Datum: 21.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal, Thomastraße 9
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 21:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.05.2022
3 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost", Behandlung der Stellungnahmen aus der öff. Auslegung und der Beteiligung der Träger öff. Belange nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Abwägung und Satzungsbeschluss)
4 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 18 "Berchtesgadener Straße", Behandlung der Stellungnahmen aus der öff. Auslegung und der Beteiligung der Träger öff. Belange mit resultierendem geänderten Entwurf (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)
5 Tektur zur Errichtung eines Carport in der Reichenhaller Straße 2 (Fl. Nr. 787)
6 Tektur zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Marzoller Weg 5 (Fl. Nr. 635)
7 Aufforderung zum erneuten Einvernehmen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage in der Zwieselstr. 3, Fl. Nr. 771/7
8 Erweiterung barrierefreie Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten, Tiefgarage, Pavillon in der Lindenstraße (bisher auch Nr. 37) (Fl. Nr. 1034/11, 1034/12)
9 Antrag von Frau Elisabeth Wagner auf Einzäunung des Spielplatzes Watzmannstraße - Sudetenstraße (Fl. Nr. 683)
10 Verschiedenes
11 Anfragen und Anträge

zum Seitenanfang

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Entschuldigt ist GR Dr. Zimmer. Somit sind 10 Mitglieder des Bauausschusses (inklusive des Bürgermeisters) anwesend und stimmberechtigt. 

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 10.05.2022 wird genehmigt.

zum Seitenanfang

3. 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost", Behandlung der Stellungnahmen aus der öff. Auslegung und der Beteiligung der Träger öff. Belange nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Abwägung und Satzungsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster berichtet, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB weiter voranzubringen, liegt nun im Rahmen der Abwägung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, schildert Herr Schuster.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 14. April bis 16. Mai 2022 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Der Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des 22.03.2022.

Es wird vorgeschlagen, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten und lediglich die Bewertungen und Beschlussvorschläge zu verlesen. Dies gilt auch für die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Sollte der explizite Wunsch zur Verlesung einzelner Stellungnahmen bestehen, ist dies natürlich möglich. Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den dabei anwesenden Fraktionssprechern abgestimmt.
BM Holzner bittet das Gremium um Abstimmung über diese Vorgehensweise.
Abstimmung:   Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0



I.        Eine Behörde hat eine Stellungnahme abgegeben.

-        Landratsamt Berchtesgadener Land, 11.05.2022:

  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
In ortsplanerischer Hinsicht werden keine Anregungen, Hinweise oder Einwendungen vorgebracht.
Verfahren:
1. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit (möglicher Fehler in der Abwägung) wird empfohlen, bei Änderungen des Bebauungsplans in einem Bereich, der eine Feuerwehr und somit ein Vorhaben mit erheblichem Störpotenzial für die umliegende Bebauung betrifft, auch den AB 321 Immissionsschutz im Verfahren zu beteiligen.
Inhalt:
2. Es fehlt an einer Regelung, wo die notwendigen Stellplätze für das Feuerwehrhaus nachgewiesen werden sollen, sofern diese aufgrund des geplanten Ausbaus der Autobahn A8 zu entfernen sind.
Redaktionell:
3. In der Präambel sollte der Rechtsstand der jeweiligen Normen angegeben werden.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gegenstand der Änderung sind die Festsetzungen zur Grünordnung, die Baugrenzen werden in diesem Zusammenhang dabei geringfügig geändert und die überbaubare Fläche dadurch reduziert. Ein Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Belangen kann nicht erkannt werden. Eine Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde am Verfahren erscheint daher nicht notwendig.
Die Festsetzung 8.4 wird unverändert aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Sie ist nicht Gegenstand der Änderung.
Der jeweilige Rechtsstand der in der Präambel angegebenen Normen wird ergänzt.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen           10
                           Nein-Stimmen   0


  • FB 33 Naturschutz
Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen jedoch im Rahmen der eigenen Planungshoheit auf folgendes hin:
1. Die gewählten Baumarten sind nur bedingt geeignet, in staunassen Bereichen eingesetzt zu werden. Wir bitten daher zu prüfen, ob entsprechend den Berechnungen hier dauerhaft Wasser stehen wird und die Baumarten gegebenenfalls anzupassen.
2. Alle Flächen, die der Durchgrünung dienen, sind extensiv zu pflegen.
3. 2,5 Meter Breite sind nie ausreichend, um die Krone eines, selbst kleinen, Baums unterzubringen. Wir bitten darum, die Planung derart anzupassen, dass eine ausreichende Durchgrünung realistisch umgesetzt werden kann.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Von Staunässe ist aufgrund der bisherigen Berechnungen nicht auszugehen. Es wird ein Hinweis aufgenommen, welche der in der Artenliste enthaltenen Baumarten an feuchten Standorten bevorzugt werden sollen. 
Der Text der Festsetzung 10.3 wird um die Worte „und zu pflegen“ ergänzt. 
Das im Lageplan enthaltene Maß 2,5 m betrifft weder Bäume noch deren Abstände. Es bezeichnet den Abstand zwischen der Baugrenze und der Fläche zum Anpflanzen. Die für die Entwicklung der festgesetzten Bäume notwendigen Räume sind gewährleistet. 
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen             7
                           Nein-Stimmen   3

