Datum: 14.12.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.11.2016
3 Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Lindenstr. 54 (Fl.Nr. 1078/2)
4 Bauantrag zum Verbreitern des bestehenden Balkons am Anwesen Jahnstr. 2 (Fl.Nr. 274)
5 Bauantrag zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr. 662/6)
6 Vorstellung des Entwurfs der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
7 Verschiedenes
8 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.11.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 23.11.2016 wird genehmigt.

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3. Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Lindenstr. 54 (Fl.Nr. 1078/2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass sich auf dem Grundstück Lindenstr. 54 eine Doppelhaushälfte befindet. Dieses Doppelhaus soll mit einem Anbau E + 1 mit einer Grundfläche von rund 75 m² für eine weitere Wohneinheit in teilweiser Verbindung mit dem Bestand erweitert werden.
Zu diesem Zweck hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 22.9.2016 bereits seine Zustimmung zur Übernahme einer Abstandsfläche auf das Grundstück Fl.Nr. 1078/1 erteilt.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Umfeld des Baugrundstückes befinden sich hauptsächlich Wohngebäude sowie ein Altenheim. Das Grundstück hat eine Größe von 866 m², ist bisher mit einer Doppelhaushälfte und einer Garage bebaut.

Eine Erweiterung des Baukörpers ist im Vergleich zur umliegenden Bebauung möglich; das geplante Bauwerk fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die geplante Erweiterung des Wohnraums entspricht auch den Zielen der Ortsentwicklungsplanung.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Erweitern der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Lindenstr. 54 (Fl.Nr. 1078/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Verbreitern des bestehenden Balkons am Anwesen Jahnstr. 2 (Fl.Nr. 274)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller lässt wissen, dass der bestehende südseitige Balkon am 1. OG des Anwesens Jahnstr. 2 um 1,15 m verbreitert werden soll.

Das Anwesen liegt im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Mit der Balkonverbreiterung und der einhergehenden Überdachung der Terrasse erweitert sich die Versiegelung des Grundstücks nicht. Die Bauweise ist nicht unüblich; Zustimmungen wurden in der jüngeren Vergangenheit bereits in gleichgelagerten Fällen erteilt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen den Bauantrag. 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Verbreitern des Balkons am Anwesen Jahnstr. 2 (Fl.Nr. 274) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Errichten eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr. 662/6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 ein Einfamilienhaus mit Carport errichtet werden soll.
Für dieses Vorhaben wurde in der Bauausschusssitzung am 22.9.2016 einer Bauvoranfrage, sowie in der Sitzung am 23.11.2016 einer Abstandsflächenübernahme zugestimmt.
Die Bauvoranfrage befindet sich augenblicklich im Landratsamt. Es ist darüber noch nicht entschieden, da einige Fragen zum Hochwasserschutz zu klären sind. Dennoch wurde nun der Bauantrag eingereicht.

Das geplante Gebäude (E + OG) hat eine Größe von 14,06 x 6,56 m mit einem Carport für zwei Stellplätze sowie einem Fahrradschuppen. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Das Baugrundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet; Wohnbebauung überwiegt. Die umgebende Bebauung ist relativ locker. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 1483 m². Die Bebauung mit einem zweiten Wohngebäude fügt sich damit in die umgebende Bebauung ein. Die erforderlichen zwei Stellplätze sind im Carport vorhanden, zusätzlich werden für das Bestandsgebäude zwei Stellplätze angelegt.
Nach Ansicht der Verwaltung ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig.

Diskussionsverlauf

GR Pfannerstill moniert die Dachneigung von 15°.

Herr Schaller gibt zu bedenken, dass es sich hierbei um eine moderne Bauweise handelt und die Dachneigung kein Grund ist den Antrag abzulehnen.

BM Holzner verweist diesbezüglich auf ähnliche Fälle, in denen dann das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat.

