Datum: 10.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
GR Rotter und GR Leirer sind entschuldigt. Für GR Rotter wird GR Dr. Mrohs später zur Sitzung hinzukommen. Somit sind derzeit 9 Mitglieder des Bauausschusses einschließlich des Bürgermeisters anwesend und stimmberechtigt.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 15.10.2024 wird genehmigt.
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3. Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Stalles in einen Lagerraum und Umnutzung der ehemaligen Ferienwohnung zu einer Mietwohnung auf dem Grundstück Högler Straße 15 (Fl. Nr. 409)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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3 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück Högler Str. 15 (Fl. Nr. 409) soll der ehemalige Stall in einen Lagerraum (Vermietung zur Lagerung von Obstkisten aus Holz und Karton) umgenutzt werden. Ebenfalls soll die bestehende Ferienwohnung (46 m²) in eine Mietwohnung umgenutzt werden.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt unter anderem dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Die beiden beantragten Nutzungsänderungen widersprechen zwar der Darstellung im Flächennutzungsplan, da hier Flächen für Landwirtschaft ausgewiesen sind, jedoch kann dieser Wiederspruch gem. § 35 Abs. 4 Satz BauGB nicht entgegengehalten werden, wenn die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt.
Die Umnutzung der bestehenden Ferienwohnung in eine Mietwohnung erfüllt die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 f) BauGB. Hier heißt es „im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle…“ In dem bestehenden Gebäude sind bisher 2 Wohneinheiten errichtet. Durch die geplante Umnutzung entsteht eine dritte WE.
Die Nutzungsänderung des bisherigen Stalles in einen Lagerraum erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 b) und d) BauGB. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt und das Gebäude wurde vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet.
Ebenso wurde eine Erklärung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 g) BauGB (Verpflichtung, dass keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird) abgegeben.
Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Es folgen keine Rückfragen oder Einwände aus dem Gremium.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Stalles in einen Lagerraum und der Umnutzung der ehemaligen Ferienwohnung zu einer Mietwohnung auf dem Grundstück Högler Straße 15 (Fl. 409) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Bauantrag zur Erstellung einer Schleppgaube und Ausbau eines Balkons des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Jahnstraße 2 (Fl. Nr. 274)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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4 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Am Anwesen Jahnstraße 2 (Fl. Nr. 274) soll auf der Südseite eine Schleppgaube erstellt und der bestehende Balkon des Wohnhauses ausgebaut werden.
Auf der Nordseite ist bereits eine genehmigte Schleppgaube vorhanden. Auf dem Dach der anderen Doppelhaushälfte (Jahnstraße 2a) ist auf der Südseite ebenfalls bereits eine Schleppgaube errichtet worden.
Der vorhandene Balkon auf der Ostseite des Dachgeschosses wird entfernt und durch einen Anbau ersetzt um damit zusätzlichen Wohnraum (ca. 11,3 m²) im Dachgeschoss zu schaffen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher nach § 34 BauGB. Demnach muss sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Durch das Vorliegen einer bereits genehmigten Schleppgaube sowie eines Anbaus im Dachgeschoss mit Erweiterung des Vordachs auf dem Nachbargrundstück (Jahnstraße 2a) ist das Einfügegebot gewahrt.
Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf wird nicht ausgelöst.
Diskussionsverlauf
Es folgen keine Rückfragen oder Einwände aus dem Gremium.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Schleppgaube und dem Ausbau des bestehenden Balkons an dem Wohnhaus auf dem Grundstück Jahnstraße 2 (Fl. Nr. 274) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 "Blumengasse" zur Anpflanzung von Thujen auf dem Anwesen Blumengasse 9 (Fl. Nr. 696/4)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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5 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die Eigentümer des Anwesens Blumengasse 9 haben auf ihrem Anwesen Thujen gepflanzt. Für die Anpflanzung beantragen sie nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der frei wachsenden Hecken aus heimischen Gehölzen.
Das Anwesen Blumengasse 9 liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Blumengasse“ in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die Eigentümer erhielten aktuell ein anwaltliches Schreiben, in dem Sie zum einen zum Rückschnitt der Hecke aufgefordert wurden und zum anderen die Androhung einer Beseitigungsanordnung erhielten, da die Bepflanzung gegen den Bebauungsplan Nr. 43 „Blumengasse“ § 2 Nr. 4 Einfriedungen der Satzung verstößt.
In § 2 Nr. 4 der Satzung sind als Einfriedung geschnittene frei wachsende Hecken aus heimischen Gehölzen (z.B. Buche, Hainbuche, Liguster, …) zulässig.
