Datum: 16.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal, Thomastraße 9
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.10.2020
3 Errichtung einer Zaunanlage an der Modulanlage der Kindertageseinrichtung Salzburger Str. 4, Fl. Nr. 35/3
4 Erweiterung eines Balkones mit Errichtung einer Außentreppe in der Gaisbergstr. 21, Fl. Nr. 735
5 Errichtung einer Gartenhütte in der Heurungstraße 20a, Fl. Nr. 97/4; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 "Bach- und Heurungstraße"
6 Errichtung eines Carports und Befreiung von der Stellplatzsatzung in der Mauthauser Str. 46, Fl. Nr. 811/3
7 Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Versicherungsagentur in der Bahnhofstraße 44, Fl. Nr. 759/3
8 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und 4a BauGB sowie Satzungsbeschluss
9 Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 "Am Gänslehen-Ost; Ausstellungsbeschluss und Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplanes
10 Verschiedenes
11 Anfragen und Anträge

zum Seitenanfang

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 19.10.2020 wird genehmigt.

zum Seitenanfang

3. Errichtung einer Zaunanlage an der Modulanlage der Kindertageseinrichtung Salzburger Str. 4, Fl. Nr. 35/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf Antrag der dritten Bürgermeisterin Frau Wolf als KiTa- und Jugendreferentin soll ein Zaun um das Areal der Kindergartenmodulanlage in der Salzburger Str. 4 (Fl. Nr. 35/3) im Bereich Lechsenwiese entstehen, berichtet Herr Schuster.

Auf Bitten der Kindergartenleitung wird die Schaffung einer umzäunten Spielfläche angestrebt, die einen von Spaziergängern, Schulkindern während den Pausen und Gassi gehenden Hunden ungestörten und sicheren Aufenthalt der Kleinkinder im Freien gewährleistet. Außerdem ist es so möglich, auch Spielgeräte draußen zu belassen.

Für all diese Anforderungen ist ein Maschendrahtzaun am ehesten geeignet. Andere Fragestellungen aufgrund der Abstände zu den Sportanlagen oder dem Gelände als Freizeit- und Pausen- bzw. Schulgelände aus versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht konnten durch ein Gespräch mit dem Ingenieur für Arbeitssicherheit ausgeräumt werden.

Diskussionsverlauf

GR Dr. Zimmer merkt Verschiedenes an:
Der Kindergarten-Container stellt ein Provisorium dar, an dem nun wieder provisorisch investiert wird. Es stellt sich die Frage, wie haben die Kinder bisher gespielt, hätte es den Zaun nicht von Anfang an gebraucht.
Den Grünen ist wichtig hervorzuheben, diese Maßnahme dient der Sicherheit für die Kinder und bedeutet kein Wegsperren.
Die Gesamtsituation ist äußerst unbefriedigend. Für den Standort sollte so schnell wie möglich eine Lösung gefunden werden, um die Sport- und Freizeitanlagen wieder uneingeschränkt nutzen zu können.

Der Zaun stellt jedenfalls eine Verbesserung dar, wenn auch provisorisch, wirft BM Holzner ein.  

GR Rotter befindet den Zaun grundsätzlich in Ordnung, wenngleich er für eine Erweiterung des Containers weichen müsste. Nachdem kein Grundstück für einen zusätzlichen Kindergarten zur Verfügung steht, wird es darauf hinauslaufen.
2. BM Kleinert befürwortet den Zaun. Alternativen für ein Grundstück bestehen, Gespräche mit Grundstückseigentümer stehen an. Es ist höchste Zeit, dies anzugehen. Er erinnert an den Antrag in letzter Gemeinderatssitzung.

Feuerwehrhauses, Rathaus, Kindergarten – für diese drei großen Projekte sind erhebliche Summen erforderlich, meldet GR Rotter an und erinnert an Sparmaßnahmen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Errichtung einer Zaunanlage an der Modulanlage der Kindertageseinrichtung Salzburger Str. 4, Fl. Nr. 35/3, gem. vorgestelltem Konzept zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Erweiterung eines Balkones mit Errichtung einer Außentreppe in der Gaisbergstr. 21, Fl. Nr. 735

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster trägt vor, für das bestehende Bauernhaus in der Gaisbergstr. 21, Fl. Nr. 735 soll der Balkon an der Vorderseite des Hauses durch eine ein Meter tiefe Erweiterung auf einer Hausseite um 7,5 m² vergrößert und eine umlaufende Zugangstreppe an das östliche Hauseck gebaut werden.

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Beim vorliegenden Bauantrag handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, welches zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Voraussetzung zutrifft und insbesondere der Denkmalschutz nicht beeinträchtigt wird.

Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Erweiterung des Balkons und Errichtung einer Außentreppe an der Wiederkehr des bestehenden Bauernhauses auf dem Grundstück Gaisbergstr. 21 (Fl. Nr. 735) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Errichtung einer Gartenhütte in der Heurungstraße 20a, Fl. Nr. 97/4; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 "Bach- und Heurungstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Heurungstraße 20a (Fl. Nr. 97/4) soll eine Gartenhütte errichtet werden, so Herr Schuster.
Die im Nordosten des Grundstücks geplante Holzhütte soll mit einer Grundfläche von 4,30 x 2,60 m entstehen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Bach- und Heurungstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Da der Geräteschuppen außerhalb dieser festgelegten Baugrenzen liegt, beantragt der Bauherr eine Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO.

Die Gartenhütte ist verhältnismäßig, die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets werden nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 „Bach- und Heurungstraße“ kann somit erfolgen.

Die Gartenhütte ist verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs.1 BayBO und löst keine Abstandsflächen aus.
Die Prüfung der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat ergeben, dass sie genehmigungsfähig ist.

Diskussionsverlauf

GR Lerach möchte wissen, ob zu dem am Grundstück vorbeifließenden Jacklmühlbach ein 5-Meter-Abstand eingehalten werden muss. Er regt an, dies zu prüfen und den Bauwerber gegebenenfalls auf einzuhaltende Abstandsflächen hinzuweisen.
Die Grundstückseinfriedung endet jedenfalls am Bachufer, stellt Herr Schaller fest.
GR Dr. Zimmer unterstützt den Vorschlag von BM Holzner, den Sachverhalt im Beschlussvorschlag zu hinterlegen.
Nachdem auf Frage von BM Holzner im Gremium allgemeines Einverständnis besteht, wird der Beschlussvorschlag entsprechend geändert.
 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 „Bach- und Heurungstraße“ zur Errichtung einer Gartenhütte in der Heurungstraße 20a (Fl.Nr. 97/4) zu. Voraussetzung der Zustimmung ist, dass ein eventuell zum Jacklmühlbach vorgegebener 5-Meter-Abstand eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Errichtung eines Carports und Befreiung von der Stellplatzsatzung in der Mauthauser Str. 46, Fl. Nr. 811/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Mauthauser Str. 46 (Fl. Nr. 811/3) soll ein Carport errichtet werden, gibt Herr Schuster bekannt. Der Carport soll der Unterstellung von Fahrzeugen für einen privaten Krankentransportdienst vor allem zum Schutz in der Winterzeit dienen. Die Fahrzeuge stehen jetzt bereits an derselben Stelle auf einer Asphaltfläche.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB, das Bauvorhaben ist zudem verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO als überdachter Stellplatz bis zu einer Fläche von 50 m². Die Errichtung ist somit grundsätzlich möglich.
Allerdings widerspricht das Vorhaben dem § 6 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Piding, wonach zwischen Garagen sowie Carports und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein müssen. Hintergrund dieser Regelung ist die Erfahrung aus der Praxis, wonach aus Carports im Laufe der Zeit Garagen werden. Bei Benutzung kommt es dann zu kurzzeitig abgestellten Fahrzeugen und damit Verkehrsbehinderungen auf der öffentlichen Straße, um das Tor zu öffnen bzw. zu schließen oder zu Verkehrsgefährdungen bei der Ausfahrt aus der direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Garage.

