Datum: 10.08.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal, Thomastraße 9
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 21:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13.07.2021
3 Genehmigung des Entwurfs zur 13. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Göllstraße" (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)
4 Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 5 "Oberes Zollnerfeld" zur Farbänderung der Außenfassade im Zollnerfeld 23, Fl. Nr. 813/16
5 Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 25 "Högler Straße" zur Errichtung einer Außentreppe in der Högler Straße 36, Fl. Nr. 511/8
6 Erweiterung des Seniorenwohnheims in der Lindenstraße 46, Fl. Nr. 1056
7 Aufstockung und Nutzungsänderung des Gewerbes in der Reichenhaller Str. 3, Fl. Nr. 795/2
8 Anbau eines Balkons und Verlängerung des Dachüberstands in der Reichenhaller Str. 14, Fl. Nr. 782
9 Bauvoranfrage zur Aufstockung einer Garage und Umnutzung in Wohnraum in der Teisendorfer Str. 33, Fl. Nr. 918/15
10 Verschiedenes
11 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Zu TOP 3 der öffentlichen Sitzung begrüßt BM Holzner Herrn Josef Brüderl, Büro für Bauleitplanung, Kirchanschöring. 

GR Schmidtmeier ist entschuldigt ebenso wie sein Vertreter GR Pfannerstill.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 13.07.2021 wird genehmigt.

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3. Genehmigung des Entwurfs zur 13. Änderung Bebauungsplan Nr. 7 "Göllstraße" (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster berichtet, es liegt nun der fertige Entwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ vor. Dieser moderne und in Absprache mit den Eigentümern für die Zukunft sehr flexibel gehaltene Änderungsplan lässt maximale Bebauungen bis zu drei Vollgeschossen, 200 m² Grundfläche je Gebäude und verschiedene Gebäudeanordnungen in der Fläche zu, während eine geringere Bebauung je nach zukünftigem Bedarf weiterhin möglich ist. Weitere Details wird der beauftragte Planer Josef Brüderl im Anschluss selbst darstellen.

Gleichzeitig werden noch genügend Regelungen getroffen, um der Planungsverpflichtung der Gemeinde gem. § 1 Abs. 3 BauGB nachzukommen. Der ursprünglichen Kritik des Landratsamts bezüglich der reinen Änderung einer Ringstraße zur Stichstraße mit oberirdischen Garagen kann somit nun ein modernes Konzept zur Innenverdichtung entgegengehalten werden.

Einzelne inhaltliche Vorstellungen der Grundstückseigentümer konnten darüber hinaus nicht berücksichtigt werden, da aus Sicht des beauftragten Planers und der Verwaltung keine städtebauliche Begründung dafür zu finden ist bzw. sie eine Ordnung im bauplanungsrechtlichen Sinn vermissen lassen. Um dem Wunsch der Eigentümer nachzukommen und dem Bauausschuss nichts vorzuenthalten, ist auch ein weiterer Entwurf des Lageplans mit Vorstellungen der Eigentümer beigefügt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Entwurf des Lageplans, gekennzeichnet als A Lageplan (Anmerkung Herr Schuster: mittlerweile neue Kennzeichnung), zuzustimmen.

Bisher wurde die Änderungsplanung in folgenden Sitzungen thematisiert:
Am 14.12.2020 der ursprüngliche Antrag zur Stichstraße mit Garagenbebauung.
Am 19.01.2021 die Idee der Erhöhung der GRZ im sonst unveränderten Bebauungsplan.
Am 23.02.2021 die Entwicklung eines neuen Konzepts, da eine erhöhte GRZ nach Prüfung durch den Planer nicht im unveränderten Bebauungsplan Platz finden konnte.

Diskussionsverlauf

BM Holzner bittet Herrn Brüderl, Büro für Bauleitplanung, um Erläuterung seiner Bebauungsplanentwürfe.

