Datum: 14.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal, Thomastraße 9
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 16.11.2020 wird genehmigt.
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3. Einbau einer Windschutzverglasung in einem OG-Balkon in der Ahornstr. 24a, Fl. Nr. 1036/2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Ahornstr. 24a (Fl. Nr. 1036/2) ist eine Windschutzverglasung in einen bestehenden Balkon des 1. Obergeschosses auf der Nordwestseite (Wohnung Nr. 4) eingebaut worden, verliest Herr Schuster. Dabei handelt es sich um keine Festverglasung, sondern um allseitig bewegliche, nicht dicht abschließende Glaselemente. Die anzurechnende Wohnfläche des Balkons ändert sich dadurch nicht, da keine vollwertige Wohnfläche entsteht und der Balkon bereits mit der maximal möglichen Fläche von 50% berechnet ist.
Da Nachbarn und Miteigentümer der Wohnanlage die Rechtmäßigkeit der Verglasung thematisiert haben, hat der Bauherr ein Bauantragsverfahren angestoßen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Ahornstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Da die Verglasung den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, ist sie grundsätzlich zulässig, die Eigentümergemeinschaft hat dem Vorhaben bereits zugestimmt.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist
Diskussionsverlauf
Auf Nachfrage von GR Lerach stellt Herr Schuster klar, der Eigentümer der betroffenen Wohnung ist richtigerweise der Antragsteller und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Zustimmung der WEG liegt vor.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag zum Einbau einer Windschutzverglasung auf dem nordwestseitigen Balkon des 1. Obergeschosses in der Ahornstr. 24a (Fl. Nr. 1036/2), Wohnung Nr. 4, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Abbruch einer bestehenden Garage mit Abstellraum und Werkstatt sowie Antrag auf Neubau einer Wohneinheit mit Garage als Ersatzbau in der Teisendorfer Str. 1, Fl. Nrn. 1105 und 213/2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schuster informiert, in der Teisendorfer Str. 1, Fl. Nrn. 1105 und 213/2, soll ein Gebäude mit Wohneinheit und Garage errichtet werden. Dazu soll das bestehende Gebäude mit Garage, Abstellraum und Werkstatt verfahrensfrei abgebrochen werden, der ebenfalls bereits bestehende Keller soll im neuen Gebäude integriert werden. Die Grundfläche des Neubaus beträgt 16,35 m x 7,45 m, die entstehende reine Wohnfläche 52,24 m².
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Beim vorliegenden Bauantrag handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, welches zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Voraussetzung zutrifft und insbesondere die Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung durch Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit nicht zu befürchten ist.
Es handelt sich zwar hierbei definitionsgemäß um das Auffüllen des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs der bestehenden Splittersiedlung. Allerdings ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Baubestand deutlich unter, es liegt keine ausreichende Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung vor. Eine Vorbildwirkung wird es aufgrund des familiären Eigenbedarfs und vorher vorhandenen Gebäudes überhaupt nicht haben.
Die Abstandsflächen werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Es sind vier Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung vorhanden.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.
Diskussionsverlauf
GR Rotter erinnert an die am Bestandsgebäude vorbeilaufende Wasserleitung und befürchtet Nachteile für den Grundstücksnachbarn Teisendorfer Straße 1a. Er regt eine Abklärung durch den Wasserwart der Gemeinde an. Die Dachwässer sollten in einen Regenschacht geleitet werden.
BM Holzner und Herr Schuster nehmen diesen Hinweis auf.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau einer Wohneinheit mit Garage als Ersatzbau in der Teisendorfer Str. 1 (Fl. Nrn. 1105 und 213/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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5. Bauvoranfrage zu isolierten Befreiungen zur Anhebung des Dachstuhls für Einbau von eigengenutzten Wohn- und Nebenräumen in der Predigtstuhlstr. 4, Fl. Nr. 758/5
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Predigtstuhlstraße 4 (Fl. Nr. 758/5) soll der Dachstuhl um 1,10 m angehoben bzw. die Fußpfette um 1,33 m erhöht werden, um mehr Wohnraum für die Eigennutzung der Kinder zu schaffen, so Herr Schuster. Die Dachneigung soll dabei von 24 auf 22 Grad reduziert werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans beinhalten unter anderem einen Maximalabstand von Oberkante Erdgeschossfußboden bis Oberkante Fußpfette von 5,90 m, dieses Maß wächst bei Anhebung des Dachstuhls auf 6,86 m. Zudem sind als weiteres Höhenmaß höchstens zwei Fußpfetten erlaubt, was nach allgemeiner Bautechnik 40 cm entspricht, und eine Dachneigung von 24 Grad festgesetzt. Das neue Dach hätte rechnerisch ca. sieben Fußpfetten (1,43 m) und zur Reduzierung des Gesamthöhenzuwachses eine Neigung von 22 Grad. Der Bauherr stellt daher eine Bauvoranfrage zur Befreiung von diesen drei Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und 63 Abs. 3 BayBO.
Die sichtbare Vergrößerung der Gesamthöhe des Gebäudes, gemessen am First, beträgt 1,10 m. Es entsteht dabei kein zusätzliches Vollgeschoss.
Die Anhebung des Dachstuhls ist nicht verhältnismäßig: Die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, allerdings werden die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets durch die Höhenänderung berührt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ kann somit nicht erfolgen.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Die Prüfung der isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat ergeben, dass sie nicht genehmigungsfähig sind.
Diskussionsverlauf
GR Leirer weist darauf hin, wiederum zeigt sich Handlungsbedarf bei Bebauungsplänen. Erneut besteht die Möglichkeit, für eine Familie Wohnraum zu schaffen. Das Verfahren sollte deshalb weitergehen.