Der Bauherr beantragt daher eine isolierte Befreiung von der Stellplatzsatzung, um seinen Carport mit Ausfahrt Richtung öffentlicher Verkehrsfläche errichten zu dürfen. Zugleich hat er aber einen Vorschlag ins Spiel gebracht, die Ein- und Ausfahrten des Carports um 90° zu drehen, so dass nicht direkt auf die öffentliche Verkehrsfläche gefahren werden muss und kein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung mehr vorliegen würde.

Das Bauamt empfiehlt, aufgrund der Verkehrssicherheit einer Befreiung nicht zuzustimmen und einen Präzedenzfall in der Gemeinde zu vermeiden. Stattdessen soll der Bauherr seinen eigenen Vorschlag umsetzen und die Ausrichtung des Carports drehen.
Die Prüfung der isolierten Befreiung von der Stellplatzsatzung hat ergeben, dass sie auch aufgrund des § 8 „Abweichungen“ der Stellplatzsatzung genehmigungsfähig wäre.

Diskussionsverlauf

GR Utz sieht die Möglichkeit, für den Carport den Standort der Hecke zu nutzen. Das Grundstück des Antragsstellers bietet genügend Platz.

GR Schmidtmeier greift den Vorschlag des Antragstellers auf, den Carport zu drehen. Einem dahingehenden Antrag könnte der Gemeinderat zustimmen.

Prinzipiell keine Einwände zu haben, gibt GR Dr. Zimmer an. Er stößt sich an der Unterstellung im Sachverhalt, wonach aus jedem Carport im Laufe der Zeit eine Garage entsteht und bittet, derartige Aussagen künftig zu vermeiden. Der Verkehrsfluss an dieser Stelle ist überschaubar, Befreiungsmöglichkeiten von der Stellplatzsatzung sind eingeräumt. GR Dr. Zimmer wird deshalb dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Stellplatzsatzung zur Errichtung eines Carports in der Mauthauser Str. 46 (Fl. Nr. 811/3) nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

7. Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Versicherungsagentur in der Bahnhofstraße 44, Fl. Nr. 759/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Laut Herrn Schuster soll auf dem Grundstück Bahnhofstr. 44 (Fl. Nr. 759/3) das bestehende Gebäude abgerissen werden und ein neues Mehrfamilienhaus mit Bürofläche und Tiefgarage entstehen.
Das Gebäude hat eine Grundfläche von 253,5 m² und schafft 446,19 m² Wohnraum aufgeteilt in sechs Wohnungen sowie 113,72 m² Bürofläche. Das Haus hat einen südlichen Quergiebel und mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss eine Gesamthöhe von 9,43 m.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet (MI). Maßgebende Vorschrift ist hier der § 34 BauGB, nach dem ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der Bebauung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Die vorgesehene Bebauung fügt sich problemlos in die nähere Umgebung ein. Die Überbauung des Grundstücks kann in der vorliegenden Form hingenommen werden, insbesondere auch unter dem Aspekt der Innenraumverdichtung. Die Höhe des Gebäudes ist akzeptabel, in der jüngeren Vergangenheit wurden im Innenbereich bereits ähnliche Maße genehmigt und in der näheren Umgebung stehen Häuser mit Firsthöhen zwischen 8,76 m und 10 m. Die Grundstücke in der Nachbarschaft weisen zum Großteil einen höheren Versiegelungsgrad auf, sodass die vorgelegte Planung akzeptiert werden kann.

Der Bauherr möchte so viel Außenfläche wie möglich begrünen. Dazu soll im speziellen an der Südwestseite eine 80 cm hohe ganzjährige Grünhecke entstehen, die dortige Birke soll erhalten bleiben, an der Tiefgaragenabfahrt sollen Wandobstbäume entstehen und die Grünfläche vor den Büroräumen soll halbhohe Sträucher erhalten. Zudem sollen an der Nordwestseite ein Spielplatz bzw. Grün- und Freizeitflächen für alle Bewohner entstehen.

Die notwendigen 14 Stellplätze nach der Stellplatzsatzung sind mit der Tiefgarage und auf dem Gelände vor den Büroräumen nachgewiesen.
Die Erschließung ist gesichert.
Die Abstandsflächen zu den Nachbarn werden mit einer Ausnahme eingehalten: Die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt ist zu nahe an der nördlichen Grundstücksgrenze. Eine mögliche Ausnahme kraft Gesetzes kann aufgrund der Länge der Einhausung der Tiefgaragenabfahrt nicht in Anspruch genommen werden, deshalb ist eine Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung beantragt worden. Diese Ausnahme wird auch von einem im Grundbuch eingetragenen Überbauungsrecht der betroffenen Grundstücksgrenzen für eine Garage gestützt.
Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Diskussionsverlauf

GR Lerach fragt nach, ob eine Abstandsflächenübernahme besteht.
Gespräche fanden statt, der betroffene Nachbar hat bereits unterschrieben, bestätigt Herr Schuster. Unterschrieben ist nur der Eingabeplan, eine Abstandsflächenübernahme gibt es nicht und ist vom Bauherrn derzeit nicht gewünscht. Er möchte die Eintragung im Grundbuch nutzen, um die Abstandsflächenüberschreitung zu realisieren.

2. BM Kleinert steht dem Vorhaben befürwortend gegenüber. Innenraumverdichtung ist gewünscht und das geplante 6-Familien-Haus ist ansehnlich.

Grundsätzlich ist das Vorhaben als positiv zu bewerten, so GR Dr. Zimmer. Er will wissen, ob ein Grünplan vorliegt.
Herr Schuster bestätigt dies.

GR Dr. Zimmer spricht von leidigen Erfahrungen in Sachen „geplante Tiefgaragen“, die anschließend durch Tekturen gestrichen wurden und daher von den Freiflächen wenig übriggeblieben ist. Er kann dem Bauantrag nur zustimmen, wenn die Tiefgarage zwingend kommt.
2. BM Kleinert hält die Unterstellung für übertrieben, dass eine Tiefgarage beantragt, jedoch nicht gebaut wird.

 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Bürofläche und Tiefgarage in der Bahnhofstraße 44 (Fl. Nr. 759/3) sowie der Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und 4a BauGB sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überbauung des bisherigen Parkplatzes Fl. Nr. 1085 an der Werkszufahrt der Milchwerke BGL zu schaffen, hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 18.11.2019 die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen, stellt Herr Schaller fest. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 25. März bis 24. April 2020 öffentliche ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Herr Schaller schlägt dem Gremium vor, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten.
Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den Fraktionssprechern abgestimmt, fügt BM Holzner hinzu und befragt das Gremium nach deren Einverständnis.
GR Dr. Zimmer stimmt nicht zu und meldet Bedenken an. An dem Verfahren ist die Öffentlichkeit beteiligt, Bedenken aus der Bevölkerung liegen vor. Die Beschlussvorlage ist jedoch nicht veröffentlicht.
Nur den Bereich vorzutragen, in dem Einwendungen aus der Bevölkerung vorliegen, stellt BM Holzner zur Abstimmung.