Auf Nachfrage von GR Rotter teilt Herr Schaller mit, dass in Hinblick auf die Hochwassersituation noch Fragen zu klären sind.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Wohngebäudes mit Carport und Fahrradschuppen auf dem Grundstück Marzoller Weg 10 (Fl.Nr. 662/6) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Vorstellung des Entwurfs der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner erklärt, dass man die Satzung Punkt für Punkt durchgeht und Fragen hierzu gleich beantwortet. Der Bauausschuss kann heute entweder die Satzung gleich beschließen oder nur beraten und dann in der nächsten Sitzung darüber abstimmen.

Herr Schaller teilt mit, dass die Gemeinde Piding am 6.12.1995 die "Satzung zur Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze für Wohnung und Geschäftsgebäude" erlassen hat. Diese Satzung bezieht sich auf Richtzahlen einer Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahr 1978. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist aktuell in der Anlage zur "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)" enthalten. Auf dieser Basis sowie der aktuellen innerörtlichen Entwicklung soll die Satzung nun angepasst werden.


Entwurf der

Satzung der Gemeinde Piding
über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
(Stellplatzsatzung - StS)
vom .............



Die Gemeinde Piding erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert  durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S.458) und des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 08. 2007 (GVBl. S 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) folgende Satzung:



§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Ermittlung und dem Nachweis von notwendigen Stellplätzen für
     Kraftfahrzeuge nach Art. 47 BayBO im Gemeindegebiet Piding.

(2) Festsetzungen von Bebauungsplänen oder sonstiger städtebaulicher Satzungen, die
     von dieser Satzung abweichende Regelungen beinhalten, gehen dieser Satzung vor.


§ 2
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen besteht gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine bauliche Anlage neu errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu
  erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ein zusätzlicher
  Bedarf zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von
  Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3
  Nr. 3 BayBO und § 5 dieser Satzung erheblich erschwert oder verhindert würde.


§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu
     dieser Satzung. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Ergibt sich bei der
     Berechnung des Bedarfs eine Bruchzahl, so ist in allen Fällen nach oben aufzurunden.

(2) Für Verkehrsquellen/bauliche Anlagen, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist der
     Stellplatzbedarf im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung  von vergleichbaren
     Stellplatzforderungen festzulegen.

(3) Bei Verkehrsquellen/baulichen Anlagen, die getrennte Nutzungsarten enthalten, ist
     der Stellplatzbedarf für jede Nutzungsart und -einheit getrennt zu ermitteln. Steht die
     errechnete Zahl der Stellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
     erwartenden Bedarf, kann die Stellplatzzahl entsprechend angepasst werden.
     Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.

(4) Für Anlagen, bei denen auch Busse und Lkw zu erwarten sind, ist eine ausreichende
     Zahl von Stellplätzen für diese Fahrzeuge nachzuweisen.



§ 4
Anlage der Stellplätze

(1) Der ermittelte Stellplatzbedarf ist grundsätzlich in vollem Umfang auf dem Bau-
     grundstück oder in gesicherter Form (Grunddienstbarkeit) auf einem geeigneten
     Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks nachzuweisen.

(2) Bei Mehrfamilienhäusern über sechs Wohnungen sind die Hälfte der notwendigen
     Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen.

(3) Stellplätze müssen stets zugänglich sein, ungehindert und unabhängig voneinander
      anfahrbar sein und dürfen nicht artfremd verwendet werden.

(4) Besucherstellplätze sind oberirdisch anzulegen, sie müssen frei zugänglich sein
      und stets zweckbestimmt verwendet werden können.


§ 5
Möglichkeit der Stellplatzablöse

(1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt
     werden, der im Ermessen der Gemeinde Piding liegt. Der Bauherr hat keinen
     Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages; dies gilt auch dann, wenn die
     Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks
     tatsächlich hergestellt werden können.
     Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 6.000 € pro Stellplatz festgelegt.

(2) Der Ablösevertrag ist vor der Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
      Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag
      spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen

(3) Die Ablösung von Stellplätzen im Zusammenhang mit der Errichtung von
     Gaststätten ist in allgemeinen Wohngebieten unzulässig.


§ 6
Beschaffenheit der Stellplätze

(1) Es soll eine möglichst versickerungsfähige Ausführung der Zufahrten und Stellplätze
     eingebaut werden; Pflasterrasen und sickerfähiges Pflaster sollen bevorzugt werden.