GR Dr. Zimmer prognostiziert ein Scheitern des Befreiungsantrags, weil Grundzüge der Planung betroffen sind. Der vorliegenden Bauvoranfrage kann deshalb nicht zugestimmt werden. Eine Alternative wäre, dem Bauwerber anzubieten, den veralteten Bebauungsplan zu ändern und so eine Wohnraumerweiterung zu ermöglichen.
GRin Schöndorfer unterstützt diese Anregung, die der jungen Familie ein Verbleiben in Piding ermöglicht, ohne dass weiterer Grund versiegelt wird.
Gleichzeitig rückt GRin Schöndorfer TOP 9 ins Blickfeld. Hier geht es ebenfalls um ein Bebauungsplanänderungsverfahren. Sie wundert sich über den Beschlussvorschlag, der dort eine Teilung der Verfahrenskosten vorsieht.
Hier liegt eine andere Situation vor, stellt BM Holzner klar.
Wie Herr Schaller verdeutlicht, muss zuerst über die Bauvoranfrage abgestimmt werden. Eine Bebauungsplanänderung ist der nächste Schritt. Ein Tragen aller Kosten durch den Antragsteller hält er nicht für fair; profitieren würden alle Grundstückseigentümer, auch von den betroffenen noch unbebauten Grundstücken.
GR Lerach zeigt grundsätzlich Verständnis. Das Maß der Fußpfette aus den 60-iger-Jahren ist nicht mehr zeitgemäß, gibt er zu bedenken. Eine komplette Übernahme der Kosten durch die Gemeinde stellt er dennoch in Frage.
GR Leirer geht mit Herrn Schaller konform. Die Kosten insgesamt auf den Antragsteller umzuwälzen, erachtet er als schwierig.
Durch die Änderung des Bebauungsplans erhöht sich die Wertschöpfung der Grundstücke, führt BM Holzner vor Augen. Hier die Verfahrenskosten zu übernehmen, verbietet die Gesetzgebung.
Unter dem Aspekt „Wohnraumbeschaffung“ könnte dies geprüft werden, schiebt Herr Schaller nach.
Prinzipiell liegt die kommunale Planungshoheit bei der Gemeinde, resümiert GR Dr. Zimmer. Deshalb spricht er sich dafür aus, den nicht mehr zeitgemäßen Bebauungsplan zu ändern und dafür die Kosten zu übernehmen. Der heutige Beschluss soll keinen Endpunkt setzen, sondern den Einstieg in ein Bebauungsplanänderungsverfahren signalisieren.
Einen positiven Hinweis im Beschluss bejaht Herr Schaller, einhergehend mit der Prüfung der Kostenfrage. Die Hälfte der 49 bestehenden Bebauungspläne der Gemeinde Piding ist veraltet. Der Sachbearbeiter macht die Signalwirkung bewusst, die von einer Übernahme der Kosten für die Bebauungsplanänderung „Predigtstuhlstraße“ ausgehen würde.
Der Beschluss soll enthalten, grundsätzliche werde Innenraumverdichtung gewünscht, regt 2. BM Kleinert an.
Das Gremium zeigt sich mit dem von BM Holzner erweiterten Beschlussvorschlag einverstanden.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ gem. den Eingabeplänen mit Stand 07.10.2020 zur Anhebung des Dachstuhles um 1,10 m in der Predigtstuhlstraße 4 (Fl. Nr. 758/5) nicht zu und erteilt kein gemeindliches Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren für das gesamte Plangebiet bis zur Februarsitzung 2021 zu prüfen und die Kostenfrage zu klären.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Bauvoranfrage zu isolierter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 "Oberes Zollnerfeld" und Übernahme der Abstandsfläche auf öffentlicher Verkehrsfläche zum Anbau an ein Wohnhaus mit Überbau von Garage bzw. Stellplatz im Zollnerfeld 13, Fl. Nr. 813/2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Zollnerfeld 13 (Fl. Nr. 813/2) sollen die Kinderzimmer eines Wohnhauses erweitert werden, berichtet Herr Schuster. Dazu sollen der 1. Stock und das Dachgeschoss über der östlich gelegenen, bestehenden Garage und Carport um 3,15 x 12,9 m vergrößert werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Da die Wohnhauserweiterung außerhalb der festgelegten Baugrenzen liegt, beantragt der Bauherr in einer Bauvoranfrage eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB und 63 Abs. 3 BayBO.
Die Erweiterung ist verhältnismäßig, die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets werden nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ kann somit erfolgen.
Ebenfalls wurde von der Verwaltung geprüft, für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes eine Änderung zur Schaffung von Baurecht für die Überbauung der Garagen umzusetzen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse, notwendigen Abstandsflächen und nicht zuletzt wegen des in den Festsetzungen vorhandenen Planungsgrundzugs der offenen Bauweise, also eines vorgeschriebenen Abstands zwischen den Doppelhäusern, wird dies aber nicht empfohlen.
Es sind zwei Stellplätze auf dem Grundstück bzw. der Gemeinschaftsstellfläche des Zollnerfelds gem. Satzung vorhanden.
Die Abstandsflächen können nach den vorliegenden Plänen nicht eingehalten werden, womit eine Abstandsflächenübernahme notwendig wird. Diese liegen für die östlichen Nachbarn mit Garagengrundstücken (Fl. Nrn. 813/3, 813/25) bisher nur mündlich vor. Nach Norden entsteht ein kleines Dreieck von ca. einem m², welches über der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche liegt und somit als zu übernehmende Abstandsfläche gilt. Diese Abstandsfläche müsste von der Gemeinde Piding übernommen werden. Dieses Abstandsflächendreieck bedeutet zudem eine Einschränkung der nördlichen Nachbarn auf den Grundstücken Zollnerfeld 4c (Fl. Nr. 811/58) und Zollnerfeld 4d (Fl. Nr. 811/59), welche dieser Einschränkung bisher ebenso nur mündlich zugestimmt haben. Hier ergänzt der Sachbearbeiter in seinem Sachvortrag: Mittlerweile haben beide östliche Nachbarn schriftlich zugestimmt.
