Datum: 27.01.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 20:34 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.12.2015
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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beschließend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
BM Holzner stellt den Antrag, die Tagesordnung um den Punkt
„Antrag zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches am bestehenden Geschäftshaus in eine Asylbewerberunterkunft (
Salzstraße)“ zu ergänzen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Dem Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung um den Punkt „Antrag zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches des bestehenden Geschäftshauses Salzstraße 1 in eine Asylbewerberunterkunft“ wird zugestimmt.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
Mit der geänderten Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 10.12.2015 wird genehmigt.
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3. Bauantrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens Gaisbergstr. 1 (Fl.Nr. 742/1) als Maschinen- und Gerätelager
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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3 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Gaisbergstraße 1 (Fl.Nr. 742/1) ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen steht, dass zuletzt als Wohnhaus und Schlittenbauwerkstätte genutzt wurde.
Das Anwesen wurde von einem angrenzenden Kfz-Betrieb erworben und soll nun vorübergehend als Lager für Maschinen und Geräte dienen. Äußerlich wird nichts verändert, die GRZ bleibt unberührt.
Das Grundstück liegt im Innenbereich in einem Dorfgebiet. Zulässig sind gem. § 5 Abs. 2 Ziffer 6 BauNVO "sonstige Gewerbebetriebe". Darunter fallen auch Lagerhäuser, soweit sie einem Gewerbebetrieb angehören und gebietsverträglich sind. Die Zugehörigkeit zu einem KFZ-Betrieb liegt zweifelsfrei vor und Störungen im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung sind nicht zu erwarten.
Somit ist die Nutzungsänderung nach Ansicht der Verwaltung genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes Gaisbergstr. 1 (Fl.Nr. 742/1) als Maschinen und Gerätelager zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Bauantrag zum Errichten einer Hebebühnenüberdachung am Anwesen Gaisbergstr. 1 (Fl.Nr. 742/1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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4 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller unterrichtet, dass das Gebäude Gaisbergstr. 1, ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen und zuletzt eine Schlittenbauwerkstatt, vom angrenzenden KFZ-Betrieb erworben wurde und soll vorübergehend, voraussichtlich auf vier Jahre, zweckdienlich für die Kfz-Werkstätte genutzt werden.
Es liegt ein Bauantrag vor, an der südlichen Seite des ehemaligen Wohnteils eine Überdachung (Pultdach) mit einer Größe von 8,70 x 4,30 m und einer Höhe von 4,50 m für eine Hebebühne zu errichten.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Dorfgebiet. Zulässig sind gem. § 5 Abs. 2 Ziffer 6 "sonstige Gewerbebetriebe", eingeschränkt auf "nicht störende Betriebe". Die geplante Hebebühne dient nicht zur Reparatur von Fahrzeugen o.ä., sondern ausschließlich als Möglichkeit zur Begutachtung von Fahrzeugen (z.B. zurückgegebene Leasingfahrzeuge). Eine Störung der angrenzenden Wohnbebauung ist dadurch nicht zu erwarten.
Die GRZ des Grundstücks, die derzeit bei ca. 0,5 liegt, erhöht sich um 0,019. Zudem ist die Fläche seit längerem befestigt.
Unter dem baurechtlich nicht relevanten
Aspekt, dass es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, kann dem Bauantrag zugestimmt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag zum Errichten einer Überdachung für eine Hebebühne auf dem Grundstück Gaisbergstr. 1 (Fl.Nr.742/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bauantrag auf Nutzungsänderung eines Drogeriemarktes in eine Gaststätte sowie einer Gaststätte in einen Einzelhandelsbetrieb im Anwesen Heurungstr. 8 (Fl.Nr. 100)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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5 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller weist drauf hin, dass im Anwesen Heurungstr. 8 a und 8b ursprünglich ein Drogeriemarkt sowie eine Gaststätte untergebracht waren.
Aus der Gaststätte wurde mittlerweile ein Einzelhandelsbetrieb mit Blumen und aus dem Drogeriemarkt eine Gaststätte.
