Datum: 15.06.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.5.2016
3 Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung zum Anbau eines Jungviehstalles an das bestehende Stallgebäude auf dem Grundstück Högler Str. 68 (Fl.Nr.54)
4 Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Balkons am Anwesen Mauthauser Str. 24 (Fl.Nr. 761/22)
5 Bauantrag zur Errichtung einer Toranlage am Grundstück Lindenstraße 3 (Fl.Nr.1039)
6 Bauvoranfrage zum Einbau von zwei Wohnungen in Stallung/Heuboden sowie einer Wohnung in ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Johannishögl 1 + 2 (Fl.Nr. 1658)
7 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Str. Nord"; Vorstellung des Änderungsentwurfs
8 Widmung des Weges zwischen den Milchwerken BGL und der Bahnlinie zum beschränkt-öffentlichen Weg
9 Verschiedenes
10 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.5.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 11.05.2016 wird genehmigt.

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3. Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung zum Anbau eines Jungviehstalles an das bestehende Stallgebäude auf dem Grundstück Högler Str. 68 (Fl.Nr.54)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass zum Anbau eines Jungviehstalles an das bestehende Stallgebäude auf dem Grundstück Högler Straße 68 am 15.7.2010 eine Baugenehmigung erteilt wurde.

Das Vorhaben wurde noch nicht ausgeführt. Der Bauherr beantragt nun eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung um zwei Jahre.

Die Voraussetzungen für die ursprüngliche Baugenehmigung haben sich bislang nicht geändert, so dass dem Verlängerungsantrag zugestimmt werden kann.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung für einen Anbau eines Jungviehstalles an das bestehende Stallgebäude auf dem Grundstück Högler Str. 68 (Fl.Nr. 54) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Balkons am Anwesen Mauthauser Str. 24 (Fl.Nr. 761/22)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass der Balkon an der Südseite des Anwesens Mauthauser Str. 24 (Doppelhaushälfte) um 90 cm verbreitert werden soll.

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, Vorhaben sind nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Demnach kann dem Bauantrag zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Verbreiterung des Balkons im 1. OG des Anwesens Mauthauser Str. 24 (Fl.Nr. 761/22) um 90 cm zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung einer Toranlage am Grundstück Lindenstraße 3 (Fl.Nr.1039)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass der Bauantrag seinerzeit auf Anraten des Landratsamtes, nachdem eine Beschwerde einging, gestellt und am 15.05.2013 im Bauausschuss behandelt wurde. Es handelt sich um eine Toranlage mit einer Höhe von 2,50 m ab Gehsteighöhe. Mauern und Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m gem. Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7 BayBO verfahrensfrei, wodurch für den vorliegenden Fall eine Baugenehmigung von Nöten ist.

In der Sitzung am 15.05.2013 wurde der Bauantrag abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung unter anderem damit, dass es bei einer Zustimmung zu Bezugsfällen kommen könnte und die massive Toranlage zu dominierend für die nähere Umgebung ist.

Das Verfahren wird nun beim LRA weiter behandelt. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurde folgende Auffassung des Landratsamtes mitgeteilt:
"Das Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 BauGB. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Gebiet entspricht einem Allgemein Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO. Mauern und Einfriedungen sind nach Art. 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die Toranlage ist dem zulässigen Nutzungszweck des Grundstücks im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes dienlich. Die Anlage fügt sich auch nach Art und Umfang in die nähere Umgebung ein.
Nach Auffassung des LRA BGL ist die beantragte Errichtung einer Grundstückseinfriedung genehmigungsfähig."

Das LRA bittet daher die Entscheidung zu dem Bauantrag nochmals zu überprüfen und das planungsrechtliche Einvernehmen zu erteilen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass bei einer weiterhin versagten Zustimmung das Einvernehmen durch das LRA ersetzt wird.

