Datum: 23.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.10.2016
3 Bauantrag zum Aufstocken des bestehenden Wohnhauses Jahnstr. 13a (Fl.Nr. 475/22) und zum Umbau zu einem Zweifamilienhaus
4 Antrag auf isolierte Befreiung zum Errichten von zwei Gartenhütten auf dem Grundstück Göllstr. 9 (Fl.Nr. 678/12)
5 Anfrage zur Übernahme einer Abstandsfläche für die Errichtung eines Carports mit Fahrradschuppen auf dem Grundstück Marzoller Weg 12 (Fl.Nr. 662/6)
6 Verschiedenes
7 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.10.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 26.10.2016 wird genehmigt.

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3. Bauantrag zum Aufstocken des bestehenden Wohnhauses Jahnstr. 13a (Fl.Nr. 475/22) und zum Umbau zu einem Zweifamilienhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

2. BM Argstatter zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Herr Schaller teilt mit, dass das Anwesen Jahnstr. 13 a (Fl.Nr. 475/22) aufgestockt und zu einem Zweifamilienhaus werden soll.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 "Jahnstraße". Mit der Anhebung des Daches wird eine Firsthöhe von 9,69 m erreicht und überragt das angebaute Wohngebäude um ca. 1,80 m. Die Grundfläche des Anwesens bleibt mit Ausnahme der Wendeltreppe zum Balkon unverändert.

An das Gebäude wurde bereits mehrmals angebaut. Mit dem jetzt vorliegenden Bauantrag werden viele Festsetzungen des Bebauungsplanes berührt, für die eine isolierte Befreiung beantragt wurde:
- Überschreitung der Baugrenzen durch den Balkon im DG sowie durch die Außentreppe
- überhöhte Fußpfette von 55 cm anstelle von 40 cm
- Einbau eines Quergiebels/Dachgaube

Bei der Prüfung des Bauantrages wurde noch festgestellt, dass die Festsetzungen nur eine zweigeschossige Bebauung (EG + ein volles OG ohne Kniestock) zulassen.

In der Summe handelt es sich um eine Vielzahl von Befreiungen, die den Verdacht erwecken, dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Das ursprüngliche Planungskonzept wird überzogen und hat sich von der Urplanung weit entfernt. Das optische Erscheinungsbild des Gebäudes wird, insbesondere im Verhältnis zum angebauten Nachbaranwesen, grundlegend verändert und führt dadurch zu einer städtebaulich bedenklichen Situation.

Baurechtlich bestehen gegen den Bauantrag erhebliche Bedenken. Der Verweis auf verschiedene Befreiungen für Baumaßnahmen im Übrigen Bebauungsplangebiet ist zum vorliegenden Antrag wegen deren Häufung nicht vergleichbar.

Dem Antragsteller soll empfohlen werden, eine dem Bebauungsplan mehr angenäherte Lösung zu finden.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von GR Pfannerstill und GR Geigl teilt Herr Schaller mit, dass man nach Auskunft des Landratsamtes versuchen sollte, sich dem Bebauungsplan mehr anzunähern. In den letzten Fällen handelte es sich meist um einzelne Befreiungstatbestände und  nicht, wie im vorliegenden Fall, um eine Summe von Befreiungen.

BM Holzner äußert, sollte das Landratsamt konsequent sein, dürfte es dem Bauantrag aufgrund der vielen Abweichungen nicht zustimmen. Seiner Meinung nach sollte man den Bebauungsplan ändern.

GR Steinbrecher spricht sich für eine Innenraumverdichtung aus und möchte die junge Familie unterstützen.

3. BM Dr. Zimmer erinnert an einen ähnlichen Fall in der letzten Zeit und weist darauf hin, dass man hier auch einer jungen Familie zu mehr Wohnraum verhelfen wollte. Aus dieser Erfahrung heraus, da sich das Bauvorhaben letztendlich sehr in die Länge gezogen hat, spricht er sich für eine saubere Lösung aus und kann dem Bauantrag nicht zustimmen, da er den gleichen Fehler nicht noch einmal begehen möchte.

GR Rotter schließt sich der Aussage von 3. BM Dr. Zimmer an, möchte aber wissen, wie es sich auswirken würde, wenn der Nachbar auch mit baut.