Die Prüfung der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat ergeben, dass sie genehmigungsfähig ist
Diskussionsverlauf
Auf Erkundigung von GR Lerach klärt Herr Schuster auf, es liegt keine Berechnung zur Grundflächenzahl vor. Der Anbau ersetzt die bereits vorhandene Garage.
Dennoch empfiehlt GR Lerach, dem Bauwerber die Prüfung der GRZ anzuraten.
Weil GR Kleinert zur fehlenden Abstandsflächenübernahme nachhakt, äußert Herr Schuster, alle diesbezüglichen Erklärungen liegen vor, wenngleich in einem Fall nur mündlich, diese wird aber schriftlich nachgereicht.
GR Dr. Zimmer legt nahe, den Bauherrn auf die Prüfung von GRZ und GFZ hinzuweisen. Eine Zustimmung zur Bauvoranfrage bewahrt ihn nicht vor einer Ablehnung des Bauantrags, wenn diese Werte nicht passen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ zum Anbau an ein Wohnhaus mit Überbau von Garage bzw. Carport und der Abstandsflächenübernahme vor dem entsprechenden Grundstück im Zollnerfeld 13 (Fl. Nr. 813/2) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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7. Antrag zur Errichtung einer Sichtschutzwand auf dem Grundstück der Ahornstr. 73 und 75, Fl. Nrn. 1034/30, 1034/61 und 1034/68
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schuster erklärt, auf dem Grundstück Ahornstr. 73 und 75 (Fl. Nrn. 1034/30, 1034/61 und 1034/68) soll eine Sichtschutzwand entstehen.
Diese soll sich mit einer Höhe von drei Meter auf einer Länge von 38 m erstrecken. Sie bietet damit einen Sichtschutz nach Nordwesten zur Bahnlinie und einem großen Einzelhandel mit Parkplatz. Als Material soll ein Betonfundament mit Stahlstützen und Blechabdeckung verwendet, die Verkleidung mit Lärchenholz ausgeführt werden.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Maßgebende Vorschrift ist hier der § 34 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO, nach denen ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich in die nähere Umgebung einfügt. Dabei begründet die Sichtschutzwand insbesondere keine Störungen oder Belästigungen, die im allgemeinen Wohngebiet oder in dem Mischgebiet der nordwestlichen Umgebung unzumutbar wären. Die vorgelegte Planung kann somit akzeptiert werden.
Die Abstandsfläche zum nordwestlichen Nachbarn (Fl. Nr. 298), der DB Netz AG, wird nicht eingehalten, eine Kontaktaufnahme seitens des Bauherrn zur evtl. Abstandsflächenübernahme blieb bisher erfolglos.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Diskussionsverlauf
GR Lerach merkt zur Weitergabe an den Antragsteller an, der Lageplan darf bei Einreichung an das Landratsamt nicht älter als sechs Monate sein.
Die Verwaltung nimmt dies zur Kenntnis.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Sichtschutzwand in der Ahornstr. 73 und 75 (Fl. Nrn. 1034/30, 1034/61 und 1034/68) zu und das gemeindliche Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Abstandsfläche auf der Fl. Nr. 298 noch übernommen wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftliche Lagerhalle und Anbau einer Nahwärmeheizung auf dem Grundstück Bahnhofstr. 12, Fl. Nr. 670
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Bahnhofstr. 12 (Fl. Nr. 670) soll die bestehende landwirtschaftliche Lagerhalle erweitert und eine Nahwärmeheizung angebaut werden, erläutert Herr Schuster.
Die neu entstehende Lagerhalle soll auf einer Grundfläche von 10 x 10,2 m eine Nutzfläche von 100,72 m² und 6,22 m Firsthöhe haben. Der anzubauende Raum für die Nahwärmeheizung soll auf 2,83 x 4,74 m entstehen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet, welches als Acker/Grünland ausgewiesen ist. Maßgebende Vorschrift ist hier der § 34 BauGB nach dem ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist als Dorfgebiet (MD) festgelegt, in welchem die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig sind. Das Vorhaben fügt sich dem Maß nach ein, aufgrund der Grundstücksgröße liegt die versiegelte Fläche auch im Vergleich mit Nachbargrundstücken absolut im Rahmen. Durch die flachere Ausführung der Lagerhallenerweiterung bildet sich zudem ein optischer Abschluss zur Ackerfläche.
Die Abstandsflächen werden eingehalten, die Erschließung ist gesichert.
Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle und dem Anbau einer Nahwärmeheizung in der Bahnhofstr. 12, Fl. Nr. 670 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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9. Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 18 "Berchtesgadener Straße"; Festsetzung als Urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
In der Sitzung des Bauausschusses vom 23.06.2020 wurde laut Herrn Schaller einer Bauvoranfrage zum Errichten eines Anbaus an das Anwesen Lechsenwiese 3 zugestimmt. Nachdem das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ liegt, wurde von Seiten des Bauausschusses verschiedenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt. Allerdings lehnte das Landratsamt diese Befreiungstatbestände ab, da nach dortiger Ansicht die Grundzüge der Planung berührt würden und damit baurechtlich keine Möglichkeit für ein Befreiungen besteht. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Landratsamt wurde nach Lösungsmöglichkeiten mit folgendem Ergebnis gesucht.
