Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Göllstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB weiter voranzubringen, liegt nun im Rahmen der Abwägung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, schildert Herr Schuster.
Der Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 10. November bis 09. Dezember 2021 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Bisher wurde die Änderungsplanung in folgenden Sitzungen thematisiert:
Am 14.12.2020 der ursprüngliche Antrag zur Stichstraße mit Garagenbebauung.
Am 19.01.2021 die Idee der Erhöhung der GRZ im sonst unveränderten Bebauungsplan.
Am 23.02.2021 die Entwicklung eines neuen Konzepts, da eine erhöhte GRZ nach Prüfung durch den Planer nicht im unveränderten Bebauungsplan Platz finden konnte.
Am 10.08.2021 der neue Entwurf mit Billigungs- und Auslegungsbeschluss.
Es wird vorgeschlagen, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten und lediglich die Bewertungen und Beschlussvorschläge zu verlesen. Zudem werden die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit verlesen. Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den dabei anwesenden Fraktionssprechern abgestimmt.
BM Holzner bittet das Gremium, darüber abzustimmen.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
Der Bauausschuss ist mit dem Vorschlag des Bauamtsleiters einverstanden.
- 11 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben.
- Keine Hinweise oder Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
- Gemeinde Ainring, 04.11.2021
- Gemeinde Anger, 02.11.2021
- Stadt Bad Reichenhall, 05.11.2021
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, 30.11.2021
- Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 08.11.2021
- Energienetze Bayern GmbH, 03.12.2021
- Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
- Kreisbrandinspektion BGL, Kreisbrandrat, 31.10.2021:
Die örtliche zuständige Feuerwehr Piding kann das Plangebiet innerhalb der 10-minütigen Hilfsfrist erreichen.
Bei den weiteren Planungen zur Erschließung ist die baurechtlich eingeführte „Richtlinie Flächen für die Feuerwehr“ in Verbindung mit Art. 5 (1) BayBO zu beachten.
Die Gemeinde muss die Löschwasserversorgung gemäß Art. 1 (2) BayFwG im Plangebiet sicherstellen. Die Bemessung der Löschwasserversorgungsanlage soll sich nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW´s, Tabelle 1, richten.
Soll die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über die Leitern der Feuerwehr erfolgen, so ist zu beachten, dass ein Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der 10-minütigen Hilfsfrist zur Verfügung steht. Die zum Anleitern notwendigen Brüstungen von Aufenthaltsräumen bzw. Nutzungseinheiten dürfen somit nicht höher als 8 m über dem Gelände an der jeweiligen Stelle liegen. Zum Aufrichten von tragbaren Leitern soll ein mindestens ca. 3 m langer und ca. 2 m breiter ebener tragfähiger Geländestreifen, mittig senkrecht vor der jeweiligen Stelle freigehalten werden.
Sofern die vorgenannten Punkte im weiteren Verfahren beachtet werden, ist keine erneute Beteiligung bei geringfügigen Planänderungen notwendig.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung kann sicher-gestellt werden. Die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ kann in den weiteren Planun-gen für die einzelnen Gebäude berücksichtigt und umgesetzt werden. Ein Hinweis auf die Vorschrift des Art. 31 der Bayerischen Bauordnung, wonach Gebäude, deren zweiter Ret-tungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Ge-ländeoberfläche liegt, nur errichtet werden dürfen, wenn die Feuerwehr über die erfor-derlichen Hubrettungsfahrzeuge verfüg, wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
- Bayernwerk Netz GmbH, 17.11.2021:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Kabelplanung(en):
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein, 02.12.2021:
3.4.1 Einwendung
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 9 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie in Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) bestimmte Gebiete sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.
Bewertung:
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Das Hochwasserrisikogebiet HQextrem wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
4.1.1 Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er wird als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
4.1.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit der Erweiterung des Versorgungsnetzes und seine Leistungsfähigkeit sind gewährleistet. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
4.2.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.
4.2.2 Oberflächengewässer
Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
4.2.3 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem)
Der Planungsbereich ist gemäß den Daten aus dem „UmweltAtlas Bayern“ im Themenbereich Naturgefahren (siehe Internet www.umweltatlas.bayern.de (Stand 04.11.2021) durch die Saalach, bei HQextrem von Überflutung betroffen.
Der überplante Bereich weist bei einem HQextrem teilweise Wassertiefen bis zu 1,0 m auf.
Wir empfehlen im Rahmen der Bauleitplanung geeignete Hochwasser-Abflusskorridore für das HQextrem freizuhalten. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen.
Wir empfehlen dringend in den Überschwemmungsflächen des HQextrem (für die noch unbebauten Bereiche) eine hochwasserangepasste Bauweise, bzw. eine Nachrüstung der Bestandsbauwerke.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 78c WHG (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten). Zur Lagerung von wassergefährdend Stoffen empfehlen wir die Fachkundige Stelle am LRA BGL mit einzubinden.
Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund einer hier fehlenden vorherrschenden Abflussrichtung erscheint die Sicherung von Abflusskorridoren nicht praktikabel und daher entbehrlich. Um eine hochwasserangepasste Bauweise zu erreichen, werden die als Höchstmaß festgesetzten Höhenlagen der Erdgeschoß-Fußböden der Wohngebäude zugleich als Mindestmaß festgesetzt. Damit sollten sie, wie der Großteil der umgebenden Gebäude, über dem Wasserspiegel des HQextrem liegen. Die Gebäude sind unterhalb dieser Höhenkote wasserdicht auszubilden. Tiefgaragenzufahrten sollen mit einer Schwelle von 20 cm über Straßenniveau so zu gestaltet werden, dass Überflutungen von der Straße nicht ohne weiteres eindringen können.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
4.3 Abwasserentsorgung
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG). Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.
4.3.1 Öffentlicher Schmutzwasserkanal
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
4.3.2 Niederschlagswasser
In den vorgelegten Unterlagen sind zu diesem Themenbereich ausreichende wasserwirtschaftliche Aussagen/Festsetzungen enthalten. Die aufgeführten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen (Erschließungsstraßen u. ä.).
Darüber hinaus wird empfohlen, Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Schmutzwasserkanalisation zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Wir bitten die Kommune, die Entwässerungsplanung mit dem Wasserwirtschaftsamt frühzeitig abzustimmen.
4.3.3 Hinweise zur Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
4.4 Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen. Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.
Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an die Kanalisation, deren Leistungsfähigkeit und Rechtmäßigkeit sind gewährleistet. Ein Hinweis zur Entwässerung von Tiefgaragen in die Schmutzwasserkanalisation wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Altlasten sind auch dem Landratsamt nicht bekannt. Ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei Bodenauffälligkeiten ist im Bebauungsplanentwurf enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
- Landratsamt Berchtesgadener Land, 02.12.2021
Der Änderungsbereich ist augenscheinlich bereits überwiegend von Wohnbebauung umgeben; relevante gewerblich Nutzungen oder auch vielbefahrene Verkehrswege grenzen nicht an das Plangebiet bzw. befinden sich nicht im maßgeblichen Umfeld. Die Bahnlinie Freilassing - Bad Reichenhall verläuft bereits in einem Abstand von über 130 m zum südlichen Randbereich. Die geplanten Änderungen haben daher offensichtlich keine Auswirkungen auf Belange des Immissionsschutzes.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Einwände gegen die geplante 13. Bebauungsplanänderung.
Bewertung:
Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
Dem neuen Sachverhalt angepasst, dient die Planung der sinnvollen Nachverdichtung und ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings fehlt dem Bebauungsplan gänzlich das grünordnerische Konzept. Da hier Erschließung neu errichtet und geordnet wird, hat die Gemeinde Piding die Möglichkeit, Flächen auch für die Durchgrünung des öffentlichen Raums zu schaffen. Eine Verlegung auf den Privatbereich ist in der Regel mit einem erschwerten Vollzug verbunden und führt nicht selten dazu, dass die Durchgrünung unbefriedigend oder auch gar nicht umgesetzt wird. Wir empfehlen daher dringend, auch für den Erhalt siedlungsgebundener Vogelarten und anderer Tierarten, die Implementierung einer öffentlichen Grünordnung.
Die Fläche mit der Flurnummer 678/28 wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und bietet daher einer Vielzahl an Insekten und Co. einen Lebensraum der nach der Bebauung in dieser Form nicht mehr vorhanden sein wird. Im Innenbereich findet zwar die Eingriffsregelung nach §14ff BNatSchG keine Anwendung, es ist jedoch der allgemeine und der spezielle Artenschutz zu beachten. Die Festsetzung ausreichender Grünflächen soll dieser Anforderung gerecht werden.
Bewertung:
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. In Anbetracht der Möglichkeit und dringenden fachlichen Empfehlung, einem zukünftigen umfangreichen Wohnquartier eine grundlegende und handfeste Grünordnung zu geben, wird empfohlen, gem. Vorschlag A einen qualifizierten Grünordnungsplan mit öffentlichen Grünflächen in Auftrag zu geben.
Die Eigentümerin hat sich hierzu wie folgt schriftlich geäußert:
„Eine weitere Grundabtretung stellt für uns keinerlei Option da. Dieser geplante Grünstreifen könnte nicht mal sinnvoll für Baumpflanzungen genutzt werden. Weiterhin würden die angedachten Besucherstellplätze wegfallen und müssten anderswo auf dem Grundstück integriert werden, was zu einer erneuten Umplanung und somit erheblicher Zeitverzögerung sowie Kostensteigerung führen würde. Selbstverständlich sind wir auch an einer langfristig sinnvollen Durchgrünung interessiert, und verschließen uns auch einer fachmännischen Beratung nicht.“
Nach Ansicht der Verwaltung, des Planers und des Naturschutzes im Landratsamt wäre ein Grünstreifen durchaus sinnvoll, nicht nur aber auch für Bäume. Eine Umplanung wäre im Rahmen einer qualifizierten Grünordnung (Variante A und B) immer notwendig. Die Stellplätze im Bebauungsplan sind keine nach Stellplatzschlüssel notwendigen Plätze, sondern Vorschläge im Rahmen einer qualifizierten Bauleitplanung. Im Rahmen einer Umplanung können diese wegfallen oder einfach an anderer Stelle geplant werden, zumal der Grünstreifen nicht durchgängig sein wird und kann, da auch Grundstückszufahrten vorhanden sein müssen. Den verschiedenen Argumenten der Eigentümerin zu folgen, würde nur Variante C zulassen. Gleichzeitig wurde durch die Eigentümerin im Vorhinein bereits Kontakt zu einem entsprechenden Landschaftsarchitekten aufgenommen, sollte hier also der Wille der Eigentümerin im Rahmen von Variante A oder B bestehen, selbst zu beauftragen (vgl. Bewertung und Beschlussvorschlag zu Stellungnahmen der Öffentlichkeit), steht die Verwaltung dem nicht entgegen, die fachlichen Absprachen und Vorgaben erfolgen durch die Gemeinde.