Herr Brüderl schickt seinem Vortrag voraus, die Herausnahme der bisher im bereits bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Straße (vergleiche Lageplan „1 Übersicht“) macht einen wesentlichen Grundzug der neuen Planung aus. Diese Straße hat aufgrund der 11. und 12. Änderung des Bebauungsplans seine ursprünglich zugedachte Bedeutung verloren. Die Erschließung erfolgt mittlerweile direkt über die Watzmann- bzw. Bahnhofstraße und beinhaltet nun eine Wendeanlage.
Seiner Planung zugrunde liegen die Vorgaben der Gemeinde wie sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie Schaffung von mehr Wohnraum. Vorrangig soll das Bauvolumen ausgedehnt werden, insbesondere beim bereits bestehenden Bauernhof, um weitere Wohnungen zu schaffen. Der Grundeigentümer hat sich nun entschlossen, nicht an der Aufrechterhaltung der Kubatur des Bauernhofs festzuhalten.
Dass sich aus dem jetzt zu überplanenden Gebiet zusammen mit dem bisher geplanten eine Einheit bildet, steht im Vordergrund. Die Grundstücksbreiten bzw. -tiefen sind mehr oder weniger durch die Straßenverhältnisse vorgegeben. Daraus resultieren Baukörper von 12 x 16 Metern, wie diese auch in der näheren Umgebung vorherrschen und der bisher rechtskräftige Bebauungsplan bereits vorsieht. Tiefgaragen sind möglich sowie angelehnt an die Nachbarschaft auch dreigeschossige Gebäude. Auf verträgliche Weise kann so bei großzügigem Abstand mehr Wohnraum geschaffen werden.
Anhand des Lageplans „2 Gesamtkonzept“ visualisiert der Planer, wie er sich das gesamte Gebiet grundsätzlich vorstellen kann. Aufgrund der Kompaktheit der Gebäude lässt sich die Kurvensituation gut bewältigen. Allerdings besteht zum dreigeschossigen Ausbau noch Diskussionsbedarf. Dazu führt er mittels der Anlage „8 Gebäudehöhen Vergleich“ mit Schnittdarstellungen drei mögliche Gebäudehöhen vor Augen (6,70 m, 8,20 m und 9,00 m). Herr Brüderl spricht sich für die maximale Wandhöhe von 9,00 Metern aus. Das Dachgeschoss bietet damit eine vernünftige Höhe, die für Wohnraum genutzt werden kann. Es entstehen insgesamt 1 bis 2 Wohnungen mehr als bei den Gebäuden mit den Wandhöhen von 6,70 bzw. 8,20 Metern.
In dem weiteren Lageplan „3 II+D Lageplan, Flächen“ zeigt der Vortragende die Wendeanlage auf, welche zwischen dem rechtskräftigen und dem zu erstellenden Bebauungsplan liegt. Dessen Weite ist ausgelegt für einen dreiachsigen Lastkraftwagen und ist ausreichend für die zu erschließenden Grundstücke. Die Grundstücke sind in unterschiedlichen Farben dargestellt, damit die Grenzen sichtbar werden.
Der Plan „4 III+D Stellplätze“ veranschaulicht Stellplätze und Tiefgaragen. Weil die Grundfläche nicht ausreichend vorhanden ist, um jedes Gebäude mit einer Tiefgarage zu versehen, wäre es möglich, eine solche für zwei Gebäude zu schaffen und durch eine gemeinsame Rampe zu erschließen. Herr Brüderl schränkt ein, dazu muss allerdings ein großer Teil der Grundfläche unterbaut werden. Unberücksichtigt bei unterirdischen Garagen bleibt auf Wunsch das mittige Grundstück.
Wie eine mögliche Begrünung durch Bäume aussehen kann, illustriert Entwurf „5 III+D Dachaufsicht“. 
Wenn Bedenken wegen den Grundwasserverhältnissen auftreten und deshalb Tiefgaragen ausgeschlossen werden, macht die Zeichnung „6 II+D Lageplan, Flächen, Stellplätze“ die Reduzierung der Wohnungen erkennbar. Die dazu ausgearbeitete Begrünung ist auf Plan „7 II+D Dachaufsicht“ zu sehen.
Im Folgenden werden verschiedene Baukörperstellungen für die Varianten drei- oder zweigeschossig optisch dargestellt, das heißt, die Abbildungen der Gebäude sind übereinandergelegt und lassen die entsprechenden Baugrenzen sichtbar werden. Auffallend ist, ein Gebäude reicht bei allen Varianten ca. zwei Meter an die Straße heran. Der Planer schlägt vor, dies zuzulassen.
Mit der Vorlage „9 Bebauungsplan Lageplan“ bringt Herr Brüderl seinen Bebauungsplan-Vorschlag vor das Gremium. Oberirdische Garagen und Nebenanlagen sind auf dem Bebauungsplan durch rot gestrichelte Linien dargestellt, so Herr Brüderl. Er rät an, gleichzeitig grundsätzlich Tiefgaragen zuzulassen. Diese großzügige Auslegung im Bebauungsplan sorgt für Flexibilität und ermöglicht verschieden hohe Baukörper. Die Regelung der Stellplätze und Tiefgaragen erfordert keine besondere Weisung. Diese ist vielmehr in der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorgegeben. Bei der Firstrichtung hält er deren Vorgabe allgemein für notwendig, um eine städtebauliche Ordnung im Baugebiet zu erreichen. Für das Gebäude in der Mitte sowie die Gebäude an der südlichen Göllstraße hingegen sind verschiedene Richtungen vorstellbar. Mit der in der Satzung festgelegten Grundflächenzahl 0,4 erreicht man pro Gebäude eine maximale Grundfläche von 200 qm. Die Höhenlagen des Erdgeschoss-Fertigfußbodens orientieren sich zum einen an den bereits bestehenden Gebäuden, zum anderen an dem Straßenniveau, von der Mitte ausgehend in einem leichten Gefälle nach außen.
Wie Herr Schuster ergänzt, entspricht dieser „9 Bebauungsplan Lageplan“ dem Entwurf „A“, für den die Verwaltung im Sachverhalt um Zustimmung bittet.