Derzeit befindet sich das Baugrundstück in einem Mischgebiet. Die Voraussetzungen für ein Mischgebiet sind allerdings nicht mehr gegeben; dies ist einer der Gründe für die Ablehnung der Bauvoranfrage. Aus der laufenden Rechtsprechung hat sich eine Änderung der Inhalte eines Mischgebietes entwickelt, wodurch das Verhältnis Wohnen/Gewerbe etwa 60 – 40 betragen sollte. Dieses Verhältnis liegt im Gebiet des Bebauungsplanes nicht vor, war allerdings zum Zeitpunkt der Erstellung auch nicht der Fall. Da diese Problematik vielerorts aufgetreten ist, wurde in die Baunutzungsverordnung eine neue Nutzungsart aufgenommen, das sogenannte Urbane Gebiet gemäß § 6a BauNVO. Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Das Bebauungsplangebiet erfüllt, wenn auch in kleinem Maßstab, diese Anforderungen: Wohnungen, Gewerbe, Kindergarten, Mehrzweckhalle. Eine Änderung von Mischgebiet in ein Urbanes Gebiet ist deshalb möglich.
Der Bauherr des Grundstücks Lechsenwiese 3 hat nun die Änderung des Flächennutzungsplans in der Weise beantragt, die Gebietsart des Plangebietes als Urbanes Gebiet festzusetzen. Damit wäre die Grundlage geschaffen, für die Grundstücke Lechsenwiese 3 und 4 weiteres Baurecht zu schaffen (angemessene Erhöhung der GRZ und angemessene Erweiterung der Baufenster) und gleichzeitig den Bebauungsplan insgesamt zeitgemäß zu gestalten.
Die Kosten für ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren werden in der Regel dem Antragsteller auferlegt. In vorliegendem Fall jedoch ist vorgesehen die Gelegenheit zu nutzen, um den Bebauungsplan insgesamt wie angeführt zeitgemäßer zu gestalten. Aus diesem Grund wäre eine Kostenteilung zwischen Antragsteller und Gemeinde denkbar.
Diskussionsverlauf
Im Unterschied zu dem Bebauungsplan in TOP 5 dieser Sitzung sitzt hier die Gemeinde „mit im Boot“, so der Bürgermeister.
GR Rotter verliest seinen Standpunkt wie folgt:
„Ich möchte natürlich, dass die Familie bauen darf, aber im Mischgebiet, wenn dies möglich ist.
Mein Problem besteht darin, dass das Urbane Gebiet die bauliche Situation nur etwas verändert. Es lässt die engere Bebauung zu, was wir grundsätzlich auch anstreben sollten.
Wie stehen wir aber den Anwohnern in diesem Gebiet gegenüber, damit dass die Immissionsrichtwerte (bei einem Mischgebiet bei Tag 60 Dezibel) in einem Urbanen Gebiet bei 63 Dezibel liegen, was also eine Erhöhung von 3 Dezibel bedeutet. Dies liegt nahe an den Werten eines Gewerbegebiets. Wer groß profitiert, ist die Autobahndirektion. Wenn der Ausbau der Autobahn-Bestandstrasse kommt und nach Norden ausgebaut wird, sind für das Gebiet des Bebauungsplans „Berchtesgadener Straße“ keinerlei Maßnahmen erforderlich, da die Grenzwerte beim Immissionsschutz im Urbanen Gebiet sehr hoch sind. Dies ist für Piding insgesamt dramatisch.
Die Autobahndirektion würde aus Kostengründen nur das allernötigste machen; was dringend nötig ist, und keinen Millimeter mehr.
Im Urbanen Gebiet werden die Anwohner künftig von der Autobahndirektion beim Autobahnausbau weniger geschützt, da die Orientierung der Grenzwerte höher liegt.“
Um dem Bauwerber zu helfen, ist die Änderung in ein Urbanes Gebiet erforderlich, so Herr Schaller. Dies entspricht dem Vorschlag des Landratsamts.
Die Schwelle der Lärmwerte wird heruntergesetzt, befürchtet BM Holzner. Den Kindergarten schlechter zu stellen, schließt er aus. Dennoch sollte das geplante Bauvorhaben nicht verhindert werden.
2. BM Kleinert erinnert, der Kindergarten wurde von der Autobahndirektion bei deren Ausbauplänen bezüglich der Lärmwerte sehr niedrig bewertet. Auch angesichts einer Erhöhung von 3 Dezibel sollte das Bauvorhaben Lechsenwiese 3 ermöglicht werden.
Drei Dezibel bedeuten eine Verdopplung der Lärmwerte, wirft GR Dr. Zimmer ein.
Die Möglichkeit, nur einen Teil des Bebauungsplans als Urbanes Gebiet zu widmen, stellt GR Lerach in den Raum. Dabei könnte das Gebiet größer gefasst werden, um eine Erweiterung des Kindergartens einzuschließen.
Wie eine Prüfung durch das Bauamt ergab, ist diese Variante hier nicht möglich, antwortet Herr Schaller.
GR Dr. Zimmer regt an, in das Änderungsverfahren einzusteigen und im Verlauf entsprechend abzuwägen. Dabei ist ein gemeindlicher Anteil an den Verfahrenskosten höher als die Hälfte nicht leicht zu argumentieren.
Da bei einer Bebauungsplanänderung auch andere Wohngebäude profitieren, hält GR Koch eine Halbierung der Kosten für diskussionswürdig. Er priorisiert die Übernahme von 2/3 der Kosten durch die Gemeinde.
BM Holzner gibt die Signalwirkung für andere Bebauungspläne zu bedenken. Die von der Gemeinde zu tragenden Kosten für Änderungsverfahren wären erheblich, warnt er. In der Vergangenheit trugen die Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten für Bebauungsplanänderungen, hält der Bürgermeister vor Augen. Nun mehr als die Hälfte der Kosten zu übernehmen, ist angesichts dessen nicht gerechtfertigt.
Die gesamten Verfahrenskosten betragen ca. EURO 12.000, konkretisiert Herr Schaller.