GR Dr. Zimmer bezeichnet die Ausführungen des Fachbereichs Naturschutz prinzipiell als richtig und greift die Möglichkeit zur Regelung der Grünordnung auf. Die pauschale Aussage im Satzungsentwurf, wonach pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein heimischer Laub- oder Obstbaum zu pflanzen ist, würde Spielraum offen lassen. Öffentliche Grünflächen zu etablieren, hält er nicht für klug. Er sieht auf die Gemeinde, die die Grundabtretung durchsetzen und die Flächen pflegen muss, Ärger zukommen. Aus diesem Grund lehnt GR Dr. Zimmer Beschlussvorschlag „A“ ab und tendiert sehr zur Variante „B“, mit der ein Kompromiss beschlossen wird. Die Grünordnung kann damit verbessert werden. Wenn die Grundstückseigentümerin eine Landschaftsarchitektin an der Hand hat, soll das der Gemeinde recht sein, merkt er an.
GR Leirer bringt vor, Beschlussvorschlag „A“ kommt für ihn nicht in Frage, der Sinn einer Grundabtretung erschließt sich ihm nicht. Hier folgt er den Ausführungen von GR Dr. Zimmer.
Wie Herr Schuster argumentiert, folgt der Beschlussvorschlag „A“ dem dringenden Rat der Naturschutzbehörde nach Schaffung einer öffentlichen Grünordnung.
GR Leirer vermisst das Vertrauen in den Grundeigentümer.
GR Dr. Zimmer verteidigt noch einmal Beschlussvorschlag „B“, der die Gelegenheit bietet, mit der Antragstellerin zusammen den Grünordnungsplan zu entwickeln. Zudem wird auch ein Mehrwert für die Nutzer der Grundstücke erzielt.
GR Schmidtmeier unterstützt GR Dr. Zimmer in seinen Ausführungen und hebt hervor, das „Miteinander“ ist wichtig in diesem Prozess.
BM Holzner befürwortet das Beschreiten dieses neuen Weges.
Beschlussvorschlag A:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an. Ein qualifizierter Grünordnungsplan wird erarbeitet und in den Bebauungsplan integriert. Als Ausgleich für die Nachverdichtung werden öffentliche Grünflächen geschaffen. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Eigentümerin eine öffentliche Grünordnung in Auftrag zu geben.
Abstimmung: JA-Stimmen 2
NEIN-Stimmen 9
Beschlussvorschlag B:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung in Teilen an. Ein qualifizierter Grünordnungsplan wird erarbeitet und in den Bebauungsplan integriert. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, öffentliche Flächen zu schaffen, beschränkt sich die Grünordnung dabei auf die privaten Flächen. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Eigentümerin eine private Grünordnung in Auftrag zu geben.
Abstimmung: JA-Stimmen 9
NEIN-Stimmen 2
Beschlussvorschlag C:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung nicht an. Mit der Planung wird bestehendes Baurecht lediglich neu geordnet, zur Schaffung öffentlicher Grünflächen sieht die Gemeinde Piding in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit. Die getroffenen Festsetzungen zur Grünordnung erscheinen der Gemeinde Piding ausreichend, auch den Anforderungen des allgemeinen Artenschutzes wird damit Genüge getan.
Über diesen Beschlussvorschlag erfolgt keine Abstimmung. Er entfällt.
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
1. Bzgl. des Grünordnungsplans verweisen wir auf die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz. Wir empfehlen dabei, den Grünordnungsplan in den Bebauungsplan zu integrieren.
2. Eine abweichende Festsetzung der GRZ II zur Überschreitung von mehr als 50% der GRZ I gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (vgl. Ziffer B3.3) ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO grds. möglich. Die Abweichung bedarf jedoch einer städtebaulichen Begründung. Die vorliegende Begründung erscheint hier nicht ausreichend.
3. Doppelfestsetzungen (vgl. B3.1 und 3.2 sowie 3.4 und 3.5) wie hier bspw. zum Nutzungsmaß, GR und gleichzeitig GRZ sowie WH und gleichzeitig Zahl der Vollgeschosse sollten vermieden werden, da dies in der Regel zu Verwirrungen und ggf. unnötigen Einschränkungen fuhren kann. Wir empfehlen daher, entweder die GR oder die GRZ und entweder die Geschoßigkeit oder die WH festzusetzen.
4. Im Übrigen entspricht die Terminologie der Festsetzung „Grundfläche eines Gebäudes“ (vgl. B3.2) nicht der Begrifflichkeit der BauNVO („bauliche Anlagen“). Dies kann zu Unklarheiten im Bauvollzug fuhren.
