Datum: 23.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Saal im Gasthaus Altwirt, Berchtesgadener Straße 6
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.06.2020
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2020.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 18.05.2020 wird genehmigt.
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3. Bauleitplanung der Gemeinde Anger; Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung (Neuaufstellung) des Bebauungsplanes "Klosterweg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die Gemeinde Anger hat am 16.01.2020 die 1. Änderung (Neuaufstellung) des Bebauungsplanes „Klosterweg“ beschlossen, informiert Herr Schaller. Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll es erleichtert werden, den bestehenden Wohnraum flexibler bzw. kostengünstiger zu erweitern und der jeweiligen familiären Situation anzupassen. So soll es möglich sein, auch über der Garage Wohnraum zu schaffen. Die maximalen Grundflächen und Wandhöhen werden nicht verändert.
Die Bauleitplanung wurde geprüft, es konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche die Belange der Gemeinde Piding beeinträchtigen könnten.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt vom Inhalt der 1. Änderung (Neuaufstellung) des Bebauungsplanes
„Klosterweg“ der Gemeinde Anger Kenntnis. Einwände oder Bedenken werden nicht erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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4. Bauvoranfrage zum Errichten einer Gewerbehalle mit Büro auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 17 (Fl. Nr. 804)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 17 mit einer Fläche von 1.307 m² steht derzeit ein altes, seit vielen Jahren unbewohntes ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, so Herr Schaller. Für dieses Grundstück liegt nun eine Bauvoranfrage vor, dort anstelle des Bestandsgebäudes eine gewerbliche Lagerhalle mit Büroräumen mit einer Grundfläche von ca. 397 m² und einer Höhe von 7,00 m zu errichten. Das Gebäude soll vom darüber liegenden, bestehenden Gewerbebetrieb genutzt werden.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Acker/Grünland sowie Grünfläche ohne Zweckbestimmung ausgewiesen. Das Grundstück liegt an der stark befahrenen B 20 hinter einer Lärmschutzwand. Eine erneute Wohnbebauung erscheint hier angesichts der Immissionen für nicht zweckmäßig. Eine gewerbliche Nutzung dieses Areals erscheint dagegen durchaus vertretbar. Eine besondere naturschutzmäßige oder umweltbezogene Wirkung ist dem Grundstück auf Grund seiner Lage nicht zuzuschreiben. Da das Grundstück im Bereich der Anbauverbotszone der B 20 liegt, wurde vom Bauherrn bereits eine Anfrage an das Straßenbauamt Traunstein gerichtet. Das Straßenbauamt hat mit Schreiben vom 18.05.2020 bereits die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben unter relativ leicht erfüllbaren Auflagen erteilt.
Im Außenbereich ist nach § 35 BauGB ein Vorhaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies wäre möglich, wenn das geplante Bauwerk als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Ausführung oder Benutzung des Grundstücks öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Die Zufahrt zu diesem Grund soll vom Gewerbegrundstück Reichenhaller Straße 15 über die bestehende Zufahrt von der B 20 aus erfolgen. Das Grundstück ist auch hinsichtlich Ver- und Entsorgung voll erschlossen. Da die Nutzung des Baugrundstückes der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs dient und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, kann die Festsetzung im Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden (§ 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB).
Die Prüfung der Bauvoranfrage ergab, dass einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks entsprechend der Bauvoranfrage zugestimmt werden kann.
