Datum: 23.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal, Thomastraße 9
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.01.2021
3 Erneuerung eines Kletterturms auf dem Spielplatz in der Lindenstr., Fl. Nr. 1048/5
4 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 "Piding-Ost" zur Errichtung eines überdachten Hauseingangs und eines Gewächshauses in der Carossastr. 18, Fl. Nr. 256/52
5 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 "Behindertenwerkstätte Hirschloh" und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Hirschloh 1 und 3, Fl. Nr. 232
6 Immissionsschutzrechtliches Beteiligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage zur Vorreinigung des Molkerei-Prozessabwassers (Abwasservorreinigung) im Bereich Am Gänslehen, Fl. Nrn. 304/3 und 304/8
7 Errichten einer Flotationsanlage auf dem Grundstück Am Gänslehen 9 (Fl. Nr. 304/28); Antrag zur Übernahme der Abstandsflächen
8 Änderungen der Bayerischen Bauordnung ab 01.02.2021 mit Schwerpunkt Abstandsflächenrecht und Satzungsbeschluss
9 Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Jahnstraße"
10 Anpassung zum Antrag zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße"
11 Modernisierung von Bebauungsplänen am Beispiel der Nr. 4 "Predigtstuhlstraße"
12 Bauleitplanung der Gemeinde Wals, Österreich; Stellungnahme zur Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich Steinerstraße
13 Verschiedenes
14 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Zu TOP 10 der öffentlichen Sitzung begrüßt BM Holzner den Planer, Herrn Josef Brüderl, Büro Bauleitplanung, Kirchanschöring.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 19.01.2021 wird genehmigt.

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3. Erneuerung eines Kletterturms auf dem Spielplatz in der Lindenstr., Fl. Nr. 1048/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster berichtet, das Klettergerüst auf dem Spielplatz am nördlichen Ende der Lindenstraße (Fl. Nr. 1048/5) wurde als bereits gebrauchtes Klettergerüst vor Jahren dort aufgestellt. Der zuständige Bauhofmitarbeiter hat bei einer Prüfung festgestellt, dass voraussichtlich 2022 das Gerüst aus Sicherheitsgründen gesperrt werden müsste. Das technische Bauamt hat daher bereits die Planung für ein neues Klettergerüst durchgeführt, um das alte zu ersetzen.

Diskussionsverlauf

Nachdem sich GR Dr. Zimmer nach der Haushaltsstelle zu diesen Kosten erkundigt, zeigt Herr Schuster auf, diese sind noch in keiner enthalten. Die Vergabe wird im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung besprochen. Jetzt geht es darum, ob im Gremium der grundsätzliche Wille besteht, den alten Kletterturm durch einen neuen zu ersetzen.
 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Erneuerung des Klettergerüsts auf dem Spielplatz in der Lindenstraße, Fl. Nr. 1048/5 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 "Piding-Ost" zur Errichtung eines überdachten Hauseingangs und eines Gewächshauses in der Carossastr. 18, Fl. Nr. 256/52

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Carossastr. 18 (Fl. Nr. 256/52) sollen eine Überdachung des Hauseingangs und ein Gewächshaus errichtet werden, erklärt Herr Schuster.
Die im Südosten des Hauses entstehende Überdachung des Hauseingangs mit ca. 19 m² soll eine Verbindung zum bestehenden Carport schaffen und gleichzeitig Platz für die Mülltonnen bieten, um einen zusätzlichen Mülltonnenschrank zu vermeiden. Das Gewächshaus soll als Fertigbausatz im südöstlichen Garten mit 11,6 m² entstehen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Piding-Ost“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Da die Hauseingangsüberdachung und das Gewächshaus als sog. Nebenanlage außerhalb der Baugrenze liegen, beantragt der Bauherr auch eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO.

Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Bedingungen sind erfüllt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 „Piding-Ost“ kann somit erfolgen.

Die Grundflächenzahl wird durch die zusätzlich versiegelte Fläche erhöht, liegt aber noch unterhalb der festgesetzten GRZ II gem. Bebauungsplan von 0,375.

Die beiden Vorhaben sind ansonsten verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 BayBO, wobei zu beachten ist, dass die Hauseingangsüberdachung von Gesetzes wegen nicht als solche gesehen werden kann, da sie sich nicht auf den Hauseingang beschränkt. Die Überdachung sowie das Gewächshaus sind daher unter dem Begriff „Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75m³“ als Gesamtvorhaben zusammen zu fassen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 10 „Piding-Ost“ zur Errichtung einer Hauseingangsüberdachung sowie eines Gewächshauses in der Carossastr. 18 (Fl. Nr. 256/52) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 "Behindertenwerkstätte Hirschloh" und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Hirschloh 1 und 3, Fl. Nr. 232

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Laut Herrn Schuster sollen auf dem Grundstück Hirschloh 1 und 3 (Fl. Nr. 232) bestehende Stellplätze für betriebseigene Fahrzeuge mit einem Carport überdacht werden.
Das nördlichste Gebäude auf dem Grundstück hat an der Ostseite acht Stellplätze, wovon sechs in Verlängerung der Gebäudeflucht mit einem Pultdach überdacht werden sollen. Die Überdachung bedeckt 89,74 m² bereits versiegelter Fläche, die Brutto-Nutzfläche des Carports beträgt 85,57 m².

