Datum: 22.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 20:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.08.2016
3 Bauantrag zum Erweitern der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück Teisendorfer Str. 6 (Fl.Nr. 934)
4 Bauvoranfrage zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr.662/6)
5 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 4 Abs. 2 und 4a BauGB
6 Bauleitplanung der Stadt Bad Reichenhall; Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Marzoll - Türk West"
7 Anfrage zu einer Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 1078/1
8 Bauantrag zum Errichten einer barrierefreien Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Lindenstr. 33/35 (Fl.Nr. 1034/11)
9 Bauantrag zum Errichten eines Müllcontainerplatzes mit Teilüberdachung auf dem Grundstück Lattenbergstr. 6 (Fl.Nr. 318/2)
10 Bauvoranfrage zum Errichten eines Imbissstandes mit Pavillon auf dem Grundstück Lattenbergstraße 6 (Fl.Nr. 318/3)
11 Verschiedenes
12 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.08.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 10.08.2016 wird genehmigt.

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3. Bauantrag zum Erweitern der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück Teisendorfer Str. 6 (Fl.Nr. 934)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass die auf dem Grundstück Teisendorfer Str. 6 stehende Maschinenhalle erweitert werden soll.
Dazu wurde bereits eine Bauvoranfrage durchgeführt, der vom Bauausschuss am 24.2.2016 in der vorliegenden Form bereits zugestimmt wurde. Das Landratsamt hat die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 19.7.2016 genehmigt.
Nun liegt der Bauantrag für die Erweiterung um 114 m² vor. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Vorhaben sind gem. § 35 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es u. a. einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient. Der Bauherr ist bekannter Maßen aktiver Landwirt; die Privilegierung ist bereits für die kürzlich genehmigte Bauvoranfrage geprüft worden. Die weiteren Voraussetzungen des § 35 BauGB liegen vor. Dem Bauantrag kann  nach Ansicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück Teisendorfer Str. 6 (Fl.Nr. 934) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauvoranfrage zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr.662/6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Grünäugl kommt um 19.08 Uhr zur Sitzung. Somit sind 11 Ausschussmitglieder, inkl. des 1. Bürgermeisters, anwesend und stimmberechtigt.

Herr Schaller informiert, dass zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 eine Bauvoranfrage vorliegt. Das Wohnhaus soll eine Grundfläche von 14,00 x 6,50 m und eine Firsthöhe (E + 1) von 6,77 m haben. Der Carport mit Lagerraum soll eine Fläche von 70 m² haben.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im näheren Umfeld befinden sich hauptsächlich Wohngebäude, vielfach Einfamilienhäuser mit einer Höhe von E + 1. Das Grundstück hat eine Fläche von
1483 m². Derzeit ist das Grundstück locker bebaut, eine zusätzliche Bebauung im Vergleich zum den umliegenden Grundstücken ist daher möglich. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist damit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Verdichtung des Innenraums, genehmigungsfähig. Auch die Höhenlage des geplantes Neubaus gibt keinen Anlass zu Bedenken.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr. 662/6) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 4 Abs. 2 und 4a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller fragt nach, ob es gewünscht ist, die ganzen Stellungnahmen vorzulesen oder es ausreicht, wenn man sich auf die Zusammenfassung und Bewertung beschränkt.

BM Holzner stellt fest, dass jedem die Unterlagen vorliegen und somit dem Vorschlag von Herrn Schaller zugestimmt werden kann.

Mehrheitlich stimmt man zu, lediglich die Zusammenfassung und Bewertung vorzulesen.

3. BM Dr. Zimmer moniert, dass die Unterlagen so spät zugesandt wurden.

Herr Schaller äußert, dass dies nicht früher möglich war, da  Stellungnahmen relativ spät eingingen und es sich hier um ein kompliziertes und umfangreiches Verfahren handelt.

Herr Schaller teilt mit, dass der Bauausschuss am 15.06.2016 beschlossen hat, das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße" durchzuführen. Der Entwurf der Bauleitplanung wurde in der Zeit vom 29. Juni bis 28. Juli 2016 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde den von der Bebauungsplanänderung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, außer dem Vermessungsamt, haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.

Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 22.7.2016

FB 31 Bauen und Planungsrecht
Aus der Begründung für die Bebauungsplanänderung lässt sich entnehmen, dass es sich hier um eine Gefälligkeitsplanung handelt. Die Änderung ist daher nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und somit rechtswidrig (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bewertung:
Die Ansicht des Landratsamtes wird nicht geteilt. Durch die geplante Ausweisung des Baufensters erreicht man eine städtebauliche gewünschte Nachverdichtung innerhalb des bestehenden Geltungsbereichs. Dadurch entsteht ortsplanerisch eine Abrundung des Wohnquartiers „An der Ache“. Der bisher ungeordnete Abschluss zur „Berchtesgadener Straße“ wird somit verbessert. Dies wirkt sich positiv auf das Ortsbild durch die bessere Abgrenzung zwischen Wohnquartier und Landwirtschaft aus. Tatsächlich wird der Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans nicht verändert.
Hinsichtlich der Gefahr einer Bebauungsplanänderung aus "privatem Interesse" ist festzustellen, dass es ausreicht, wenn durch eine Änderung zumindest auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden. Im Ortsentwicklungsplan der Gemeinde Piding ist das Baugebiet "Berchtesgadener Straße Nord" einem Bereich zugewiesen, der dem Erhalt und Stärkung von Wohnen und Nahversorgung dient. Die Schaffung von weiterem Wohnraum ist demnach grundsätzlich vorgesehen und entspricht den städtebaulichen Ordnungs- und Zielvorstellungen der Gemeinde Piding. Soweit sich die Änderung eines Bebauungsplanes nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht, könnte dies zwar ein Indiz dafür sein, dass lediglich private Belange des Grundstückseigentümers verfolgt werden, da der städtebauliche Ordnungs- und Entwicklungsauftrag i.d.R. die Einbeziehung mehrerer Grundstücke erforderlich macht. Gleichwohl können Situationen auftreten, in denen es angezeigt ist, eine Bebauungsplanänderung auch nur für ein Grundstück durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist nur ein Grundstück betroffen, da das Planungsgebiet lediglich aus drei Grundstücken besteht, auf denen bereits Baurecht ruht. Somit ist ein Baurecht auf dem neu geschaffenen Grundstück gerechtfertigt. Wäre das Grundstück bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes vorhanden gewesen, wäre ein Baufenster für dieses Flurstück sicher mit aufgenommen worden.

Diskussionsverlauf:
Auf Nachfrage von GR Lerach teilt Herr Schaller mit, dass es aufgrund des bestehenden Baurechts und der Nähe zur Autobahn nicht sinnvoll gewesen wäre, den bestehenden Bebauungsplan aufzuheben, da bestehendes Baurecht betroffen wäre.

BM Holzner zeigt die beiden nicht bebauten Grundstücke auf und lässt wissen, dass hier bereits Baurecht besteht, aber noch nicht ausgeführt wurde. Dieses Baurecht allerdings mit der Aufhebung des Bebauungsplanes erlischt.

3. BM Dr. Zimmer versteht die Aussage des Landratsamtes  „Gefälligkeitsplanung“ nicht und weist auf einen ähnlichen Fall in der Watzmannstraße hin. Er hält die Stellungnahme des Landratsamtes für unsachlich.

Herr Schaller merkt an, dass die sachgerechte Begründung des Planers für das Landratsamt nicht ausgereicht hat. Aus diesem Grund hat er die Begründung in der vorliegenden Form ergänzt. Ebenso weist Herr Schaller darauf hin, dass der Ur-Bebauungsplan nicht mehr vorhanden war und aufgrund der vorliegenden Beschlüsse rekonstruiert wurde. 

GR Geigl kann der Begründung zustimmen.


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von den Einwendungen des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 Bauen und Planungsrecht Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0


AB 321 Immissionsschutz
Die Bauparzelle mit der Fl.Nr. 1/2 wurde von dem Flurstück 1 abgetrennt und es soll nun für den vom Hof weichenden Erben ein Baufenster für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus samt Geräteraum und Doppelgarage geschaffen werden. Ein Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wie beispielsweise bei einem „Austragshaus“ ist offenbar nicht mehr gegeben. Das Areal soll als MD gem. BauNVO festgesetzt werden.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist folgendes festzustellen:
Das geplante Baufenster ist dem Straßenverkehrslärm der BAB A8 ausgesetzt. Das Baufenster liegt gem. Lärmbelastungskataster Bayern des LfU in einem Lärmbereich mit Beurteilungspegeln von tags LDEN = 60-65 bzw. 65-70 dB(A) bzw. nachts LNIGHT = 55-60 dB(A). Damit ist insbesondere der Anhaltswert nachts für die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung von 57 dB(A) nicht eingehalten. Über die Dimensionierung der sich außerhalb des Bebauungsplanumgriffes befindlichen Lärmschutzanlagen (Wall bzw. Wand) sind keine Angaben ersichtlich bzw. wird auch die ausreichende Wirkung nicht belegt (schall-technische Untersuchung).
An den landwirtschaftlichen Betrieb Koch rückt das Baufenster deutlich näher heran, wodurch dieser auch in den Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden könnte.
Weiter befindet sich östlich ein Sägewerk (Holz Graf).

In den Bebauungsplanunterlagen sind dazu keinerlei Ausführungen ersichtlich. Ein Umweltbericht in dem die immissionsschutzfachlichen Belange abgehandelt werden oder eine schalltechnische Untersuchung des Straßenverkehrslärms samt Feststellung der ausreichenden aktiven Schallschutzmaßnahmen sind nicht vorhanden. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in den fachtechnischen Stellungnahmen zur Aufstellung bzw. zur 1. Änderung vom 25.05.1993 sowie vom 25.11.1996, 21.10.1997, 17.04.1998 und 09.11.1998.
Es bestehen daher derzeit Bedenken gegen die geplante 1. Änderung.