Diskussionsverlauf
Herr Schaller verliest folgenden Inhalt des Schreibens des Straßenbaumtes vom 28.05.2020 an den Bauwerber:
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Errichten einer Gewerbehalle auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 17 (Fl. Nr. 804) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bauantrag zum Anbau eines Treppenhauses und einer Eingangsüberdachung am Wohnhaus Carossastraße 7 (Fl. Nr. 48/6) mit Nutzungsänderung des Wohnhaus- und Garagendachraumes zum Wohnraum
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller berichtet, es ist beantragt, im Bestand des Wohngebäudes Carossastraße 7 folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen:
- Anbau eines Treppenhauses bis zum Dachgeschoss
Ausbildung des Treppenhausdaches als Quergiebel mit Änderung der Dachneigung
Umnutzung der Speicherräume über dem Wohngebäude und der Garage zu Wohnraum
Änderung des Eingangsbereichs
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Franz-von-Kobell-Straße“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch die geplanten Baumaßnahmen in mehreren Fällen nicht eingehalten:
- Ausbau des Dachgeschosses des Hauptbaus zu Wohnraum. Im Bebauungsplan ist zwingend ein Erdgeschoss sowie nur ein weiteres Geschoß festgesetzt.
- Die Firstrichtung ändert sich für den geplanten Treppenhausanbau um 90°. Die vorhandene Firstrichtung ist jedoch im Bebauungsplan zwingend vorgegeben.
- Die Dachneigung des Quergiebels soll 16° betragen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes muss die Dachneigung 24° betragen.
- Der geplante neue Eingangsbereich liegt teilweise außerhalb der Baugrenze.
- Die im Bebauungsplan festgesetzte Raumhöhe wird im neuen Eingangsbereich sowie im Dachgeschoß überschritten.
Von den genannten Festsetzungen des Bebauungsplanes, ausgenommen die Wohnnutzung des Dachgeschosses, wurde vom Bauherrn eine Befreiung beantragt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde. Einzelne der beantragten Befreiungstatbestände wären bei diesem Bauantrag evtl. kein Problem, allerdings führt die Summe der beantragten Befreiungen inklusive der Dachgeschossnutzung baurechtlich zwingend zu dem Ergebnis, dass die Grundzüge der Planung berührt werden und demnach eine Befreiung nicht möglich ist. Auch eine Vorbesprechung des Bauantrages mit dem Landratsamt am 27.05.2020 führte zu diesem Ergebnis. Die geplanten baulichen Veränderungen können aus der aktuellen Sichtweise nur im Weg einer Bebauungsplanänderung umgesetzt werden. Wie diese Bebauungsplanänderung abgewickelt werden kann ist noch zu prüfen, vor allem im Hinblick darauf, dass keine Gefälligkeitsplanung entstehen darf.
Auch im Hinblick auf eine sinnvolle Wohnraumerweiterung für eine Familie muss den baurechtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Die eingehende Prüfung des Bauantrages hat abschließend ergeben, dass den Befreiungsanträgen und damit dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann.
Diskussionsverlauf
Grundsätzlich sollte die Schaffung von Wohnraum für eine Familie ermöglicht werden, bringt GR Schmidtmeier vor. Er möchte wissen, wie die Planung verändert werden müsste, damit der Bauantrag befürwortet werden kann. Es sollte ins Auge gefasst werden, dass sich auch andere Familien anschließen werden.
GR Leirer fragt nach dem Richtungswert, wieviel Verstöße akzeptiert werden können.
Die Änderung des Eingangsbereiches hält der Bauamtsleiter für machbar, den Treppenhausanbau sowie den Wechsel der Firstrichtung zu gravierend. Von den Grundzügen der Bebauungsplanung wird damit eklatant abgewichen. Grundsätzlich kann keine Aussage getroffen werden; es sind jeweils Einzelentscheidungen. Eine Bebauungsplanänderung könnte Abhilfe schaffen und ermöglichen, dass der Bauantrag im Freistellungsverfahren behandelt wird.
Die Kosten einer Bebauungsplanänderung für sein eigenes Grundstück hätte zum jetzigen Zeitpunkt der Antragsteller zu tragen, gibt BM Holzner zu bedenken. Eine Bebauungsplanänderung für das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes zu erwirken, erfordert den gleichen Aufwand wie das Erstellen eines neuen Bebauungsplanes. Das Verfahren kann ein Jahr und länger
dauern.