Bei einem Gespräch mit dem LRA wurde erläutert, dass nach den einschlägigen Erfahrungen nach Verwaltungsgerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen die Baugenehmigungen erteilt werden mussten. Das LRA sieht in der Toranlage keine Beeinträchtigung der nachbarlichen  Interessen und ist nach wie vor der Meinung, dass sich die Einfriedung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Nach Ansicht der Verwaltung hat sich gegenüber der Erstbehandlung des Bauantrages nichts Entscheidendes geändert. Die Gefahr von Bezugsfällen steht nach wie vor im Raum. Die Toranlage kann eine negative Vorbildwirkung hervorrufen. Danach kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es sich zwar selbst einfügen würde, aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes weitere gleichartige Vorhaben nach sich ziehen könnte, die in der Summe den Gebietscharakter verändern könnten. Gerade diese Gefahr ist nicht auszuschließen. Verschiedentlich gibt es schon Einfriedungen mit bis zu 2 m Höhe, für deren Eigentümer es unter Umständen dann einen Anreiz zu einer Erhöhung geben könnte und sich somit der Charakter eines ganzen Straßenzuges in eine Art Kanal verändern.
Damit wäre auch der öffentliche Belang des Schutzes des Ortsbildes betroffen. Überhohe Einfriedungen können den ästhetischen Anblick des gesamten Straßenzuges mit Vorgärten negativ beeinflussen.

Nach Ansicht der Verwaltung sollte die ursprüngliche Entscheidung beibehalten werden.

Diskussionsverlauf

3. BM Dr. Zimmer stellt fest, wenn man den Bauantrag isoliert betrachtet könnte man die Gemeinde für kleinlich halten wegen der 50 cm, allerdings ist eine Toranlage mit 2,50 m Höhe schon sehr massiv. Da es sich hier um einen klassischen Schwarzbau handelt, kann er der Ansicht des Landratsamtes nicht folgen, welche nach drei Jahren ihre Meinung geändert hat und nun durch eine Hintertür dem Bauherren recht gibt. Ebenso sollte man den Zusammenhang sehen, dass man im Jahr 2013 sehr viele Einfriedungen auf 2,00 m kürzen lies und dies auch vollzogen wurde. Somit sind seiner Meinung nach diejenigen die Dummen, welche den Aufforderungen gefolgt sind. Er kann dem Vorschlag der Verwaltung daher nur zustimmen. 

GR Schlindwein kann die Argumentation des Landratsamtes nicht nachvollziehen. Seiner Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Schwarzbau der zurückgebaut werden muss, denn was sollen die Bürger denken, welche sich an die Regeln halten. Außerdem setzt sich das Landratsamt über die Meinung von elf Gemeinderäten hinweg.

GR Rotter gefällt zwar die Toranlage sehr gut, spricht sich aber für den Vorschlag der Verwaltung aus. Seiner Meinung nach sollte man sich an die Vorschriften halten und kann die Aussage des Landratsamtes nicht nachvollziehen. Sollte man dem Bauherrn hier eine Zusage machen, sieht er die Gefahr, dass andere Bürger ihre Einfriedungen immer noch höher errichten und man dann nichts mehr dagegen unternehmen könnte.

GRin Wolf kann der Verwaltung sehr wohl zustimmen, da man ansonsten Tür und Tor für Nachahmer öffnet. Zudem fragt sie sich, was sich diejenigen Bürger denken werden, welche  zum Rückbau aufgefordert wurden und dies auch ordnungsgemäß vollzogen haben.

GR Bender kann der Verwaltung nicht zustimmen, da bei einer Kappung der Toranlage auf 2,00 m die Proportionen nicht mehr stimmen und somit die Gesamtgestaltung hässlich aussieht.

GR Lerach kann dem Vorschlag der Verwaltung zustimmen, da zum einen ein Präzedenzfall geschaffen wird. Zum anderen weist er zur besseren Vorstellung darauf hin, dass die Mauer mit einer Höhe von 2,50 m fast so hoch wie die Wand des Sitzungszimmers ist.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Errichtung einer Toranlage mit einer Höhe von 2,50 m auf dem Grundstück Lindenstr. 3 (Fl.Nr. 1039) auch weiterhin nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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6. Bauvoranfrage zum Einbau von zwei Wohnungen in Stallung/Heuboden sowie einer Wohnung in ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Johannishögl 1 + 2 (Fl.Nr. 1658)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Herr Schaller teilt mit, dass eine Bauvoranfrage für den Einbau von zwei Wohnungen in einen Teil des Stall- und Heubodenbereichs des Anwesens Johannishögl 2 sowie für den Einbau einer Wohnung in ein nebenstehendes Wirtschaftsgebäude vorliegt.
Die Wohnungen sollen für die drei Kinder des Bauherrn mit deren Familien errichtet werden. Hinsichtlich der näheren Begründung des Bauherrn für die Bauvoranfrage wird auf das dem Bauantrag beigefügte Schreiben verwiesen (Anlage).