Zusammenfassend lässt der Planer wissen, trotz intensiven Gesprächen konnte keine völlige Übereinstimmung mit den Grundeignern erzielt werden. Der Plan „A Bebauungsplan Vorschlag Grundeigentümer“ zeigt die Unterschiede auf. Die Eigentümer favorisieren, das Bauernhof-Grundstück als eine Einheit zu sehen. Differenzen gibt es auch bei den Baugrenzen. Laut Herrn Brüderl verhindert seine vorgeschlagene Grenzziehung („sanfte Einschnürung“) der beiden südlichen Grundstücke, dass aus zwei Gebäuden nur eines entsteht. Die Grundstücke erfahren eine enorme Wertsteigerung, sichergestellt durch den Bebauungsplan.

Herr Schuster resümiert, das zu planende Gebiet hat eine Größe von 7.000 qm und befindet sich in bester Lage mit Einzelhandel, Ärzteschaft sowie dem Bahnhof in nächster Nähe. Er umreißt noch einmal die Unterschiede zwischen Plan 9 und 10 bezüglich der Punkte „Ausrichtung der Baugrenzen“ sowie „Unterschiedliche Firstrichtungen“. Die Diskussionen mit den Grundeigentümern bezeichnet der Bauamtsleiter als sehr konstruktiv.

BM Holzner dankt Herrn Brüderl und Herrn Schuster für die umfangreichen Erklärungen. Der Bebauungsplanvorschlag zeichnet sich aus durch größtmögliche Innenraumverdichtung und gewährt den Grundstückseigentümern maximalen Spielraum.

Auf Frage von GR Rotter gibt Herr Brüderl an, die Zufahrt zum mittleren Grundstück erfolgt über die Watzmannstraße.