Abstimmung:        JA-Stimmen        10
       NEIN-Stimmen        1


Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab Folgendes:

Keine Stellungnahme abgegeben haben der Bayerischer Bauernverband und das Vermessungsamt Freilassing.

Keine Anregungen vorgebracht oder Einwände erhoben haben
  • IHK für München und Oberbayern
  • Gemeinde Ainring
  • Stadt Bad Reichenhall
  • Gemeinde Anger
  • Regierung von Oberbayern
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • Landratsamt BGL, FB 33 Naturschutz
  • Landratsamt BGL, FB 41 Gesundheitswesen

Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen

Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 2.4.2020
Hinweis zur Planung:
„Wir dürfen Ihnen nachrichtlich mitteilen, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung derzeit dabei ist, für die Stoißer Ache das vorhandene, auf einem sog. Altmodell beruhendes Überschwemmungsgebiet neu zu überrechnen. Dies findet deutlich früher statt, als turnusmäßig im Zuge der Hochwasserrisikomanagementplanung vorgesehen ist. Demnach wird alle sechs Jahre überprüft, ob ein bestehendes Überschwemmungsgebiet noch passt oder gegebenenfalls neu berechnet werden soll.

Die Bearbeitung der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung hat zwischen-zeitlich das Bayerische Landesamt für Umwelt übernommen. Die Ergebnisse wer-den nach derzeitigem Stand voraussichtlich im Jahr 2020 vorliegen.“
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Lage im faktischen / ermittelten Überschwemmungsgebiet
Gemäß den aktuell gültigen Daten (Stand 02.04.2020) des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (abgekürzt IÜG, zu finden im Internet unter www.iug.bayern.de) wird das betroffene Areal bei einem sogenannten HQ100, d.h. statistisch gesehen einem einmal in hundert Jahren vorkommenden Hochwasser, entgegen dem Stand 08.02.2019 nicht mehr überflutet.
Es liegt somit nicht mehr im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet eines HQ100.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Grundwasser:
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.
Wasserversorgung:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen.
Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Starkniederschläge:
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Ab-fluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.
Oberflächengewässer:
Auf dem nördlich der Baugrenze vorhandenen Hochwasserdeich, parallel zur Stoißer Ache, verläuft ein befahrbarer Unterhaltungsweg, der auch als Wanderweg genutzt wird. Der für Baufahrzeuge befahrbare Unterhaltungsweg ist zur kurzfristigen Abwendung von –bei Hochwässern möglichen- Gefahrensituationen ein-schließlich Deichverteidigung von erheblicher Bedeutung. Die ungehinderte Befahrbarkeit für Baufahrzeuge des von der Gemeindestraße „Am Gänslehen“ bis zur Bahn verlaufenden Unterhaltungsweges und anschließend der Zufahrt entlang der südöstlichen Baugrenze am Fuß des Bahndammes ist aus Gründen des Hochwasser-schutzes stets zu gewährleisten.
Anlagen jeglicher Art – auch Zäune, hervorspringende Gebäudeteile, Dachvorsprünge, Erker, Balkone etc. außerhalb der nördlichen Baugrenze - sind unabhängig von den Grundstücksgrenzen im Interesse der Gewässerunterhaltung und der u.U. erforderlichen Abwendung von Gefahrensituationen bei Hochwässern nicht gestattet. Bereits angeführte Zaunanlagen sind an die Baugrenze zurückzusetzen.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60-m Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Anderenfalls ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Die genehmigungspflichtigen Gewässer sind in der “Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13.02.2014 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 5/2014 Seite 43 ff)“ enthalten. Die Stoißer Ache ist mit der laufenden Nr. 378 in der oben genannten Verordnung aufgeführt. Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen sind: bauliche Anlagen wie Gebäude, Gartenhäuser, Carports, Holzlegen, Brücken, Stege, Unter- oder Überkreuzungen, Längsverlegungen, etc. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau dienen. Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Grundsätzlich sind zu allen Gewässern für bauliche Maßnahmen und Maßnahmen, die dem Gewässerunterhalt dienen sowie sonstige Maßnahmen ein ausreichender Abstand zum Gewässer einzuhalten. Im Regelfall sind dies 5 Meter gemessen von der Böschungsoberkante, im Einzelfall kann auch ein größeres Maß erforderlich sein. In diesem Korridor ist die Errichtung von jeglichen Einbauten unzulässig, die die Zugänglichkeit zum Zwecke der Gewässerunterhaltung oder der Hochwasserabwehr erschweren oder behindern.
Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem):
Der Planungsbereich ist gemäß den Daten aus dem „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (siehe Internet www.iug.bayern.de (Stand 02.04.2020) bei HQextrem (in einem geringen Bereich) von Überflutung betroffen.


Screenshot aus IUG vom 02.04.2020 mit Wassertiefen bei HQextrem
 
Wir weisen darauf hin, dass in einem Teilbereich bei HQextrem Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 0,50 Meter auftreten können.
Wir empfehlen bei der Bauleitplanung geeignete Hochwasser-Abflusskorridore für das HQextrem freizuhalten.
Darüber hinaus ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten (HQextrem) grundsätzlich verboten (§ 78c WHG).
Abwasserentsorgung:
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG).


Öffentlicher Schmutzwasserkanal:
Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.
Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
Niederschlagswasser:
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Kommune steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässer-schutz bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren.
  • Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material soll keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Sollte dies trotzdem beabsichtigt werden, so ist dafür bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
  • Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine gestattungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) bzw. des Gemeingebrauchs (Art. 18 BayWG) nicht gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
  • Wir empfehlen Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Kanalisation zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.

Das Vorhandensein bestehender wasserrechtlicher Gestattungen für die Niederschlagswasserbeseitigung ist eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen.
Hinweise zur Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
Altlastenverdachtsflächen:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., so sind die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Wir empfehlen dringend mit den Untersuchungen Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern zu beauftragen.
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen.
Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material soll keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden

Bewertung:

Die fachlichen Informationen, u.a. zum Auftreten von Starkniederschlägen, werden zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Versickerung von Niederschlagswasser ist festzustellen, dass der Umgang mit Niederschlagswasser für das gesamte Betriebsgelände bereits geregelt ist; zusätzliche Hinweise sind nicht erforderlich.
Die Angaben zum HQextrem werden planerisch in die Bauleitplanung übernommen und als Hinweis in der Begründung ergänzt. Des Weiteren werden die aufgeführten Hinweise und Festsetzungen im Satzungstext übernommen.

GR Utz lässt verlauten, grundsätzlich nirgends zuzustimmen, er lehnt das Verfahren gänzlich ab.

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        2


Landratsamt Berchtesgadener Land FB 31 Planen, Bauen, Wohnen; Schreiben vom 27.04.2020

Einwendungen:
  1. Die textliche Festsetzung unter § 1 Nr. 1 sowie unter § 2 Nr. 6 der Satzung ist unzulässig. Festsetzungen dürfen sich nur auf den Geltungsbereich des Planungsbereichs beziehen.

  1. Die festgesetzte abweichende Bauweise ist zu unbestimmt bzw. in der jetzigen Form unzulässig. Die Festsetzung stellt (im Rahmen ihres Geltungsbereichs) einen Bruch und Widerspruch zu den Festsetzungen des bisherigen insb. angrenzenden Bebauungsplans dar.