GR Lerach unterstützt die Meinung von GR Koch und fügt hinzu, der bestehende Bebauungsplan entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Der gemeindliche Kindergarten ist ebenfalls betroffen. Ein weiterer Grund, mehr als die Hälfte der Verfahrenskosten zu übernehmen, ist die gewünschte Nachverdichtung. Des Weiteren schlägt er der Verwaltung die Inangriffnahme des schlechtesten Bebauungsplans im nächsten Jahr vor.
GR Dr. Zimmer erachtet den Vorschlag von GR Lerach als „illusorisch“. Er sieht auch keine Veranlassung dafür. Für die Verwaltung inklusive der beteiligten Behörden entsteht ein hoher Arbeitsaufwand. Darüber hinaus fehlt im nächsten Jahr der entsprechende Haushaltsansatz.
Die veralteten Bebauungspläne zu ändern, bezeichnet BM Holzner als „Herkulesaufgabe“.
Aufgrund der verschiedenen Meinungen im Gremium rät 2. BM Kleinert, wegen der Kostenaufteilung bezüglich der Bebauungsplanänderung zwei Beschlussvarianten zur Abstimmung zu stellen.
Beschluss 1
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag zu, im Flächennutzungsplan der Gemeinde Piding die Gebietsart im Bereich des Bebauungsplan Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ anstelle eines Mischgebietes (MI) als Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung festzusetzen. Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ hinsichtlich der Grundstücke Lechsenwiese 3 und 4 sowie einer zeitgemäßen Anpassung wird grundsätzlich zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Auftrag für die Ausarbeitung der Bebauungsplanänderung wird dem Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring, erteilt. Die Kosten tragen der Antragsteller und die Gemeinde je zur Hälfte.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 7
Beschluss 3
Der Auftrag für die Ausarbeitung der Bebauungsplanänderung wird dem Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring erteilt. Die Kosten tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Gemeinde zu zwei Drittel.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2
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10. Antrag zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße"
Gremium
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Sitzung
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Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es liegt ein Antrag vor zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Göllstraße“. Der Änderungsantrag beinhaltet u.a. die Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Ringstraße in eine Stichstraße, legt Herr Schaller dar. Nach Ansicht der Antragstellerin hat der nördliche Abschnitt der als Ringstraße vorgesehenen Erschließungsstraße seine Bedeutung verloren, da er für die Erschließung der Fl. Nr. 678/28 nicht mehr erforderlich sei. Die für den Straßenverkehr nicht mehr benötigte Fläche soll für andere Zwecke genutzt werden, vorgesehen im Entwurf teilweise als Flächen für Garagen und Nebenanlagen. Hervorzuheben ist auch die im Entwurf vorgesehene Erhöhung der GRZ von 0,25 auf 0,35. Mit der nach der BauNVO zulässigen Überschreitung von 50 % ergäbe sich ein Gesamt-GRZ von 0,525, die es in Piding für Wohngebiete bislang nicht gibt. Die Dachneigung ist mit 18° bis 27° vorgesehen, wobei die jetzt gültige Dachneigung im Wesentlichen ortsüblich mit 22° – 24° festgesetzt ist.
Die beantragte Bebauungsplanänderung wurde am 13.07.2020 auch mit dem Landratsamt besprochen. Wesentliche Aussage dieser Besprechung war, dass aus Sicht des Landratsamtes das notwendige städtebauliche Bedürfnis für die beantragte Änderung fehle. Der Kreisbaumeister äußerte zudem, dass diese noch unbebaute Fläche auf Grund seiner Lage ein besonderes Grundstück in der Gemeinde Piding darstelle und deshalb besonders sorgfältig damit umgegangen werden solle.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Januar 1979 wurde eine Grundabtretung für die Erschießungsstraße als Ringstraße beurkundet. Unter Ziffer IV des Vertrages wurde festgelegt, dass sich die Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde Piding verpflichten, auf deren Verlangen den in der Planskizze grün dargestellten Teil (siehe Anlage „Straßenführung“) im Ausmaß von ca. 1000 m² aus den Fl. Nrn. 678 und 688 unentgeltlich abzutreten. Als Ausgleich erhielten die Grundeigentümer bereits die Fläche der ehemaligen Göllstraße (alte Fl. Nr. 682, blaue Fläche) mit einer Fläche von ca. 180 m². Im Vertrag findet sich der Passus, dass die Abtretung erst verlangt werden kann, wenn die Eigentümer die an die Abtretungsflächen angrenzenden Grundstücke veräußern. Hierzu gibt es juristisch konträre Meinungen des Anwaltes der Antragstellerin und des Anwaltes der Gemeinde Piding über die Auslegung des Vertrages. Die Sachlage ist grundsätzlich noch zu klären, im Vorfeld aber städtebaulich nicht relevant. Zunächst ist zu entscheiden, ob die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen die vorgesehene Ringstraße beibehalten will oder durch eine Stichstraße ersetzen will.
Dazu ist festzustellen, dass eine Reduzierung von Grundstücksversiegelungen und damit einer Stichstraße grundsätzlich der Vorzug gegeben werden kann. Allerdings gibt es im Gemeindegebiet eine Vielzahl von Stichstraßen, in denen sich der Verkehrsablauf schwierig gestaltet. Vor allem die Wendeflächen werden durch den Parkdruck vielfach als Parkplätze missbraucht und können ihre Funktion dadurch nicht mehr erfüllen. Probleme können sich beispielsweise vor allem für Großfahrzeuge wie Müllabfuhr und Brennstofflieferanten ergeben, aber auch für die Feuerwehr und Rettungsdienste sowie den Winterdienst. Die Wasserversorgung der Grundstücke müsste abschnittweise über private Flächen geführt werden, ansonsten entstünde eine nicht mehr zeitgemäße und hygienisch nachteilige Stichleitung.