GR Dr. Zimmer bezeichnet den Bebauungsplan-Vorschlag insgesamt als sehr zielführend. Zu den Grundstücksgrenzen der südlichen Gebäude vertritt er die Meinung, beim Vorschlag des Grundeigentümers kann die südliche Grundstücksgrenze analog beim Entwurf der Verwaltung eingearbeitet werden. Dann wäre ihm der Bebauungsplanentwurf des Grundeigentümers ebenso recht und er bezeichnet diesen als seinen Kompromiss-Vorschlag.
GR Leirer stimmt GR Dr. Zimmer tendenziell zu. Ihm erschließt sich nicht, weshalb das Vertrauen in die Vernunft der künftigen Bauherren nur für den oberen Bereich besteht, nicht aber für die südlichen Grundstücke. Zum Entwurf des Grundeigentümers leuchtet ihm kein Nachteil für die Gemeinde ein, kann sich trotzdem beide Varianten vorstellen.
Falls eine Tiefgarage entstehen soll, ist der Vorschlag der Verwaltung flexibler, so Herr Schuster.
Der Bebauungsplan wird seiner Aufgabe nicht gerecht, sofern er zu viel offenlässt, ist der Standpunkt von Herrn Brüderl. Seine Version soll verhindern, dass statt drei Gebäuden nur der Bauernhof umgebaut wird. Er kann nicht empfehlen, in diesem Punkt dem Vorschlag der Eigentümer zu folgen, sieht vielmehr das städtebauliche Ziel der Gemeinde in Frage gestellt.

GR Lerach äußert vorab sein Gefallen an der von Herrn Brüderl erarbeiteten Planung. Er plädiert, die Abweichung von der vorgeschriebenen Firsthöhe von 16 Grad auch mittig zuzulassen. Zusammengefasst sieht er keinen wesentlichen Vorteil für den Bebauungsplanvorschlag der Verwaltung und kann den Wunsch des Grundeigners nachvollziehen, im Bebauungsplan die künftige Erbfolge darzustellen. GR Lerach gibt an, beide Entwürfe akzeptieren zu können.    
GR Dr. Zimmer schließt sich GR Lerach an. Daneben zeigt er für die Befürchtung des Planers Verständnis. Nach seinem Befinden kann dennoch nicht verhindert werden, dass mittig lediglich ein Gebäude errichtet wird und das südlich liegende als Garten genutzt wird. Zur Firstrichtung verweist GR Dr. Zimmer auf die Mehrfamilienhäuser in der Sudetenstraße. Entgegen der Meinung des Kreisbaumeisters wurde dort durchgesetzt, dass sich die Häuser nach der Besonnung richten. Wer heute baut, soll sich nach der Sonne richten können. Die vom Planer angesprochene Ordnung ist ohnehin nur aus der Vogelperspektive zu erkennen. Er ist dafür, den Plan B (Anmerkung: 10 Bebauungsplan Grundeigentümer) zu verwirklichen.

2. BM Kleinert stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Diskussion. Gleichzeitig schlägt er vor, beide Varianten der Bebauungspläne in Abstimmung zu stellen. Die Variante B soll eine Beschränkung bezüglich der Drehung der Firstrichtung sowie eine Änderung der südlichen Baugrenzen enthalten. 

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss gibt dem Antrag zur Geschäftsordnung von 2. BM Kleinert auf Ende der Diskussion statt.

Abstimmung:        JA-Stimmen                9
                       NEIN-Stimmen        1

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, über beide Varianten der Bebauungspläne abzustimmen.

Abstimmung:        JA-Stimmen                8
                       NEIN-Stimmen        2

GR Dr. Zimmer gibt zu Protokoll, mit der Beendigung der Debatte können Satzung und Begründung des Bebauungsplans nicht mehr diskutiert werden. Er hält es für einen Fehler, die gesamte Begründung mit keinem Wort zu würdigen und sieht sich gezwungen, seinen Kommentar und seine Einwendungen im weiteren Verfahren einzubringen.

BM Holzner verabschiedet Herrn Brüderl um 20:43 Uhr. 
 