5. Bzgl. Ziffer B3.6 ist festzuhalten, dass diese Festsetzung nicht für abstandsflächenprivilegierte Garagen gelten kann, da Art. 6 Abs. 7 BayBO eine mittlere Wandhöhe von 3m festlegt. Eine Rechtsgrundlage, damit die Gemeinde von diesem Maß abweichen kann, existiert nicht. Folglich würde es sich dann bei Garagen mit einer WH von über 3m nicht mehr um abstandsflächenprivilegierte Garagen i.S.d. Art. 6 Abs. 7 BayBO handeln und Garagen die an oder in der Nähe der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, wären dementsprechend unzulässig. Insofern erschließt sich uns der Sinn und Zweck dieser Festsetzung nicht.
6. Bzgl. Ziffer B3.8 sollte in den textlichen Festsetzungen konkret angegeben werden, worin die Abgrenzung besteht (z.B. unterschiedliche WH, …?)
7. Es sollte unter Ziffer B5.6 klargestellt werden, welche Regelung hier für etwaige Grenzgaragen oder Garagen in der Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen gilt, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Dachüberstände auf das Nachbargrundstück oder in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
8. Bzgl. Ziffer B6.3 sollte die Gemeinde überprüfen, ob es tatsächlich beabsichtigt ist, einen statischen Verweis auf die Stellplatzsatzung vom 25.01.2017 festzusetzen, oder ob es nicht zielführender wäre, auf die Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung zu verweisen.
9. In der städtebaulichen Begründung sollten Rechtfertigungen zu Festsetzungen bzw. Nicht-Festsetzungen wie „kommt jedoch derzeit aus privaten Gründen nicht in Betracht“ oder „da von Seiten des Grundstückseigentümers daran nicht mehr festgehalten wird“ vermieden werden, da diese keine städtebaulichen Gründe i.S. des § 9 Abs. 1 BauGB sind.
10. Wir weisen darauf hin, dass unter „Einzelhäusern“ gemäß Ziffer B4.3 auch Mehrfamilienhäuser zu verstehen sind. Dies sollte ggf. in der Begründung klarstellend aufgenommen werden, da dies im Vollzug regelmäßig zu Unklarheiten führt.
11. Die Rechtsstände der zitierten Gesetze in der Präambel sollten aktualisiert werden. (z.B.: „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.“)
Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die zulässige Überschreitung der GRZ wird ausführlicher begründet.
Die gewählte Systematik der Festsetzung von GRZ, Grundfläche, Geschosszahl und Wandhöhe sowie die verwendeten Begriffe werden überprüft und ggf. näher erläutert, um Unklarheiten zu vermeiden.
Eine Wandhöhe von 3,3 m soll für Garagen, die damit keine Grenzgaragen sein können, ermöglicht werden, da 3,0 m in einzelnen Fällen, abhängig von Bauweise und Fahrzeughöhe nicht mehr praxisgerecht sind.
Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen wird näher bezeichnet.
Die Festsetzung von Dachüberständen bei Grenzanbau wird überprüft. Das Datum der Stellplatzsatzung wird gestrichen.
Private Gründe werden als städtebauliche Rechtfertigung nicht mehr angeführt.
Der Begriff Einzelhäuser wird in der Begründung erklärt.
Die Rechtsstände der zitierten Gesetze in der Präambel werden laufend aktualisiert.
Darüber hinaus ist eine Planänderung nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
Für das geplante Gebiet des Bebauungsplans Piding Göllstr. wurde ein Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten i.S.d. § 78b WHG (HQextrem der „Saalach“, die als Risikogewässer eingestuft ist), ermittelt.
Nach § 78b Abs. 1 Satz 2 WHG sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Abs. 1 und 2 oder nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiete oder für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB durch die Gemeinde Piding zu berücksichtigen.
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sollen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden (§ 9 Abs. 6a Satz 1 BauGB). Die nachrichtliche Übernahme ist eine bloße, wenn auch gesetzlich angeordnete Übernahme von Informationen. Zudem wurde in den ausgelegten Unterlagen das Risikogebiet i.S.d. § 78b WHG verbal nicht beschrieben. Auf die Vorgaben aus §78c WHG hinsichtlich der Heizölverbraucheranlagen wird hingewiesen.
Im Übrigen ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu beachten.
Die betroffenen Grundstücke sind nicht im Altlastenkataster erfasst.
Sollten aufgrund von Bodenuntersuchungen oder während der Baumaßnahmen den-noch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land oder das Wasserwirtschaftsamt Traunstein umgehend zu verständigen.
Bewertung:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Das Hochwasserrisikogebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die Begründung wird entsprechend ergänzt. Ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei Bodenauffälligkeiten ist im Bebauungsplanentwurf enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
Keine Stellungnahmen bzw. keine Anregungen oder Einwendungen
Belange der Abfallwirtschaft sind im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, dem Schutz von Klima und Natur aber auch im Rahmen der Ver- und Entsorgungssicherheit als Teil der Daseinsvorsorge in der Bauleitplanung zwingend zu berücksichtigen.