Diskussionsverlauf
GR Dr. Zimmer bricht eine Lanze für die Stichstraße. Das im Sachvortrag dargestellte Parkproblem im Wendebereich von Stichstraßen kann kein Argument gegen eine solche Straße sein. Vielmehr wäre hier eine Kommunale Verkehrsüberwachung gefordert. Bei der Wasserversorgung im Falle einer Stichstraße ist es möglich, diese auf privaten Grundstücken durch Grunddienstbarkeiten zu sichern. Zudem nimmt eine Stichstraße nur wenig Straßenraum ein und leichtert daher auch die Straßenreinigung. Der eingesparte Straßengrund wird ersetzt durch Gebäude. Im Gegensatz zu einer Ringstraße herrscht in einer Sackgasse lediglich Anliegerverkehr vor.
GR Leirer schließt sich der Meinung Dr. Zimmers an. Er bedankt sich für die Akteneinsicht, die ihm der Sachgebietsleiter am Sitzungstag einräumte. Die Bedingungen des notariellen Vertrags aus dem Jahr 1979 sind veraltet. Mit der jetzt geplanten Stichstraße sind alle Grundstücke zu erreichen.
GR Rotter spricht sich ebenfalls für die Stichstraße aus. Weil Stichleitungen für Wasser und Kanal störungsanfällig sind, priorisiert er eine Rundleitung.
2. BM Kleinert begrüßt die Straßenführung als Stichstraße. Ein unnötiger Rechtsstreit wird damit vermieden. Die Planung der oberirdischen Garagen ist für ihn verständlich.
BM Holzner findet keinen Gefallen an den geplanten beiden oberflächigen Garagen. Der vorherrschende städtebauliche Ansatz sieht die Schaffung von Wohnraum vor. Ihm widerstrebt eine Änderung des Bebauungsplans zugunsten von Garagen. Die Stellplatzsatzung schreibt bei mehr als 12 Stellplätzen die Schaffung von Tiefgaragenplätzen vor. Ein Rechtsstreit ist derzeit nicht absehbar. Der gültige Bebauungsplan verhindert kein Baurecht, so der von der Verwaltung zugezogene Rechtsanwalt. Allerdings ergibt sich Klärungsbedarf bei der Straßenführung.
Der Bebauungsplan Nr. 7 „Göllstraße“ umfasst das gesamte Gebiet an der Göllstraße bis zur Bahnlinie. Zur Änderung stehen daraus die Restflächen Fl. Nrn. 678/28 und 678/29, macht Herr Schaller auf Frage von GR Dr. Zimmer klar.
GR Lerach hält die Erhöhung der GRZ von 0,25 auf 0,35 grundsätzlich für sinnvoll. Gleichwohl macht er aufmerksam, der Sachvortrag sieht lediglich eine Erhöhung der GRZ auf 0,35 vor. Dem steht Nr. 9.1 der Begründung zur Bebauungsplanänderung gegenüber, welche für die Baufläche im WA2 eine GRZ von 0,40 vorsieht. Er bittet das Baumt um Klärung.
Die Stichstraße bedeutet den Verzicht auf weitere Straßenfläche und ermöglicht die Verdichtung der Gebäude, führt GR Lerach weiter aus. Dies nutzt sowohl dem Grundeigentümer als auch der Gemeinde und ist der „richtige Weg“ in städtebaulicher Hinsicht. Zweifellos zieht die Verdichtung auch die Schaffung von Garagen mit sich.
GR Dr. Zimmer legt nahe, mit dem heutigen Beschluss das Verfahren zu starten. Die Gemeinde kann bei der Auslegung ihre Einwendungen vorbringen.
Herr Schaller stellt sich eine Abstimmung zu Beschlussvorschlag „a“ bzw. „b“ vor. Der weitere Beschluss kann vertagt werden.
2. BM Kleinert schließt sich an.
BM Holzner schlägt vor, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis GRZ und GFZ sowie die Straßenführung geklärt sind.
2. BM Kleinert stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Diskussion sowie auf Abstimmung zu Beschlussvorschlag „a“ und „b“ bezüglich der Stichstraße. Folgebeschlüsse sieht er für die nächste BA-Sitzung vor.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss gibt dem Antrag auf Geschäftsordnung von 2. BM Kleinert auf Ende der Diskussion statt.
Abstimmung: JA-Stimmen 1
NEIN-Stimmen 9
Der Antrag ist abgelehnt.
GR Dr. Zimmer befürwortet, zur Stichstraße einen Beschluss zu fassen, um dem Antragsteller die Bereitschaft zur Bebauungsplanänderung bzw. Verdichtung zu signalisieren. GRZ und GFZ sollen bis Januar geklärt werden.
BM Holzner akzeptiert eine Abstimmung. Die Klärung von GRZ und GFZ ist bis Januar nicht möglich. Für das Protokoll betont der Bürgermeister ausdrücklich, dem Antrag aus städtebaulichen Gründen nicht zustimmen zu können.
Wenn zum Beschlussvorschlag „a“ eine Zustimmung vorliegt, erübrigt sich die Abstimmung zu „b“, zeigt GR Dr. Zimmer auf.
GR Leirer folgt dem Vorschlag von 2. BM Kleinert, zu Beschlussvorschlag „a“ und „b“ abzustimmen und Folgebeschlüsse in die nächste Sitzung zu legen. Er will dies auch so im Protokoll festgehalten wissen.