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

  1. Änderung der Festsetzungen bzw. des Geltungsbereichs der Planung

  1. Die Bauweise ist konkret festzusetzen bzw. zu beschreiben, vgl. Nr. 3.3 der Anlage zur PlanzV. Die abweichende Bauweise ist insofern klar zu beschreiben. In diesem Zusammenhang können auch Abstandsflächenregelungen getroffen werde. Eine entsprechende Festsetzung im Satzungstext oder als grafische Darstellung als Anhang zur Satzung ist beizubringen. Eine bloße Erläuterung der Bauweise in der Begründung reicht nicht aus (OVG Lüneburg Beschl. v. 15.4.2008 – 1 MN 58/08). Auf die Möglichkeiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne der Paragraphen §§ 12, 30 Abs.2 BauGB wird hingewiesen.
Zudem wird die Festsetzung ohne „Eingriff“ in den Bebauungsplanbereich A und C nicht greifen (sh. auch Hinweise zu Abstandsflächen, etc.). Für eine funktionierende, umsetzungsfähige Festsetzung ist der Geltungsbereich der 8. Änderung anzupassen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Verfahren:
Das gewählte Verfahren ist sowohl im Kopf zur Satzung anzugeben als auch in der Begründung des Änderungsbebauungsplans mit darzustellen und zu erläutern. Insoweit ist unklar, ob das Verfahren nach § 13a BauGB zu tragen kommen kann. Aufgrund des engen Geltungsbereich der vorliegenden Planung, jedoch mit Wirkung für den gesamten Bebauungsplan, ist in einer qualifizierten städtebaulichen Begründung darzustellen, dass die Voraussetzungen des § 13a BauGB (insb. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB) eingehalten werden.
Da die Planung u.E. keine angebotsbezogene Planung darstellt, empfehlen wir den Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. als vorhabenbezogene Änderung zu führen. Insoweit wird auf die Festsetzungsmöglichkeiten des § 12 BauGB hingewiesen.

Das Plangebiet der Änderung ist im wirksamen FNP der Gemeinde Piding von 2004 als Gewerbefläche dargestellt, überlagert mit Baumreihen des integrierten Landschaftsplans. Der Bebauungsplanentwurf enthält keine grünordnerischen Aussagen oder Regelungen. In der Begründung zum Bebauungsplan sollte dargelegt werden, inwiefern die Entwicklung der Planung aus den Zielen des FNP mit integriertem Landschaftsplan gewährleistet wird. In der Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans von 2016 steht geschrieben, dass mit der 6. Bebauungsplanänderung auch die Änderung des wirksamen FNP einhergeht. Es wird daher angeregt, den Planungsunterlagen einen Ausschnitt aus dem aktuell wirksamen FNP beizufügen.
Inhalt:
Die Legende zu den Planfestsetzungen ist unvollständig. Die Legende soll auch dem Laien einen Zugang zum Bebauungsplan ermöglichen. Insoweit sind alle gewählten Planzeichen, Abkürzungen etc. in der Legende darzustellen. Beispielhaft sei die Linie mit Rauten (Leitungsdarstellung?) oder die Abkürzung SD/G zu erwähnen.

Die gewählten Planzeichen sind zudem einheitlich zu verwenden. Insoweit führt z.B. die Einzeldarstellung OK D ohne weiter Definition oder Konkretisierung im Rahmen der Begründung zu Verwirrung.
 
Die Plandarstellung bzw. §1 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung lassen eine GRZ von 0,85 zu. Die gesetzliche Obergrenze wird hier nicht unerheblich überschritten. Eine Überschreitung ist zwar grundsätzlich denkbar, jedoch nur, wenn dies städtebaulich geboten ist und wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nach-teilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Weder sind reine betriebliche Zwänge als städtebauliche Gründe zu sehen noch wurden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen dargestellt bzw. festgesetzt. Der hier vorliegende Ausfall an Begründung und Festsetzung führt zur Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der Festsetzung.
Da das Maß der baulichen Nutzung für das Wesen eines Bebauungsplans unerlässlich ist (vgl. § 16 Abs. 3 und 3 BauNVO) könnte dies zur Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung führen.
Die „Festsetzung“ unter § 1 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt die strengen und eng aus-zulegenden Kriterien nicht, sondern stellt als Rezitieren der Norm unter § 17 Abs. 2 BauNVO lediglich eine Worthülse dar.
 
Die Festsetzung § 1 Nr. 8 mit Begründung stehen zudem im Widerspruch zu einer Versiegelung von über 0,8. Dieser Wiederspruch ist unter Beachtung der Stellungnahme des WWA aufzulösen.
 
Aus der Begründung heraus ergibt sich, dass geneigte Dächer, also Pultdächer, zugelassen werden sollen. Eine städtebauliche Begründung bzw. Planung ergibt sich hierzu nicht. Um die ortstypische Dachlandschaft zu erhalten bietet sich die Festsetzung von Satteldächern an. Alternativ empfiehlt sich die Festsetzung eines begrünten Flachdachs, um einen geordneten Übergang zur Saalachau herzustellen. Insoweit würden Orts- und Landschaftsbild u.E. gewürdigt. Der Belang Orts- und Landschafts-bild (Auswirkungen) ist im Rahmen der Bauleitplanung (spätestens mit der Abwägung) zu würdigen.
 
In diesem Zusammenhang ist auch die Festlegung der maximalen Höhe zu kritisieren bzw. zu würdigen. Festsetzungen zur Höhe sind bauplanungsrechtliche Festsetzungen und insoweit unter § 1 aufzunehmen. Die Festsetzung einer Firsthöhe ohne konkrete Festsetzung der Dachform und der Dachneigung kann dazu führen, dass die tatsächliche Wandhöhe bei der Bauausführung annähernd 16m zum Bezugspunkt beträgt. Eine städtebauliche Rechtfertigung, insbesondere mit Blick auf Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke liegt nicht vor, zumal die beigefügte Besonnungsdarstellung einen nicht nachvollziehbaren bzw. durchsetzbaren Bauvorschlag beinhaltet. Insoweit sei wiederrum auf die Möglichkeiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) hingewiesen.

§ 1 Nr. 9 der Satzung ist bauplanungsrechtlich zu unbestimmt. Die möglichen Konflikte die durch Lärm, etc. entstehen, sind bereits im Rahmen der Bauleitplanung zu benennen und zu lösen bzw. zu minimieren. Insoweit sind regelmäßig Festsetzungen zu Immissionsorten oder Festsetzungen zur Bauausführung bereits im Bebauungsplan vorzusehen. Ggf. ist auf Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans zu verweisen. Die vorgelegte Satzung samt Begründung (Nr. 9, Seite 6) ist jedoch u.E. nicht ausreichend, um die Konfliktbewältigung adäquat darzustellen.
§ 2 Nr. 2 ist zu unbestimmt. Die Festsetzung einer Ausnahme zur Wandhöhe wegen technischen Aufbauten ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch sind Ausnahmen klar zu bestimmen. Insoweit sind der Verwaltung klare Regeln und Auslegungsmerkmale an die Hand zu geben. Es ist in Satzung und Begründung darzulegen, welche Art von Aufbauten, in welcher Größe und in welcher Häufung (Maximale Anzahl) den Ausnahmetatbestand erfüllen. In der Begründung ist zudem anzugeben, inwiefern die Ausnahme städtebaulich vertretbar ist und warum der Ausnahmetatbestand geschaffen wird.