Bewertung:
Die immissionsschutzmäßige Bewertung hat bei der Aufstellung des Bebauungsplanes keinen Abschluss finden können, da zu dieser Zeit die Verbreiterung der Autobahn mit  einem Standstreifen vorgesehen war. Im Rahmen dieser Planung war auch eine Lärmschutzanlage angedacht. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat bei der Aufstellung des Bebauungsplanes am 9.12.1998 folgenden Beschluss gefasst:
"Im Bebauungsplanentwurf wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 in Verlängerung des neugebauten Lärmschutzwalles eine aktive Lärmschutzanlage entlang der BAB A 8 bis zur Autobahnbrücke Berchtesgadener Straße festgesetzt. An der Autobahn ist ein Umbau geplant und später wird evtl. noch ein Zusatzfahrstreifen angebaut. Die baureife Planung der Lärmschutzanlage kann erst nach Vorlage der Umbauplanung der Autobahn erstellt werden. Die Wirkung der Lärmschutzanlage durch eine schalltechnische Untersuchung soll nach Vorliegen der Umbauplanung der Autobahndirektion im Frühjahr 1999 geprüft und nachgewiesen werden."

Auf dieser Basis wurde der Bebauungsplan rechtswirksam. Der angedachte Umbau der Autobahn ist bis heute nicht erfolgt, daher wurde auch die Lärmschutzmaßnahme nicht verwirklicht. Da durch die Bebauungsplanänderung von der aktuellen Situation auszugehen ist, kann die Empfehlung des Landratsamtes wegen der Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Rücksprache mit dem Landratsamt führte zu dem Ergebnis, dass ein Schallschutzgutachten erforderlich ist. Eine anderweitige Lösung ist nach Auskunft des Landratsamtes nicht möglich. Eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung (ca. - 3dB(A)) ergab eine Lärmbelastung am Tag von 64 dB(A) und in der Nacht von 60 dB(A). Damit ist insbesondere der Anhaltswert der 2. Stufe der  Lärmaktionsplanung für die Nacht von 57 dB(A) nicht eingehalten. Im Rahmen des Lärmschutzgutachtens kann ermittelt werden, welche Lärmschutzvorkehrungen zu treffen sind. Evtl. kann ein bautechnischer Lärmschutz am Gebäude ausreichen. Es ist daher der Empfehlung des Landratsamtes zu folgen, dass der Bauherr ein Lärmschutzgutachten in Absprache mit dem LRA BGL vorlegen muss.
Die Immissionen des angrenzenden Sägewerks sind durch die vorhandene Bebauung weitgehend abgedeckt, ein nächtlicher Betrieb findet nicht statt. Dies kann ebenfalls mit dem Lärmschutzgutachten beurteilt werden. Der Hinweis auf die benachbarte Landwirtschaft wird  bei der Abwägung der Stellungnahme des ALEF behandelt.

Diskussionsverlauf:
BM Holzner äußert, dass ein schriftliches Lärmschutzgutachten vorliegen muss, aus dem hervorgeht, wie das Haus gegen den Lärm zu schützen ist.

3. BM Dr. Zimmer kann das Ganze nicht nachvollziehen, da die beiden noch nicht bebauten Parzellen ohne dieses Gutachten bauen können, da dies 1988 bereits genehmigt wurde.

GR Lerach argumentiert, dass dies so nicht stimmt. Wenn die beiden Parzellen bebaut werden, muss der Bauherr das aktuelle Recht anwenden und für gesunde Wohnverhältnisse Sorge tragen. Ob er das auch anwendet, ist etwas anderes.
 
Herr Schaller informiert, dass das zurücksetzen des Bebauungsplanes für das aktuelle Änderungsverfahren ins Jahr 1988/89 nicht möglich war.

GR Geigl empfiehlt dem Bauherrn ein Lärmschutzgutachten erstellen zu lassen, da er ansonsten chancenlos sein wird.

GR Grünäugl stellt fest, ohne Lärmschutzgutachten keine Bebauung. Er fragt nach, ob es nicht noch eine andere Möglichkeit gäbe.

Herr Schaller äußert, dass es keine andere Möglichkeit gibt. Sollte das Gutachten vorgelegt werden, kann die Bebauungsplanänderung weiter vorangebracht werden. Ein dem Bebauungsplan entsprechender Bauantrag kann dann im  Freistellungsverfahren erledigt werden.


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 321 Immissionsschutz Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an. Vom Bauherrn ist vor der nächsten Auslegung ein Lärmschutzgutachten vorzulegen.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0


AB 322 Wasserrecht
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ist zu beachten.
Hinweis: Die Stellungnahme des WWA wird nachfolgend bewertet.

AB 41 Gesundheitswesen:
Es werden keine Einwendungen erhoben.