GR Lerach merkt an zu der Stellungnahme des FB 33 Naturschutz und zum Schreiben Dr. Zimmers vom 13.05.2022, dass jeweils die Bäume in Frage gestellt werden. Demgegenüber steht die Aussage des Projektanten, wonach eine Planänderung nicht notwendig ist. Bereits bei der Aussage der Naturschutzbehörde schwingt Unsicherheit mit, die sich bei Dr. Zimmer fortsetzt, auf dessen Sachkenntnis GR Lerach vertraut. Dem Beschlussvorschlag kann er nicht zustimmen. Sein ausdrücklicher Hinweis lautet, keine ungeeigneten Bäume zu pflanzen.
BM Holzner hält an den Festsetzungen der Fachplaner fest und zweifelt nicht an deren Kompetenz. Die Unsicherheit, die dem Kommentar des LRA zu entnehmen ist, teilt er nicht.
GR Brüderl zeigt auf, dass er heute keine Flutmulde ausmachen konnte, als er an der Baustelle vorbeifuhr. Das dafür vorgesehene Gelände ist mit Humus und Kies aufgefüllt.
BM Holzner geht davon aus, dass die Flutmulde so hergestellt wird, wie sie die Fachplaner entworfen haben.
Bei einer Flutmulde handelt es sich nicht um einen tiefen Graben, vielmehr um eine kleine Mulde, die mit Kies aufgefüllt ist, verdeutlicht Herr Schuster.
2. BM Kleinert regt an, die Meldung von GR Brüderl bezüglich der Flutmulde an das Technische Bauamt weiterzugeben.
Sobald das Technische Bauamt wieder besetzt ist, wird dies erfolgen, verspricht der Bürgermeister. Auch an den betreuenden Bauleiter wird er sich wenden.
GRin Schöndorfer befürchtet, die Gemeinde werde auf den Kosten „sitzenbleiben“, wenn die Bäume und die Flutmulde nicht funktionieren. Die Fachplaner werden die Ausgaben nicht tragen, schiebt GRin Schöndorfer nach.
Es wird schwierig sein, den Schuldigen (Fachplaner oder Bauausführender) zu finden, prophezeit BM Holzner.
Warum man nicht auf „Nummer sicher“ geht und Bäume pflanzt, die Staunässe vertragen, will GR Lerach wissen.
Wenn Bäume verwendet werden, die der Fachplaner nicht vorschlägt, übernimmt dieser keine Garantie, so der Bürgermeister.
GR Rotter spricht sich dafür aus, den den Aussagen des Fachplaners festzuhalten.
 