Es liegt nun ein Antrag auf Nutzungsänderung der Räumlichkeiten nach dem aktuellen Stand vor.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. In einem Mischgebiet sind gem. § 6 Abs. 2 BauNVO u.a. Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Diese Voraussetzungen decken sich mit dem Antrag auf Nutzungsänderung. Die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen Gewerbeeinheiten und die Arztpraxis sind vorhanden.
Nachdem sich auch von der ursprünglichen Nutzung nichts wesentliches geändert hat, ist der Antrag genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Drogeriemarktes in eine Schank- und Speisewirtschaft sowie von einer Schank- und Speisewirtschaft in einen Einzelhandelsbetrieb (Blumenladen) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Bauantrag zum Teilabbruch und Wiederaufbau des Anwesens Gaisbergstraße 4, Fl.Nr. 743/2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner teilt mit, dass der Antrag aus persönlichen Gründen vom Bauherrn zurückgezogen wurde.
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7. Bauantrag zum Errichten eines Anbaus an das bestehende Anwesen Marzoller Weg 8 (Fl.Nr. 661/3)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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7 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass an das bestehende Wohnhaus Marzoller Weg 8 ein Anbau zum Schaffen von weiterem Wohnbau angefügt werden soll. Das Bauwerk soll im Nordwesten mit einer Grundfläche von 73 m² angebaut werden. Das Dach soll als Flachdach mit einer Dachterrasse ausgebildet werden.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der Bebauung und der Fläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.
Das Wohngebäude mit neuem Anbau erreicht eine GRZ von 0,22; die Grundfläche von Garage, Zufahrt und Stellplätzen eine GRZ von 0,26; somit eine Gesamt-GRZ von 0,48. Dies scheint sehr hoch, allerdings beinhaltet diese Zahl alleine für die Zufahrt des ungünstig geschnittenen Grundstücks eine GRZ von 0,10, wodurch sich nach deren Abzug eine GRZ von 0,38 ergeben würde. Diese Überlegung begründet sich in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Grundsätzlich handelt es sich bei einem "Baugrundstück" um ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, also die gesamte im Grundbuch eingetragene Fläche. Ausnahmen von dieser Regelung sind jedoch geboten, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entsteht, dass der Sinn der bau- und bodenrechtlichen Regelung verfehlt wird. Im Vorliegenden Fall wird das eigentliche Grundstück durch eine lange private Zufahrtstraße erschlossen. Wäre diese Zufahrt eine öffentliche Fläche, würde sie keinen Einfluss auf die GRZ-Berechnung haben. Aus diesem Grund kann nach Ansicht der Verwaltung auf die Einrechnung der Zufahrt in die GRZ verzichtet werden.
Mit dem Anbau wird eine weitere Wohneinheit geschaffen, so dass zwei zusätzliche Stellplätze notwendig sind. Diese Stellplätze sowie zwei weitere für den Bestand sind nachgewiesen.
Die Abstandflächen werden eingehalten.
Nach Ansicht der Verwaltung ist der Bauantrag genehmigungsfähig.
Diskussionsverlauf
GR Lerach missbilligt die Dachform, da sich diese seiner Meinung nach nicht in die nähere Umgebung einfügt, auch wenn das Landratsamt anderer Meinung ist.
Herr Schaller äußert, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch Flachdächern zugestimmt wird.
Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt Herr Schaller mit, dass der Anbau der Grundstücksgrenze angepasst wurde.
3. BM Dr. Zimmer kann nicht nachvollziehen, weshalb keine Rechteckigkeit gegeben ist und wird dem Antrag aus diesem Grunde nicht zustimmen.
GR Geigl merkt an, dass man den Anbau von der Straße aus nicht sieht und kann dem Antrag daher zustimmen.
GR Rotter verdeutlicht an diesem Beispiel, dass dem Bauausschuss durch das Landratsamt immer mehr die Hände gebunden sind und nicht so entscheiden kann wie der Ausschuss gerne möchte, da ansonsten das versagte gemeindliche Einvernehmen wieder ersetzt wird. Er wünscht sich deshalb für die Zukunft, dass der Bauausschuss wieder mehr eigene Rechte bekommt, da er sich ansonsten nicht mehr mit den vorgegebenen Bauweisen identifizieren kann.