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Behindertenwerkstätte Hirschloh“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der Carport liegt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, allerdings verbieten die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans eine Überdachung von Stellplätzen sowie ein Pultdach. Der Bauherr beantragt deshalb auch eine Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO.

Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Carport erfüllt diese Bedingungen, vor allem sind die Grundzüge der Planung weder durch die Überdachung von erlaubten bzw. bestehenden Stellplätzen selbst noch durch eine abweichende Dachform des Carports berührt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 „Behindertenwerkstätte Hirschloh“ kann somit erfolgen.

Die Grundflächenzahl wird durch die Überdachung nicht erhöht, da die Fläche bereits versiegelt und somit in der GRZ-Berechnung enthalten ist. Aufgrund der Größe des Carports ist eine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 BayBO nicht mehr gegeben.

Die Prüfung des Bauantrages hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Diskussionsverlauf

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Rüdiger Lerach die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.

Abstimmung:        JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0

GR Dr. Zimmer bringt vor, auf dem gezeigten Luftbild ist in dem geplanten Bereich bereits eine Überdachung zu sehen.
Herr Schuster bestätigt dies und erklärt, bei dem Provisorium handelt es sich um einen „Schwarzbau“, der nun beseitigt wird. Hauptsächlich wurden hier Güter für die Werkstätten gelagert.
Der Anbau wurde im Zuge eines Umbaus errichtet und stellte sich bei laufendem Betrieb als unverzichtbar heraus, ergänzt BM Holzner.

GR Rotter hebt die Pidinger Werkstätten würdigend hervor, kritisiert aber die allgemeine Lage bezüglich der Parkplätze. Die Parksituation ist vernachlässigt worden. Er schlägt vor, den Carport an das Grundstücksende zu setzen, damit die Anfahrt innerhalb des Betriebsgeländes für die Busse freigehalten wird. Prinzipiell bestehen Flächen, die für Parkplätze erworben werden können, resümiert GR Rotter. 
Für BM Holzner ist der Einwand nachvollziehbar und für künftige Planungen zu bedenken. Da es sich hier um einen Ersatzbau handelt, hält er jedoch an dem geplanten Standort fest.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 „Behindertenwerkstätte Hirschloh“ sowie der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Hirschloh 1 und 3 (Fl. Nr. 232) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Immissionsschutzrechtliches Beteiligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage zur Vorreinigung des Molkerei-Prozessabwassers (Abwasservorreinigung) im Bereich Am Gänslehen, Fl. Nrn. 304/3 und 304/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG planen die bestehende immissionsschutzrechtlich relevante Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert mit drei Ammoniak-Kälteanlagen sowie einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Warmwasser und Dampf durch Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung durch Errichtung und Betrieb einer neuen Anlage zur Vorreinigung des Molkerei-Prozessabwassers im Bereich Am Gänslehen, Fl. Nrn. 304/3 und 304/8 zu ändern, trägt Herr Schuster vor.

Die beinhalteten Planungen entsprechen der Vorstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 "Am Gänslehen-Ost“ mit Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplans in der Bauausschusssitzung vom 16.11.2020.

Die Gemeinde Piding wird vom Landratsamt gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme gebeten. Der Änderungsplan wurde geprüft, es konnten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Gemeinde Piding festgestellt werden, insbesondere da die Planung zur Errichtung in Zusammenarbeit von Milchwerken und Gemeinde entstanden ist, um die Abwasserbeseitigung auch des gemeindlichen Klärwerks zu optimieren.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Inhalt des immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrags zur Errichtung und Betrieb einer neuen Anlage zur Vorreinigung des Molkerei-Prozessabwassers im Bereich Am Gänslehen, Fl. Nrn. 304/3 und 304/8. Einwände oder Bedenken werden nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Errichten einer Flotationsanlage auf dem Grundstück Am Gänslehen 9 (Fl. Nr. 304/28); Antrag zur Übernahme der Abstandsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Noch fehlende Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens der Flotationsanlage zur Abwasservorreinigung auf dem Grundstück Am Gänslehen 9, Fl. Nr. 304/8, ist die Übernahme der Abstandsflächen nach Norden, lässt Herr Schuster wissen. In der Sitzung vom 20.04.2020 wurde dies angesprochen und ohne Beschlussfassung grundsätzlich befürwortet. Die östliche Abstandsfläche auf dem Grundstück des AZV wurde von diesem bereits übernommen.