II.        Aus der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen

-        Dr. Bernhard Zimmer, Umweltreferent, 13.05.2022:
Bezugnehmend auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost" im vereinfachten Verfahren nach§ 13 BauGB und der Durchführung der öffentlichen Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB möchte ich als Umweltreferent der Gemeinde Piding folgende Einwendung machen.
Zur Begründung
Die Grünordnung ist gerade in einem Plangebiet mit gewerblicher Nutzung und einem hohen Grad an Versiegelung ein besonders sensibler Bereich. Sie soll die Durchgrünung dauerhaft sicherstellen, einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zum ökologischen Ausgleich liefern. Der besonders hohe Grad der baulichen Nutzung, der hohe Versiegelungsgrad verschärfen im Plangebiet nicht nur die Maßnahmen zum Hochwasserschutz, sondern schränken Freiheitsgrade der Grünordnung sehr stark ein. Vor allem das Management und die Versickerung von Niederschlagswasser führen zu einer Überlagerung der Funktion von Flächen. Die Änderung des Bebauungsplanes zielt darauf ab, die ursprünglichen Festsetzungen diesen Abforderungen anzupassen, sie letztendlich den baulichen Tatsachen und Notwendigkeiten anzupassen. Das macht eine Veränderung der Pflanzbereiche sowie eine Änderung der Artenliste unumgänglich, da in der bisherigen Liste der Baum- und Straucharten aufgeführt sind, die gänzlich ungeeignet für die entstehenden Standorte sind und wiederum andere gut geeignete Arten fehlen. Die mit dieser 1. Änderung vorgeschlagene Anpassung ist fachlich falsch und ungenügend.
Die Standorte der Baumpflanzungen befinden sich überwiegend in Bereichen, die auch zur Aufnahme bzw. zur Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen sind. Die Aufzeichnung der Niederschlagsmengen der letzten Jahre für Piding und die begründete Annahme, dass Starkregenereignisse zukünftig zunehmen werden, lassen erwarten, dass einige der Bäume mehrmals im Jahr im Wasser stehen werden. Wie viele Tage das im Jahr sein werden, hängt auch von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Versickerung ab und davon, wie diese sich über die Zeit verändern wird. Grundsätzlich bieten sich also heimische Baumarten an, wie sie auch im Auwäldern vorkommen an.
Die durch den Klimawandel bedingten zunehmenden Niederschlagsmengen je Niederschlagsereignis haben gezeigt, dass einige Baumarten, auch Baumarten der Hartholzaue sehr empfindlich reagieren, der Bergahorn gehört zu diesen Baumarten. Auf Basis der wissenschaftlichen Untersuchungen ist diese Baumart eben nicht geeignet bzw. birgt ein hohes Risiko auszufallen.
Als Umweltreferent und Diplom-Forstwirt schlage ich deshalb folgende Artenliste vor:
       Acer campestre L. – Feldahorn (eingeschränkt auf Ostseite)
       Alnus incana [L.] MOENCH – Weiß- (Grau-)erle
       Carpinus betulus L. – Weiß- (Hain-)buche (eingeschränkt auf Ostseite)
       Pinus uncinata MILL. Ex MIRB – Spirke, Moorkiefer, Sumpfkiefer
       Populus tremula - Zitterpappel
       Quercus robur L. – Stieleiche
       Salix spec. – Weidenarten
Es sind keine Sorten zugelassen, alle Arten sind als Wildform zu pflanzen.
Ähnlich sollte bei der Pflanzung der Sträucher vorgegangen werden, wobei bei Auswahl der Arten auf ein besonderes Augenmerk auf Insektenfreundlichkeit gelegt werden sollte.
Die weiteren zu begrünenden Flächen sollten als extensive Bereiche ausgeführt werden, eine intensive schnelle Begrünung mit eher verdämmendem Bewuchs ist nicht zielführend, da eine hohe Versickerungsfähigkeit der Flächen erhalten werden soll. Es ist also durchaus zu überlegen, dass einige Flächen der natürlichen Sukzession überlassen werden und sich über die Jahre extensive, wenig pflegeaufwändige Flächen entwickeln.
Zur Umsetzung der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen schlage ich vor diese erst nach Abschluss aller Arbeiten an den sonstigen Außenanlagen vorzunehmen.

Bewertung:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. 
Das Ziel der Änderung des Bebauungsplans, einzelne Festsetzungen zur Grünordnung so zu ändern, dass die mittlerweile konkret geplanten Freianlagen damit in Einklang gebracht werden können, wird aufrechterhalten. 
Von Staunässe ist aufgrund der bisherigen Berechnungen nicht auszugehen, einzelne Sickermulden sind ggf. als feuchte Standorte zu bezeichnen. Mit einem Auenstandort sind sie nicht zu vergleichen. In der Artenliste sind für jede im Plangebiet vorkommende Situation geeignete Arten enthalten. Es wird ein Hinweis aufgenommen, welche der in der Artenliste enthaltenen Baumarten an feuchten Standorten bevorzugt werden sollen.
Laut beauftragtem Landschaftsarchitekt muss mit der Muldenbepflanzung umgehend begonnen werden. Ebenso übernimmt dieser keine Pflanzgarantie, sollten nun andere Arten / Sorten als geplant und mit allen beteiligten Stellen abgestimmt gepflanzt werden.
Bei der jetzigen Planung wurde auch der ursprüngliche, bei Erstellung des ersten Bebauungsplanes beauftragte, Landschaftsarchitekt eingebunden, welcher die Planung guthieß.
Die Anregungen zur Auswahl der Sträucher, zur Ausgestaltung der zu begrünenden Flächen sowie der Umsetzung der Maßnahmen betreffen nicht den Bebauungsplan und können im Rahmen der Ausführung berücksichtigt werden.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen             7
                           Nein-Stimmen   3