Im Rahmen des gemeindlichen Planungsrechts ist dabei das Abfallwirtschaftskonzept
sowie die Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) des Landkreises anzuwenden. Neben den Auswirkungen bzw. Anforderungen innerhalb des eigentlichen Plangebiets sind auch die Belange der Abfallwirtschaft für das gesamte Gemeinde- bzw. Stadtgebiet bei der Planung und Abwägung zu berücksichtigen. Dies betrifft bei der Intensivierung von Bauland, insbesondere bei Wohnbaugebieten, v.a. die zentrums- bzw. wohnortnahen Entsorgungsmöglichkeiten wie Wertstoffinseln oder Wertstoffhöfe, aber auch Müllsammel- und Müllübergabestellen. Insofern empfehlen wir der Gemeinde ein städte-bauliches Gesamtkonzept zu entwickeln, welches mit Blick auf die wachsende Bevölkerung auch die Belange der Abfallwirtschaft berücksichtigt.
Weitere Belange des Abfallrechts insbesondere Bestimmungen zum Arbeitsschutz (DGUV Regel 114-601, Stand: Oktober 2016 sowie DGUV Information 214-033, „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ Stand Mai 2012) sind in der Bauleitplanung hinreichend mit zu berücksichtigen.
Die Erschließungsstraße ist bei Gegenverkehr so zu planen und zu gestalten, dass eine lichte Fahrbahnbreite von 4,75 m eingehalten wird. Vorsorglich weisen wir daher darauf hin, dass hinsichtlich Pflanzinseln, Parkbuchten, Seitenparker in der Straße und anderer Fahrbahnverengungen größere Schleppkurven zu berücksichtigen sind. Die dargestellten 7,00 m Planungsbreite sind dann regelmäßig minimalistisch bemessen. Insoweit würden wir zur Sicherstellung der Fahrbahnbreite eine Festsetzung zu den Stellplatzflächen (derzeit nur Hinweis bzw. Vorschlag) begrüßen.
In der Planung zur Erschließung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Abfallgefäße an der öffentlichen Verkehrsfläche übernommen werden. Somit kann es an den Grundstücksgrenzen ggf. zu weiteren Verengungen kommen, die Auswirkungen auf den fließenden Straßenverkehr haben.
Bei Festsetzungen von Bäumen entlang der Erschließungsstraße ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine Lichte Durchfahrtshöhe von 4,00 m frei zu halten ist. Insoweit sollte bei der Festsetzung des Standorts und der Gehölzart auf die zu erwartende (natürliche) Krone abgestellt werden.
Die derzeitige Abfallwirtschaft betreibt im Holsystem für die Haushalte die Restabfalltonne, die Biotonne sowie die Papiertonne (alles Pflichttonnen!). Darüber hinaus wird im Holsystem der sog. Verpackungsabfall im Rahmen des Gelben Sacks gesammelt. Die Erfahrung zeigt, dass die Tonnen und Säcke entweder in der Garage aufbewahrt werden oder in einem sog. Müllhäuschen. Hinsichtlich der Biotonne ist eine Einhausung der Tonne besonders zu empfehlen. In der Regel sind die Pflichttonnen je Wohneinheit gestellt. In Summe weisen wir darauf hin, dass bei Mehrparteienhäusern 12qm Grundfläche für ein Müllhäuschen, sofern die Fläche noch nicht für normale Gartenhäuschen verbraucht ist, zu gering ausfallen und sich die zu versiegelnde Fläche zusätzlich auf die Baulandnutzungsintensität auswirkt.
Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange der Abfallwirtschaft sind ausreichend berücksichtigt. Eine lichte Fahrbahnbreite von 4,75 m kann eingehalten werden. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 03.11.2021:
Berührte Belange
Siedlungsstruktur:
Durch die vorliegende Planung soll eine Nachverdichtung im Bereich einer bestehenden, teilweise bereits bebauten, Potenzialfläche der Innenentwicklung ermöglicht werden. Die Planung entspricht somit den raumordnerischen Erfordernissen der Innen- vor Außenentwicklung und des Flächensparens im Sinne Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.2 Z und 3.1 G sowie Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G.
Einbindung in das Ortsbild:
Auf eine an die Umgebung angepasste Bauweise und schonende Einbindung der geplanten Neubauten in das Ortsbild ist zu achten (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B II 3.1 Z). Wir bitten diesbezüglich im Detail um enge Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde.
Hochwasserschutz/Klimawandel:
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltatlas Bayern (Naturgefahren) im Bereich einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem. Um den Belangen des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G) und des Klimawandels (vgl. LEP 1.3.2 G) gerecht zu werden, ist die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.
Lärmschutz:
Aufgrund der östlich, in einer Entfernung von ca. 150 m, verlaufenden Bahnstrecke von Freilassing nach Bad Reichenhall bitten wir zudem um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde, um sicherzustellen, dass den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetzt (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) Rechnung getragen wird.
Ergebnis:
Bei Berücksichtigung der genannten Punkte steht die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Göllstraße“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen der genannten Fachbehörden wurden gewürdigt. Aufgrund des Abstandes zur Bahnlinie ist nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde von keiner Beeinträchtigung des Plangebiets auszugehen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
II. Aus der Öffentlichkeit sind zwei Stellungnahmen eingegangen
- U. u. B. Heusler, Piding, unterzeichnet von fünf Personen, 03.12.2021:
Herrn Bürgermeister Hannes Holzner, Bauamt Herrn Schuster, Alle Gemeinderäte
Neues Wohnviertel Göllstraße
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den Bebauungsplan Göllstr. möchten wir hiermit fristgerecht unsere Einwendungen darlegen.
Die Art und Weise, wie die derzeitige Bauernwiese erschlossen werden soll, geht über Maß und Ziel weit hinaus.