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich; die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Die Land- und Forstwirtschaft wird betrieben, allerdings wird für die aktuelle Ausübung der Stall- und Heubodenbereich nicht mehr in vollem Umfang benötigt. Deshalb kann ein Teil davon für die geplanten Wohnungen verwendet werden ohne die Landwirtschaft einzuschränken. Gleiches gilt auch für das Wirtschaftsgebäude.

Das Vorhaben kann als teilprivilegiert bzw. als begünstigt gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 1 eingestuft werden. Zweck dieser Regelung ist vor allem, das landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr -in vollem Umfang- für die Landwirtschaft benötigt werden unter erleichterten Bedingungen einer neuen Nutzung zugeführt werden können.  Dazu sind folgende Kriterien zu beachten, die allesamt erfüllt sein müssen:
a) Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz:
       Der Bauernhof ist ein denkmalgeschütztes Anwesen und ist allein aus diesem Grund zu erhalten. Das Nebengebäude ist zwar nicht denkmalgeschützt, ist aber dem Hauptbau zugeordnet und deshalb als Ensemble ebenfalls erhaltenswert.

b) Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt:
       Dies ist Sache der Detailplanung, muss natürlich bei der Planung berücksichtigt werden.

c) Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück:
       Die bisherige Nutzung wurde nicht aufgegeben, sie hat sich nur verändert.

d) Das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden:
       Das Anwesen besteht bereits seit langer Zeit, die zulässige Errichtung wird vorausgesetzt.

e) Das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes:
       Der Bauernhof wird als solcher betrieben; das Nebengebäude ist dem Hauptbau zugeordnet.

f)        Im Fall der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen:
       Es sollen drei Wohnungen errichtet werden.

g) Es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich:
       Es liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 zum Errichten einer Maschinenhalle vor, die derzeit zur Verlängerung dem Landratsamt vorliegt. Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung wurde bereits erteilt. Diese Maschinenhalle dient jedoch nicht als Ersatz für die der Landwirtschaft entzogenen Räumlichkeiten, denn das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen im Heuboden- oder Stallbereich ist nicht möglich. Gleiches gilt für das Wirtschaftsgebäude, das wegen seiner Größe zum Abstellen von Maschinen nicht geeignet ist.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Das Landratsamt soll gebeten werden, im Rahmen der Entscheidung über die Bauvoranfrage die weiteren Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Entwicklung zu klären.


Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Errichten von drei Wohnungen in einem Teil des Heuboden- und Stallbereichs des Anwesens Johannishögl 2 sowie von einer Wohnung im nebenstehenden Wirtschaftsgebäude (Fl.Nr. 1658) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt soll gebeten werden, die weiteren Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Entwicklung zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Str. Nord"; Vorstellung des Änderungsentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/2 ein Wohnhaus mit Garage und Abstellraum errichtet werden soll.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord". Da das Baugrundstück aus der Fl.Nr. 1 herausgemessen wurde, fehlt auf dieser Fläche das Baufenster.
Dem ursprünglichen Bauantrag zur Errichtung einer Garage mit Abstellraum mit einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde vom Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen erteilt, jedoch nicht unerwartet vom Landratsamt abgelehnt. In dieser Sitzung wurde deshalb bereits der 1. Änderung des Bebauungsplanes zugestimmt. Zwischenzeitlich musste allerdings dem Bebauungsplan die Rechtswirksamkeit gegeben werden, da das Original nicht mehr auffindbar war.

Nun liegt der Entwurf der 1. Änderung mit Begründung vor, welche Herr Schaller vorstellt. 

Diskussionsverlauf

BM Holzner teilt ergänzend mit, dass die Kosten für die jetzige 1. Änderung des Bebauungsplanes der Bauwerber tragen muss. Da der Bebauungsplan im Vorfeld allerdings nicht mehr rechtskräftig vorlag, muss die Gemeinde die Kosten für die Rekonstruktion des Bebauungsplanes tragen.

Auf Nachfrage von GR Geigl teilt Herr Schaller mit, dass es sich hier um ein Dorfgebiet handelt.
BM Holzner merkt an, dass man im Vorfeld nicht sagen kann, ob der Bauherr überhaupt so bauen kann. Dies wird im Landratsamt entschieden , wenn die Unterlagen eingereicht und geprüft werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt vom Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" mit Begründung Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die weiteren Verfahrensschritte für das Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Widmung des Weges zwischen den Milchwerken BGL und der Bahnlinie zum beschränkt-öffentlichen Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass der Weg zwischen den Milchwerken Berchtesgadener Land und der Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall, Teilfläche der Fl.Nr. 298) gemäß dem Brandschutzkonzept der Milchwerke als Feuerwehrzufahrt dienen soll.