GR Lerach referiert zu den allgemeinen Grundzügen eines Bebauungsplanes und der Befreiung von dessen Festsetzungen. Im Anschluss nimmt er vorgreifend auf den Tagesordnungspunkt 8 Bezug. Hier wird die Abweichung vom Bebauungsplan von Seiten der Verwaltung akzeptiert im Gegensatz zum vorliegenden Antrag. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird GR Lerach jedoch beiden Anträgen zustimmen.
Der Bebauungsplan „Franz-von-Kobell-Straße“ stammt aus den 80-er-Jahren und ist nicht mehr zeitgemäß, so GR Lerach. Um die Verhandlungsbasis für den Bauwerber beim Landratsamt zu verbessern, ist er für eine positive Entscheidung zum vorliegenden Antrag.
Wie der Bauamtsleiter argumentiert, besteht für TOP 8 eine andere Ausgangssituation. Für beide Anträge ist die Verwaltung der Empfehlung des Landratsamtes gefolgt.
GR Leirer erinnert, alle Fraktionen des Gremiums schrieben sich im vergangenen Wahlkampf die Schaffung von Wohnraum auf ihre Fahnen. Bauanträge sollten flexibler betrachtet und den Erfordernissen der Zeit Rechnung getragen werden.
Bebauungspläne, aufgestellt vor 30 oder 40 Jahren, sind veraltet, räumt Herr Schaller ein, beinhalten jedoch geltendes Recht. Aktuell bestehen 47 Bebauungspläne, von denen die meisten 20 Jahre und älter sind. Es stellt sich die Frage, wer bei Änderungen die hohen Kosten trägt.
Das Aufhebungsverfahren eines Bebauungsplans dauert ebenso lange wie das Änderungsverfahren, ergänzt BM Holzner.
GRin Schöndorfer hält an dem Wahlspruch des Gemeinderates nach „Innenraumverdichtung“ fest. Sie priorisiert eine Bebauungsplanänderung für das gesamte Viertel. Bauflächen sind begrenzt und für junge Familien existiert kein sogenanntes „Einheimischenmodell“.
Offen bleibt die Frage, wer die Kosten eines externen Planers für die Bebauungsplanänderungen übernimmt, so BM Holzner. Von der Verwaltung ist dies mit dem derzeitigen Personalstand nicht leistbar.
GRin Schöndorfer schlägt vor, diesen wichtigen Punkt in der Gemeinderatssitzung zu besprechen.
GR Kleinert greift das Stichwort „Innenraumverdichtung“ auf begrüßt den Vorschlag zur Hereinnahme des Themas in den Gemeinderat. Er sieht die Gemeinde in der Pflicht, für junge Familien Wohnraum zu schaffen. Bebauungspläne und deren Änderungen sind zu priorisieren, wobei die Frage nach der Kostenübernahme berechtigt ist.
Die Thematik grundsätzlich in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen zu behandeln, hält GR Leirer für richtig. Im aktuellen Fall wird er – wie zuletzt in der Ahornstraße – für die Wohnraumschaffung einer einheimischen Familie stimmen.
GR Koch steht dem Bauantrag befürwortend gegenüber. Der negative Beschlussvorschlag erschließt sich ihm als Lösungsansatz nicht.
Grundsätzlich spricht sich GR Koch für eine Wohnraumschaffung in sinnvoller Art und Weise aus. Den derzeitigen Trend mit Wohngebäuden für bis zu 10 Familien bezeichnet er dennoch als dramatisch. Für ihn gehören Einfamilienhäuser zu einem Dorf wie Piding.
GR Rotter wird dem Antrag zustimmen. Für ihn ist es das richtige Signal an das Landratsamt.
Ein Dorf braucht auch Mehrgenerationenhäuser, wirft GR Brüderl ein.
GR Lerach weist gegenüber GR Koch hin, die Vorgehensweise ist mit dem Landratsamt besprochen.
Eine Alternative wäre laut GR Lerach eine Bebauungsplanänderung für dieses Grundstück vorzunehmen. Allerdings kann dies einer Gefälligkeitsplanung entsprechen. Deshalb präferiert er die Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen, auch wenn dies am Landratsamt scheitern kann.