III.
Infolge der redaktionellen Änderungen und der Ergänzung der Hinweise erhält die Änderungssatzung die Fassung vom 25.05.2022. Die Begründung wird um die entsprechenden Inhalte ergänzt und erhält ebenfalls die Fassung vom 25.05.2022. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“, bestehend aus Begründung und Satzung in der Fassung vom 25.05.2022 als Satzung und die Begründung hierzu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 18 "Berchtesgadener Straße", Behandlung der Stellungnahmen aus der öff. Auslegung und der Beteiligung der Träger öff. Belange mit resultierendem geänderten Entwurf (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB weiter voranzubringen, liegt nun im Rahmen der Abwägung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, lässt Herr Schuster wissen. Da diese Stellungnahmen zu Änderungen führen, wird eine erneute Auslegung des abgeänderten Entwurfs notwendig sein (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 03. März bis 04. April 2022 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Aufgrund mehrerer Nachfragen ein zeitlicher Abriss der Bauleitplanung:
2020 Bauwunsch Lechsenwiese 3 (entgegen Festsetzungen Bebauungsplan, Befreiung vom Landratsamt abgelehnt)
14.12.2020 Änderungsbeschluss
Januar 2021 Angebotsanfragen Lärmgutachter
März 2021 Beauftragung Lärmgutachter
Dezember 2021 Erhalt Lärmgutachten
18.01.2022 Auslegungs- und Billigungsbeschluss
22.02.2022 Bekanntmachung im Amtsblatt
03.03.-04.04.2022 Öffentliche Auslegung
April / Mai / Juni 2022 Sichtung Stellungnahmen, Gespräche zur Lösung Stellungnahme Landratsamt Lärmwerte, Nacharbeit Lärmgutachten und Änderung Entwurf

Es wird vorgeschlagen, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten und lediglich die Bewertungen und Beschlussvorschläge zu verlesen. Dies gilt auch für die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Sollte der explizite Wunsch zur Verlesung einzelner Stellungnahmen bestehen, ist dies natürlich möglich. Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den dabei anwesenden Fraktionssprechern abgestimmt.
BM Holzner bittet das Gremium um Abstimmung über diese Vorgehensweise.
Abstimmung:   Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

I.        11 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben.

  1. Keine Hinweise oder Anregungen zur Planung vorgebracht haben:
-        Gemeinde Ainring, 28.02.2022
-        Gemeinde Anger, 31.03.2022
-        Stadt Bad Reichenhall, 01.03.2022
-        Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, 22.03.2022
-        Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 04.04.2022
-        Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, 07.04.2022

  1. Einverständnis mit der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben haben:
-        Die Autobahn GmbH des Bundes, 09.03.2022:
Der Umgriff des gegenständlichen Bebauungsplans Nr. 18, 1. Änderung in der Berchtesgadener Straße in Piding, hat einen Abstand von ca. 110 m zum äußeren befestigten Fahrbahnrand der BAB A 8/0 und liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches des Fernstraßengesetzes (100 m - Baubeschränkungszone). Die Belange im Sinne des Fernstraßengesetzes sind somit nicht betroffen und es werden deshalb keine Einwände erhoben.
Hinweis:
Das Bauvorhaben ist aufgrund der unmittelbaren Autobahnnähe erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kosten bestehen keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes und deren Mitarbeiter.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

  1. Anregungen zur Planung vorgebracht haben:

-        Kreisbrandinspektion BGL, Kreisbrandrat, 26.02.2022:
Die örtliche zuständige Feuerwehr Piding kann das Plangebiet innerhalb der 10-minütigen
Hilfsfrist erreichen.
Bei den weiteren Planungen zur Erschließung ist die baurechtlich eingeführte „Richtlinie Flächen
für die Feuerwehr“ in Verbindung mit Art. 5 (1) BayBO zu beachten.
Die Gemeinde muss die Löschwasserversorgung gemäß Art. 1 (2) BayFwG im Plangebiet
sicherstellen. Die Bemessung der Löschwasserversorgungsanlage soll sich nach dem Arbeitsblatt
W 405 des DVGW´s, Tabelle 1, richten.
Soll die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über die Leitern der Feuerwehr erfolgen, so ist zu beachten, dass innerhalb der 10-minütigen Hilfsfrist kein Hubrettungsfahrzeug zur Verfügung steht. Die zum Anleitern notwendigen Brüstungen dürfen somit nicht höher als 8 m über dem Gelände an der jeweiligen Stelle liegen. Dies könnte theoretisch bei einer zulässigen Firsthöhe von 13,5 m und Aufenthaltsräumen zur Giebelwand der Fall sein. Zum Aufrichten von tragbaren Leitern soll ein ca. 3 m langer und ca. 2 m breiter ebener Geländestreifen, mittig senkrecht vor der jeweiligen Stelle freigehalten werden.
Sofern die vorgenannten Punkte im weiteren Verfahren beachtet werden, ist keine erneute
Beteiligung bei geringfügigen Planänderungen notwendig.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung kann sichergestellt werden, die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ kann in den weiteren Planungen für die einzelnen Gebäude berücksichtigt und umgesetzt werden. Ein Hinweis auf die Vorschrift des Art. 31 der Bayerischen Bauordnung, wonach Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden dürfen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


-        Wasserwirtschaftsamt Traunstein, 31.03.2022:        
                               
3.3         Lage im faktischen / ermittelten Überschwemmungsgebiet
Wie bereits in der Begründung angeführt befindet sich der Bebauungsplan im Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache bei einem Extremhochwasser (HQextrem). Auch das Überschwemmungsgebiet der Saalach bei einem Extremhochwasser reicht bis knapp über die Grenzen des Bebauungsplans.