BM Holzner ist die Problematik durchaus bewusst. Seiner Meinung nach, sollte der Bauausschuss weiterhin seinen Willen bekunden, egal ob de
r Beschluss durch das Landratsamt ersetzt wird. Dies ist zwar nicht immer schön, aber man sollte trotzdem so abstimmen wie man es für richtig hält.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Anbaus an das bestehende Gebäude Marzoller Weg 8 (Fl.Nr. 661/3) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4
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8. Tektur zur Änderung der Nutzung des Erdgeschosses und des Dachgeschosses sowie zur Änderung der Dachneigung des Anwesens Salzburger Str. 30 (Fl.Nr. 48)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller lässt wissen, dass der Umbau des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens Salzburger Str. 30 in einen Gebrauchtmöbelmarkt und ein Reha-Zentrum für Tiere mit Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener vom 2.1.2012 genehmigt wurde. Das Reha-Zentrum wurde zwischenzeitlich aufgelöst.
Nun wurde eine Tektur mit folgenden Änderungen eingereicht:
Dachflächenfenster anstelle der Firstfenster
Ostansicht: Drei Fenster weniger sowie Anbau einer Außentreppe und eines Außenkamins
Südansicht: Zwei Fenster mehr
Nordansicht: Zwei Fenster mehr
Erhöhung der Außenwand von 6,80 m auf 7,10 m
Änderung der Dachneigung von 31,5 ° auf 26,5 ° bei unveränderter Firsthöhe
Änderung der Nutzung des Dachgeschosses von Verkaufsraum auf Lager
Da das Dachgeschoß künftig als Lager genutzt werden soll hat der Bauherr die Erhöhung der Außenwand beantragt. Da die Firsthöhe unverändert bleibt, ändert sich die Dachneigung. Eine Dachneigung von 26,5° ist ortsüblich und kann akzeptiert werden. Die moderate Erhöhung der Außenwand ist ebenfalls hinnehmbar, da sich das Gebäude insgesamt nicht erhöht und trotzdem eine verträgliche Dachneigung verbleibt. Ein weiteres Vollgeschoss entsteht durch die Erhöhung der Wand nicht. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Die vorhandene Anzahl der Stellplätze ist völlig ausreichend.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Tektur genehmigungsfähig.
Diskussionsverlauf
GR Geigl stellt fest, dass man sich hier in einem allgemeinen Wohngebiet befindet und möchte deshalb wissen, ob die Nutzung für das Anwesen klar definiert ist und ob die Fenster zur Straßenseite dementsprechend gedämmt sind.
BM Holzner entgegnet, dass lediglich im vorderen Trakt eine Wohnnutzung möglich ist. In der 2012 beantragten und genehmigten Bauplanänderung ist explizit der Verkauf und das Einlagern von Gebrauchtmöbeln genehmigt worden. Sollte eine andere
Nutzung gewünscht werden, muss dies beantragt werden.
3. BM Dr. Zimmer hat mit der Tektur kein Problem, da zum einen das Dach flacher wird und sich zum anderen der Umgebung angleicht.
Auf Nachfrage von GR Pfannerstill teilt Herr Schaller mit, dass bei der Tektur von 2012 der Quergiebel so genehmigt wurde.
GR Lerach möchte den Versiegelungsgrad gerne überprüft haben, da er eine Versiegelung von 60 % für sehr hoch hält. Zudem merkt er an, dass sich bei der Verschiebung von Lager- auf Verkaufsfläche auch der Stellplatzschlüssel ändern muss.
Herr Schaller lässt wissen, dass laut Plan die Außenanlagen in wasserdurchlässiger Weise errichtet werden und dies bereits 2012 so genehmigt wurde.
BM Holzner weist bezüglich des Stellplatzschlüssels darauf hin, dass es sich umgekehrt verhält. Die geplante Verkaufsfläche im Obergeschoss wird wieder als Lagerplatz genutzt. Somit würde der Stellplatzschlüssel geringer ausfallen. Der Bauherr möchte aber die genehmigten Stellplätze errichten.