In letzterem Fall entstehen für den Bauherrn dieselben Kosten wie für eine Zustimmung, sorgt sich BM Holzner. Ziel der Beschlussvorlage war es, dem Bauwerber unnötige Kosten zu ersparen. Offensichtlich ist die Mehrheit im Gremium anderer Meinung. Deshalb bittet er Herrn Schaller, den Beschlussvorschlag positiv abzufassen.
Herr Schaller nimmt die Änderung des Beschlussvorschlages vor. Zugleich erweitert er diesen wegen der Umnutzung des Speichers zu Wohnraum, nachdem der Planer dies im Bauantrag versäumt hat.
Hinsichtlich der Kosten klärt GR Lerach auf, nach erfolgtem Gespräch mit dem Landratsamt hat der Bauherr die Möglichkeit zur Rücknahme seines Antrages.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zu baulichen Veränderungen am Anwesen Carossastraße 7 (Fl. Nr. 48/6) sowie den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Franz-von-Kobell-Straße“ inklusive der Umnutzung des Speichers zu Wohnraum zu, das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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6. Bauantrag zur Erhöhung des Daches des Anwesens Almweg 7 (Fl. Nr. 935/5)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Das Dach des bestehenden Wohnhauses Almweg 7 soll in einem Teilbereich um ca. 40 cm auf eine Firsthöhe von 6,00 m erhöht werden, erklärt Herr Schaller. Grund dafür ist, die bestehende Dachwohnung besser nutzen zu können, die der Sohn des Bauherrn mit seiner Familie beziehen wird.
Das Haus liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan ausgewiesen als Acker/Grünland. Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist von einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB auszugehen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist festzustellen, dass sich eine Zulässigkeit des Vorhabens aus § 35 Abs. 4 Ziffer 5 ableiten lässt: Das Gebäude ist zulässiger Weise errichtet worden, die Erweiterung ist angemessen und wird von der Familie des Eigentümers genutzt.
Die Anzahl der Stellplätze wurde neu nach der Stellplatzsatzung berechnet: Drei (2 x 1,5) Stellplätze für die beiden Wohnungen, ein Stellplatz für die Ferienwohnung sowie ein Besucherstellplatz. Die fünf Stellplätze sind mit dem Bauantrag nachgewiesen.
Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur teilweisen Erhöhung des Daches des Anwesens Almweg 7 (Fl. Nr. 935/5) auf eine Firsthöhe von 6,00 m zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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7. Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in Wohnraum sowie Einbau eines Quergiebels und zweier Schleppgauben im Anwesen Zollnerfeld 6+8 (Fl. Nr. 811/8)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.06.2020
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller lässt wissen, in der bestehenden Wohnung im Dachgeschoss des Anwesens Zollnerfeld 6-8 sollen an der Südseite ein Quergiebel mit einer Breite von ca. 4,05 m und in der nördlichen Dachhälfte zwei kleine Schleppgauben mit je 1,65 m Breite eingebaut werden. Im Dachgeschoss befindet sich ein Raum mit ca. 35 m². Der restliche Dachraum mit ca. 64 m² soll ebenfalls in Wohnraum umgenutzt werden.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Quergiebel und Schleppgauben sind in Piding keine Besonderheit mehr, insbesondere sind Quergiebel sogar in der näheren Nachbarschaft zu finden. Dacheinbauten dieser Art dienen der Schaffung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums und sind durchaus genehmigungsfähig. Die Abstandsflächen werden eingehalten, Veränderungen im Grad der Versiegelung des Grundstücks ergeben sich nicht.
Einer Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken steht baurechtlich nichts entgegen. Es dient der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und damit auch der Innenraumverdichtung.