3.4 Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten in der Bauleitplanung
Die Lage der Hochwassergefahrenflächen wurden in der Bauleitplanung gekennzeichnet. Neben der Überschwemmungsgefahr durch die Stoißer Ache ist auch auf die Überschwemmungsgefahr durch die Saalach bei einem Extremhochwasser hinzuweisen.

3.4.1         Einwendung
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 9 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie in Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) bestimmte Gebiete sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.

Bewertung:
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Die Hochwasserrisikogebiete sind im Lageplan entsprechend den aktuellen amtlichen Darstellungen wiedergegeben. In der Begründung wird ergänzt, dass die Überschwemmungsgefahren nicht nur von der Stoißer Ache ausgehen, sondern auch von der Saalach. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


4.1.1         Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er wird in den Bebauungsplan übernommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0



4.1.2         Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet ist an die örtliche Wasserversorgung angeschlossen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

4.2.1         Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.

Im Zusammenhang mit Starkregen möchten wir Sie auf die RZWas 2021, Nr. 2.1.6 “Konzepte zum kommunalen Sturzfluten-Risikomanagement“ hinweisen (RZWas 2021: 7538-U Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. Dezember 2020, Az. 58g-U4450-2020/1-95 (BayMBl. Nr. 782) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)). Die Förderung richtet sich insbesondere an kleinere Kommunen, für die Sturzfluten eine existenzielle Bedrohung sein können. Ziel des Sonderförderprogrammes ist es, die Hochwassergefahren nicht nur von kleinen Gewässern, sondern auch von sogenanntem wild abfließendem Wasser in einer Kommune zu erkennen. Darauf aufbauend werden individuelle Handlungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen für die Kommunen sowie für die Betroffenen vor Ort aufgezeigt. Nicht nur die klassischen Möglichkeiten des technischen Hochwasserschutzes, sondern auch Elemente wie die Hochwasservorsorge bei der Flächennutzung oder Bauleitplanung werden dabei beleuchtet. Der aktuelle Fördersatz liegt bei 75% der förderfähigen Kosten (Power-Point-Präsentation (bayern.de)).

4.2.2         Oberflächengewässer
Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.

4.2.3         Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem)
Der überplante Bereich ist gemäß den Daten aus dem „UmweltAtlas Bayern“ im Themenbereich Naturgefahren (siehe Internet www.umweltatlas.bayern.de (Stand 02.03.2022) bei einem Extremhochwasser (HQextrem) von Überflutung teilweise betroffen.
Wir weisen darauf hin, dass bei HQextrem Wassertiefen in einer Größenordnung von bis zu 1,0 m auftreten können. Deshalb empfehlen wir dringend in den Überschwemmungsflächen des HQextrem (für die noch unbebauten Bereiche) eine hochwasserangepasste Bauweise. Für die Bestandimmobilien empfehlen wir die Möglichkeiten der Hochwasservorsorge zu überprüfen.
Wir empfehlen im Rahmen der Bauleitplanung geeignete Hochwasser-Abflusskorridore für das HQextrem freizuhalten. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen.
Wir empfehlen dringend in den Überschwemmungsflächen des HQextrem (für die noch unbebauten Bereiche) eine hochwasserangepasste Bauweise, bzw. eine Nachrüstung der Bestandsbauwerke.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 78c WHG (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten). Zur Lagerung von wassergefährdend Stoffen empfehlen wir die Fachkundige Stelle am LRA BGL mit einzubinden.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da ein Hochwasser relativ ungehindert über die vorwiegend unbebauten Ränder des Plangebiets wieder abfließen kann, erscheint die Sicherung von Abflusskorridoren innerhalb des Plangebiets nicht notwendig. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer hochwasserangepassten Bauweise und auf das Verbot von Heizölverbraucheranlagen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


4.3         Abwasserentsorgung
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG). Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.

4.3.1         Öffentlicher Schmutzwasserkanal
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.3.2         Niederschlagswasser
In den vorgelegten Unterlagen sind zu diesem Themenbereich ausreichende wasserwirtschaftliche Aussagen/Festsetzungen enthalten. Darüber hinaus dürfen wir angeben:
  • Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den Regeln der Technik ist im Zuge des Bauleitplanungsverfahrens zu prüfen.
  • Es wird empfohlen Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.
Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen (Erschließungsstraßen u.ä.).
Wir bitten die Kommune, die Entwässerungsplanung mit dem Wasserwirtschaftsamt frühzeitig abzustimmen.