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 322 Wasserrecht  und AB 41 Gesundheitswesen Kenntnis.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0




FB 31 Bauen und Planungsrecht
1. Wir bitten um Vorlage eines farbigen Exemplars.
Bewertung:
Nach den Planungshilfen für die Bauleitplanung der Obersten Baubehörde wird eine Farbfassung der Bebauungspläne empfohlen, wenn auch eine Schwarz-Weiß-Darstellung zulässig ist. Soweit möglich wird die Änderungsplanung  farblich ausgeführt.

2. In der Begründung ist die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplans darzulegen.
Bewertung:
Der Hinweis auf die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wurde bereits in die Begründung aufgenommen.
3. Nach unserem Kenntnisstand liegt keine rechtskräftige Ausfertigung des Ursprungsplans vor. Es empfiehlt sich, den Verfahrensmangel mit diesem Verfahren zu beheben.
Bewertung:
Hier liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der Urplan des Bebauungsplanes war nicht mehr auffindbar und wurde vor Einleitung des Änderungsverfahrens rekonstruiert. Der Vorgang wurde am 29.4.2016 abgeschlossen; das LRA erhielt wie üblich eine Ausgabe des Bebauungsplanes mit Satzung und Begründung. Es ist daher nichts weiter veranlasst.
4. Es empfiehlt sich, eine Präambel mit den Rechtsgrundlagen für die Satzung zu erstellen.
Bewertung:
Eine Präambel wird für die Satzung erstellt.
5. In den Hinweisen wird auf die Festsetzungen des Ursprungsplans verwiesen. Hier sollte das Datum der Planfassung angegeben werden. Im Übrigen verweisen wir auf Punkt 3. Zudem bitten wir um Überprüfung, ob es sich um einen Hinweis oder eine Festsetzung handeln soll (ebenso bzgl. des Niederschlagswassers).
Bewertung:
Der Text wird entsprechend angepasst, die Datumsangabe wird aufgenommen.
6. Auf der Planzeichnung sollte der verantwortliche Planfertiger angegeben werden.
Bewertung:
Dem Hinweis wird Folge geleistet.
7. Die Nutzungsschablone für das bestehende Gebäude auf Flurnummer 1 fehlt.
Bewertung:
Es ist richtig dass die Nutzungsschablone für die Fl.Nr. 1 fehlt. Dieser Umstand wurde während des gesamten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes von keiner Seite, auch nicht vom LRA, bemängelt. Die Gründe für das Weglassen der Schablone können nicht mehr nachvollzogen werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war das Anwesen auf der Fl.Nr. 1 bereits vorhanden. Die Baugrenze wurde daher auf die Umrisse des bestehenden Gebäudes gelegt. Im Nachhinein kann die Schablone nun nicht ohne Weiteres aufgenommen werden, da es sich um Festsetzungen handelt, die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bestimmt werden. Da der Bebauungsplan durch die Veröffentlichung am 19.1.1999 in der vorliegenden Fassung in Kraft getreten ist, ist er nach Ansicht der Verwaltung auch so anwendbar. Zudem hat das Fehlen der Schablone keine Auswirkung auf das aktuelle Änderungsverfahren. Es ist somit nichts veranlasst.
8. Wir bitten um Aktualisierung der Grundstücksgrenzen, bestehenden Gebäude und Flurnummern.
Bewertung:
Dem Hinweis wird vollumfänglich nachgekommen.
9. Der Schallschutzwall und die Schallschutzwand befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs. Wie soll hier eine Umsetzung erfolgen?
Bewertung:
Auch hier ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in der vorliegenden Form seine Gültigkeit erlangt hat. Welche Gründe dazu geführt haben, dass sich die Schallschutzeinrichtungen nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs befinden, ist nicht mehr nachvollziehbar und wurde auch während des Bauleitplanverfahrens nicht beanstandet. Jedenfalls ist der Schallschutz als Bestandteil des Bebauungsplanes anzusehen.
10. Unseres Erachtens überschneidet sich der Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21.
Bewertung:
Es sind maximal unbedeutende zeichnerische Ungenauigkeiten vorhanden, die vor allem in der Darstellung und den seinerzeitigen technischen Voraussetzungen begründet sind, aber keinerlei Auswirkungen für die Bestandskraft des Bebauungsplanes haben. Insbesondere tangiert das für das Änderungsverfahren betroffene Baugrundstück den benachbarten Bebauungsplan nicht. 
11. In der Planzeichenerklärung sind Planzeichen für Bäume dargestellt, diese finden sich jedoch nicht im Plan wieder. Das Planzeichen „Einfahrt“ entspricht nicht der Plandarstellung. Im Plan sind Stellplätze dargestellt, jedoch nicht in der Erklärung. In den Hinweisen sind Zeichen für „Schallschutzmaßnahmen“, „zu beseitigenden bauliche Anlagen“ und „Vorschlag für die Teilung der Grundstücke“ dargestellt, jedoch nicht innerhalb der Plandarstellung. Zudem liegen hier keine „Grundstücksnummern“, sondern Flurnummer vor (vgl. hierzu auch Punkt 8). Die Plandarstellung der Firstrichtung entspricht nicht dem Symbol in den Hinweisen.
Bewertung:
Die Planzeichen wurden aus dem bestehenden Plan voll umfänglich übernommen. Da es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, kann den Hinweisen nachgekommen werden und die Planzeichen werden wie vorgeschlagen aktualisiert.
12. Das Maß für die Längsseite des Gebäudes auf Fl.Nr. 278 fehlt. Das Maß für den Abstand des Gebäudes zur nordwestlichen Grundstücksgrenze auf Fl.Nr. 278/2 ist nicht lesbar.
Bewertung:
Auch hier wurden die Darstellungen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Soweit aus dem seinerzeitigen Bauleitplanungsverfahren möglich, werden die Daten nachgetragen.

