergstraße) vorhanden, auch in der angedachten Größe.

Auswirkungen auf die Anzahl der notwendigen Parkplätze ergeben sich nicht, es handelt sich um ein Doppelhaus, für das nach der Stellplatzsatzung je Wohnung 2 Stellplätzen erforderlich sind. Im gesamten Gebäude befinden sich nach wie vor zwei Wohnungen.

Die Prüfung der Bauvoranfrage  hat ergeben, dass sie genehmigungsfähig ist.

 

Diskussionsverlauf

GR Geigl wundert sich über die Breite des Quergiebels.
Herr Schaller nennt Beispiele in der Untersbergstraße, bei denen derartige Quergiebel genehmigt wurden und sieht im vorliegenden Antrag kein Problem.
In einem Fall ist die Ablehnung der Gemeinde durch eine Genehmigung des Landratsamtes ersetzt worden, ergänzt BM Holzner.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Einbau eines Quergiebels und zur Änderung des Speichers in einen Wohnraum zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2020 16:16 Uhr