4.3.3         Hinweise zur Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4         Altlastenverdachtsflächen
In den vorgelegten Unterlagen sind zu diesem Themenbereich weitreichende wasserwirtschaftliche Aussagen/Festsetzungen enthalten. Darüber hinaus dürfen wir angeben:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen. Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen. Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an die Kanalisation, deren Leistungsfähigkeit und Rechtmäßigkeit sind gewährleistet. Ein Hinweis zur Entwässerung von Tiefgaragen in die Schmutzwasserkanalisation wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Altlasten sind auch dem Landratsamt nicht bekannt. Ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei Bodenauffälligkeiten ist im Bebauungsplanentwurf enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


-        Landratsamt Berchtesgadener Land, 23.03.2022:

  • AB 321 Immissionsschutz
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Berchtesgadener Straße“ aus dem Jahr 1991 soll für seinen gesamten ca. 1,07 ha umfassenden Geltungsbereich geändert werden, wobei der gegenständliche Geltungsbereich dem des rechtskräftigen Bebauungsplans mit den Flurnummern 27, 27/2, 269/1, 269/2, 269/4 sowie Teilflächen der Flurnummern 30 und 50 entspricht. Er erstreckt sich von der Berchtesgadener Straße bis ein-schließlich zur Mehrzweckhalle.
Als Art der baulichen Nutzung soll nun anstatt eines Mischgebietes und einer Gemeinbedarfsfläche (auch im Flächennutzungsplan samt zusätzlicher Grünfläche so dargestellt) ein urbanes Gebiet MU (MU1-3) festgesetzt werden, wobei die bisherigen tatsächlichen Nutzungen auch weiterhin so erhalten bleiben sollen (in den nördlichen Teilabschnitten MU2 bzw. MU3 Wohnnutzungen und geringfügige gewerbliche Nutzung sowie auf MU3 KIGA und Mehrzweckhalle). Die Baugrenzen der bereits bestehenden Wohnhäuser sowie des KIGA und der Mehrzweckhalle sollen in diesem Zuge angepasst werden. D.h. die Baugrenzen des Wohngebäudes auf MU1 soll etwas zurückgenommen, die Baugrenzen auf MU2 sollen etwas erweitert werden bzw. gleich-bleiben und die Baugrenzen auf MU3 werden nördlich der Mehrzweckhalle deutlich erweitert bzw. mit denen des KIGA zusammengefasst, so dass eine größere Bauparzelle für Erweiterungsmöglichkeiten des KIGA entsteht.
Das Planungsgebiet grenzt im Osten unmittelbar an das Gelände der Grund- und Mittelschule Piding samt Zufahrtstraße und Parkplatz sowie Turnhalle und Sportanlage an. Im Norden ist vor allem die Gaststätte „Alter Wirt“ samt Parkplatz nebst Wohnbebauung vorhanden. Im Süden befindet sich landwirtschaftlich genutzte Fläche und im Westen Wohnbebauung. Zudem verläuft vor allem die Autobahn A8 in etwa 100 m südlich der Planungsgrenze.
Zu den immissionsschutzfachlich relevanten Belangen, d.h. Verkehrs-, Gewerbe- sowie Sportanlagen- und Freizeitlärm, wurde bereits die schalltechnische Untersuchung des IB Möhler + Partner Ingenieure AG v. 08.12.2021 (Bericht-Nr.: 070-6692-02) angefertigt und als Anlage der Begründung beigefügt. Dazu folgendes:

Gewerbelärm:
Auf das Plangebiet wurden die Gewerbelärmimmissionen der relevanten umliegenden Gewerbebetriebe (Gasthaus Altwirt, Bäckereifiliale Grundner sowie Holzwerk Graf) anhand von Ortsbegehungen und von Betreibern zugesandten Betriebsbeschreibungen ermittelt. Am Bestandsgebäude „Berchtesgadener Straße 3“ im nördlichen Bebauungsplanbereich können die einschlägigen schalltechnischen Anforderungen nachts an der Nord- und Westfassade aufgrund des Gaststätten-Parkplatzes nicht eingehalten werden. Das Wohnhaus im Norden des Plangebiets rückt dabei mit den Baugrenzen aber nicht näher heran, so dass der bereits bestehende Konflikt zur Nachtzeit nicht noch weiter verschärft wird.
Fraglich ist hier aber zunächst, ob die genehmigungsrechtliche Situation für die Gewerbebetriebe (Baugenehmigung samt v.a. auch Betriebseschreibung, BauGB, BauNVO usw.) Berücksichtigung fand. Auch geht aus der schalltechnischen Untersuchung nicht hervor, ob die Betriebsumfänge der Gewerbebetriebe hinsichtlich von weiteren, außerhalb des Plangebietes liegenden, evtl. maßgeblichen, Immissionsorten nicht ohnehin schon beschränkt sind. Bspw. ist nach Anlagen 4.2 ff. der schalltechnischen Untersuchung das Wohnhaus auf Fl.-Nr. 86 offenbar deutlich mehr vom Parkplatzlärm der Gaststätte betroffen als das o.g. nördliche Wohnhaus im Plangebiet, dass jedoch von den gegenständlichen Festsetzungen negativ betroffen ist.