Statt etwas kleinere Brötchen zu backen, werden hier 3-stöckige Häuser geplant. Mit Tiefgarage!
Alle angrenzenden Häuser sind wegen des hohen Grundwasserspiegels teils ohne Keller oder zumindest weit herausgebaut worden. Frühere Architekten haben sich bei der damaligen Planung schon ihre Gedanken gemacht. Es müssen noch Ausgleichsflächen für Hochwasser erhalten bleiben, da sich selbst die Wiese im Laufe der Zeit durch den hohen Grundwasserspiegel verändert hat (Wellenbildung). Übrigens ist die Tiefgarage Bhf/Watzmstr. schon gleich nach Fertigstellung von der Feuerwehr ausgepumpt worden!
46 Wohnungen, verteilt auf 12 Häuser werden erst einmal auf ca. 2/3 des Grundstücks geplant.
Das gesamte Areal ist eingezäunt und soll mit einer Stichstraße erschlossen werden. Diese Veränderung, aus einer vorgesehenen Ringstraße eine Stichstraße zu planen ist aus folgenden Gründen unverantwortlich:
- Ca 90 Autos zusätzlich (je Wohnung zwei Wagen) werden sich auf dieser Stichstraße mehrmals tgl. begegnen. Dazu kommt der Verkehr aus der Göllstr. (mittlerweile zwei neue Wohnblöcke mit 6 Wohnungen und Sackgasse) und muss über die Watzmannstraße zur Bahnhofstr. gelangen. Ein Bürgersteig ist nur auf einer Seite. Etliche Autos parken jetzt schon an der Watzmannstraße, so dass sie wie eine einspurige Straße gesehen werden muss. An der Bahnhofstraße herrscht jetzt schon Chaos pur. Beim Wolfgruber (zusätzlich Ärztin und Steuerbüro) wird mühsam ein und ausgeparkt. Richtung ReWe ist die Straße schlecht einsehbar (kl. Garteneck und Hecke). Richtung Sparkasse ist eine unübersichtliche Kurve und hier fahren schon jetzt etliche zu schnell! Das wird auch der Kindergarten- und Schulweg für die zuziehenden Familien. Bis zur Bushaltestelle an der Sparkasse ist der Bürgersteig durch Baumwurzeln aufgeworfen und kann mit Kinderwagen, Rollstuhl usw. kaum genutzt werden. Diese Ausfahrt ist jetzt schon ein neuralgischer Punkt und verträgt nicht mehr Belastung. Eine Möglichkeit wäre ja eine neue Ausfahrt über das Zollnerfeld auf die B 20!
- Dazu kommen Besucherautos, Schneepflug und Baufahrzeuge, Paketdienst, Pizza-Lieferservice, usw.
- Dann das Wichtigste: Rettungskräfte, Feuerwehr usw. hätten keine Chance, schnell vor Ort zu sein.
- Es ist nicht mal ein Fußweg für Einkaufsgänge, zum Schulbus usw. vorgesehen. Für alles müsste man diese Stichstraße nutzen.
Fazit: Allein aus Sicherheits- und Brandschutzgründen muss eine Ringstraße gebaut werden!
Auch ein Spielplatz ist nicht vorgesehen. Wahrscheinlich muss auch hier auf den Gemeindespielplatz
an der Ecke Sudeten- und Egerländer Straße zurückgegriffen werden. So lief es ja auch bei der Bebauung durch die Kurbau Gmbh.
Nun zur beabsichtigten Bebauung:
- Die Bauareale sind mit 3-geschossigen Wohnungen überdimensioniert. Die 3 Meter Abstand zur Göllstraße können nicht überall eingehalten werden (z.T. nur 1 m möglich)!
- Kein Platz für Schneeansammlungen
- Alter Baumbestand wird gar nicht berücksichtigt
- 2 große Garagen sind keine Wohnraumbeschaffung und Sicherheit geht nun mal vor.
- Ca. 1/3 des Grundstücks ist noch gar nicht verplant. (hier wartet man wohl, bis noch größere Wohnblöcke genehmigt werden!)
Fazit: Um eine komplette Versiegelung zu vermeiden müssen die Häuser kleiner geplant werden!
Ohne Tiefgaragen und mit einer Ringstraße aus Sicherheitsgründen. Es kann nicht sein, dass wegen
des Baus von 2 sehr großen Garagen die Ringstraße auf ewig verhindert wird!
Dass die Wiese nicht unbebaut bleiben wird, wissen alle. Nur es kommt eben darauf an, was daraus
gemacht wird.
Wir Anlieger möchten hier nicht ein „klein-Chicago" vor der Tür. Die Namensgebung für dieses Wohnviertel sehe ich schon förmlich vor mir: nicht wohnen „im Park" sondern wohnen „auf dem Bauernhof"!
Bitte denken Sie über all dieses noch einmal in Ruhe nach! Noch ist es für Umplanungen nicht zu
spät!
Mit freundlichen Grüßen (5 Unterzeichnende)
- G. Moosegger, R. Weibhauser, Piding, unterzeichnet von zehn Personen, 06.12.2021:
Sehr geehrter Herr Holzner, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,
vorab möchten wir uns für das kurzfristig möglich gemachte, informative und freundliche Gespräch mit Herrn Schuster in o.g. Angelegenheit bedanken.