GR Utz verlässt nach der Abstimmung um 21:00 Uhr den Sitzungssaal.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt vom Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 30.09.2020 Kenntnis. Der vorgeschlagenen Straßenführung als Stichstraße wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3
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11. 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Hockerfeld"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 4 Abs. 2 und 4a BauGB sowie Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
|
8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
14.12.2020
|
ö
|
|
11 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der TOP 8 der Bauausschusssitzung vom 16.11.2020 wurde im Rahmen der Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes -FB 31 Planen Bauen Wohnen- abgebrochen, da die Regelung mit den Dachaufbauten unklar war bzw. zu großzügig ausgelegt war, zeigt Herr Schaller auf. Wie in der Sitzung vereinbart, wurde eine Besprechung mit den Milchwerken und dem Planer durchgeführt und die Problematik mit den Dachaufbauten und auch mit der fehlenden Grünordnung besprochen. Zu den Dachaufbauten wurde nach anfänglich gegenteiliger Meinung zum Besprechungsergebnis zwischen den Gemeinderatsmitgliedern und den Milchwerken ein Kompromiss gefunden. Die Zulässigkeit von den begrenzten Möglichkeiten für Dachaufbauten wird gemäß einer festgesetzten Ausnahmeregelung nach § 31 Abs. BauGB in der Satzung geregelt. Dachaufbauten sind somit zwar grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch einer Zustimmung zur Ausnahmeregelung der Gemeinde. Die von GR Dr. Zimmer vorgeschlagene Grünordnung wurde ebenfalls mit den Milchwerken besprochen und weitgehend übernommen.
Es folgt die weitere Behandlung der Stellungnahmen ab dem einvernehmlichen Abbruch des TOP 8 in der Sitzung vom 16.11.2020:
Bewertung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Landratsamt die Standortsicherung für begrüßenswert erachtet und ortsplanerisch keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht werden.
Der Einwand zur textlichen Festsetzung unter § 1 Nr. 1 sowie unter § 2 Nr. 6 der Satzung wird zur Kenntnis genommen und der Satzungstext entsprechend geändert. Eine Änderung des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan ein bereits überplantes und bebautes Gebiet überplant wird. Der Bebauungsplan nimmt in seinem östlichen Teilbereich die maximale Firsthöhe des östlich angrenzenden Bebauungsplans (Gewerbegebiet A) auf. Das Plangebiet fügt sich daher auch nach der Überplanung in das Gewerbegebiet „Hockerfeld“ ein.
Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise wird konkretisiert.
Die Ergänzung des gewählten Verfahrens nach § 13a BauGB wird im Kopf der Satzung ergänzt und in der Begründung nachträglich erläutert. Da die Bebauungsplanänderung im Grunde die Änderung der zulässigen Höhen beinhaltet, die Baugrenzen nicht geändert werden und dadurch keine erheblichen Umweltauswirkungen nach § 13a Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 4 Satz 4 zu erwarten sind, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls aufgestellt werden.
Von der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgesehen; ein Bedürfnis wird nicht gesehen.
Die Begründung und der Satzungstext werden hinsichtlich der fehlenden grünordnerischen Aussagen und der Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. Die Darstellung der Baumreihen im FNP ist bereits mit den vorherigen Änderungen des Bebauungsplans überholt und für die betriebliche Entwicklung der Milchwerke nicht zielführend.
Die Festsetzung der GRZ wird geändert. Es wird jetzt eine GRZ von 0,80 festgesetzt und eine Überschreitung nur für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO auf 0,85 zugelassen. Die erforderlichen grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen werden in der Begründung und im Satzungstext ergänzt. Als Ausgleich werden extensive Gründachflächen im Westen des Gewerbegebiets festgesetzt, die einen geordneten Übergang zur Saalachau herstellen und das Orts- und Landschaftsbild würdigen.
Die Festsetzung der Dachformen und der Gebäudehöhen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen und ist für das betreffende Gewerbegebiet zweckdienlich (vgl. Höhenfestlegung für Milchtanks). Die Festsetzung der Höhen wird in die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen übernommen.
Mit dem Bauleitplanverfahren als solches ist noch keine betriebliche Änderung verbunden. Es handelt sich gerade um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem ein ganz konkretes Vorhaben zugelassen wird. Vielmehr wird in etwaigen nachfolgenden immissions- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Nachweis zu führen sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Es bestehen aber keine Zweifel, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist und ein solcher Nachweis geführt werden kann. Es obliegt dem Gewerbetreibenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Dem Hinweis zur genaueren Bestimmung zu den Dachaufbauten wird nachgekommen, indem die Tatbestände konkretisiert und klargestellt werden. Die Zulässigkeit von Dachaufbauten für technische Anlagen wird in der Satzung nach § 31 Abs. 1 BauGB geregelt und entsprechend ergänzt.
Eine präzisere Festsetzung der Werbeflächen unter § 2 Nr. 7 der Satzung entsprechend den Formulierungen aus der Satzung der Stadt Nürnberg ist nicht erforderlich. Die Gemeinde hält die getroffenen Festsetzungen für Werbeanlagen für ausreichend. Die Festsetzung zu den Werbeanlagen wurde aus der bestehenden Bauleitplanung übernommen. Sie ist zweckdienlich und ausreichend.
In der Begründung wird die Kompensation der wegfallenden Stellplätze durch die Errichtung eines Parkhauses in der Lattenbergstraße ergänzt.
GR Utz kommt um 21:04 Uhr zur Sitzung zurück.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Landratsamt Berchtesgadener Land AB 321 Immissionsschutz– Schreiben vom 27.04.2020
Die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG beabsichtigen auf der Flur-Nr. 1085 und 632/2 die Errichtung eines neuen Produktionsgebäudes für Milcherzeugnisse. Im derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan sind für das mit „GE B" bezeichnete Gewerbegebiet eine maximale Gebäudeoberkante von 460,40mNN (entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 10,36m) und eine Baumassenzahl von 5,00 festgesetzt. Um für die Errichtung eines weiteren Produktionsgebäudes die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, ist es notwendig, den bestehenden Bebauungsplan in diesem Teilbereich zu ändern.