§ 2 Nr. 3 der Satzung ist u.E. überflüssig, da ohne echten Regelungsgehalt. Die Ein-haltung von Abstandsflächen oder Baunutzungszahlen ist Bestandteil der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

§ 2 Nr. 6 der Satzung ist zu unbestimmt bzw. irreführend.
Der Regelungsgehalt des § 2 Nr. 6 Abs. 1 entzieht sich uns. Die Begründung zur Satzung lässt keine Auslegung der Norm zu.

Für § 2 Nr. 6 Abs. 2 der Satzung gibt es u.E. keine Rechtsgrundlage. Es können nur Festsetzungen für den Geltungsbereich der Satzung getroffen werden. Die Flächen des Gewerbegebiet A liegen jedoch außerhalb des Geltungsbereichs. Es offenbart sich die Grenze und Widersprüchlichkeit der „Briefmarkenplanung“, da die östliche Bauleitplanung (Gebiet A) eine geschlossene Bauweise vorsieht. Insoweit zeigt sich auch die Uneindeutigkeit bei der festgesetzten abweichenden Bauweise. Gelöst wer-den könnte dieser Wiederspruch durch Anpassung des Geltungsbereichs der Satzung, klare Strukturierung und Festsetzung der abweichenden Bauweise und ggf. erforderlicher klarer Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der Abstandsflächen.

§ 2 Nr. 7 Satz 2 der Satzung ist überflüssig, da sie eine reine Normwiedergabe bzw. Normverweis auf Bestimmungen der BayBO darstellt. Aufgrund der Fernsichtwirkung sind jedoch präzisiere Festsetzungen zu den Werbeanlagen zu empfehlen. Formulierungen aus der Werbeanlagensatzung der Stadt Nürnberg (vgl. https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/ 6/630/630_868.pdf) als Best-Practice-Beispiel könnten der Orientierung dienen.

Der bestehende Parkplatz wird überbaut. In der Begründung sollten die Auswirkungen dargelegt werden, die sich durch den Wegfall der Stellplätze ergeben (z.B. Ersatzfläche). Weder die textliche Festsetzung unter § 1 Nr. 4 noch die Begründung lassen hier Schlüsse zu.
 
Im Rahmen der Begründung zur Bauleitplanung kann nicht auf das Ergebnis eines (abgeschlossenen) BImSch-Genehmigungsverfahren verwiesen werden. Die Bauleitplanung ist dazu gedacht, den Weg für ein Zulassungsverfahren zu ebnen und ggf. erforderliche Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. die Planungshoheit der Gemein-de soweit auszuüben, dass dem Vorhaben Schranken aufgezeigt werden. Insoweit hat die Bauleitplanung selbstständig die Konflikte zu erkennen und zu bewältigen. Das Zulassungsverfahren ist der Bauleitplanung nachgelagert und regelt den konkreten Einzelfall, hier die betriebliche Erweiterung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahren.

Der Begründung mangelt es dabei auch an einer städtebaulichen Würdigung der nunmehr geplanten bzw. durch die Planung verursachten Verkehrsführung sowie der erforderlichen Verkehrserschließung (ausreichende Dimensionierung, Auslastung, etc.).

Den Behördenunterlagen der Auslegung liegt ein Schreiben der Milchwerke bei, in dem auf die innerbetriebliche Verkehrsführung hingewiesen wird sowie auf ein Lärmschutzgutachten des TÜV im Rahmen des abgeschlossenen BImSch-Verfahrens. Dieses Gutachten liegt jedoch nicht als relevante Umweltinformation der Bauleitplanung zu Einsicht bei.

Redaktionell:
Die Änderung berührt den Bebauungsplan „Hockerfeld“ in der rechtskräftigen Fassung der 6. Änderung vom 08.07.2015, zuletzt geändert durch die 7. Änderung aus 2019. Zur konkreten Beurteilung der Änderungsplanung und der damit verbundenen Auswirkungen empfiehlt es sich, die beabsichtigten Änderungen in einer synoptischen Gegenüberstellung darzulegen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des HQextrem und sollte gem. § 9 Abs. 6a BauGB entsprechend dargestellt werden. Auch fehlt es der Begründung an einer entsprechenden Ausführung.

Bemaßungen mit 3,00 / 1,75 m im Osten sind bezugslos und zu entfernen. Die 5m-Bemaßung sollte mit Nachkommastelle(n) ergänzt werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich der Bedeutung sollte auf eine einheitliche Schriftgröße der jeweiligen Festsetzungen geachtet werden.
 
Eine Darstellung mit integriertem Grünordnungsplan fehlt. Zur Ergänzung wird geraten.

Bebauungspläne werden im Allgemeinen mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Rechtsverbindlichkeitsdaten der Änderungen auf dem Plankopf sind u.E. z.T. nicht korrekt.
 
Festsetzungen in Satzungen sind rechtlich bestimmt vorzunehmen. Erläuterungen und Ausführungen z.B. § 1 Nr. 3 der Satzung, sind nicht Bestandteil einer Rechtsnorm, sondern sind vielmehr als Begründung darzustellen. Worthülsen und Ausführungen können zudem zur Unbestimmtheit der Norm führen.
Gleiches gilt für § 1 Nr. 2 der Satzung. Hier ist vollkommen unklar, was die Aussage bedeuten soll.



Zusammenfassung:
Die vorgelegte 8. Änderung stellt eine erhebliche Veränderung des bisherigen Standes dar. Ortsplanerisch werden zu den Planungsabsichten keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht, die Erweiterung und Standortsicherung ist begrüßenswert.
Der derzeitige Satzungsentwurf ist jedoch nicht geeignet, rechtssichere Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Im Gegenteil könnte das geplante Vorhaben sogar daran scheitern. Die Begründung weist in wesentlichen Punkten (u.a. Verfahrensbestimmung, Baunutzungsmaß, Immissionsschutz, Verkehrserschließung, Abstandsflächen, etc.) Lücken auf. Für einen rechtssicher anwendbaren Bebauungsplan sind klar bestimmte Festsetzungen sowie eine funktionierende Begründung essentiell. Insoweit sollte die vorliegende Planung komplett überarbeitet werden.
 
Aufgrund der notwendigen „Eingriffe“ in den bestehenden Bebauungsplan und dem Umstand, dass mit dieser Änderung bereits der neunte Planstand verfolgt wird, empfiehlt es sich zudem, den Bebauungsplan bereits mit dieser Änderung neu aufzustellen und die Möglichkeiten bzw. Anforderungen an die betriebliche Entwicklung als Gesamtkonzept darzulegen.