Diskussionsverlauf:
GR Pfannerstill merkt an, dass eine Änderung des Baurechts zur Erleichterung des Bauens erfolgt ist. Er hat aber den Eindruck, dass es in letzter Zeit von Seiten des Landratsamtes dem Bauherrn immer schwieriger gemacht wird.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 Bauen und Planungsrecht Kenntnis und schließt sich den im Sachverhalt dargestellten Bewertungen an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0



Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 26.7.2016
Schutzgebietsbelange:
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie wasserwirtschaftliche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sind von der Planung nicht betroffen.

Wasserversorgung:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsanlagen hinsichtlich Menge und Qualität ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.

Abwasserbeseitigung:
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG).
Das Vorhandensein erforderlicher wasserrechtlicher Genehmigungen und / oder Erlaubnisse für Bau und Betrieb von Kanalisation, Mischwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung sowie von Klär-anlagen ist eigenverantwortlich sicher zu stellen.

Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlagen ist eigenverantwortlich zu prüfen. Die Einleitbedingungen sind mit dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen.

Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. Für jede Versickerung ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt.
Die Rechtsgrundlagen dazu sind:
? Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV vom 01.01.2000) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWG, sowie
? Die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW vom 17.12.2008).
Insbesondere für Verkehrsflächen ist eine Versickerung über belebten Oberboden anzustreben. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen.

Oberflächengewässer und Grundwasser:
Im Hinblick auf das Hochwasserrisikomanagement dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:
In einem überschwemmungsgefährdeten Bereich (Hochwasserrisikogebiete nach Art. 73 WHG und Überschwemmungsgebiete) muss damit gerechnet werden, dass Überflutungen auftreten können. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen. Wir empfehlen deshalb eine hochwasserangepasste Bauweise.
Die Fläche des Änderungsbereiches liegt nach derzeitigem Kenntnisstand im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache, sowohl bei einem 100-jährlichem Hochwasserereignis (HQ100) wie auch bei einem Extremereignis (HQextrem), das deutlich seltener als einmal in 100 Jahren auftritt.
Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach §73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.
Im geplanten Änderungsbereich können nach derzeitigem Kenntnisstand Wassertiefen (HQ100) bzw. Überflutungstiefen in einer Größenordnung von bis zu 1 Meter auf-treten. Bei einem HQextrem sind dort Überflutungstiefen in einer Größenordnung von 1 bis 2 Meter möglich.
Überschwemmungsgebiete entlang des Gewässers sind als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem nicht entgegenstehen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht widerspricht eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet den wasserwirtschaftlichen Zielen.
Die Überschwemmungsflächen sind dem“ Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IUG) unter www.iug.bayern.de zu entnehmen.

Das Wasserwirtschaftsamt hat das derzeit rechnerisch ermittelte Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache überprüft und wird voraussichtlich im Jahr 2017 ein neues Überschwemmungsgebiet ermittelt haben. Inwieweit dieses wesentlich vom bisher berechneten Überschwemmungsgebiet abweichen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Insbesondere, ob im Bereich des gegenständlichen Vorhabens sich Änderungen ergeben, ist noch offen.
Sollte die bauliche Umsetzung des geplanten Vorhaben vor Vorliegen der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung erfolgen, so sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf Grundlage der bisherigen Überschwemmungsgebietssituation folgende Nachweise für das geplante Vorhaben zu führen:
- Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes werden nicht maßgeblich nachteilig verändert.
- Der verlorengehende Retentionsraum wird umfang-, funktions- und wirkungsgleich  ausgeglichen.
- Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht maßgebend beeinträchtigt.
- Keine maßgeblichen nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger.

Falls mit der baulichen Umsetzung des geplanten Vorhabens allerdings noch bis zum Vorliegen der neuen Überschwemmungsgebietsermittlung gewartet werden kann, so könnte sich dann ergeben, dass auf die o.g. vier Spiegelpunkte bei Nichtbetroffenheit verzichtet werden kann.

Starkniederschläge:
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Im voralpinen Bereich sind solche Niederschläge i. d. R. besonders heftig und werden durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität voraussichtlich weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet kann bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.
Im Bereich der Planung liegen dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein keine Angaben zu Grundwasserständen vor.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen, punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc. ist stets bei der dafür zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.
Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle der Versickerung berücksichtigt werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.