Sportlärm/Freizeitlärm:
Auf das Plangebiet wirken weiter die Lärmimmissionen der innerhalb und außerhalb gelegenen Sportanlagen ein. Aufgrund von Überschreitungen von bis zu 4 dB(A) nachts an den bestehenden Wohnhäusern Lechsenwiese 1 und 3 bzw. dann auch den teils erweiterten Baugrenzen wurden vom Gutachter Maßnahmen mitgeteilt, um die Werte der 18. BImSchV einzuhalten (hier: Beschränkung der Nutzung der relevanten Parkplätze auf die Tagzeit). Weiter findet einmal jährlich auf der Sportanlage südöstlich des Plangebietes auf Höhe der Mehrzweckhalle ein Dorffest statt, wobei die Werte für seltene Ereignisse eingehalten werden können.

Verkehrslärm:
An den bestehenden Wohngebäuden liegen Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags bzw. 61 dB(A) nachts vor. Vor allem die neuen Baugrenzen von Lechsenwiese 3 und 4 werden teilweise in diese hoch belasteten Bereiche noch weiter hineingeplant und die Einwirkungen sind dann dort entsprechend nochmals um bis zu rd. 1-2 dB(A) höher. Insgesamt ist festzustellen, dass hier vor allem nachts sehr hohe und z.T. potentiell gesundheitsbeeinträchtigende Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungskriterien durch die Einwirkungen von der Autobahn A8 schon vorliegen bzw. dieser vorliegende Konflikt durch die neuen Baugrenzen nochmals etwas verschärft wird. Dieser Belang wurde in der schalltechnischen Untersuchung bisher noch nicht weiter berücksichtigt bzw. entsprechend abgearbeitet. Auch fehlen bisher Ausführungen zu den teils hohen Verkehrslärmimmissionen von bis zu 65 dB(A) während der Tagzeit im Bereich von schützenswerten Außenwohnbereichen der betroffenen Wohnhäuser.
Im Bereich des bestehenden KITA-Gebäudes sind Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) tags ermittelt worden. Für den zugehörigen südwestlich des Gebäudes angeordnete Außenspielbereich sind in der schalltechnischen Untersuchung Beurteilungs-pegel von bis zu 67 dB(A) tags in einer Höhe von 1,5 m dargelegt. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein urbanes Gebiet ist hier deutlich überschritten. Als Schallschutzmaßnahme wird in der schalltechnischen Untersuchung ausgeführt, dass bei einer 3,5 m hohe Abschirmung zumindest der Immissionsgrenzwert für ein MU eingehalten werden kann. Es ist aber ohnehin fraglich, ob dieser Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV zur Beurteilung der Freispielfläche ausreichend ist. Vielmehr sollten gerade für solche sensibel genutzten Bereiche unabhängig der Gebietseinstufung deutlich niedrigere Werte herangezogen werden. So sollte als Zielwert idealerweise ein Lärmpegel von max. 50 dB(A) oder zumindest max. 55 dB(A) (vgl. auch Wolfgang Vierling, „Schallschutz in der Bauleitplanung“, erschienen in „Lärmschutz in der Praxis“, R. Oldenburg Verlag 1986) angestrebt werden.

Fazit:
Aus fachtechnischer Sicht bestehen somit im Hinblick auf die Konfliktsituation mit den Verkehrslärmimmissionen Einwände. Die Einwände ergeben sich insbesondere aus § 50 BImSchG (Trennungsgrundsatz). In der schalltechnischen Untersuchung bzw. den Bebauungsplanunterlagen sind zumindest noch folgende Belange zu berücksichtigen und ggf. entsprechende Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten:

1. Die Thematik der potentiell gesundheitsbeeinträchtigenden Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungskriterien ist noch in die Bewertung bzw. Beurteilung bzgl. der Bestandsbebauung bzw. dann auch der geplanten erweiterten Baugrenzen mitaufzunehmen. Lt. BVerwG, Beschl. V. 30.11.2006 – 4 BN 14.06 juris – BRS 70 Nr. 26 m.w.N. nähern sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Mittelungspegel (Summenpegel) von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts den Grundrechtsschwellen für unzumutbare Gesundheitsgefahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentums(substanz)verletzungen (Art. 14 Abs. 1 GG) an. Auf das IMS v. 25.07.2014 – IIB5-4641-002/10 („Lärmschutz in der Bauleitplanung“) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