Jeder, der Anwohner einer freien Wiese ist, muss damit rechnen, dass diese bebaut wird. Die Änderung des Bebauungsplans in der jetzigen Form beeinträchtigt jedoch massiv die Belange der Anwohner im Hinblick auf - Hochwasserschutz - Verkehr - Sicherheit - Investitionen
Wir leben seit 1999 in der Bahnhofstr. 29, Flst.Nr. 681/1, und können also die Situation in Bezug auf Grundwasser und Verkehr sehr gut beurteilen.
Hochwasserschutz:
Die Häuser Bahnhofstr. 25, 27, 29 sind nicht unterkellert, sondern verfügen lediglich über einen kleinen Kriechkeller, in dem sich Wasserzufuhr, Zähler usw. befinden. Wassereintritte waren bis zum Bau der Mehrfamilienhäuser Bahnhofstr. 31 und 33 zu keiner Zeit zu verzeichnen, auch nicht bei starken, lang andauernden Regenfällen.
Nach dem Bau der Mehrfamilienhäuser Bahnhofstr. 31 und Bahnhofstr. 33 - jeweils mit Tiefgaragen - sind wir bei jedem starken Regenereignis damit konfrontiert, dass im vorhandenen Kriechkeller das Grundwasser durch die Außen-Mauern (nicht der Bodenplatte) gedrückt wird (es sind keine Abläufe in diesen Kellern vorhanden). Dies war vor dem Bau dieser Tiefgaragen zu keiner Zeit der Fall!
Das zu bebauende Gebiet, auf das sich die Änderung des Bebauungsplans bezieht, hat einen sehr hohen Grundwasserspiegel, auch bedingt durch einen unterirdischen kleinen Bach, der im geplanten Baugebiet verläuft, wie Herrn Schuster auch nach seiner Aussage bekannt ist. Eine Bebauung, wie sie nun geplant ist, hat zur Folge:
a) Das Abpumpen des Grundwassers für Tiefgaragen und Keller während der Bauphase über viele Monate weg, wie bereits beim Bau der Wohnanlagen Bahnhofstr. 31 und 33 sowie des Einfamilienhauses Watzmannstr. 1.
b) Die Schädigung der vorhandenen Bestandsgebäude (Bahnhofstr. 25, 27, 29) durch vermehrten Grundwassereintritt (s. oben). Wird das Grundwasser weiter so massiv durch den Neubau von Tiefgaragen verdrängt, kommt es sicherlich auch dazu, dass das Grundwasser bei Starkregen nicht nur durch die Außenwände sondern auch durch die Bodenplatte eintritt. Durch das Absenken des Grundwasserspiegels während der Bauphase besteht auch die Gefahr von Setzungen in der Gründung (Bodenplatte) der Häuser. Die Häuser Bahnhofstr. 25, 27, 29 sind also sehr gefährdet.
c) Das Einschlagen der Spundwände für den Bau der Tiefgaragen ist mit starken Erschütterungen verbunden, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Häusern 25, 27, 29 ergeben und ebenfalls zu Beschädigungen der Bausubstanz der Häuser (ca. 1934-1936 erbaut) fuhren können.
• Wer übernimmt in diesen Fällen die Haftung? Die Gemeinde?
Die Fläche des Bebauungsplans Nr. 7 war unseres Wissen nach früher als Retentionsfläche ausgewiesen - als tiefer liegende Fläche, die im Falle eines Hochwasserabflusses als Überflutungsfläche genutzt werden kann - und das soll gerade jetzt mit zunehmenden Starkregen-Ereignissen nicht mehr notwendig sein? Diese Planung widerspricht allen Erkenntnissen, die man aus den Starkregenfällen 2021 (Ahrtal usw.) gewonnen haben sollte.
Investitionen/Sanierungsmaßnahmen:
Geplante Investitionen, die dem nun verschärftem Klimaschutzgesetz Rechnung tragen, wie z.B. eine Solaranlage mit neuer Dacheindeckung sind sinnlos, wenn man als Hausbesitzer damit rechnen muss, dass einem ein überdimensionierter Baukörper mit 15 m Länge, 10 -11 m Breite und drei Vollgeschossen auf der Südseite mit einem Abstand von 3 man die Grundstücksgrenze gebaut wird.
Die damit verbundene Verschattung des Grundstücks lohnt derartige Vorhaben nicht mehr
(Bahnhofstr.29), es würde dann nur die Morgensonne übrig bleiben, auf der Westseite blockiert die Sonneneinstrahlung ohnehin der Fuderheuberg sowie das Anwesen Bahnhofstr. 31, dass durch die Tiefgarage höher gebaut werden musste als ursprünglich geplant.
Verkehr/ Sicherheit:
Durch die geplante Bebauung werden ca. 50 Wohneinheiten entstehen; jeder Haushalt hat mindestens 2 Kfz, Besucher hier nicht mitgezählt.
Wenn man betrachtet, wie der Verkehr in der Göllstraße jetzt schon durch die beiden Mehrfamilienhäuser Göllstr. 8 und 10 mit je nur 6 Wohneinheiten zugenommen hat, kann man sich vorstellen, wie sich die Verkehrs- und Parksituation bei einer Bebauung von ca. 50 Wohneinheiten auf dieser kleinen Zufahrtsstraße entwickeln wird.