Bewertung:
Die Wasserver- und Abwasserentsorgung ist durch die gemeindliche Wasserversorgung und Kanalisation gewährleistet. In die Hinweise soll aufgenommen werden:
- Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern; Oberflächenwasser darf nicht auf die öffentliche Straße gelangen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen.
- Die Hinweise auf die örtliche Hochwassersituation und -gefahren und der vorbeugenden Maßnahmen.
- Die Hinweise auf die Grundwasserprobleme und deren vorbeugenden Maßnahmen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an. Die angegebenen Hinweise sind in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 21.7.2017
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zur Kenntnis.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Schreiben vom 29.7.2016
In unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens ist ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb. Die bestehende Miststätte ist direkt an der Westseite des geplanten Gebäudes. Zur Sicherung der weiteren betrieblichen Entwicklungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten ist jede weitere heranrückende Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb zu vermeiden.
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht ist das Vorhaben abzulehnen.

Bewertung:  
Im Rahmen des Verfahrens zur Bauleitplanung wurde das Landwirtschaftsamt in drei Fällen angehört. Alle Stellungnahmen aus dieser Zeit sagen aus, dass gegen eine Wohnbebauung keine Bedenken bestehen. Wenn auch die bei der Ursprungsplanung vorgesehenen Wohnhäuser etwas weiter entfernt sind, so ist doch zu bemerken, dass die Stellungnahmen für das gesamte Planungsgebiet galten.
In § 3 der Satzung zum Bebauungsplan sowie in Punkt 6 der Begründung ist festgesetzt:
"Die von dem an der Südseite des Baugebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen sind zu dulden."
Um diese Festsetzung zu untermauern soll auf dem Baugrundstück eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Duldung von möglichen landwirtschaftlichen Immissionen eingetragen werden. Nach Ansicht der Verwaltung ist damit die verständliche Sorge um den landwirtschaftlichen Betrieb, die ursächlich für die ablehnende Haltung des ALEF ist, entkräftet.

Diskussionsverlauf:
GRin Schöndorfer spricht sich für den Zusatz „zur Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 soll eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen werden“ aus, da dies ihrer Meinung nach zum Schutz der Landwirtschaft dient.

GR Lerach weist auf eine ähnliche Situation in der Gemeinde Ainring hin und bezweifelt, dass die Grunddienstbarkeit etwas bringt.


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an. Zur Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 soll eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen werden.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" gemäß den zuvor gefassten Beschlüssen zu überarbeiten und beauftragt die Verwaltung für diesen Entwurf das Verfahren der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanung der Stadt Bad Reichenhall; Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Marzoll - Türk West"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller informiert, dass die Stadt Bad Reichenhall ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Marzoll-Türk West" beschlossen hat.
Wegen einer geplanten Gewerbeansiedlung wurde als vorgezogene Maßnahme für diesen Gewerbebetrieb die Aufstellung eines Teilbebauungsplanes beschlossen. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens wurde nun die Gemeinde Piding um Stellungnahme zu diesem Bauleitplanverfahren gebeten.

Im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes soll die Firma ICS angesiedelt werden. Es handelt sich dabei um eine Spedition, die auch über Lagerkapazitäten verfügt. Die Spedition hat eine große Lkw Flotte (Planen-Lkw, Kühlzüge, Containerfahrzeuge). Nachteilige Auswirkungen auf unser Gemeindegebiet können sich durch eine weitere Erhöhung des Schwerverkehrs auf der ohnehin stark überlasteten B 20 ergeben. Ein Anschluss der B 21 an die BAB A 8 im Stadtgebiet Bad Reichenhall würde hier Abhilfe schaffen und sollte daher nochmals eingehend in Erwägung gezogen werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Zunahme des Schwerverkehrs werden Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben.
Andere nachteilige Auswirkungen für Piding konnten nach genauer Durchsicht der Unterlagen nicht festgestellt werden.
(Hinweis: Die Unterlagen können im Internet eingesehen werden:
http://www.stadt-bad-reichenhall.de/de/bauleitplaene/)

Diskussionsverlauf

GR Pfannerstill bittet darum, den Beschlussvorschlag abzuändern, da die Gemeinde Piding sehr wohl Einwände hat, da die Erschließung des Gewerbegebietes wieder über die B 20 erfolgt. Es wird gefordert, die B 21 an die A 8 anzuschließen um so den Verkehr nicht wieder über Piding zu leiten.