3. BM Dr. Zimmer bittet darum, zu prüfen, ob der Bedarf besteht den Flächennutzungsplan zu ändern. Da dieser Bereich einmal als Mischgebiet und einmal als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist.
Herr Schaller teilt mit, dass dies eigentlich nicht der Fall ist, da auch in einem allgemeinen Wohngebiet ein nicht störendes Gewerbe zulässig ist.
GR Geigl äußert, dass der Bauantrag mit Sicherheit nicht genehmigt werden würde, wenn der Bauherr diesen heute neu stellen würde, da sich das Grundstück im allgemeinen Wohngebiet befindet.
GR Pfannerstill erklärt, dass man bei der Genehmigung 2012 von einem Mischgebiet ausging und deshalb der Antrag genehmigt wurde.
BM Holzner wird dies abklären lassen, ob es sich hier um ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet handelt.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Tektur für die Änderungen am Anwesen Salzburger Str. 30 (Fl.Nr. 48) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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9. Bauantrag zum Errichten einer Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 426 an der Jechlinger Straße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 426 an der Jechlinger Straße neben dem vorhandenen Stallgebäude eine Maschinen- und Bergehalle mit einer Größe von 22,00 x 10,72 m sowie einer Höhe von 7,95 m errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Grünland/Ackerfläche ausgewiesen.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB und ist u.a. möglich, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläch
e einnimmt sowie öffentlich Belange nicht beeinträchtigt werden.
Der Antragsteller ist bekannter Maßen aktiver Landwirt. Die Merkmale der Landwirtschaft nach
§ 201 BauGB liegen augenscheinlich vor, werden aber im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt noch geprüft werden.
Beeinträchtigungen öffentlicher Belange sind nicht erkennbar, das geplante Gebäude wird außerhalb der Hochwasserlinie der Stoißer Ache errichtet.
Da auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist der Bauantrag nach Ansicht der Verwaltung genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten einer Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 426 an der Jechlinger Straße zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Privilegierung des Vorhabens durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten festgestellt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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10. Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 762 (Nähe Bahnhofstr. 59)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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10 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 762, derzeit bebaut mit den Anwesen Salzstr. 12 und 14 sowie Bahnhofstr. 59 ein weiteres Gebäude mit zwei Wohnungen und vier Garagen errichtet werden soll.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Fläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.
Das geplante Gebäude mit zwei Wohneinheiten soll eine Größe von 14,00 x 10,00 m und eine Höhe von 9,25 m (EG, OG und DG) haben. Vier notwendige Stellplätze sind im Erdgeschoß untergebracht. Das Grundstück ist stark bebaut mit dem Altbestand (Grundfläche ca. 705 m², Wohnen und Gewerbe), mit einem alten Schuppen (Grundfläche 26 m²) sowie einem Neubau mit Garage (Grundfläche 162 m²). Dazu kommen noch die gewerblichen Parkplätze an der Salzstraße sowie die mit Kies befestigte Hoffläche an der Bahnhofstraße, die für die Lagerräume im Altbau notwendig sind. Nach dem Planungsstand beträgt die GRZ mit dem geplanten Neubau 0,63. Die Grundstücke in der näheren Umgebung haben zum Teil einen vergleichbare Bebauung, so beispielsweise die Nachbargrundstücke Mauthauser Straße 6, 8, 10 und 12. Dort liegt nach Angabe des Planers die GRZ bei 0,58, wobei die GRZ nach eigenen Recherchen bei etwa 0,5 liegen dürfte. Unterlagen über die zulässige GRZ dieser Grundstücke sind nicht vorhanden.
Für das Maß der zulässigen Bebauung gilt das Einfügegebot nach § 34 BauGB, d.h. die baulichen Verhältnisse der näheren Umgebung. Die Grundstücke in der näheren Umgebung sind teilweise relativ dicht bebaut. Die geplante Bebauung kann davon abgeleitet werden. Es ist dabei auch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks mit den zugehörigen Parkflächen zu berücksichtigen, wodurch mehr versiegelte Flächen entstanden sind. In Anbetracht der besonderen Situation scheint eine GRZ von 0,6 noch vertretbar, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Innenraumverdichtung. Ausreichende Möglichkeiten zur Rekultivierung von versiegelten Flächen sind vorhanden.