Die nördliche Abstandsfläche würde sich auf das gemeindeeigene Grundstück Fl. Nr. 304/28 erstrecken, das im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeingebrauch (Bauhof/Wertstoffhof) festgesetzt ist. Bei einer Höhe von 23 m entsteht eine Abstandsfläche nach neuer BayBO von 4,6 m Tiefe, das wären ca. 72 m² von 345 m² Gesamtfläche. 
Aufgrund möglicher brandschutztechnischer Vorteile bei der Errichtung der Anlage wird eine Abstandsflächenübernahme von fünf Metern Tiefe vorgeschlagen, insgesamt 78 m².
Der derzeitigen Nutzung als Parkplatz würde die Abstandsflächenübernahme nicht entgegentreten. Weiter sind in Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO auch Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig.

Gemäß Sitzungsniederschrift vom 20.04.2020 wurde kein Einspruch gegen den Sachvortragstext erhoben, den Milchwerken die Übernahme der Abstandsfläche in Aussicht zu stellen.

Diskussionsverlauf

2. BM Kleinert merkt an, zuletzt wurde die Übernahme einer Abstandsfläche von 5,75 Metern vorgeschlagen im Gegensatz zur nun unterbreiteten Abstandsfläche von 5 Metern.
Ursächlich ist die Änderung der Bayerischen Bauordnung seit 01.02.2021, definiert Herr Schuster.

Auf Wunsch von 2. BM Kleinert legt Herr Schuster anhand des Luftbilds dar, welche Flächen sich im Eigentum der Gemeinde, der Milchwerke und des AZV befinden.

Beschluss

Die Gemeinde Piding übernimmt die Abstandsfläche von fünf Metern Tiefe auf dem gemeindeeigenen Grundstück Fl. Nr. 304/28 zugunsten der Flotationsanlage zur Abwasservorreinigung der Milchwerke BGL auf dem Grundstück Am Gänslehen 9, Fl. Nr. 304/8.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Änderungen der Bayerischen Bauordnung ab 01.02.2021 mit Schwerpunkt Abstandsflächenrecht und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster informiert, der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus beschlossen. Es ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen, welche vollumfänglich in der Anlage „Vollzugshinweise“ nachzulesen sind, lauten:

Zu Punkt 1: Abstandsflächenrecht
Abstandsflächenübernahmen sind in Zukunft auch in elektronischer Form möglich.
Grundsätzlich verringern sich die notwendigen Abstandsflächen, 0,4 Wandhöhen (sog. H) statt bisher 1,0 bzw. 0,5 H (in Kern- und urbanen Gebieten). In Gewerbe- und Industriegebieten gelten zukünftig 0,2 statt 0,25 H. Der Mindestabstand bleibt generell bei drei Meter. Das bisherige sog. 16-m-Privileg, nach dem vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der erforderlichen Tiefe H genügt, wird gestrichen.
Dachgauben werden insgesamt abstandsflächenrelevant, bisher waren untergeordnete Dachgauben nicht abstandsflächenrelevant.
Nachträgliche Wärmedämmung an Bestandsgebäuden ist nicht abstandsflächenrelevant.

Zu Punkt 6: Rettungswege
Bei Geschossen ohne Aufenthaltsräume und ebenerdigen Geschossen (bis 400m²) wird nur noch ein Rettungsweg benötigt.

Zu Punkt 7: Aufzüge
Die Pflicht zum Einbau eines Aufzuges bei Aufstockung für Wohnraumschaffung entfällt, wenn der Aufwand unverhältnismäßig wäre.

Zu Punkt 10: Verfahrensfreie Vorhaben
Fahrradabstellanlagen bis 50 m² (bislang 30 m²) und Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit max. zwei Meter Höhe und je ein Meter Tiefe sowie Breite sind verfahrensfrei.

Zu Punkt 11: Genehmigungsfreistellungsverfahren
Die Änderung und Nutzungsänderung von bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken inkl. Errichtung von Dachgauben im Innenbereich (§ 34 BauGB) sind genehmigungsfrei (sog. Freisteller).

Zu Punkt 13: Abweichung
Bei rechtmäßig errichteten Gebäuden, welche durch ein höchstens gleich großes Wohngebäude ersetzt werden, soll eine Abweichung der Abstandsflächen zugelassen werden, wenn sie im Übrigen zulässig sind. Die Entstehung von Grenzgebäuden ist dabei ausdrücklich nicht das Ziel.

Zu Punkt 15: Nachbarbeteiligung
Kann nun auch elektronisch erfolgen und liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn bzw. Entwurfsverfassers.