Bewertung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt die Standortsicherung für begrüßenswert erachtet und ortsplanerisch keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht werden.
Der Einwand zur textlichen Festsetzung unter § 1 Nr. 1 sowie unter § 2 Nr. 6 der Satzung wird zur Kenntnis genommen und der Satzungstext entsprechend geändert. Eine Änderung des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan ein bereits überplantes und bebautes Gebiet überplant wird. Der Bebauungsplan nimmt in seinem östlichen Teilbereich die maximale Firsthöhe des östlich angrenzenden Bebauungsplans (Gewerbegebiet A) auf. Das Plangebiet fügt sich daher auch nach der Überplanung in das Gewerbegebiet „Hockerfeld“ ein.
Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise wird konkretisiert.  
Die Ergänzung des gewählten Verfahrens nach § 13a BauGB wird im Kopf der Satzung ergänzt und in der Begründung nachträglich erläutert. Da die Bebauungsplanänderung im Grunde die Änderung der zulässigen Höhen beinhaltet, die Baugrenzen nicht geändert werden und dadurch keine erheblichen Umweltauswirkungen nach § 13a Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 4 Satz 4 zu erwarten sind, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls aufgestellt werden.
Von der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgesehen. Die Gemeinde sieht kein städtebauliches Bedürfnis, einen solchen Bebauungsplan aufzustellen.
Die Begründung und der Satzungstext werden hinsichtlich der fehlenden grünordnerischen Aussagen und der Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. Die Darstellung der Baumreihen im FNP ist bereits mit den vorherigen Änderungen des Bebauungsplans überholt und für die betriebliche Entwicklung der Milchwerke nicht zielführend.
Die zur Festsetzung der GRZ von 0,80 erforderliche grünordnerische Ausgleichsmaßnahme wird in der Begründung und im Satzungstext ergänzt. Als Ausgleich werden extensive Gründachflächen im Westen des Gewerbegebiets festgesetzt, die einen geordneten Übergang zur Saalachau herstellen und das Orts- und Landschaftsbild würdigen.
Die Festsetzung der Dachformen und der Gebäudehöhen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen und ist für das betreffende Gewerbegebiet zweckdienlich (vgl. Höhenfestlegung für Milchtanks). Die Festsetzung der Höhen wird in die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen übernommen.
Mit dem Bauleitplanverfahren als solches ist noch keine betriebliche Änderung verbunden. Es handelt sich gerade um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem ein ganz konkretes Vorhaben zugelassen wird. Grundsätzlich handelt es sich immer um einen milchverarbeitenden Betrieb. Eine ganz detaillierte Festlegung der Nutzung erscheint nicht sinnvoll, da die Benutzung der Gebäude immer von der aktuellen Markt- oder Absatzlage abhängig ist und damit jede Nutzungsänderung ein Änderungsverfahren erforderlich machen würde. Vielmehr wird in etwaigen nachfolgenden immissions- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Nachweis zu führen sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Es bestehen aber keine Zweifel, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist und ein solcher Nachweis geführt werden kann. Es obliegt dem Gewerbetreibenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Dem Hinweis zur genaueren Bestimmung der Ausnahmetatbestände hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe durch technische Aufbauten wird nachgekommen und der Satzungstext entsprechend ergänzt.
Eine präzisere Festsetzung der Werbeflächen unter § 2 Nr. 7 der Satzung entsprechend den Formulierungen aus der Satzung der Stadt Nürnberg ist nicht erforderlich. Die Gemeinde hält die getroffenen Festsetzungen für Werbeanlagen für ausreichend.  Die Festsetzung zu den Werbeanlagen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen. Sie ist zweckdienlich und ausreichend.
In der Begründung wird die Kompensation der wegfallenden Stellplätze durch die Errichtung eines Parkhauses in der Lattenbergstraße ergänzt.
Der Anregung zur Neuaufstellung wird nicht nachgekommen. Die Möglichkeiten der Betriebserweiterung und den damit verbundenen notwendigen Änderungsverfahren werden deutlich geringer. Eine abschließende Bauleitplanung auf Dauer wird im Hinblick auf die ständigen strukturellen Änderungen in der Branche mit den notwendigen planungsrechtlichen Anpassungen nicht möglich sein.

Herr Schaller resümiert, die gravierendste Beanstandung betrifft die notwendigen Dachaufbauten.
Die dazu vom Landratsamt vorgebrachten Beanstandungen sind nachzuvollziehen, lässt BM Holzner erkennen.

Essentielle Punkte der vom Landratsamt vorgebrachten Einwendungen sind in der Bewertung der Verwaltung ziemlich „weggewischt“, fasst GR Dr. Zimmer zusammen. Er zitiert den Wortlaut des Landratsamts „die Begründung weist in wesentlichen Punkten Lücken auf“ und verweist auf dessen Warnungen, auf gewisse Festsetzungen zu verzichten. Auch fehlt die Grünordnung gänzlich. GR Dr. Zimmer wird der Bewertung nicht zustimmen.
In seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter steht Herr Schaller nicht hinter der Einschätzung des Landratsamtes. Die Bewertung des Bauamts stammt vom Juristen des Planungsbüros. Dessen Ansicht steht nun gegenüber der Ansicht des Landratsamtes. Herr des Verfahrens ist die Gemeinde Piding, stellt Herr Schaller heraus. Nicht außer Acht zu lassen ist, bei den Milchwerken handelt es sich um einen Industriebetrieb, der sich dem Markt anpassen muss.
GR Dr. Zimmer äußert, sich nicht gewünscht zu haben, dass die Gemeinde vom Juristen des Planers beraten wird.

Auf Nachhaken von GR Dr. Zimmer erklärt Herr Schaller, zur in Aussicht gestellten Grünordnung existiert keine schriftliche Aussage der Milchwerke.
Deshalb kann GR Dr. Zimmer dem Vorschlag der Verwaltung zur Bewertung nicht zustimmen.
Die Bedenken von GR Dr. Zimmer wegen des fehlenden Schriftstücks zur Grünordnung bewertet BM Holzner als richtig.

2. BM Kleinert warnt zur Höhe der Aufbauten, diese dürfen nicht zu mächtig werden. Er zeigt dennoch Verständnis für die Milchwerke, auch wenn die Gebäude nun höher werden, als ursprünglich geplant.

Die Aufbauten sind nicht für Büros vorgesehen, dienen vielmehr technischen Anlagen, Entlüftungen usw., erklärt Herr Schaller. Sollte die Gemeinde hier nicht mitgehen, wäre dies für die Milchwerke ein Nachteil.
BM Holzner bemängelt die fehlende Visualisierung der Dachaufbauten.

GR Schmidtmeier stellt zur Debatte, die Erhöhung von 25 % bei den Dachflächen aus dem Beschlussvorschlag zu nehmen und bei Bedarf gesondert darüber zu beschließen.
BM Holzner erachtet dies als guten Vorschlag.
Dies hätte eine Bebauungsplanänderung zur Folge, erwidert Herr Schaller.

GR Koch wird dem Vorschlag der Verwaltung definitiv nicht zustimmen. Er hatte sich bereits gegen das komplette Bauvorhaben ausgesprochen, weil es zu nahe an der bestehenden Wohnbebauung liegt. Grundsätzlich missfällt ihm das „scheibchenweise“ Vorgehen der Molkerei.

GR Leirer erinnert an eine zurückliegende Besprechung, in der signalisiert wurde, das aktuelle Bauvorhaben ist reduziert auf bestehende Flächen und ohne weiteres Wachsen in die Höhe. Er schließt sich den Ausführungen von GR Koch an bezüglich der relativen Nähe zum Wohngebiet an.

Nach Fazit von BM Holzner gibt es einige Punkte, die generell abgelehnt werden. Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt kein Beschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst werden. Vielmehr sollte dazu weiter miteinander diskutiert werden.

GR Dr. Zimmer stellt Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt zu vertagen. Er sieht sich wegen des offensichtlichen Fehlens klarer Festsetzungen nicht in der Lage, über den Satzungsbeschluss abzustimmen.