Für das Wohngebäude wurden die Stellplätze neu berechnet. Es sind 3 Wohnungen zwischen 50 – 100 m² vorhanden (1,5 Stellplätze je Wohnung) sowie eine Wohnung zwischen 100 m² und 150 m² (2 Stellplätze). Mit dem notwendigen Besucherparkplatz sind somit aufgerundet 8 Stellplätze notwendig. Diese Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachraums als Wohnraum und zum Einbau eines Quergiebels und zweier Schleppgauben in der bestehenden Wohnung im Dachgeschoß des Anwesens Zollnerfeld 6-8 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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8. Bauvoranfrage zum Anbau einer zweiten Wohnung an das bestehende Wohnhaus Lechsenwiese 3 (Fl. Nr. 269/4)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.06.2020
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Lechsenwiese 3 soll an das bestehende Wohnhaus ein Anbau mit einer weiteren Wohnung für eine einheimische Familie errichtet werden, führt Herr Schaller aus. Zu diesem Zweck liegt eine Bauvoranfrage für einen in den Bestand integrierten Anbau mit einer Größe von 9,49 m x 8,85 m vor.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden in zwei Fällen nicht eingehalten:
- Überschreitung der Baugrenzen im Westen um 3,00 m und im Süden um 1,00 m
Überschreiten der GRZ von 0,20 auf 0,25 (zzgl. 50 % nach § 19 BauNVO = 0,375, beantragt 0,368)
Der Bauherr stellt nun die konkrete Frage, ob der vorgelegten Planung mit den Befreiungstatbeständen zugestimmt werden kann.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskonzept ist nicht mehr passend. Im Jahr 2007 wurde der Kindergarten umfänglich erweitert. Dieser Bau wurde außerhalb der Baugrenze im Einklang mit einer markanten Erhöhung der GRZ errichtet; ein Bebauungsplanänderungsverfahren musste nicht durchgeführt werden. Das Vorhaben wurde im Wege einer Befreiung durchgeführt. Weshalb im Bebauungsplan zwei Grundstücke aus der GRZ 0,25 herausgenommen wurden ist nicht nachvollziehbar. Deshalb erscheint hier eine Angleichung durchaus für vertretbar. Städtebaulich ist die Befreiung nicht erheblich. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf außerhalb des Grundstücks liegende Teilbereiche des Bebauungsplanes. Die Möglichkeiten des Bebauungsplanes sind zum allergrößten Teil ausgeschöpft, Bezugsfälle sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Grundzüge der Planung ist festzustellen, dass unter diesen Umständen in der Gesamtschau die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die nach den Festsetzungen notwendigen drei Stellplätze sind nachgewiesen, zwei davon in einer Garage und einer im Freien.
Die vorliegende Bauvoranfrage wurde bereits mit dem Landratsamt mit dem Ergebnis besprochen, das die Zulässigkeit des Vorhabens über die Befreiungen erreicht werden kann.
Somit wird empfohlen, der Bauvoranfrage zuzustimmen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Anbau einer zweiten Wohnung an das bestehende Wohnhaus Lechsenwiese 3 (Fl. Nr. 269/4) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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9. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.06.2020
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ö
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beratend
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Zum Bau des neuen Feuerwehrhauses berichtet Herr Schaller von seinen Gesprächen mit dem Landratsamt und der daraus resultierenden schriftlichen Bestätigung. Demnach kann die Baugenehmigung im Freistellungsverfahren abgewickelt werden, wenn der Bauantrag
dem Bebauungsplan entspricht.
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10. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.06.2020
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beratend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Koch ist angesprochen worden, weil die Sicht beim Einfahren von der Ruperti- auf die Untersbergstraße durch eine zu hoch gewachsene Hecke versperrt ist. Eine weitere Hecke behindert die Sicht bei der Einfahrt am Friedhof auf die Gaisbergstraße.
Herr Schaller nimmt dies zur Kenntnis und wird das Ordnungsamt informieren.
BM Holzner bittet, derartige Anliegen bei Bekanntwerden
sofort an die Gemeinde weiterzugeben.
Datenstand vom 21.07.2020 13:19 Uhr