Zu Punkt 16: Baugenehmigung, Baubeginn, Genehmigungsfiktion
Der Gemeinde bleiben wie bisher zwei Monate für die Entscheidung zum Einvernehmen.
Das Landratsamt hat bei Vorhaben, deren Gebäude zum Ziel haben, ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen zu dienen und zudem keinen Sonderbau darstellen, ab Eingang drei Wochen bis zur Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen (bei Nachforderung beginnen diese drei Wochen ab Eingang der fehlenden Unterlagen). Danach bleiben drei Monate zur Bearbeitung, diese dürfen ausnahmsweise einmal angemessen verlängert werden.
Im Einzelfall hat das LRA also nur noch drei Monate und drei Wochen zur Bearbeitung von Anträgen zu einfachen Wohngebäuden, danach gilt die Genehmigung als erteilt (sog. Genehmigungsfiktion).
Sollte das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden sein, ändert dies nichts an einer Genehmigungsfiktion nach Fristablauf beim Landratsamt.

Zu Punkt 19: Ordnungswidrigkeiten
Unrichtige Angaben im Baugenehmigungsprozess konnten bisher nur bei Vorsatz, nun auch bei Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Punkt 20: Örtliche Bauvorschriften
Es war auch bisher möglich, eine vom Gesetz abweichende Abstandsflächensatzung zu erlassen. Um keinen Zeitraum mit anderer Rechtslage zu schaffen, darf bereits ab dem 15.01.2021 eine Satzung erlassen werden, welche die neuen Abstandflächen wieder obsolet macht, also z.B. annähernd den alten Abstandsflächen entsprechen könnte.
Die Stadt Bad Reichenhall hat eine solche Satzung bereits im Januar erlassen. Die Verwaltung der Gemeinde Piding sieht aufgrund des Wunsches nach moderater Innenverdichtung und des dörflichen Charakters im Gegensatz zur tlw. bereits sehr engen städtischen Bebauung keine Veranlassung, ebenfalls eine solche Satzung zu erlassen. Die neuen Abstandsflächen betreffen hauptsächlich die verschiedenen Wohn- und Mischgebiete, also Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU) und Kerngebiete (MK). Für Bebauungsplangebiete und deren Satzungen können nach wie vor abweichende Werte festgelegt werden.
Sollte die Erfahrung der Zukunft zeigen, dass die Belichtung und Belüftung zwischen den Gebäuden nicht mehr dem grundsätzlich dörflichen Charakter Pidings entsprechen, muss eine Neubewertung zum Erlass einer Abstandsflächensatzung erfolgen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Änderungen im Bauordnungsrecht durch die BayBO-Novelle vom 01.02.2021 zur Kenntnis und beschließt, vorerst keine zum neuen Abstandsrecht anderslautende Satzung für das Gemeindegebiet zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Jahnstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung in der Jahnstraße 9, Fl. Nr. 275/7, stellte 2020 einen Bauantrag zum Einbau zweier Schleppgauben, schildert Herr Schuster. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Jahnstraße“ zur Unzulässigkeit von Dacheinbauten verstößt dies aber gegen die Grundzüge der Planung. Das Landratsamt und die Gemeinde haben daraufhin nach einer Lösung gesucht, welche zu dem Schluss kommt, die Änderung des Bebauungsplans durch Streichung des Satzes „Dachgauben sind unzulässig“ sei die zielführendste und praktikabelste Lösung.

Die Bedenken der Gemeindeverwaltung bezüglich eines dadurch stärker durchgreifenden Lärmschutzes für den nahen Fußballplatz konnte der Rechtsanwalt der Gemeinde ausräumen, da maßgebend für die Lärmwerte die Art der baulichen Nutzung gem. § 1 BauNVO ist: diese ist im betreffenden Gebiet unabhängig vom Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA).
Durch die Änderung des Bebauungsplans kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen und somit Innenverdichtung betrieben werden, der bereits vorhandene Bauwunsch kann umgesetzt sowie Baurecht für die Nachbarn geschaffen werden.
Da ein Grundzug der Planung betroffen ist, kann das Änderungsverfahren nicht nach dem vereinfachten, sondern muss nach dem regulären Aufstellungsverfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet im Wesentlichen die zusätzliche frühzeitige Beteiligungsphase.
Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die Streichung dieses Satzes aus der Bebauungsplansatzung von der Verwaltung ohne Beteiligung eines Planungsbüros durchgeführt werden kann.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Jahnstraße“ durch ersatzlose Streichung des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 „Dachgauben sind unzulässig“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Verfahrens. Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Jahnstraße“ werden durch die Gemeinde getragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Anpassung zum Antrag zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Mit Beschluss vom 19.01.2021 hat der Bauausschuss den Entwurfs- und Billigungsbeschluss der 13. Änderung des Bebauungsplans „Göllstraße“ in der Fassung vom 30.09.2020 verabschiedet, so Herr Schuster. Ebenso wurde für den Planbereich WA1 eine Erhöhung der GRZ auf 0,4 und GFZ auf 0,6 entgegen dem Entwurf der Bebauungsplanänderung vom 30.09.2020 beschlossen, die neuen Zahlen sollten vorbehaltlich deren Umsetzbarkeit in die Bebauungsplanänderung aufgenommen werden.