3. BM Dr. Zimmer kann der Aussage von GR Pfannerstill nur zustimmen und bekräftigen.

Beschluss

Der Bauausschuss erhebt Einwände gegen die Aufstellung des Teilbebauungsplanes "Marzoll-Türk West wegen der durch die geplante Gewerbeansiedlung weiter zunehmende Schwerverkehrsbelastung im Gemeindegebiet Piding und fordert deshalb eine Anschluss der B 21 an die BAB A 8 im Stadtgebiet Bad Reichenhall. Bis zur Erstellung des Autobahnanschlusses im Stadtgebiet wird das Vorhaben abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Anfrage zu einer Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 1078/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass der Sohn des Eigentümers des Grundstücks Lindenstr. 54 derzeit überlegt, dort ein Wohngebäude für seine Familie zu errichteten. Bevor weitere Planungen angestellt werden, soll geprüft werden, ob Abstandsflächen des angedachten Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück liegen können.
Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1078/1 mit einer Fläche von 359 m² ist die Gemeinde Piding. Das Grundstück dient ausschließlich als Zugangsweg zur Deichverteidigung und kann aus diesem Grund niemals einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
Die Übernahme einer Abstandsfläche auf diesem Grundstück hat somit keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das Eigentum der Gemeinde Piding. Aus diesem Grund kann nach Ansicht der Verwaltung die Übernahme der Abstandsfläche auf die Fl.Nr. 1078/1 grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
Zugeständnisse hinsichtlich des kommenden Bauantragsverfahrens sind damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bauausschuss stellt die Übernahme der Abstandsfläche auf dem gemeindeeigenen Grundstück  Fl.Nr. 1078/1 für einen etwaigen Wohnhausneubau auf dem Grundstück Lindenstr. 54 (Fl.Nr. 1078/2) grundsätzlich in Aussicht. Irgendwelche Zugeständnisse hinsichtlich des möglichen künftigen Bauantragsverfahrens sind mit der in Aussicht gestellten Abstandsflächenübernahme nicht verbunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zum Errichten einer barrierefreien Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Lindenstr. 33/35 (Fl.Nr. 1034/11)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück 1034/11 an der Auenstraße eine Wohnanlage mit 15 barrierefreien Wohnungen und mit einer Tiefgarage mit 43 Stellplätzen errichtet werden soll.

Dieses Vorhaben ist der erste Bauabschnitt einer Gesamtbaumaßnahme, bei der die bestehenden Gebäude Ahornstr. 46 und Lindenstr. 33/35 um eine Etage erhöht werden sollen. Im Rahmen einer Bauvoranfrage stimmte der Bauausschuss am 5.8.2015 diesem Vorhaben zu; das LRA erteilte die Genehmigung dazu mit Bescheid vom 21.9.2015.

Der nun vorliegende Bauantrag ist identisch mit der Planung der Bauvoranfrage.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, Ein Vorhaben ist gem. § 34 BauGB zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Der Neubau soll drei Geschosse haben. Die gegenüberliegenden Gebäude Lindenstr. 41, 43 und 45 haben vier Vollgeschosse und überragen das geplante Vorhaben. In der übrigen näheren Umgebung befinden sich vielfach Einfamilienhäuser (E + 1 + DG), so dass sich dadurch eine Abstufung der Gebäudehöhen ergibt und sich eine städtebaulich geordnete Entwicklung einstellt. Die Erhöhung des inneren Grundstücksbereichs durch die Tiefgarage wirkt sich nicht nachteilig auf die Umgebung aus, da die Geländeanhebung von den umgebenden Straße her kaum sichtbar ist. Zudem ist durch die höhere Lage der Tiefgarage die Beeinträchtigung des Grundwasserbereichs erheblich geringer.
Die geplante Bebauung des Grundstücks fügt sich in die nähere Umgebung ein; eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ergibt sich nicht.
Für die 15 neuen Wohnungen werden 30 Stellplätze benötigt. Durch den Bau der Tiefgaragenzufahrt entfallen 6 Garagen an der Ahornstraße und weitere 11 Stellplätze, so dass ein Bedarf von 47 Stellplätzen gegeben ist. An der Ahornstraße werden 12 oberirdische Stellplätze neu angelegt, in der Tiefgarage entstehen 43 Stellplätze, womit dann 55 Stellplätze zur Verfügung stehen, also acht über dem Soll. Mit der Erweiterung der Tiefgarage beim BA 2 werden in diesem Tiefgaragenteil dann weitere vier Stellplätze zur Verfügung stehen.
Gegenstand der Bauvoranfrage war auch ein Verbindungsbau mit freiem Durchgang im Erdgeschoss zwischen dem Neubau und dem Anwesen Lindenstraße 35. Die Realisierung dieses Bauteils soll aus bautechnischen Gründen erst im Zug des anstehenden Umbaus vom Nachbargebäude erfolgen.
 

Diskussionsverlauf

GR Geigl befürchtet, dass trotz der Tiefgaragenstellplätze entlang der Straße geparkt wird.

BM Holzner äußert, dass entgegen der wegfallenden oberirdischen Parkplätze durch die Tiefgarage mehr Stellfläche als ursprünglich zur Verfügung steht und auch nicht mehr Parkplätze gefordert werden können. Ob ein Parkverbot an der Straße angeordnet werden muss, muss zu gegebener Zeit geprüft werden.