Dazu ist es erforderlich, dass der Weg öffentlich gewidmet ist.
Die DB Netz AG als Grundeigentümerin hat Ihre Zustimmung zur Widmung erteilt. Dazu soll zwischen der Gemeinde und der DB Netz AG ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Die an die DB Netz AG zu entrichtende Entschädigung in Höhe von 2.142,00 € (inkl. 19 % Umsatzsteuer 342,00 €) werden von den Milchwerken BGL übernommen.

Diskussionsverlauf

3. BM Dr. Zimmer möchte wissen, auf welcher Grundlage die Bahn der Gemeinde für die Widmung des Weges Kosten in Rechnung stellen kann. Er merkt an, dass die Gemeinde seit Jahren die Räum- und Streupflicht dieses Weges übernimmt und fragt nach, ob diese Kosten der Bahn in Rechnung gestellt wurden.

Herr Schaller legt dar, dass es hier um eine Sondernutzung von Bahngelände handelt und Kosten für den Verwaltungsaufwand entstehen.

BM Holzner äußert, dass die Bahn den Weg nicht benötigt und diesen der Gemeinde zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Grund ist der Nutzer des Weges für die Räum- und Streupflicht verantwortlich. Die Kosten konnten somit der Bahn nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich hierbei um privatrechtliche Angelegenheiten handelt.

GR Lerach fragt nach, ob der Geh- und Radweg eine ausreichende Breite für Rettungsfahrzeuge hat.

Herr Schaller bestätigt, dass die Breite des Weges ausreichend ist.

Auf Nachfrage von GR Rotter bestätigt BM Holzner, dass dies der Weg für die geplante Kanalverlegung ist, die Widmung aber damit nichts zu tun habe.

GR Geigl hält die Widmung auch im Hinblick für den Hochwasserschutz als sehr wichtig.

BM Holzner erwidert, dass die Bahn laut Wasserrecht dem Wasserwirtschaftsamt oder der Gemeinde die Zufahrt im Bedarfsfall eines Hochwassers nicht verwehren könne und dafür keine Widmung notwendig sei.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, den Weg zwischen den Milchwerken Berchtesgadener Land und der Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall (Teilfläche der Fl.Nr. 298) zum beschränkt-öffentlichen Weg  gemäß Art. 6 BayStrWG i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.

1.        Straßenbeschreibung: Geh- und Radweg zwischen den Milchwerken Berchtesgadener Land und der Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall
Fl.Nr.: 298
Anfangspunkt: Östliches Ende der Privatstraße "Hockerweg", Fl.Nr. 633, (km 0,000)
Endpunkt: Stoißer Ache (km 0,247)
2.        Verfügung: Der unter 1. bezeichnete Weg wird zum beschränkt-öffentlichen Weg gewidmet.
Widmungsbeschränkung: Nur für Fußgänger und Radfahrer
3.        Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Piding
4.        Wirksamwerden der Verfügung: 01.07.2016

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö beratend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es liegt nichts vor.

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10. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2016 ö beratend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

a)        GR Geigl fragt nach, ob die Verwaltung von den Bauarbeiten neben dem gemeindlichen Radweg (Ba hnhof – Marzoller Weg) wisse und ob weitere Sperrungen vorgesehen sind und eine Beweissicherung durchgeführt wurde. Auch weist er darauf hin, dass die Baustelle nicht gesichert ist.
       BM Holzner äußert, dass es sich vermutlich um bauvorbereitende Maßnahmen handelt und der Verwaltung keine Informationen über einen offiziellen Baubeginn vorliegen. Eine Beweissicherung wurde bereits durchgeführt.  

b)        GR Schlindwein möchte wissen, wie oft eine Verlängerung der Baugenehmigung möglich ist.
       Herr Schaller informiert, dass dies, wenn sich die Voraussetzungen für die ursprüngliche Baugenehmigung nicht verändert haben, unbeschränkt jeweils um zwei Jahre möglich ist.

Datenstand vom 10.08.2017 15:27 Uhr