Nach Prüfung durch den beauftragten Planer ist dies nicht umsetzbar, weil die erhöhten Zahlen nicht zur restlichen Gestaltung des Bebauungsplangebiets passen und somit in der Realität nicht angewendet werden können.

Die Gemeinde hat daraufhin die Antragstellerin um Entscheidung gebeten, ob sie mit einer notwendigen Neubeplanung des Gebiets einverstanden wäre, um die erhöhten GRZ- und GFZ-Werte realisieren zu können. Dies ist der Fall, die Antragstellerin und Grundeigentümerin spricht sich für eine Neubeplanung nur des derzeit zur Diskussion stehenden Teils des Bebauungsplangebiets aus. Auch den bestehenden Bauernhof möchte sie für eine Neubeplanung zur Diskussion stellen, das Gebiet östlich der Stichstraße soll aber aus steuerlichen Gründen unverändert bleiben.

Trotz des eindeutigen Beschlusses, in dem jetzt eingetretenen Fall den Entwurf mit Fassung vom 30.09.2020 ohne erhöhte GRZ und GFZ umzusetzen, möchte die Verwaltung der Antragstellerin und dem Bauausschuss die Möglichkeit eröffnen, einen neuen Planungsentwurf mit deutlich erhöhter Innenverdichtung in Auftrag zu geben. Somit könnte tatsächlich ein städtebaulicher Gewinn für die Gemeinde Piding erreicht werden.

Dazu muss der Bauausschuss die Beschlüsse vom 19.01.2021 aufheben und einen neuen Bebauungsplanentwurf in Auftrag geben. Der Planungs- und Genehmigungsprozess beginnt damit wieder von Neuem.

Der bisher von der Antragstellerin beauftragte Planer und ebenso die Verwaltung geben zu bedenken, dass eine Neubeplanung nur des bisher zur Diskussion stehenden Planbereichs westlich der Stichstraße weder fachlich korrekt, sinnvoll oder zweckmäßig ist. Um eine moderne Neubeplanung mit den erhöhten Zahlen von GRZ und GFZ zu realisieren, ist das gesamte zur Verfügung stehende Bebauungsplangebiet auch östlich der Stichstraße zu überplanen und mit einem neuen Konzept zu versehen. Zudem müssen die derzeitige Straßenführung und der bestehende Bauernhof dann für eine Änderung zur Verfügung stehen. Denn die erhöhten GRZ- und GFZ-Werte sind nur im Zusammenhang mit einer Neuparzellierung für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie einer möglicherweise einhergehenden Aufstockung für ein 2. Obergeschoss sinnvoll. Für die bisher vorgesehene Bebauung auf den bisher zugeschnittenen Parzellen reichen die niedrigeren GRZ- und GFZ-Werte aus.
Diese Information wurde der Antragstellerin auch bereits mitgeteilt.

Nach Rücksprache mit dem Planer ist die Antragstellerin dazu bereit, den Bauernhof zur Neuplanung freizugeben, die Stichstraße sowie das Gebiet östlich derselbigen soll aber nicht verändert werden. Für das noch betroffene Planungsgebiet soll ein neues Konzept entwickelt werden, welches höhere GRZ- und GFZ-Werte nutzt, aber nicht stoisch die Maximalwerte von 0,4 und 0,6 erreichen will. Die Antragstellerin möchte aber aufgrund des Grundwasserspiegels nach Möglichkeit Tiefgaragen vermeiden. Die so notwendigen oberirdischen Stellplätze möchte der Planer in ein neues Konzept einfließen lassen. Dieses sei nicht vor April zu erwarten.

Die somit mögliche Variante eines neuen Konzepts für einen Teilbereich des nördlichen Gebiets des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ stellt nach Ansicht der Verwaltung einen guten Kompromiss zwischen den ursprünglichen Forderungen von Antragstellerin und Gemeinde dar. Die Schaffung von Wohnraum mit einem modernen Konzept auf zumindest einem Teilbereich des verfügbaren Bebauungsplangebiets erfüllt das grundsätzliche städtebauliche Erfordernis und ermöglicht einen gesellschaftlichen Gewinn für die Gemeinde Piding.