3. BM Dr. Zimmer weist bezüglich der Wohnungsgrößen darauf hin, dass die Stellplätze ausreichen. Er merkt aber an, dass aufgrund der Tiefgarage die großen Bäume gefällt werden müssen und drängt darauf, dass die im Grundriss eingezeichneten Bäume auch tatsächlich gepflanzt werden.

BM Holzner schlägt vor, den Hinweis bezüglich der Baumpflanzung in den Beschluss mit aufzunehmen. 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1034/11 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die im Plan dargestellte Baumplanung muss umgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zum Errichten eines Müllcontainerplatzes mit Teilüberdachung auf dem Grundstück Lattenbergstr. 6 (Fl.Nr. 318/2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller informiert, dass für den Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Lattenbergstraße 6 für den anfallenden Gewerbemüll Container benötigt werden. Ferner ist für die Mehrwegpaletten eine trockene Unterbringung von Nöten. Bislang standen die Müllcontainer auf dem Parkplatz direkt an der Lattenbergstraße.  Für die Container soll nun eine Umzäunung nördlich der Halle mit einer Höhe von 2,78 m und einer Grundfläche von 8,00 x 7,60 m errichtet werden. Etwa ein Fünftel der Fläche soll für das Palettenlager überdacht werden. Insgesamt handelt es sich um eine bauliche Anlage, die genehmigungsbedürftig ist.
Das  Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 "Gewerbegebiet Gaisberg-/Lattenbergstraße". Das Vorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig, bedarf aber einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze sowie der GRZ. Ein entsprechender Antrag liegt dem Bauantrag bei. Begründet wurde der Befreiungsantrag u.a. damit, dass die Einzäunung des Containerplatzes wegen wilder Müllablagerungen, Palettendiebstahl etc. notwendig ist. Die Befreiung kann nach Ansicht der Verwaltung erteilt werden, da die Grundzüge der Planung wegen der vergleichsweise geringen Überschreitung des Baufensters nicht berührt werden und auch städtebaulich vertretbar ist. Die optische Aufwertung der Ortseinfahrt ist positiv zu beurteilen. Die geringe Erhöhung der Grundflächenzahl um von 0,30 auf 0,31 ist hinnehmbar.
Der Wegfall von drei Stellplätzen ist unbeachtlich, da nach der Baugenehmigung nur 31 Stellplätze notwendig sind, auf dem Grundstück jedoch 75 vorhanden sind.
Der notwendige Abstand zur Bundesautobahn wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Müllcontainerplatzes mit Einzäunung und Teilüberdachung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 "Gewerbegebiet Gaisberg-/Lattenbergstraße" hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters und der GRZ wird zugestimmt; das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bauvoranfrage zum Errichten eines Imbissstandes mit Pavillon auf dem Grundstück Lattenbergstraße 6 (Fl.Nr. 318/3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass durch den Bau einer Werbeanlage am Eingangsbereich des Anwesens Lattenbergstraße 6 der dort vorhandene Imbissstand aus Platzgründen abgebaut werden muss. Der dort angesiedelte Gewerbebetrieb hat aber ein Interesse am Erhalt dieses Imbissstandes. Er wird von einer Pidinger Landmetzgerei betrieben, hat sich seit mehreren Jahren gut etabliert und ist mittlerweile zur Existenzgrundlage für den Betreiber geworden.

Im Rahmen der Bauvoranfrage soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen Imbissstand geklärt werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 "Gewerbegebiet Gaisberg-/Lattenbergstraße". Das Bauwerk soll eine Größe von 6,00 x 3,50 m haben und in der östlichen Parkbucht errichtet werden. Das Vorhaben liegt innerhalb der Baugrenzen, die Abstandsflächen werden eingehalten. Zudem hat das Gebäude weniger als 75 m³ Rauminhalt; die Errichtung ist verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 a BayBO.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Die Anzahl der vorhandenen Stellplätze reduziert sich um fünf, die notwendige Anzahl der Stellplä tze wird aber nicht unterschritten. Zusätzliche Stellplätze sind auf dem Nachbargrundstück angepachtet.

Der Bauausschuss wird von diesem verfahrensfreien Vorhaben in Kenntnis gesetzt. 

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö beratend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass der Bauantrag Huß, Heurungstraße, im Freistellungsverfahren auf dem Verwaltungsweg an das Landratsamt BGL weitergeleitet wurde.

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12. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.09.2016 ö beratend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3. BM Dr. Zimmer macht darauf aufmerksam, dass in der Lattenbergstraße (im Bereich Chiba – Trigema) die Bäume eingehen und dies eindeutig auf die Baumaßnahme zurückzuführen ist, da hier keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Er stellt hiermit den Antrag, den Bauherren aufzufordern, eine Ersatzpflanzung der Bäume, in entsprechender Größe und Schutzmaßnahme , vorzunehmen. 

Datenstand vom 10.08.2017 15:29 Uhr