         

Beschluss 1

Der Bauausschuss stimmt dem Entwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ in der Fassung vom 30.07.2021 mit dem Lageplan „A Lageplan“ zu und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Verfahrensschritte für das Bebauungsplanänderungsverfahren vorzunehmen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9

Beschluss 2

Der Bauausschuss stimmt dem Entwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Göllstraße“ in der Fassung vom 30.07.2021 mit dem „Bebauungsplan Vorschlag Eigentümer“ zu, wobei aus dem „Bebauungsplan Lageplan“ folgende Festsetzungen übernommen werden: Die 16° mögliche Drehung der Firstrichtung wird auf das zentrale Baufeld 3 begrenzt und der Einschnitt der Baugrenze im südlichen Bereich des Baufelds 3 im Bereich der Besucherstellplätze eingefügt. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte für das Bebauungsplanänderungsverfahren vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

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4. Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 5 "Oberes Zollnerfeld" zur Farbänderung der Außenfassade im Zollnerfeld 23, Fl. Nr. 813/16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Eigentümer des Grundstücks Zollnerfeld 23 (Fl. Nr. 813/16) möchte die Außenfassade seiner Doppelhaushälfte in hellgrauer Farbe streichen, informiert Herr Schuster.

Der Bebauungsplan Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ sieht vor, dass der Putz des Außenmauerwerks weiß zu kalken ist. Somit ist eine isolierte Befreiung des ansonsten gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. e BayBO verfahrensfreien Vorhabens aufgrund §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB sowie Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO notwendig.
Die jetzige gelbe Außenfarbe besteht bereits seit Kauf durch den aktuellen Eigentümer, ebenso sind gut 1/3 der Nachbarhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit gelben Farbtönen gestrichen.

Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Bedingungen sind erfüllt. Insbesondere entspricht die geplante Farbe wieder mehr der Vorgabe des Bebauungsplans, von einem Grundzug kann aufgrund der im Zeitablauf entstandenen, real vorhandenen, abweichenden Fassadenfarben keine Rede mehr sein.
Eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ kann somit erfolgen.

Diskussionsverlauf

GR Lerach will wissen, ob der Bebauungsplan Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ in nächster Bauausschusssitzung entsprechend geändert werden kann. Er nennt zum Vergleich die BA-Sitzung vom 23.02. d. J. mit dem Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 1 „Jahnstraße“ (Streichen des Passus „Dachgauben sind unzulässig“).
GR Dr. Zimmer pflichtet dem bei und spricht sich dafür aus, das Vorschreiben einer Farbe aus den Vorgaben des Bebauungsplans herauszunehmen. Er sieht Handlungsbedarf in der Verwaltung. 
Grundsätzlich gibt der Bauamtsleiter GR Dr. Zimmer Recht. Es braucht dafür jedoch einen entsprechenden Antrag. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt, der dem Gremium nicht vorenthalten werden kann. Herrn Schuster ist bewusst, auch bei dem vorliegenden Bebauungsplan besteht die Notwendigkeit, tätig zu werden. Dennoch ist eine Änderung derzeit aufgrund des Arbeitspensums der Verwaltung nicht realisierbar.

BM Holzner nimmt die Anmerkungen zur Kenntnis. Es liegt ein Antrag auf isolierte Befreiung vor. Um eine schnelle Entscheidung für den Antragsteller herbeizuführen, bittet der Bürgermeister um das Handzeichen. 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Oberes Zollnerfeld“ zur Änderung der Außenfassadenfarbe zu hellgrau im Zollnerfeld 23 (Fl. Nr. 813/16) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 25 "Högler Straße" zur Errichtung einer Außentreppe in der Högler Straße 36, Fl. Nr. 511/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster lässt wissen, auf dem Grundstück Högler Str. 36 (Fl. Nr. 511/8) soll eine Außentreppe am nördlichen Gebäuderand errichtet werden.
Diese soll einen eigenen Wohnungszugang schaffen und gleichzeitig Stauraum für Kinderwagen etc. bieten. 

Die Außentreppe hätte eine Gesamtausdehnung von 8,22 m x 3,22 m, wobei der Terrassenpodest 4,1 m x 3,22 m messen soll.
Der Bebauungsplan Nr. 25 „Högler Straße“, in welchem das Grundstück liegt, trifft keine spezifischen Aussagen zu einer solchen Nebenanlage, sieht allerdings eine Bauverbotszone entlang der Kreisstraße BGL 7 / Högler Straße vor. In dieser würde die Außentreppe – ebenso wie bereits ein Teil des Bestandsgebäudes, welches vor der Aufstellung des Bebauungsplans errichtet wurde – liegen. Somit ist eine isolierte Befreiung zur Umsetzung des ansonsten gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO verfahrensfreien Vorhabens aufgrund §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB sowie Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO notwendig.

Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Bedingungen sind erfüllt. Insbesondere den Grundzügen der Planung kann entgegengehalten werden, dass im Rahmen einer Bebauungsplanänderung im Jahr 2002 u. a. eine Garage in der Bauverbotszone erlaubt wurde und dies die Grundzüge nicht berührt hätte.
Auch das staatliche Bauamt Traunstein, welches für die Bauverbotszone von 15 m Breite entlang von Kreisstraßen verantwortlich ist, sieht in der Außentreppe kein Problem, da diese nicht näher an die Straße reicht als der Bestand.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 25 „Högler Straße“ kann somit erfolgen.

Die Grundflächenzahl wird durch die Außentreppe nicht erhöht, da gem. Festsetzungen des Bebauungsplans solche Nebenanlagen nicht anzurechnen sind.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 25 „Högler Straße“ zur Errichtung einer Außentreppe in der Högler Straße 36 (Fl. Nr. 511/8) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Erweiterung des Seniorenwohnheims in der Lindenstraße 46, Fl. Nr. 1056

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Seniorenanlage in der Lindenstraße 46 (Fl. Nr. 1056) soll im Rahmen des in den Bauausschusssitzungen vom 21.10.2019 und 20.01.2020 geänderten Bebauungsplans erweitert werden, so Herr Schuster.

Durch die Erweiterungen am 1. und 2. Obergeschoss des Verbindungstrakts sowie am südlichen und östlichen Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss des Hauptgebäudes werden 20 Betten auf knapp 600 m² Wohnfläche geschaffen. Zudem wird der Speisesaal am südlichen Teil des Verwaltungsgebäudes erweitert. Die Gesamtkapazität steigt somit auf 107 Betten. Die GRZ I steigt auf 0,4 bei gem. Bebauungsplan erlaubten 0,5.

Das Seniorenheim befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Seniorenanlage Lindenstraße“, dessen Festsetzungen gem. § 30 Abs. 1 BauGB auch eingehalten werden. Da es sich allerdings um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO handelt, wird ein reguläres Bauantragsverfahren benötigt, ein Freistellungsverfahren ist nicht möglich.

Der Stellplatznachweis ist erbracht, von den gemäß Satzung notwendigen elf Stellplätzen kann der Bauherr 18 nachweisen.
Es wird empfohlen, dem Bauantrag zuzustimmen.

Diskussionsverlauf

GR Rotter kritisiert die Stellplatzsituation und befürchtet eine weitere Verschlechterung durch die Erhöhung der Bettenanzahl. Bereits jetzt sind viele Fahrzeuge auf der Lindenstraße geparkt. 
BM Holzner bezeichnet die Stellplatzsituation im gesamten Gebiet als schwierig. Er baut auf die Verbesserung der Umstände durch die Fertigstellung der Tiefgarage der benachbarten Wohnanlage.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Erweiterung des Seniorenwohnheims in der Lindenstr. 46 (Fl. Nr. 1056) gem. vorgelegten Bauplänen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Seniorenanlage Lindenstraße“ zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Aufstockung und Nutzungsänderung des Gewerbes in der Reichenhaller Str. 3, Fl. Nr. 795/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster erklärt, das bestehende einstöckige Mittelteil des Gewerbegebäudes Reichenhaller Straße 3 (Fl. Nr. 795/2) soll eine zweite Etage mit Räumen für Bürozwecke erhalten. Zudem soll im bestehenden Erdgeschoss die Nutzungsänderung von Maschinen- und Lagerräumen in Büroräume erfolgen. Zu diesem Vorhaben wurde bereits in der Bauausschusssitzung vom 15.09.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nachforderungen des Landratsamts haben allerdings dazu geführt, dass der Eigentümer seinen Antrag zurückgezogen hat. Nun liegen die nachgebesserten Unterlagen vor, welche sich bezüglich des Prüfungsrahmens der Gemeinde inhaltlich nicht geändert haben.