Somit kann nach Ansicht der Verwaltung dem Bauantrag unter der Auflage, dass die GRZ maximal 0,6 betragen darf, zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
GR Lerach kann nicht nachvollziehen, woher die GRZ von 0,6 kommt.
Herr Schaller lässt wissen, dass im Mischgebiet eine GRZ von 0,6 zulässig ist.
GR Geigl stellt fest, dass der Bereich „Salzstraße“ als Mischgebiet und der Bereich „Mauthauser Straße“ als allgemeines Wohngebiet eingestuft ist.
BM Holzner äußert, dass die geplante Bebauung genau in der Mitte verläuft und der Flächen-nutzungsplan nicht parzellengenau gegliedert ist. Daher erscheint eine „gedachte Linie“ für sinnvoll.
Auf Nachfrage von GR Pfannerstill teilt Herr Schaller mit, dass die GRZ-Berechnungen für die umliegenden Häuser vorliegen, diese aber nicht nachvollziehbar sind.
GR Pfannerstill bittet darum, eine neue GRZ-Berechnung vorlegen zu lassen. Sollte sich das geplante Bauvorhaben einfügen, kann er dem Antrag zustimmen.
3. BM Dr. Zimmer bittet darum, im Plan genau darzustellen, welche Flächen begrünt und welche versiegelt werden.
Beschluss
Der Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit vier Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 762 (Nähe Bahnhofstr. 59) wird zurückgestellt, mit der Maßgabe, die Eingrünung darzustellen und eine Neuberechnung der GRZ für das Grundstück vorlegen zu lassen. Ebenso soll eine neue Vergleichsberechnung der GRZ zu den beiden Gebäuden in der Mauthauser Straße beigefügt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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11. 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Piding-Ost"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
|
ö
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11 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller erläutert kurz den Sachverhalt und lässt wissen, dass die Anfrage bereits mehrmals behandelt wurde.
Für die Erweiterung des Wohnhauses Roseggerstr. 24 ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 erforderlich. Die vorgesehene Bauleitplanung wurde in der Sitzung am 10.12.2015 vorbesprochen.
Die Änderungsvorschläge aus der Sitzung wurden in den bereits vorliegenden Entwurf eingearbeitet:
- Baugrenzen im Süden belassen
- § 2 Nr. 3 der Festsetzungen sind nur für das Grundstück Roseggerstr. 24 (Fl.Nr.256/63) zu streichen.
Herr Schaller liest hierzu den Satzungsentwurf sowie die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vor.
Beschluss 1
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag zur 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Piding-Ost" für das Grundstück Roseggerstr. 24 (Fl.Nr. 256/63) zu und beauftragt den Bautechniker Hubert Dießbacher mit der Planung zur Änderung des Bebauungsplanes. Die Kosten des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens sind vom Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Entwurf der 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Piding-Ost“ für das Grundstück Roseggerstr. 24 (Fl.Nr. 256/63) und erteilt die Zustimmung dafür. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte für das Bauleitplanverfahren im vereinfachten Verfahren (öffentliche Bekanntmachung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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12. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“, Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
|
18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
|
ö
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12 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Rotter und GR Geigl zeigen persönliche Beteiligung an und nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Schaller erklärt nochmals kurz den bereits bekannten Sachverhalt und teilt mit, dass man zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen zum Errichten von zwei Wohngebäuden auf den Grundstücken Bahnhofstr. 3a und Bahnhofstr. 3b der Bebauungsplan Nr. 24 "ehemaliges Raiffeisenlagerhaus" geändert werden muss.
Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurde zum vorliegenden Änderungsentwurf die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
BM Holzner lässt wissen, dass er sich mit seinen Bürgermeisterkollegen über das Verlesen der Stellungnahmen und deren Handhabung unterhalten hat. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass die Meisten fragen, ob jeder die Unterlagen vorab erhalten und sich informiert hat. Wenn dann Einverständnis besteht, werden nur noch die Beschlüsse vorgelesen. Seiner Meinung nach, hat jedes Bauausschussmitglied auch Kenntnis vom Sachstand und wenn das Einverständnis besteht, würde er vorschlagen, dass nur noch die Beschlüsse vorgelesen werden. Er merkt an, dass man nichts verheimlichen, sondern lediglich das Prozedere verkürzen will. Zudem liegt der Presse die Stellungnahme vor.
Mehrheitlich besteht damit Einverständnis, dass nur die Beschlüsse vorgelesen werden.
Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 12.1.2016:
Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 27.05.2015 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“, in deren Rahmen im Ortsteil Pidingerau an der Bahnhofstraße, ein Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 675 sowie ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 675/17, jeweils Gemarkung Piding, errichtet werden sollen, Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin wurde festgestellt, dass die geplante Änderung des Bebauungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Aufgrund der Lage an der Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall wurde um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde gebeten.
Aufgrund der im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Entwurf der Bebauungsplanänderung überarbeitet. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung beinhaltete im ursprünglichen Entwurf lediglich die Grundstücke Fl.Nr. 675 und 675/17 der Gemarkung Piding, die wie im aus dem Jahr 1995 stammenden Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt bleiben sollten. Nunmehr umfasst die Änderung den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 mit den Grundstücken Fl.Nr. 675, 675/15, 675/16 und 675/17 der Gemarkung Piding, der zur Gänze als Mischgebiet festgesetzt und zur genauen Festsetzung der möglichen Bebauung in zwei Teilbe-reiche (MI1 und MI2) gegliedert werden soll. Im MI1 sollen Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und im MI2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und -leiter, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, sowie die im Mischgebiet sonst noch zulässigen Nutzungen, ausgenommen Vergnügungsstätten, Tankstellen und Gartenbaubetriebe, zugelassen werden.
Zwischenzeitlich wurde ein Schallschutzgutachten erstellt, das Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Wir gehen davon aus, dass dessen Ergebnisse mit der unteren Immissionsschutzbehörde abgeklärt wurden und somit den raumordnerischen Belangen des Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).
Unter dieser Voraussetzung steht auch der überarbeitete Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“, in der Fassung vom 10.12.2015, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zur Kenntnis.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 13.1.2016
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Folgende Empfehlungen wurden seitens des LRA getroffen:
AB 321 Immissionsschutz
Aufgrund der Nähe des Plangebietes bzw. dem Heranrücken der Baugrenzen an die vorbeiführenden Bahngleisen der Bahnlinie Bad Reichenhall – Freilassing wurden sowohl der Schienenverkehrslärm als auch die Erschütterungen gutachterlich vom IB IfB Eigenschenk gewürdigt. Darüber hinaus wurde die Schutzwürdigkeit des zu überplanenden Bereiches von allgemeines Wohngebiet (WA) auf Mischgebiet (MI) geändert, wobei der Gutachter den o.g. Untersuchungen noch ein WA zugrunde gelegt hatte.
In Ergänzung zur Stellungnahme vom 03.06.2015 kann daher nachfolgendes mitgeteilt werden.
Der Schienenverkehrslärm wurde von einem anerkannten schalltechnischen Beratungsbüro untersucht und Vorschläge für die Satzung bzw. Begründung ausgearbeitet. Danach kann der Orientierungswert der DIN 18005 Beiblatt 1 für Mischgebiete tags eingehalten werden. Sowohl der Orientierungswert als auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV jeweils für Mischgebiete nachts werden insbesondere am nordöstlichen Gebäude 1 teilweise überschritten. Als Abhilfemaßnahmen werden im Gutachten Grundrissorientierungen bzw. die Verwendung von schallgedämmten Außenbauteilen vorgeschlagen. In die vorgelegte Satzung wurden die Textvorschläge eingearbeitet. In die Begründung noch nicht.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des vorgelegten Bebauungsplans „ehemaliges Raiffeisenlagerhaus“ keine grundlegenden Einwände, sofern auch die Vorschläge aus der schalltechnischen Untersuchung für die Begründung zumindest sinngemäß eingearbeitet werden.