Aus Sicht der Verwaltung liegt bei der vorliegenden Bepflanzung jedoch keine „geschnittene Hecke“ vor.
Definition einer Hecke: Um eine Hecke handelt es sich, wenn gelichartige Gehölze lang und schmal aneinandergereiht sind. Die Gehölze müssen untereinander eine Geschlossenheit bilden. Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs dicht stehender, stark verzweigter Sträucher.
Allerdingts heißt es in § 1 Nr. 6 der Satzung des Bebauungsplans „Alle im Bebauungsplan liegenden privaten Grünflächen sowie die Gartenflächen sind gärtnerisch mit Bäumen und Sträuchern heimischer Art zu bepflanzen.“
Die Eigentümer haben anfangs versucht, heimische Gehölze zu pflanzen. Jedoch gingen diese aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Grundstück ein. Da im Bereich des Bebauungsplangebiets sowie im gesamten Gemeindegebiet unzählige Anpflanzungen von Thujen zu finden sind und diese die Gegebenheiten auf dem Grundstück besser vertragen, wurden an einigen Stellen Thujen gepflanzt. Die Bepflanzung besteht nunmehr bereits seit 3 bis 5 Jahren.
Gem. § 31 Abs. 2 kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Die Anpflanzung von Thujen berührt aus Sicht der Verwaltung keine Grundzüge der Planung und ist auch städtebaulich vertretbar. Im Bebauungsplangebiet sowie im gesamten Gemeindegebiet sind Thujen weit verbreitet. Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf Befreiung zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
Das Grundstück Blumengasse 9 wirkt grundsätzlich nicht ungepflegt, setzt BM Holzner dem Sachvortrag hinzu.
GR Dr. Zimmer bewertet das Vorgehen der Nachbarn als eigenartig und vertritt ebenso wie die Verwaltung die Meinung, dass es sich bei der vorliegenden Bepflanzung um keine Hecke handelt. Er plädiert für die im Beschlussvorschlag formulierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Im Übrigen bittet er um Rücksprache im Landratsamt, ob letztere generell aus den Festsetzungen des Bebauungsplans herausgenommen werden sollen.
Frau Burger und BM Holzner nehmen den Hinweis entgegen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 „Blumengasse“ hinsichtlich des § 1 Nr. 6 zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem Anwesen Blumengasse 9 (Fl. Nr. 696/4) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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ö
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beratend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Erfolgte Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO:
Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Berchtesgadener Str. 30 (Fl. Nr. 1/2)
- Inkrafttreten des Ersten Bayerischen Modernisierungsgesetzes – Abschaffung der staatlichen Stellplatzpflicht
Das erste Modernisierungsgesetz Bayern wird zum 01.01.2025 in Kraft treten. Dies enthält u. a. Änderungen der Bayerischen Bauordnung zur Stellplatzpflicht.
Die staatliche Stellplatzplicht wird abgeschafft. Die Gemeinden regeln das „ob“ über eine gemeindliche Satzung und von staatlicher Seite wird über die Garagenstellplatzverordnung das „Wie“ geregelt.
Derzeit liegt nur ein Entwurf des Gesetzes vor.
Nach den aktuellen Informationen des Bayerischen Gemeindetags (Rundschreiben vom 03.12.2024) werden die geplanten Neuregelungen zum Stellplatzrecht erst zum 01.07.2025 in Kraft treten.
Das aktuell geltende Stellplatzrecht bleibt damit voraussichtlich noch bis zum 30.06.2025 in Kraft. Für Gemeinden besteht daher keine Veranlassung, kurzfristig noch in diesem Jahr ihre Stellplatzsatzungen anzupassen.
Der Bayerische Gemeindetag entwirft derzeit zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr ein entsprechendes Satzungsmuster.
Wir haben ab dem 01.01.2025 insgesamt sechs Monate Zeit, unsere Stellplatzsatzung an das neue Recht anzupassen.
Die Verwaltung wird die bestehende Satzung entsprechend überarbeiten, sobald die neuen Vorschriften und der Satzungsentwurf vorliegen. In einer der ersten Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses 2025 wird dann über die notwendigen Änderungen informiert.
Diskussionsverlauf
Der Bayerische Gemeindetag hat wegen des Eingreifens in das gemeindliche Planungsrecht Widerspruch gegen die Abschaffung der staatlich angeordneten Stellplatzpflicht erhoben, setzt Frau Burger dem Sachverhalt hinzu. Die bisher aufgestellten Bebauungspläne werden nicht betroffen sein.
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7. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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10.12.2024
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beratend
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Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es folgen keine Wortbeiträge.
Datenstand vom 16.01.2025 11:02 Uhr