Die Verwaltung schlägt daher vor, entweder den bisherigen Beschluss vom 19.01.2021 mit den alten Zahlen des Entwurfs vom 30.09.2020 aufgrund fehlender Realisierbarkeit der erhöhten GRZ- und GFZ-Werte weiter umzusetzen.
Oder das bisherige Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ westlich der Stichstraße neu zu überplanen und somit ein zukunftsfestes Konzept des Bebauungsplans zu verwirklichen. Dabei stehen GRZ- und GFZ-Werte ebenso wie bisherige Baugrenzen und Geschossanzahlen zur Disposition. Eine Entscheidung zu dem neuen Konzept wird mit Vorlage eines neuen Entwurfs frühestens im April erfolgen.
Wie in der Januarsitzung bereits beschlossen, wird das Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring, mit der Planung des Änderungsverfahrens beauftragt und die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

In diesem Zusammenhang wird auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen: Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch.

Diskussionsverlauf

BM Holzner bemerkt einleitend, Herr Brüderl steht als Planer für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung.

GR Leirer bewertet den vorgetragenen Sachverhalt positiv, regt aber ergänzend an, an der in der letzten Sitzung beschlossenen Stichstraße festzuhalten. Frühestens im April einen neuen Entwurf vorzulegen, erscheint ihm in Anbetracht der Planungssicherheit für die Eigentümer zu ungenau. Dann könnte auch es auch Oktober werden, befürchtet GR Leirer.
Herr Schuster bekräftigt, der Beschluss bezüglich der Stichstraße bleibt unangetastet. Allerdings kann sich bei dem geplanten Wendehammer eine Änderung ergeben.
Herr Brüderl fügt hinzu, eine Änderung bei den Bauparzellen wird eine Änderung des Wendehammers nach sich ziehen. Zum zeitlichen Rahmen bei der Erstellung eines neuen Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplanes bittet er um Verständnis. Für realistisch hält er die Ausarbeitung genau in der Mitte zwischen April und Oktober.

GR Leirer bittet, folgende Aussage im Protokoll festzuhalten: „Die Stichstraße bleibt erhalten, die Ringstraße ist weggefallen.“

Weil GR Rotter zur Lage der Kanal- und Wasserleitungen nachhakt, erklärt Herr Brüderl, diese liegen seines Wissens außerhalb der gemeindlichen Flächen; ein Umstand, der auch Ziel der Planung sein sollte.

Da Herr Brüderl sowohl für die Gemeinde als auch für die Bauwerberin tätig ist, ist es für 2. BM Kleinert wichtig zu betonen, prinzipiell wünscht die Gemeinde Innenraumverdichtung.
Herr Brüderl dankt für den Anstoß und referiert über die Ziele der ursprünglichen Planung - Auflösung einer nicht mehr notwendigen Straßenverkehrsfläche und Schaffung eines großen Spielraums. Grundsätzlich hält er es für besser, statt des Maßes der baulichen Nutzung die Bauweise ins Blickfeld zu rücken. Bei dem vorgegebenen Ziel, dichter zu bauen, sollte man nicht die Zahlen von GRZ und GFZ in den Vordergrund stellen, sondern sich vom Einfamilienhaus verabschieden und sich Gedanken über Reihen- oder Doppelhäuser machen. Auch Gebäude mit drei Geschossen sind überlegenswert.
Auf Frage von 2. BM Kleinert führt der Planer vor Augen, aus dem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude sind statt einem großen Baukörper mehrere kleinere Gebäude angedacht bzw. aufgrund des Grundstückszuschnittes auch Mehrfamilienhäuser. Über ein freistehendes Einfamilienhaus wird dabei nicht gesprochen.
Herr Schuster bemerkt, Gespräche über den genauen Inhalt der neuen Planung wurden noch nicht geführt. Für ein neues Konzept fehlt die Anhörung des Gremiums. Er kündigt den Dialog zwischen der Gemeinde, der Eigentümerin und dem Planer an.

Für GR Dr. Zimmer ist wichtig, zügig voranzugehen und stellt als Termin für den neuen Entwurf den Mai in den Raum. Er stellt klar, in der Göllstraße ist die 3-Geschossigkeit bereits umgesetzt und empfiehlt deshalb, ein drittes Geschoss mitanzuordnen.
BM Holzner pflichtet GR Dr. Zimmer zur 3-Geschossigkeit bei.
Herr Brüderl sieht sein Anliegen erfasst und stellt mehrere Varianten in Aussicht. In Anbetracht des Neustarts des Verfahrens braucht die Planung Zeit zum Reifen.

BM Holzner hält für das Protokoll fest:
Das Gremium spricht sich dafür aus, den ersten von der Verwaltung unterbreiteten Beschlussvorschlag abzulehnen und den beiden weiteren Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Damit kann Herr Brüderl mit der neuen Planung beauftragt werden, die eine Innenraumverdichtung und ein drittes Vollgeschoss einschließt.
Den ersten Beschlussvorschlag vollständig wegzulassen, befürwortet GR Dr. Zimmer.
BM Holzner folgt diesem Vorschlag, nachdem keine Einwände aus dem Gremium erhoben werden.