BM Holzner verweist auf einen ähnlichen Fall bezüglich der Dachhöhe in der Dachsteinstraße. Er bittet darum, dass auch der Bauausschuss bei einer Vorgehensweise und somit konsequent bleiben sollte.

GR Lerach kann sich 3. BM Dr. Zimmer anschließen. Er spricht sich auch für eine Innenraumverdichtung aus, in dem vorliegenden Fall würde man aber der Familie nichts Gutes tun und hält eine Bebauungsplanänderung für die sinnvollste Lösung, zumal man so auch schneller ans Ziel kommt. Aus fachlicher Sicht tut er sich schwer, einfach zu sagen, dass man es mal probieren sollte.  

GR Geigl sieht dies anders, da der Bauausschuss schon ganz anderen Sachen in diesem Bebauungsplangebiet zugestimmt hat. Eine Bebauungsplanänderung hält er auch für sinnvoll, zumal dieser aus dem Jahr 1960 stammt  und in der heutigen Zeit nicht mehr so gebaut wird.

GR Schlindwein weiß nicht, an was er sich orientieren soll, zumal in letzter Zeit immer öfter das gemeindliche Einvernehmen vom Landratsamt ersetzt wurde. Er schlägt deshalb vor, dass man es einmal versuchen sollte, den Bauantrag mit sämtlichen Befreiungen genehmigt zu bekommen.

GR Pfannerstill schlägt ebenfalls vor, zu versuchen, den Bauantrag genehmigt zu bekommen.
 
3. BM Dr. Zimmer ist der festen Überzeugung, dass die Grundzüge der Planung betroffen sind und bei einer Zustimmung der Bauausschuss dem Bauwerber keinen Gefallen tut. Er hält diese Vorgehensweise nicht für zielführend und spricht sich für eine Änderung des Bebauungsplanes aus.

Beschluss 1

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Aufstockung des Anwesens Jahnstr. 13 a (Fl.Nr. 475/22) in der vorliegenden Fassung nicht zu; das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Den beantragten Befreiungen wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 6

Beschluss 2

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Aufstockung des Anwesens Jahnstr. 13 a (Fl.Nr. 475/22) zu; das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

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4. Antrag auf isolierte Befreiung zum Errichten von zwei Gartenhütten auf dem Grundstück Göllstr. 9 (Fl.Nr. 678/12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller äußert, es wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Göllstr. 9 zwei Geräteschuppen errichtet wurden, die nicht den Festsetzungen des für dieses Grundstück geltenden Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" entsprechen.

Im Einzelnen handelt es sich um eine Hütte mit 5,04 m² und um eine Hütte mit 9,3 m². Beide Gebäude sind nach § 57 Abs. 1 Ziffer 1a BauGB grundsätzlich verfahrensfrei.
Sie liegen jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Ferner sind Nebenanlagen nach § 1 Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan nicht zulässig. Sie bedürfen einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Befreiungen sind nach § 31 Abs. 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie sollen eine gewisse Flexibilität im Rahmen des Vollzugs eines Bebauungsplanes schaffen.

Die Geräteschuppen sind als Nebenanlagen zu werten, die räumlich-gegenständlich der Hauptanlage untergeordnet sind. Gebäude zur Lagerung von Holz und Gartengeräten sind wohngrundstückstypisch und widersprechen nicht der Eigenart des Gebietes. Sie sind auf vielen Grundstücken in der näheren Umgebung zu finden und wurden bereits in anderen Fällen im Rahmen von Befreiungen zugelassen.

Befreiungen sind möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es ist daher zu hinterfragen, ob ein Vorhaben dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Der Bebauungsplan zielt auf eine geordnete Bebauung mit Wohngebäuden ab. Ein Errichten von dem Grundstück dienenden Nebenanlagen steht der geordneten Entwicklung nicht entgegen. Die Planungskonzeption wird nicht gestört, da die beantragten Abweichungen von minderem Gewicht sind. Städtebaulich ist die Abweichung ebenfalls vertretbar, da auf Grund der Lage der Schuppen auf dem Grundstück keine störenden Wirkungen ausgehen.