(2) Stellflächen müssen eine eigene Entwässerung haben; eine  Entwässerung auf
     öffentliche Verkehrsflächen ist untersagt.

(3) Zwischen Garagen sowie Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und
     Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Diese Flächen sind nicht als
     Stellplätze anrechenbar.




§ 7
Freihalten von Sichtdreiecken

(1) Garagen, Carports und Stellplätze dürfen nur so errichtet werden, dass sie das
     Sichtdreieck an den Grundstücksausfahrten nicht beeinträchtigen.

(2) Die Sichtdreiecke bemessen sich nach der "Richtlinie für  die Anlage von Stadtstraßen
     2006, Tabelle 59  (RASt06)".
    


§ 8
Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde Piding, im Übrigen die Bauaufsichts- behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Piding, von den Vorschriften dieser
Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO erlassen.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Festlegung der erforderlichen Stellplätze
     für Wohnungen und Geschäftsgebäude vom 06.12.1995 außer Kraft.


Piding, den


Hannes Holzner


Anlage
zu § 3 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde Piding

Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze (St.)
hiervon für
Besucher in %
1.
Wohngebäude


1.1
Einfamilienhäuser, Doppel-
und Reihenhäuser
2 St. je Wohnung
-
1.2
Mehrfamilienhäuser und sonstige
Gebäude mit Wohnungen
1 St. je Wohnung bis 50 m², 1,5 St. je Wohnung bis 100 m², 2 St. je  Wohnung bis 150 m², je weitere 50 m² 1 St., zusätzlich 1 Besucherstell-
Platz je 5 Wohnungen.
Im gemeinnützigen Wohnungsbau ist ein Abschlag von 15 % auf Antrag möglich.
-
1.3
Gebäude mit Altenwohnungen,
Anlagen des betreuten Wohnens
0,5 St. je Wohnung, zusätzlich je
10 Wohnungen 1 Besucherstellplatz
-
1.4
Altenheime, Pflegeheime, Wohnheime für Behinderte
1 St. je 10 Betten, mind. 3 St.
75
1.5
Tagespflegeeinrichtungen
1 St. je 10 Pflegeplätze, mind. 3 St.
50
1.6
Wochenend- und Ferienhäuser,
Ferienwohnungen
1 St. je Wohnung
-
1.7
Kinder-, Schüler- und Jugend-
wohnheime
1 St. je 10 Betten, mind. 3 St.
75
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-
und Praxisräumen


2.1
Büro- und Verwaltungsräume
allgemein
1 St. je 30 - 40 m² HNF
20
2.2
Räume mit erheblichen Besucher-
verkehr (Arztpraxen, Schalter-,
Abfertigungs- und Beratungsräume)
1 St. je 20 - 30 m² HNF, mind.
3 St.
75
2.3
Autovermietung
1 St. je zur Vermietung vorgehaltenes Fahrzeug

3.
Verkaufsstätten


3.1
Läden, Waren- und Geschäftshäuser
1 St. je 30 - 40 m² Verkaufsfläche, mind. 2 St. je Laden
75
3.2
Einkaufszentren, Verbrauchermärkte
1 St. je 10 - 20 m² Verkaufsfläche
90
3.3
Baumärkte, Gartencenter
1 St. je 30 m² Verkaufsfläche (Ver-
kaufsflächen im Freien sind zur Hälfte anzurechnen)
90
4
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen


4.1
Versammlungsstätten von über-
örtlicher Bedeutung (z.B. Mehr-
zweckhallen)
1 St. je 6 Sitzplätze
90
4.2
Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Vortragssäle, Aulen)
1 St. je 5 - 10 Sitzplätze
90
4.3
Gemeindekirchen
1 St. je 20 - 30 Sitzplätze
90
5
Sportstätten