Das Argument, dass die Leute ja nur einmal am Tag aus- und wieder einfahren, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Bevölkerung ist heute mobil, das Auto wird am nächstmöglichen Fleck geparkt, dann wieder schnell einkaufen gefahren, das eine Kind in den Kindergarten, das nächste in die Schule, dann schnell zum Sport usw.
Es wird ein ständiges Hin- und Herfahren sein und - wie man sehr schön bei den großen Wohneinheiten Lindenstraße/Ahornstraße beobachten kann - keiner der Bewohner fährt tagsüber sein Kfz in die Tiefgarage, wenn er später wieder irgendwohin muss, das ist eine Illusion, die nur Gutachter und Planer auf dem Reißbrett entwerfen.
Die Haupt-Leidtragenden einer solchen Planung sind die Anwohner der Göllstr. 5a-b, 6 und 7, die mit einem stark erhöhten Verkehrsaufkommen und 2 Tiefgaragenzufahrten vor der Nase konfrontiert sind, sowie die Bewohner der Anlage Auenstr. 20-18 und auch die Anwohner Bahnhofstr. 25 - 31, die jetzt schon die Bahnhofstraße mit einem überbordenden Verkehr auf der einen Seite ihrer Häuser und dann auch noch den Verkehrslärm gartenseitig haben, also von zwei Seiten dem Lärm und den Abgasen ausgesetzt sind.
• Wie will man den Winterdienst sicherstellen, wo soll der Schnee gelagert werden?
• Wie soll eine reibungslose Zufahrt von Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen
erfolgen?
• Wohin will die Gemeinde mit solchen Planungen? Möchte man ein Vorort von Bad Reichenhall werden und zu einem Ausweichgebiet für Salzburger, die sich die Mieten und Grundstückspreise dort nicht mehr leisten können?
• Will man das Verkehrschaos auch noch in die kleinsten Straßen bringen, reicht es nicht schon in der Bahnhof-, Auen- und Ahorn-/Ecke Lindenstraße?
• Warum beplant man dieses „Filetstück", wie es die Gemeinde selbst nennt, nicht mit Reihenhäusern, Doppelhaushälften, wie z.B. in der Lattenbergstraße (wo übrigens durch die Tatsache, dass diese Grundstücke dort tiefer liegen als der Rest der umliegenden Bebauung ein solches Vorhaben nicht so massive Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätte). So würden auch junge einheimische Familien die Chance auf Wohnraum mit Garten haben.
Wir bitten daher die Gemeinde, diese Planung nochmals aufgrund der angeführten Einwendungen zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen die Bewohner Bahnhofstr. 29 sowie die Bewohner Bahnhofstr. 31, 29, 27, 25 (10 Unterzeichnende).
Bewertung:
Die Schreiben werden zur Kenntnis genommen. Die geäußerten Bedenken betreffen überwiegend keine nachbarrechtlichen Belange, sondern stellen subjektive Wahrnehmung z.B. zu allgemeinen Verkehrsfragen dar. Die Bedenken konnten fachlich ausgeräumt werden.
Die Frage nach Ring- oder Stichstraße wurde in der Sitzung vom 14.12.2020 ausführlich behandelt.
Die geäußerten Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Grundwasser allerdings können ohne nähere Kenntnis der Grundwasserverhältnisse und möglicher Konsequenzen der geplanten Bebauung auf das Grundwasser nicht ausgeräumt werden. Deshalb soll zunächst ein fachliches Gutachten hierzu beauftragt werden.
Die Eigentümerin hat sich hierzu wie folgt schriftlich geäußert:
„Wir sind bereit ein Grundwassergutachten erstellen zu lassen. Wie wir jedoch erfahren haben, ist es durchaus gängige Praxis in der Gemeinde, dass der Antragsteller das Gutachten in Auftrag gibt. Das Gutachten soll somit nicht vom Bauamt, sondern von uns Antragstellern in Auftrag gegeben werden. Da wir bei persönlichen Gesprächen mit dem Gutachter Zeit und Preis anders verhandeln können, als das die Gemeinde über eine Ausschreibung könnte. Weiterhin schlagen wir vor, dass die Gemeinde überdenkt, ob sie sich nicht an den Kosten hierzu beteiligen sollte, da sie in der Stellplatzsatzung eine Tiefgarage zwingend vorschreibt, um die gewünschte Nachverdichtung erreichen zu können, und somit auch erheblich zur Notwendigkeit des Gutachtens beigetragen hat. Wäre dies der Fall, würde die Gemeinde natürlich ebenfalls von den eventuell geringeren Gutachterkosten profitieren.“
Die Verwaltung sieht kein Problem in der Gutachterbeauftragung durch die Eigentümerin, auch wenn ein wirklicher Zeit- oder Kostenvorteil bezweifelt wird. Die fachlichen Absprachen und Vorgaben bleiben Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Eine gemeindliche Beteiligung an den Kosten mit der Begründung von Mehrkosten aufgrund der Stellplatzsatzung – einem materiellen Gesetz – ist abwegig, sonst könnte sich die Gemeinde an jedweden satzungsbedingten Mehrkosten beteiligen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an und beauftragt diese, zusammen mit der Eigentümerin einen Gutachter zur Klärung der Grundwasserproblematik zu beauftragen.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 1