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Beim vorliegenden Bauantrag handelt es sich um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb. Dessen bauliche Erweiterung ist möglich, wenn sie im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Voraussetzung zutrifft. Die Abweichung vom Flächennutzungsplan, in dem das Grundstück als Acker/Grünland festgesetzt wurde, kann dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden.

Die Abstandsflächen werden eingehalten und die Erschließung ist gesichert.
Die gemäß Satzung notwendigen Stellplätze sind vorhanden. Die neue Büro-Nutzfläche beträgt ca. 360 m², dafür sind neun Stellplätze notwendig. Insgesamt sind auf dem Grundstück mit unverändertem Handwerksbetrieb und Wohnnutzung 22 Stellplätze notwendig, die auch auf dem Grundstück nachgewiesen sind.
Sechs weitere Stellplätze sind für das südlich anschließende Wohnhaus des Nachbargrundstücks vorgesehen, welche zum Teil auf dem Baugrundstück nachgewiesen sind. Beide Grundstücke haben denselben Eigentümer und das Gebäudeensemble wird als eine Einheit gesehen, auch da die Nutzungen zum Teil grundstücksübergreifend sind.
Genau betrachtet sind aufgrund der Bestandsgebäude ohne Änderung und früherer Stellplatzsatzungen wohl sogar mehr Stellplätze nachgewiesen als notwendig.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Aufstockung des Mittelbaus und zur Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss des bestehenden Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Reichenhaller Straße 3 (Fl. Nr. 795/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Anbau eines Balkons und Verlängerung des Dachüberstands in der Reichenhaller Str. 14, Fl. Nr. 782

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Auf dem Grundstück Reichenhaller Str. 14, Fl. Nr. 782, soll im Rahmen einer Sanierung von Dach und Fassade des Gebäudes an der südwestlichen Gebäudeseite das Dach um 1,50 m verlängert und ein Balkon errichtet werden, setzt Herr Schuster in Kenntnis. Der neue Balkon soll eine Fläche von 9,19 x 2,0 m erhalten.
Mit dieser Maßnahme soll neben der energetischen Sanierung eine Möglichkeit zum Verweilen an der frischen Luft geschaffen werden. Die Antragsteller betreiben einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb.

Das Vorhaben wurde als Bauvoranfrage bereits in der Bauausschusssitzung vom 20.04.2021 behandelt, das Einvernehmen wurde erteilt. Aufgrund Nachforderungen des Landratsamts wird nun direkt ein Bauantrag gestellt.

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan ist es als Acker / Grünland festgesetzt. Da die Wohnungen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB als sogenanntes sonstiges Vorhaben und kann demnach zugelassen werden, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Kriterien erfüllt sind, insbesondere der öffentliche Belang der Befürchtung von Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht durch einen zusätzlichen Balkon für die Wohnung beeinträchtigt.

Die Abstandsflächen können eingehalten werden, die Stellplatzsatzung führt zu keinen weiteren Stellplätzen.
Der Bauantrag ist genehmigungsfähig, ihm kann zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Errichtung eines Balkons und Verlängerung des Dachs an der südwestlichen Gebäudeseite auf dem Grundstück Reichenhaller Str. 14, Fl. Nr. 782, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Bauvoranfrage zur Aufstockung einer Garage und Umnutzung in Wohnraum in der Teisendorfer Str. 33, Fl. Nr. 918/15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Eigentümer der Teisendorfer Str. 33 (Fl. Nr. 918/15) beantragen, die bestehenden zwei Garagen in Wohnraum umzuwandeln und zusätzlich ein Vollgeschoss aufzustocken, um so ca. 90 m² Wohnraum für die Kinder zu schaffen, bringt Herr Schuster vor.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Urwies Nord“ und legt für die Garagen nur ein Vollgeschoss fest. Die Eigentümer beantragen daher eine Befreiung von diesen entsprechenden Festsetzungen im Rahmen einer Bauvoranfrage.