Auswirkungen auf die GRZ sind nicht gegeben, da die für den Bebauungsplan grundlegende BauNVO 1977 keine Anrechnung von Nebenanlagen auf die GRZ vorsieht.



Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von GR Schlindwein teilt BM Holzner mit, dass die zwei Gerätschuppen angezeigt wurden und daraufhin das Landratsamt dies kontrollierte. Nun hat der Bauherr einen Bauantrag zur Nachgenehmigung eingereicht und der Bauausschuss muss darüber abstimmen. In anderen Fällen kommt es immer wieder vor, dass trotz Anzeige kein Bauantrag eingereicht wird und somit der Verfahrensweg länger dauert. Die Gemeinde hat hier aber keine Handhabe, da das Landratsamt die Bauaufsichtsbehörde ist.

3. BM Dr. Zimmer bittet darum, Diskussionsbeiträge zu dem vorliegenden Antrag einzubringen und  nicht in jeder Bauausschusssitzung private Sachen zu diskutieren.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" zum Errichten von zwei Geräteschuppen auf dem Grundstück Göllstraße 9 (Fl.Nr. 678/12) außerhalb der Baugrenze sowie entgegen der Bestimmung von § 1 Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Anfrage zur Übernahme einer Abstandsfläche für die Errichtung eines Carports mit Fahrradschuppen auf dem Grundstück Marzoller Weg 12 (Fl.Nr. 662/6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass in der Sitzung des Bauausschusses vom 22.0 9.2016 der Bauvoranfrage zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 12 grundsätzlich zugestimmt wurde.
Bei der weiterführenden Planung soll nun an den Carport als zulässige Grenzbebauung noch ein Fahrradschuppen angebaut werden. Der Carport hat eine Länge von 8,16 m, der Fahrradschuppen eine Länge von 3,90 m. Garagen und ähnliche Bauten dürfen mit einer Gesamtlänge von 9 m an die Grenze gebaut werden, ohne Abstandsflächen einzuhalten. Bei einer Grundstückslänge von mehr als 42 m sind zusätzlich 5 m Grenzbebauung mit einem freistehenden Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m zulässig.

Im vorliegenden Fall besteht eine Grundstücksgrenze von rund 87 m, wodurch das Privileg der zusätzlichen 5-m-Grenzbebauung greift. Allerdings sollen die beiden Gebäude aneinander gebaut werden und bilden somit eine Grenzbebauung von zusammenhängend 12,06 m. Das Vorhaben muss daher die Abstandsflächen einhalten, es sei denn die Abstandsflächen werden auf das  Nachbargrundstück verlagert. Der Bauherr fragt nun an, ob die Abstandsflächen seines Vorhabens von der Gemeinde Piding auf dem Grundstück Fl.Nr. 298/26 übernommen werden.

Das betreffende Grundstück ist auf Grund der Bahnnähe für eine Wohnbebauung nicht geeignet, andere Bauten wie z.B. Garagen dürfen auch in Abstandsflächen errichtet werden. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich für die Gemeinde Piding keine Nachteile durch eine Abstandsflächenübernahme auf die Fl.Nr. 298/26.

Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag zuzustimmen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Antrag des Bauherrn des geplanten Neubaus auf dem Grundstück Marzoller Weg 12 (Fl.Nr. 662/6) zu, die Abstandsflächen des Carports und des Schuppens mit einer Gesamtlänge von 12,06 m auf das Grundstück Fl.Nr. 298/26 zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö beratend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass das Landratsamt bezüglich der Errichtung einer zweiseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück Salzstraße 1 das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat. Das Baugrundstück liegt in einem Mischgebiet, Werbeanlagen als nicht störende gewerbliche Nutzung sind zulässig und können somit nicht abgelehnt werden.

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7. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.11.2016 ö beratend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Lerach gibt bekannt, dass nach Mitteilung des Landratsamtes Grundrisse vom Gebäudeinneren nicht der Geheimhaltung unterliegen und somit auch vorgestellt werden dürfen.

Herr Schaller wird sich diesbezüglich nochmals informieren, da ihm das Gegenteil mitgeteilt wurde. Grundrisse vom Gebäudeinneren können zwar dem Gremium aber nicht der Öffentlichkeit vorgestellt werden.

Datenstand vom 10.08.2017 15:31 Uhr