Beschluss 1

Der Bauausschuss beschließt, die beiden Beschlüsse des Tagesordnungspunkts 14 der Sitzung vom 19.01.2021 aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bauausschuss beschließt eine Neuplanung der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ für das Bebauungsplangebiet derzeitig bezeichnet mit WA1 und WA2, um eine moderne Innenverdichtung umsetzen zu können. Der Bauausschuss beauftragt das Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring, mit der Planung des Änderungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Modernisierung von Bebauungsplänen am Beispiel der Nr. 4 "Predigtstuhlstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster teilt mit, in der Dezembersitzung des Bauausschusses wurde die Verwaltung beauftragt, im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren für das gesamte Plangebiet Bebauungsplan Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ bis zur Februarsitzung 2021 zu prüfen und die Kostenfrage zu klären.

Der Eigentümer der Predigtstuhlstr. 4, Fl. Nr. 758/5, stellte Ende 2020 eine Bauvoranfrage zur Anhebung des Dachgeschosses. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ zu Höhenangaben und Fußpfetten verstößt dies aber gegen die Grundzüge der Planung. Diese Sichtweise der Gemeinde wird vom Landratsamt geteilt, dieses hat daher dem Antragsteller die Rücknahme der Bauvoranfrage empfohlen.

Durch die Änderung des Bebauungsplans kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen und somit Innenverdichtung betrieben werden, der bereits vorhandene Bauwunsch kann umgesetzt sowie Baurecht für die Nachbarn geschaffen werden.
Da ein Grundzug der Planung betroffen ist, kann das Änderungsverfahren nicht nach dem vereinfachten, sondern muss nach dem regulären Aufstellungsverfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet im Wesentlichen die zusätzliche frühzeitige Beteiligungsphase.
Hierzu muss ein Planungsbüro beauftragt werden, da sich die Höhenänderung auch auf andere Werte, wie z. B. Abstandsflächen und Geschossflächenzahl, auswirkt.
Dem Bebauungsplan Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ wohnt die Besonderheit inne, dass trotz seiner Gültigkeit seit 1967 erst die Hälfte des beplanten Gebiets tatsächlich bebaut ist.

Die Kostenfrage ist hier deutlich schwieriger zu beantworten, da überhaupt zusätzliche Kosten eines externen Dienstleisters entstehen würden. Die Übernahme der Kosten für das Änderungsverfahren durch die Gemeinde ist unzulässig, da hier das städteplanerische Erfordernis fehlt: Es gibt zumindest derzeit nur einen realen Interessenten für eine Gebäudeerhöhung. Zwar könnten alle Eigentümer von Grundstücken des Bebauungsplans diese mögliche Gebäudeerhöhung nutzen, aber nur die Hälfte des Gebiets ist bebaut bzw. verkauft. Die Gemeindeverwaltung sieht keine rechtlich haltbare Möglichkeit, dem Eigentümer der Predigtstuhlstr. 4 die Kosten auch nur anteilig je Parzelle weiterzugeben, geschweige denn die Gesamtkosten als Verursacher und alleiniger derzeitiger Profiteur. Auch die anteilige Kostenbeteiligung der anderen Grundstückseigentümer ist rechtlich wohl anfechtbar, da diese eventuell gar nicht größer bauen wollen. Auch die Möglichkeit der späteren Kostenbeteiligung von Eigentümern, welche greift, wenn tatsächlich höher gebaut wird, wurde in der Verwaltung diskutiert und als rechtlich nicht haltbar verworfen, zumal dies auch zukünftige Grundstückseigentümer derzeit noch unbebauter Parzellen betreffen würde.

Die Gemeindeverwaltung schlägt daher eine Klausurtagung mit dem Rechtsanwalt der Gemeinde als Referenten vor, welche den rechtlichen Rahmen zu Kostenbeteiligung und generellen Auswirkungen bei Bebauungsplanänderungen darlegen soll.

Diskussionsverlauf

Herr Schuster setzt die Räte in Kenntnis über sein zwischenzeitlich mit dem gemeindlichen Anwalt geführte Telefonat. Dieser bestätigte die in der Beschlussvorlage dargelegte Kostenfrage und fügte hinzu, bei der Vertragsgestaltung ist die Gemeinde frei, sollte der Bauwerber einen Teil der Änderungskosten des Bebauungsplanes übernehmen wollen.
Mit der Aussage „gewünschte Innenraumverdichtung“ ist grundsätzlich ein städtebauliches Erfordernis erfüllt. Die Signalwirkung auf andere Bebauungspläne darf jedoch nicht außeracht gelassen werden. Jetzt im Fall „Änderung Bebauungsplan Predigtstuhlstraße“ die Kosten zu übernehmen, setzt Zeichen für die Zukunft. Herr Schuster warnt, hier haben die Steuerzahler Kosten für den Vorteil Einzelner zu tragen.    