Grundsätzlich würde eine solche Festsetzung der Geschossanzahl einen Grundzug der Planung darstellen. Die Gemeinde sieht dies allerdings nicht und kann sich eine Befreiung vorstellen, denn in der Zeit der Planentstehung Anfang der 1990er war eine solche Bebauung einfach üblich: Ein Hauptgebäude mit einer angebauten erdgeschossigen Garage zu versehen, ohne spezielle Planungsabsichten damit zu verfolgen. Heute, mit stetig steigendem Wohnraumbedarf und -preisen, ist ein Festhalten an solchen Plandarstellungen kontraproduktiv und die Verwaltung spricht sich daher für die beantragte Aufstockung des bestehenden umbauten Raums aus.
Der Umbau der bestehenden und im Bebauungsplan festgesetzten Garage im Erdgeschoss in eine Wohnung würde ebenfalls einen Grundzug der Planung betreffen. Auch hier sieht die Gemeinde dies allerdings nicht, denn der Hintergrund des Garagenanbaus war und ist die Unterbringung von PKW. Die bereits versiegelte Einfahrtsfläche des Grundstücks sollte im Grundsatz Platz für ausreichend PKW-Stellplätze bieten. Zudem bleibt der Charakter des Nebengebäudes bei Umnutzung erhalten, da sich die optische Form vom Hauptgebäude immer noch abheben würde.

Das Landratsamt ist hier nach telefonischer Beratung im Grundsatz sehr strikt bezüglich eines Grundzugs der Planung, würde die Voranfrage also eher ablehnen. Gleichzeitig ist es immer eine Einzelfallentscheidung.

Eine ebenfalls von den Eigentümern ins Gespräch gebrachte, aber letztendlich nicht beantragte, Erweiterung der Garage um einen Stellplatz und Aufstockung von dann drei Garagenstellplätzen sieht die Verwaltung als kritisch, denn hier wären auch die Baugrenzen überschritten und eine genaue Berechnung der GRZ wäre notwendig. Somit könnten dann drei Festsetzungen betroffen sein, der Grundzug der Planung der bebaubaren Fläche wäre berührt und von einer einfachen Befreiung wäre keine Rede mehr.
Hierzu wäre vielmehr eine Bebauungsplanänderung notwendig, welche bei Nichtzustimmung des Landratsamts für das beantragte, kleinere Vorhaben aber ebenso zwingend wäre.

Es wird empfohlen, der Bauvoranfrage im Rahmen der Wohnraumschaffung für junge Familien und der Innenverdichtung zuzustimmen. Die endgültige Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde bleibt abzuwarten.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 „Urwies Nord“ zur Aufstockung der bestehenden Garage und Umbau derselbigen in Wohnraum im Erdgeschoss in der Teisendorfer Str. 33 (Fl. Nr. 918/15) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö beratend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster gibt folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Bauausschusssitzung am 13.07.2021 bekannt:

Der Bauausschuss beauftragte im Rahmen des Küchenneubaues in der Schule die Firma Schindler e.K. mit der Erneuerung des Linoleumbodens zu brutto 9.419,92 €.

Des Weiteren wurde für den neuen Kletterturm auf dem Spielplatz am nördlichen Ende der Lindenstraße (Fl. Nr. 1048/5) die Firma Ernst Maier Spielplatzgeräte GmbH für brutto 13.698,69 € beauftragt.

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11. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.08.2021 ö beratend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Leirer erkundigt sich nach dem Sachstand der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 Predigtstuhlstraße. Es wurde beschlossen, den Passus „Dachgauben sind unzulässig“ zu streichen.
Laut Herrn Schuster ist die Bearbeitung aufgrund der derzeitigen Arbeitslast nicht planbar.
Seines Wissens wurde im speziellen Fall einer jungen Familie ein anderer Bauantrag eingereicht, merkt BM Holzner an.

GR Leirer hakt nach zu der angedachten Klausurtagung bezüglich Bebauungsplanänderungen.
Aufgrund der Corona-Situation konnte diese noch nicht stattfinden, erläutert 2. BM Kleinert. 
 

Datenstand vom 22.09.2021 14:54 Uhr