Hinsichtlich der in der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung dargelegten erforderlichen Schalldämmung der Außenbauteile ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel nach der DIN 4109 aus der Addition des ermittelten Beurteilungspegels tags mit 3 dB(A) errechnet. Speziell an den am höchsten belasteten Fassaden des Hauses 1 Ost (OG 2) und Süd (OG 1 + 2) liegt der nach der DIN 4109 errechnete maßgebliche Außenlärmpegel im Lärmpegelbereich III zwischen 61-65 dB(A). Das erforderliche R´w,res des Außenbauteils ergibt sich gem. Tabelle 8 der DIN-Norm mit 35 dB. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der maßgebliche Außenlärmpegel zur Einordnung in die relevanten Lärmpegelbereiche der DIN 4109 (Tabelle 8) nach den Beurteilungspegeln tags richtet. Da der Beurteilungspegel nachts jedoch nur wenig geringer ist, besteht die Gefahr, dass die Außenbauteile insbesondere von Schlafräumen einen zu geringen Schallschutz aufweisen. Daher empfiehlt das LfU Bayern („Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern – Vergleich verschiedener Regelwerkte“ von 08/2007) in solchen Fällen eine entsprechende Anhebung der Lärmpegelbereiche.
Vor diesem Hintergrund sollte aus fachtechnischer Sicht geprüft werden, ob Fenster der Schallschutzklasse 2 zumindest an den höher belasteten Fassaden als Mindestanforderung ausreichend ist.
Bezüglich des vorgelegten erschütterungstechnischen Gutachtens ist darüber hinaus folgendes anzumerken. Beurteilungsmaßstäbe für die Grenze der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen sind die DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen) und DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf Gebäude). In den LAI Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen vom 10.05.2000 wird auf diese DIN-Normen verwiesen.
Vom Gutachter wurde der Messpunkt in das Gebäude Bahnhofstr. 3 (Scheune mit Betonfundament) gelegt. Die Entfernung zu den Bahngleisen ist mit rd. 15 m angegeben. Die neuen Gebäude sollen in einem größeren Abstand von rd. 25-30 m errichtet werden. Erfahrungsgemäß ist ab einer Entfernung von über 25 m nicht mehr mit relevanten Erschütterungen vom Schienenverkehr auf Nebenstrecken zu rechnen.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 schon am näher gelegenen Gebäude eingehalten werden können. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Gutachten eine Ermittlung der zur Überprüfung des Ar-Kriteriums notwendigen Taktmaximal-Effektivwertes KBFTm bzw. der Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr nicht ersichtlich ist. Bei Einhaltung der Anhaltswerte nach der DIN 4150 Teil 2 sind in der Regel auch durch Erschütterungseinwirkungen hervorgerufene bauliche Schäden am Gebäude i.S.d. DIN 4150 Teil 3 nicht zu erwarten (vgl. auch VDI 3837).
Insofern können die o.g. Erfahrungswerte für Abstände von über 25 m zur Bahnanlage (Nebenstrecke) durch das Ergebnis des erschütterungstechnischen Gutachtens nochmals bestätigt werden.
Es wird folgender Beschuss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschus
s nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes BGL, FB 321 Immissionsschutz, zur Kenntnis.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
FB 33 Naturschutz
Es werden keine Einwendungen erhoben.
FB 31 Bauen und Planungsrecht
Es werden keine Einwendungen erhoben.
Hinweise:
1.
Der Titel des Planes sollte:
„Neuaufstellung des Bebauungsplanes NR. 24 ehemaliges Raiffeisenlagerhauses“ lauten.
Bewertung:
Da es sich um eine Änderung des Bebauungsplanes handelt und die Systematik bei uns anders ist, soll die vorhandene Bezeichnung bleiben.
2.
Statt dem Einzelhaus in der Nutzungsschablone sollte die Bauweise (offene) angegeben werden, die Festsetzung Einzelhaus kann dann entfallen.
Bewertung: Der Hinweis wird im Planteil umgesetzt.