5.1
Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)
1 St. je 250 m² Sportfläche
-
5.2
Sportplätze mit Besucherplätzen
1 St. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 St. je 10 - 15 Besucherplätzen
-
5.3
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze
1 St. je 50 m² Hallenfläche
-
5.4
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen
1 St. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 St. je 10 - 15 Besucherplätze
-
5.5
Tennisplätze u.ä.
2 St. je Spielfeld, zusätzlich 1 St. je 10 - 15 Besucherplätze

Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze (St.)
hiervon für
Besucher in %
5.6
Minigolfplätze
6 St. je Anlage
-
5.7
Kegel- und Bowlingbahnen
4 St. je Bahn
-
5.8
Fitnesscenter
1 St. je 30 - 40 m² Sportfläche
-
6.
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten


6.1
Gaststätten
1 St. je 10 m² HNF
75
6.2
Biergärten, Freisitze u.ä.
1 St. je 20 m² HNF
95
6.3
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
1 St. je 3 Betten, bei Restaurations-
Betrieb Zuschlag nach 6.1 und 6.2
75
6.4
Jugendherbergen
1 St. je 10 Betten
75
6.5
Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, Disotheken
1 St. je 10 m² HNF
90
7.
Krankenanstalten



7.1
Krankenhäuser, Sanatorien, Kuranstalten
1 St. je 4 Betten
60

8.
Schulen, Einrichtungen der Jugenförderung



8.1
Grundschulen, Hauptschulen, Schulen für Lernbehinderte
1 St. je Klasse
-

8.2
Sonderschulen für Behinderte
1 St. je 15 Schüler
-

8.3
Tageseinrichtungen für Kinder
1 St. je 20 - 30 Kinder, mind. 2 St.
-

8.4
Jugendfreizeitheime
1 St. je 15 Besucherplätze
-

9.
Gewerbliche Anlagen



9.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 St je 50 - 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
30

9.2
Lagerräume und -plätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1 St. je 80 - 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
-

9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
6 St. je Wartungs- und Reparaturstand
-

9.4
Tankstellen mit Einkaufsmöglichkeit
1 St. je 30 - 40 m² Verkaufsfläche
-

9.5
Automatische KFZ-Waschanlage
3 St. je Waschanlage
-

9.6
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
3 St. je Waschplatz
-

10.
Verschiedenes



10.1
Kleingartenanlagen
1 St. je 3 Kleingärten
-



HNF = Hauptnutzungsfläche nach DIN 277 Teil 2

Verkaufsfläche nach DIN 277 Teil 2

Diskussionsverlauf

3. BM Dr. Zimmer merkt zu § 3 Abs. 1 an, den letzten Satz bezüglich der Auf- oder Abrundung bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs im Fall einer Bruchzahl, so zu formulieren, dass die Rundungsform im Ermessen der Gemeinde liegt.

Auf Nachfrage von GR Rotter teilt Herr Schaller mit, dass eine Tiefgarage erst aber der 7. Wohnung gefordert wird, unabhängig der Wohnungsgröße. Zudem weist er auf den Bestandsschutz bei älteren Wohnanlagen hin.

Bezüglich der unter § 4 Abs. 4 geforderten Besucherstellplätze einigt man sich nach einer kurzen Aussprache darauf, zu prüfen, dass bei Wohngebäuden und Gaststätten diese oberirdisch errichtet und gekennzeichnet und für Gewerbegebiete auch in der Tiefgarage zur Verfügung stehen können.

Bei der unter § 5 Abs. 1 geforderten Ablösesumme einigt man sich auf 10.000,- €.

3. BM Dr. Zimmer bittet zu § 6 Abs. 1 mit aufzunehmen, dass Plastikwaben als Ausführungsart ausgeschlossen werden sollen.

Herr Schaller merkt an, dass es nach der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags noch die Option auf „Ordnungswidrigkeiten“ gibt und fragt nach, ob diese mit in die Satzung als § 9 mit aufgenommen werden soll.
Ordnungswidrigkeiten
       Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 BayBO belegt werden, wer
       a) Stellplätze entgegen § 3 dieser Satzung nicht oder
       b) entgegen den Geboten und Verboten der §§ 4,6,7 errichtet.

Mehrheitlich spricht man sich für die Aufnahme aus.

Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt Herr Schaller mit, dass sich die Größe der Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzordnung richtet, welche automatisch gilt. Die Prüfung, ob diese auch so erstellt wurden, beim Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde liegt.

3. BM Dr. Zimmer äußert, da die Option der Ordnungswidrigkeit in die Satzung mit aufgenommen wird, sollte seiner Meinung nach die Prüfung der Ausführung der Stellplätze bei der Gemeinde liegen, ebenso auch die Festlegung der Stellplatzgröße.

BM Holzner legt dar, dass geprüft wird, ob und wie man dies aufnehmen kann.

GR Pfannerstill hat eine Verständnisfrage zu § 2 letzter Absatz.

Herr Schaller informiert, dass dieser Absatz in § 47 Abs. 3 BayBO verankert ist und nochmals überprüft wird.

GR Lerach schlägt vor, vor allem im Hinblick auf die geforderten Stellplätze z.B. bei Wohnheimen für Behinderte, auf  die Garagen- und Stellplatzverordnung der BayBo zu verweisen, da diese mehr Spielraum bietet.

Herr Schaller lässt wissen, dass er aus dieser Verordnung das Mittelmaß nahm und man dadurch flexibel bleiben sollte.

Auf Nachfrage von GR Pfannerstill teilt Herr Schaller mit, dass es egal ist, ob er im Gesetzestext oder in der Anlage nachsehe. Zudem kann die Anlage jederzeit geändert werden, wenn man feststellt dass der Stellplatzschlüssel wie vorgegeben nicht mehr passt.

BM Holzner merkt an, dass bezüglich der Stellplatzzahl bei Hotels künftig zwischen Budget-Hotel und Wellness-Hotel unterschieden werden soll. Ebenso weist er darauf hin, dass derzeit auch keine Stellplätze für Personal gefordert werden.

Auf Nachfrage von GR Lerach wegen der Bezeichnung Gast- und Hauptnutzfläche bei Gaststätten verweist Herr Schaller auf DIN 277 Teil 2. Hier wird festgehalten, dass sich die Hauptnutzfläche bei Gaststätten auf den Teil bezieht, welchen der Gast nutzt.

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö beratend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

a)        Herr Schaller geht nochmals auf die Offenlegung von Grundrissen des Gebäudeinneren ein und verweist hierzu auf eine Broschüre des bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz aus dem Jahr 2011. So ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Planunterlagen in öffentlichen Sitzungen für Zuhörer einsehbar sind oder nicht. Allerdings sollen Privatpersonen keine Detailkenntnisse über Lage und Größe der einzelnen Zimmer erhalten.
GR Lerach bittet um Übermittlung des Schreibens.  

b)        Herr Schaller gibt bekannt, dass die Gemeinde Ainring ein Flurbereinigungsverfahren durchführt. Da es möglich sein kann, dass auch Pidinger Bürger ein Grundstück in der Gemeinde Ainring haben, welches von der Flurbereinigung betroffen ist, können die Pläne vom 22.12.2016 bis 05.01.2017 im Rathaus der Gemeinde Piding eingesehen werden.

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8. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.12.2016 ö beratend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

a)        Auf Nachfrage von GR Geigl teilt Herr Schaller mit, dass die lange Trockenheit die Quellschüttung zurückgehen lässt. Es wird, bedingt vor allem durch die Milchwerke, mehr Wasser verbraucht und somit aus Bad Reichenhall zu gekauft. Eine Wassernot besteht aber nicht; zudem wirkt sich die heuer durchgeführte Baumaßnahme sehr positiv für die Betriebssicherheit aus.
b)        GR Schlindwein fragt nach, wer bei Neubauten entscheidet, auf welcher Höhe das Erdgeschoss errichtet werden muss.
       Herr Schaller informiert, dass bei Neubauten im Gebiet mit Bebauungsplan die Gemeinde das Schnürgerüst abnimmt; ansonsten das Landratsamt. So wird meist die „Höhe zwischen zwei Gebäuden ausgemittelt oder die Höhenangabe wurden im Bebauungsplan geregelt.

Datenstand vom 10.08.2017 15:31 Uhr