BM Holzner erteilt GR Koch das Wort, nachdem sich dieser vor dem Antrag zur GO von GR Dr. Zimmer meldete.
GR Koch regt an, sich zusammen mit den Milchwerken zu beraten. Seine Frage bei der letzten Ortsbesichtigung, wie die Planungen der Molkerei für die nächsten 20 Jahre aussehen, ist nach wie vor unbeantwortet.

BM Holzner stellt den Antrag zur Geschäftsordnung von GR Dr. Zimmer auf Vertagung des Tagesordnungspunktes zur Abstimmung.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

Herr Schaller bestätigt auf Frage von GR Lerach, das Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNV mit einer GRZ von 0,8 war bereits im Aufstellungsbeschluss enthalten bzw. dort höher angesetzt.

BM Holzner schlägt einen gemeinsamen Termin mit den Milchwerken und einem Teil des BA-Gremiums zur Klärung der offenen Fragen vor.
Nach einem kurzen Austausch der Räte, fasst BM Holzner wie folgt zusammen:
Die Beiträge zu dieser Besprechung sind bis 20.11.2020 an Herrn Schaller zu senden. Das Datum der Unterredung ist um den 30.11.2020 anzuberaumen. Ziel ist es, den Satzungsbeschluss für die BA-Sitzung am 14.12.2020 vorzubereiten.
 
Der Tagesordnungspunkt wurde an dieser Stelle einvernehmlich abgebrochen.

zum Seitenanfang

9. Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 "Am Gänslehen-Ost; Ausstellungsbeschluss und Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der Sitzung des Bauausschusses vom 10.08.2020 wurde die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Gänslehen“ beschlossen, führt Herr Schaller aus. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist für eine Vorklärung des Abwassers der Milchwerke die Errichtung einer Flotationsanlage mit Misch- und Ausgleichsbehältern. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde in der Zeit vom 07.10. bis 06.11.2020 öffentlich ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab folgendes:

Keine Äußerungen sind eingegangen von
  • Bayerischer Bauernverband
  • Vermessungsamt Freilassing
  • Gemeinde Anger
  • Bauernverband Traunstein
  • Stadt Bad Reichenhall
  • Regionaler Planungsverband
  • Bayernwerk
  • Energienetze Bayern
  • Deutsche Bahn
  • Abwasserzweckverband Saalachtal
  • Deutsche Telekom
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein


Folgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keine Anregungen vorgebracht oder Einwände erhoben:
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Gemeinde Ainring
Autobahndirektion Südbayern
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Vor der Behandlung der einzelnen Stellungnahmen legt Herr Schaller dar, der Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan traf erst am Freitag, 13.11.2020, gegen Mittag ein und konnten nur ungeprüft in das Ratsinformationssystem gestellt werden. Der Sachbearbeiter gibt zu bedenken, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan entspricht fast der Baumaßnahme. Gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen nun Änderungen vor, wie der Einbau einer Außentreppe und die Verschiebung der Baugrenzen. Es gilt nun zu klären, ob das Verfahren unter dieser Voraussetzung weiterverfolgt werden kann.
BM Holzner gibt die juristische Empfehlung weiter, nicht in die zweite Auslegungsphase mit entsprechenden Änderungen zu gehen, sondern eine Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten.
GRin Schöndorfer will keine Entscheidung zu treffen, solange nicht alles geklärt ist.  
GR Dr. Zimmer spricht sich ebenso dafür aus, das Vorhaben erneut mit einem neuen Aufstellungsbeschluss zu starten. Die Vorleistungen werden das Unterfangen beschleunigen.



Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
-        Landratsamt Berchtesgadener Land, Bad Reichenhall, Schreiben vom 02.11.2020
-        AB  321 Immissionsschutz

Die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG beabsichtigen die Errichtung einer Anlage zur Vorreinigung des Molkereiabwassers, da für die Einleitung des Prozessabwassers in die Kläranlage des Abwasserzweckverbands Saalachtal (AZV) ab 2022 neue Bedingungen gelten. Aufgrund der technischen Abläufe ist die Situierung einer solchen Anlage zwischen den Betriebsanlagen der Milchwerke und der unmittelbar angrenzenden Kläranlage die wirtschaftlichste Lösung. Daher soll die Anlage auf dem Betriebsgelände der Milchwerke unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Kläranlage errichtet werden. Die hierfür geeignete Fläche auf Fl.-Nr. 304/8 wird derzeit als Lkw-Abstellplatz für die Fahrzeuge des Molkerei-Frischdienstes genutzt. Da für diese wiederum keine Ersatzflächen an geeigneter Stelle auf dem Betriebsgelände zur Verfügung stehen, ist vorgesehen, die Lkw-Stellplätze mit einer Plattform zu überbauen und darauf die geplante Abwasserbehandlungsanlage zu errichten. Der gesamte Geltungsbereich der Änderung umfasst (Teil-) Flächen der Flur-Nrn. 303, 304/3, 304/8, 304/28 und 306/8 jeweils der Gemarkung Piding und hat damit insgesamt einen Umfang von ca. 1.720 m².
Das Areal liegt dabei überwiegend innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen". In dessen maßgeblicher Fassung der 1. Änderung vom 19.09.2012 ist die Fläche des Lkw-Stellplatzes als Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Lagerfläche festgesetzt. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Anlage ist eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen" erforderlich. Zusätzlich wird noch eine kleinere Fläche östlich des geplanten Vorhabens, das dann als Fläche für Abwasserbeseitigung festgesetzt werden soll, in den Planungsumgriff integriert.
Es sind bereits Festsetzungen im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan hinsichtlich von Emissionskontingenten u.a. auch Großteiles für die Fläche des gegenständlichen Änderungsbereichs enthalten. Der hinzukommende Erweiterungsbereich soll dabei lediglich als Fläche für Abwasserbeseitigung, d.h. als Fläche für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, festgesetzt werden. Insofern sind diese Flächen in den Berechnungen nicht als Emissionsflächen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Änderungen ergeben sich daher keine diesbezüglich relevanten Änderungen für die umliegenden Immissionsorte.
Sofern sichergestellt ist, dass die bisherigen Festsetzungen im Bebauungsplan, d.h. hier hinsichtlich der Emissionskontinente, weiterhin auch für das gegenständliche Änderungsvorhaben gültig sind bzw. bleiben, bestehen unabhängig der vorgelegten beiden Varianten aus fachtechnischer Sicht keine grundlegenden Einwände gegen die 2. (vorhabenbezogene) Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen“ der Gemeinde Piding.
Hinweis:
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben, wie im Vorfeld mit den Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG bereits kommuniziert und soweit abgestimmt, ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG notwendig wird. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der unteren Immissionsschutzbehörde des LRA BGL einzureichen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind dann unter anderem auch die Belange des Immissionsschutzes (u.a. der Luftreinhaltung inkl. Gerüche oder des Lärmschutzes mit Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente des Bebauungsplans bzw. der Vorgaben der TA Lärm, Stand der Technik etc.) detailliert zu prüfen und abzuhandeln.
Bewertung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB321 wird zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 321 Immissionsschutz.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0