3.
Die Festsetzung:
„Die Abstandsflächenregelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ist anzuwenden“ sollte ergänzt werden.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und in die Festsetzungen aufgenommen.
4.
In den Festsetzungen im Planteil A sollte bei der Festsetzung Baugrenzen hinter dem Art. 6 der Abs. 9 eingefügt werden.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und in die Festsetzungen aufgenommen.
5.
Im MI 2 sollte klargestellt werden, dass auch Wohngebäude im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen sind.
Bewertung: Der Hinweis wird angenommen und bei Aufzählung zum MI ² angefügt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von den Stellungnahmen des Landratsamts Berchtesgadener Land, FB 31 Naturschutz und FB 31 Bauen und Planungsrecht Kenntnis; von den Bewertungen der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 0
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "ehemaliges Raiffeisenlagerhaus", bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der Satzung des Dipl.Ing (FH) Manfred Thoma, Piding, in der Fassung vom 27.01.2016 als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Behörden und Trägern der öffentlichen Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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13. Antrag zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches am bestehenden Geschäftshaus in eine Asylbewerberunterkunft (Salzstraße)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
|
18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Hauhaltsrechtliche Auswirkungen
Herr Schaller gibt bekannt, dass das 1. Obergeschoß im Gebäude des Rewe-Marktes an der Salzstraße schon längere Zeit leer steht und auch seit längerem als Asylbewerberunterkunft in Betracht gezogen wurde.
Der Bauherr beantragt nun eine Nutzungsänderung zur Unterbringung von 16 Asylbewerbern, über 5 Jahre. Da die Folgen einer Festlegung „über 5 Jahre“ nicht bekannt sind, wurde mit Zustimmung des Bauherrn dieser Teil des Bauantrages gestrichen.
BM Holzner informiert, dass sich die Gesetze mittlerweile geändert haben und die Gemeinde derartige Anträge nicht ablehnen kann, da ansonsten das Landratsamt den Beschluss ersetzen könnte. Seiner Meinung nach kann man den 16 Plätzen in diesem Bereich
zustimmen, da Piding (nach dem Berechnungsschlüssel des Landratsamtes von Nov./Dez. 2015) bis Mitte des Jahres rund 120 Flüchtlinge aufnehmen sollte. In der Unterkunft in der Gaisbergstraße sind derzeit 48 Asylbewerber beherbergt.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Teilbereichs (1. Obergeschoß) am bestehenden Geschäftshaus an der Salzstraße 1 in eine Asylunterkunft nach den aktuellen Rechtsvorschriften zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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14. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
|
ö
|
beratend
|
14 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es liegt nichts vor.
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15. Anfragen und Anträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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27.01.2016
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ö
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beratend
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15 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Geigl fragt nach, wer die Grenzkontrollen im Bereich der Autobahnausfahrt angeordnet hat, da beim letzten G7 Gipfel die Kontrollen an der ehemaligen Grenzstelle durchgeführt wurden.
BM Holzner informiert, dass seiner Meinung nach der Bund dies veranlasst hat, da die Landesregierung die Grenzkontrollen zurück an die ehemalige Grenzstelle verlagern möchte. Desweiteren lässt er wissen, dass beim G7 Gipfel die Autobahn in dem Kontrollbereich auf 60 km/h beschränkt war. Zwischenzeitlich wurde die Beschränkung auf 80 km/h angehoben und Umbaumaßnahmen durchgeführt. Aus diesem Grund ist eine Kontrolle an der alten Grenzstelle anscheinend nicht mehr möglich.
In diesem Zusammenhang bittet GR Geigl zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, die B 21 mit einzubinden.
BM Holzner teilt mit, dass die B 21 auf 3,5 t beschränkt ist, was seiner Meinung nach nicht rechtskon
form ist.
3. BM Dr. Zimmer stellt fest, dass die Beschränkung der B 21 auf 3,5 t bereits mehrfach beanstandet wurde und prinzipiell entfernt werden müsste, da sie nicht rechtens sind.
Datenstand vom 10.08.2017 15:25 Uhr