BM Holzner plädiert für die von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagene Abhaltung einer Klausurtagung in Begleitung eines Anwalts zum Baurechts- und Verwaltungsrecht.
GR Leirer begrüßt die Durchführung der Klausurtagung. Er wünscht sich in absehbarer Zeit ein Ergebnis für den Antragsteller.
„Aus der Hüfte zu schießen“, weil es dem Antragsteller pressiert, lehnt GR Dr. Zimmer ab. Eine Vereinbarung mit einem Einzelnen, kann immer wieder vergleichend herangezogen werden, gibt er zu Bedenken. GR Dr. Zimmer baut auf das Treffen mit dem Anwalt, um eine grundlegende Linie zu finden.
Herr Schuster argumentiert in gleicher Weise.
GR Schmidtmeier unterstützt die Aussage von GR Dr. Zimmer, bei allem Verständnis für den Bauwerber, der möglichst schnell bauen will.

GRin Schöndorfer wirft ein, bei der Änderung des Bebauungsplans Berchtesgadener Straße war auch nur ein Bauwerber betroffen. Hier beschloss das Gremium die Übernahme von 50 % der Kosten durch die Gemeinde.
Grundsätzlich ist jeder Bebauungsplan als Einzelfall zu betrachten, äußert Herr Schuster. Bei dem Bebauungsplan „Berchtesgadener Straße“ profitiert die Gemeinde als Eigentümerin des Kindergartens. Das Kostenverhältnis betrug 2/3 zu 1/3, korrigiert der Sachbearbeiter.

2. BM Kleinert bewertet es positiv, dass anwaltschaftliche Auskunft eingeholt wurde. Er fasst zusammen: Innenraumverdichtung wird gewünscht, die rund 40 Bebauungspläne von Piding sind größtenteils veraltet, deren Überarbeitung zieht sehr viel Mehrarbeit nach sich. 2. BM Kleinert zeigt kein Verständnis, wenn junge Familien dabei alle Kosten übernehmen sollen. Bei dem Beschlussvorschlag fehlt ihm deshalb der Passus, die Beteiligung der Gemeinde soll geprüft werden.
Die Gemeinde muss eine gewisse Leistung erbringen, um junge Familien halten zu können, ergänzt GR Lerach. Als Beispiele führt er die Gemeinden Ainring und Saaldorf-Surheim an. Die Abhaltung einer Klausurtagung zu den veralteten Bebauungsplänen wird von ihm befürwortet.
Die Klausurtagung mit dem gesamten Gemeinderat abzuhalten, empfiehlt BM Holzner.
GR Dr. Zimmer dankt GR Lerach für seinen Beitrag und bringt für die Klausurtagung den Sitzungssaal des Landratsamts Berchtesgadener Land ins Gespräch. Dieser ist ebenso technisch wie auch unter Corona-Bedingungen gut geeignet.

BM Holzner nimmt dies zur Kenntnis.

Beschluss 1

Der Bauausschuss bekundet seinen Willen, das 9. Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 4 „Predigtstuhlstraße“ nach erfolgter rechtssicherer Kostenklärung und Beteiligung aller betroffenen Grundstückseigentümer zu beginnen. Ziel dabei soll die Innenverdichtung und Wohnraumschaffung sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bauausschuss beschließt, eine Klausurtagung zum Thema Kostenbeteiligung und generelle Auswirkungen bei Bebauungsplanänderungen in Abhängigkeit der Pandemielage durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Bauleitplanung der Gemeinde Wals, Österreich; Stellungnahme zur Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich Steinerstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Bereich der Steinerstraße im Ortsteil Wals in Österreich soll eine geringfügige Anpassung des Flächenwidmungsplans an das räumliche Entwicklungskonzept erfolgen, gibt Herr Schuster bekannt. Die Widmungsfläche umfasst 187 m² eines eigenständig nicht bebaubaren Bereichs, welcher gegenwärtig als Garten genutzt wird und dient der Ergänzung eines bestehenden Bauplatzes.

Die Gemeinde Wals bittet gemäß § 65 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 um Stellungnahme. Die Teilabänderung des Flächenwidmungsplans wurde geprüft, es konnten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Gemeinde Piding festgestellt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Inhalt der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans für den Bereich Steinerstraße der Gemeinde Wals in Österreich. Einwände oder Bedenken werden nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beratend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner setzt das Gremium in Kenntnis, es werden am kommenden Wochenende für den Bereich „Kindergarten“ Stellenausschreibungen stattfinden.

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14. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö beratend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es folgen keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 26.05.2021 11:24 Uhr