Auf dem betreffenden Bereich „GE B“ ist derzeit der Mitarbeiterparkplatz (Fl.-Nr. 1085) und im Gebäude auf Fl.-Nr. 632/2 (ehem. Vertrieb) u.a. ein Chemikalien- und Flächenlager angeordnet. Beides wird im Zuge der Neubauvorhaben für die künftige „Produktion 5“ samt Elektrohängebahn als Verbindung zum östlich anschließenden Bestandsgebäude (derzeit im Bau) rückgebaut.
Im Bebauungsplan sind bereits Regelungen zum Immissionsschutz enthalten, die nach der Begründung auch weiterhin auch für den gegenständlichen Änderungsbereich gültig sind (vgl. § 1 Nr. 9 der Festsetzungen).
Weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nicht zwingend notwendig.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen keine grundlegenden Einwände gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans „Hockerfeld“ der Gemeinde Piding.
Es ist in diesem Zusammenhang aber schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben, wie bereits im Vorfeld mit den Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG besprochen, ein Antrag für eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beim LRA BGL Immissionsschutz einzureichen ist.
Bewertung:
Die Stellungnahme des AB 321 werden zur Kenntnis genommen, ebenfalls der Hinweis zum erforderlichen Antrag einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Landratsamt Berchtesgadener Land AB 322 Wasserrecht – Schreiben vom 27.04.2020
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.04.2020 ist zu beachten und umzusetzen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes werden weitgehend umgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- IHK München – Schreiben vom 06.04.2020
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das Planvorhaben ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, um den Fortbestand und die Erweiterung des regionalen Gewerbebetriebs zu sichern. Der vorliegenden Planung können wir weiterhin zustimmen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit – Schreiben vom 23.04.2020
Widerspruch:
Hiermit widerspreche ich, Anton Braun, wohnhaft Ganghoferstraße 43, 83451 Piding fristgerecht der Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 Hockerfeld vom 18.11.2019.
Begründung:
Alle LKWs die die Milchwerke beliefern oder Ware abholen müssen auf der Straße entlang der Tennishalle zur Waschhalle oder zum Auslieferungslager fahren.
Im jetzigen Zustand kann der Lärm, den die Fahrzeuge und deren Kühlaggregate machen zum
Parkplatz hin ausweichen. Werden die Gebäude aber wie geplant entlang der Zufahrtsstraße gegenüber der Tennishalle errichtet entsteht dadurch ein Gasseneffekt und der Lärm reflektiert.
2011 gab es eine Lärmberechnung durch die Milchwerke die um 0,2db unter der Lärmobergrenze war. Die ist durch die neue Bebauung nicht mehr einzuhalten. Die zusätzliche Bebauung ist von der Gemeinde abzulehnen und gleichzeitig muss ein Autobahnanschluss beantragt werden, um den LKW Verkehr aus dem Ort zu bringen. Der Autobahnanschluss würde von den aus Österreich kommenden LKWs bei täglich 100 Fahrzeugen im Jahr ca. 300000 km und 60000 Fahrten durch Piding sparen die Lärmbelastung senken und die B20 erheblich entlasten.
Bewertung:
Durch das Bauleitplanverfahren tritt keine Änderung der immissionsrechtlichen Genehmigungslage ein. Eine Bebauung im jetzt überplanten Gebiet war auch bisher zulässig. Es erfolgt lediglich eine Nachverdichtung. In den nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Die genehmigte Produktionskapazität von 1000 Tonnen/Tag ist festgelegt. Durch die bauliche Erweiterung tritt keine Veränderung der Produktion ein; der Lkw-Verkehr bleibt dadurch unverändert.
Verkehrstechnische Angelegenheiten wie beispielsweise ein Antrag auf einen Autobahnanschluss sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Das Baugrundstück ist ordnungsgemäß erschlossen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 1
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Hockerfeld“, bestehend aus der Planzeichnung, Begründung und Satzung der Brüderl Architektur GmbH, Traunreut, in der Fassung vom 14.12.2020 als Satzung und die Begründung hierzu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben sowie dem Verfasser der Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsbeteiligung über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
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12. Widmung der Straße "Am Gänslehen"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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14.12.2020
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ö
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12 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Wie Herr Schaller schildert, ist im Zusammenhang mit der Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Am Gänslehen-Ost“ für die Erschließung der Änderungsfläche der Status einer öffentlichen Straße für die Straße Am Gänslehen erforderlich. Dazu ist eine formelle Widmung der betreffenden Flurstücke nach Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegenetz erforderlich.
Straßenbeschreibung: Ortsstraße Am Gänslehen
Fl.Nr.: 306/1, 306, 304/19, 304/20, 304/21, 304/22, 304/23, 304/24,
304/25, 304/26, 306/4, 306/8
Anfangspunkt: Abzweigung von der Ganghoferstraße (km 0,000)
Endpunkt: Grundstück Fl.Nr. 303 Bauhof/Kläranlage (km 0,452)
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, die neu errichtete Straße „Am Gänslehen“ gemäß Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG gemäß dem vorgetragenen Sachverhalt als Ortsstraße zu widmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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13. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
|
8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
14.12.2020
|
ö
|
beratend
|
13 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
14. Anfragen und Anträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
|
8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
14.12.2020
|
ö
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beratend
|
14 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es folgen keine Wortmeldungen aus dem Gremium.
Die Antragstellerin des TOP 10 äußert vor Verlassen des Sitzungsraumes ihren Unmut über die Darstellung im Sachverhalt zur Ausgleichsregelung bezüglich der Erschließungsstraße. Sie fordert eine Richtigstellung in der nächsten öffentlichen Bauausschusssitzung.
Datenstand vom 26.05.2021 11:20 Uhr