-        FB  31 Planen, Bauen, Wohnen
Die Varianten-Plandarstellung entspricht nicht geordneter städtebaulicher Planung. Seitens des Bauamtes wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass dies dem rechtskräftigen Planstand folge. Auch die Begründung stellt auf die Ausbauvarianten der BAB ab.
Der Variantenunterschied für die vorgelegte Planung liegt erkennbar nur im Geltungsbereich. Da in dem Variantenbereich 1 keine maßgeblichen Festsetzungen (v.a. überbaubare Fläche) zu tragen kommt, sollte für die gegenständliche 2. Änderung auch nur die „kleinere“ Variante 2 Gegenstand des Verfahrens bleiben.
Die fehlende Darstellung der Erschließung ergibt sich aus dem weiter verbleibenden Teil der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Erschließung ist die Begründung entsprechend anzupassen.
Richtigerweise will die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. Nur so lässt sich abschließend und verbindlich die Art der Nutzung sichern. Nichts desto trotz entspricht die festgesetzte Art der Nutzung unter Nr. 2.1 der Satzung nicht den Bestimmungen des § 9 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO. Die Gemeinde ist lediglich im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) nicht an die Bestimmungen der BauNVO gebunden, vgl. § 12 Abs. 3 BauGB. Insoweit ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Art der Nutzung nach wie vor GE anzusetzen. Die tatsächliche Nutzung bzw. Art des Bauwerks bestimmt sich dann über den VEP. Sollte im VEP ebenfalls eine allgemeine Nutzung im Sinne der BauNVO zugelassen werden, ist die Nutzung vertraglich zu sichern, vgl. § 12 Abs. 3a BauGB.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird anstelle der Änderung des aus Planzeichnungsvarianten bestehenden gültigen Bebauungsplans für das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans ein eigenständiger Bebauungsplan Nr. 49 „Am Gänslehen-Ost“) neu aufgestellt, der den bisherigen im Geltungsbereich des bisherigen Änderungsbereichs ersetzt. Die Art der zulässigen Nutzung wird als Gewerbegebiet festgesetzt und im Weiteren über den Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt.


Bezüglich der Abweichung von der gesetzlichen Obergrenze der Versiegelung (GRZ von 0,8) überzeugt die Begründung nicht. Es sollte dargestellt werden, inwieweit die GRZ I (im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO) überschritten werden muss.
U.E. könnte es sich auch um eine Überschreitung der GRZ II im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO handeln. Insoweit sollte nochmals geprüft werden, ob es sich bei den beiden Behältern für Lauge und Fällmittel, die der Abwasservorreinigung des Gewerbebetriebs dienen, nicht auch um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt. Das Ergebnis sollte in der Begründung dargestellt werden.
Insoweit ist auch darzustellen, warum Flächen vollständig versiegelt werden müssen. Ggf. wäre zum Ausgleich der Überschreitung eine teildurchlässige Versiegelung mit Grünwuchspotential (z.B. Rasengitterstein) möglich.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf eine Abweichung von der Obergrenze der GRZ von 0,8 wird verzichtet. Da die beiden Betriebsmittelbehälter als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO berücksichtigt werden können, wird eine Überschreitung im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO mit den Grundflächen von Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,9 zugelassen. Eine nachträgliche Entsiegelung von Teilen der bereits befestigten Lkw-Zufahrtsflächen und ihre ersatzweise Befestigung mit Rasengittersteinen o.ä. kommt aufgrund der hohen mechanischen Beanspruchung dieser Flächen durch überwiegendes Rangieren mit Lkw nicht in Betracht.


Es werden keine Festsetzungen zur Bauweise getroffen, vgl. § 4 der Satzung, Nr. 9.3 der Begründung bzw. § 22 BauNVO.
Die Festsetzung unterschiedlicher Abstandsflächenregelungen (Nr. 4.3) bedarf einem erhöhten Begründungsaufwand. Die vorliegende Begründung (Nr. 9.3) erfüllt diese Anforderungen gerade nicht. Zudem mangelt es der Festsetzung an einer Bestimmung zu Baufläche A. Auch wenn die Abstandsflächenerklärung bereits vorliegt, könnte auch für die Baufläche A mit entsprechender Begründung vom § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Gebrauch gemacht werden.
Hinsichtlich der Auswirkung der Planung möchten wir anmerken, dass die Auswirkung auf das Orts- und Landschaftsbild nicht nur punktuell und auf den Betrieb bezogen zu bewerten ist, sondern die Auswirkung des „neuen“ Gesamterscheinungsbild des Betriebs.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, die die Grenzbebauung im beabsichtigten Umfang zulässt und von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird in der Weise Gebrauch gemacht, dass dort keine Abstandsflächen anfallen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Die Auswirkungen der Planung werden gerade im Hinblick auf die Gesamterscheinung betrachtet. Die Begründung wird dahingehend noch ergänzt.  


Redaktionell: Im Satzungsteil fehlt die Nr. 2.2.
Die verwendeten Abkürzungen und Zusammenhänge im VEP sollten zu größtmöglichen Transparenz und Bürgerfreundlichkeit in einem eigenen Erläuterungstext kurz dargestellt werden (Funktionsweise, MAB?).
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass der erforderliche Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss vorliegen muss, § 12 Abs. 1 BauGB.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Schreibfehler wird berichtigt. Die notwendigen Unterlagen werden entsprechend aufbereitet. Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss geschlossen.

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 und schließt sich den im Sachverhalt dargestellten Bewertungen und den Vorschlägen der Verwaltung an, insbesondere von der Überleitung der Bebauungsplanänderung zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Am Gänslehen-Ost“.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0



-        FB 33  Naturschutz 
Keine Einwände oder Anregungen
-        AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ist zu beachten.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

GR Rotter verlässt den Sitzungssaal um 20:48 Uhr.

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 33 und AB 322.

Abstimmung:        JA-Stimmen        10
       NEIN-Stimmen        0

Diskussionsverlauf

Es herrscht Einvernehmen im Gremium, das weitere Verfahren erst durchzuführen, wenn rechtliche Sachverhalte eindeutig geklärt sind.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erst durchzuführen, wenn
  1. der Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend des E-Mails des Büros für Bauleitplanung Josef Brüderl vom 16.11.2020, 14:21 Uhr, überarbeitet und von diesem freigegeben ist und
  2. die in Ziff. 8 der Begründung erwähnte schalltechnische Begründung vorliegt, sich hieraus keine städtebaulich und/oder immissionsschutzrechtlich problematischen Erkenntnisse ergeben und deren Ergebnisse vom Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingearbeitet sind; im Fall von städtebaulich und/oder immissionsschutzrechtlich problematischen Erkenntnissen der schalltechnischen Beurteilung ist der Bauausschuss vor der Auslegung erneut zu befassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö beratend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es liegt nichts vor.

GR Rotter kommt zurück um 20:50 Uhr.

zum Seitenanfang

11. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.11.2020 ö beratend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Dr. Zimmer weist auf eine Diskrepanz bezüglich des Nachtfahrverbots auf der Bundesstraße 20 hin. Dieses gilt bis 6 Uhr morgens. Er zeigt auf, Reichenhaller Spediteuren wird im Gegensatz zu Pidinger Transportunternehmen hierzu eine Ausnahmegenehmigung gewährt. Ihm ist bekannt, dass ein Pidinger Spediteuer beanstandet wurde, der vor 6 Uhr auf der B 20 unterwegs war, um pünktlich auf einer Baustelle zu sein. GR Dr. Zimmer bittet, beim Landratsamt nachzufragen, ob eine derartige Reglementierung Sinn macht. Es kann nicht sein, dass Betriebe im Landkreis unterschiedlich behandelt werden.
BM Holzner nimmt den Antrag zur Erledigung auf.

Es folgen keine weiteren Wortmeldungen.

Datenstand vom 26.05.2021 11:18 Uhr