2. Beurteilung des KIGA samt vor allem der Freispielflächen vor dem Hintergrund der oben angesprochenen Zielwerte von 50 dB(A) bzw. 55 dB(A). Es sind auch weitergehende Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der KIGA-Freiflächen zu prüfen bzw. umzusetzen, um die Verkehrslärmimmissionen entsprechend zu minimieren.
Sofern die Zielwerte auf dem gesamten zugänglichen Freispielareal auch unter Berücksichtigung von entsprechenden weitergehenden Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht werden können, kann der Einwand nur zurückgestellt werden, sofern mit dem Gesundheitsamt abschließend vor allem geklärt wird, welche Werte alternativ als ausreichend anzusehen sind.

Weiter ergeben sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen folgende weitergehende Hinweise/Anmerkungen:

3. Die Schallschutzwand an der Autobahn würde nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung eine deutliche Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet bewirken und ist aus Sicht des Immissionsschutzes daher in jedem Fall zu empfehlen. Insofern sollte nochmals ggf. zusammen mit dem Straßenbaulastträger (hier: Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern) erörtert bzw. geklärt werden, ob bzw. warum die Schallschutzwand an der Autobahn nicht möglich ist.

4. Zumindest fraglich ist die Anwendung der Berechnungsmethode der RLS-19 für den Straßenverkehrslärm. In der aktuell noch gültigen Fassung der DIN 18005 wird noch explizit auf die RLS-90 verwiesen. Die Anwendung der RLS-19 im Bauleitplanverfahren sollte daher insbesondere auch aus rechtlicher Sicht abgeklärt werden.

5. Ebenso ist fraglich, ob ein bloßer Verweis auf die DIN 4109 ausreichend im Sinne der Konfliktbewältigung ist oder ob die Schallschutzmaßnahme am Immissionsort konkreter zu benennen ist (bspw. Schalldämmmaß, Lärmpegelbereiche o.ä.). Letztlich beschränken sich diese in einem Bebauungsplan festzusetzenden Schallschutzmaßnahmen auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Auch dies sollte aus rechtlicher Sicht abgeklärt werden.

6. Aufgrund der teils hohen Verkehrslärmimmissionen im Bereich von schützenswerten Außenwohnbereichen (vgl. Immissionsorte von Lechsenwiese 3 und 4) sollten die schalltechnische Untersuchung bzw. die Bebauungsplanunterlagen diesbezüglich noch ergänzt werden.

7. Unklar ist vor allem die Nutzung der Gebäude westlich auf Flurnummer 270. Bei entsprechender immissionsschutzfachlicher Relevanz sollten auch diese in die immissionsschutzfachliche Ermittlung mitaufgenommen werden.

8. Es sollte auch dargelegt werden ob auch die genehmigungsrechtliche Situation (Baugenehmigung samt v.a. Betriebsbeschreibung, BauGB, BauNVO etc.) bei der Ermittlung des Gewerbelärms berücksichtigt wurde bzw. warum nicht. Insbesondere sollte geprüft werden, ob der vorliegende Betriebsumfang auch entsprechend genehmigt bzw. baurechtlich abgedeckt ist.

9. Die Konfliktsituation zwischen der Gaststätte und dem bestehenden Wohnhaus im Plangebiet besteht bereits. Nach der schalltechnischen Untersuchung liegen dort schon Überschreitungen der schalltechnischen Vorgaben durch den Parkplatz der Gaststätte nachts vor. Vor allem ist auch das bestehende Wohnhaus außerhalb des Plangebietes östlich des Parkplatzes wohl von den Überschreitungen aus der Parkplatznutzung mehr betroffen. Festsetzungen zu Lasten der bestehenden Wohnbebauung im Plangebiet löst alleine mögliche weitere bestehende Konfliktsituationen nicht gänzlich. Zudem ist fraglich, ob der Betriebsumfang (bspw. Gaststätten- oder Biergartenbetrieb in die Nachtzeit nach 22.00 Uhr samt entsprechender Parkplatznutzung) nicht schon anderweitig (bspw. genehmigungsrechtliche Situation oder andere maßgebliche Immissionsorte) beschränkt ist. So sollten ggf. dann an der Gaststätte bzw. dem Parkplatz entsprechende weitergehende Maßnahmen verwirklicht werden, um alle bestehenden Konflikte adäquat zu lösen.

Bewertung:
Die Einwände sowie die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
  1. Auf gesundheitsbeeinträchtigende Überschreitungen wird im Gutachten näher eingegangen. Durch Anpassung der Baugrenzen werden die Bereiche mit gesundheitsbeeinträchtigenden Überschreitungen minimiert. Für die verbleibenden Bereiche werden weitere Maßnahmen festgesetzt.
  2. Für den Kindergarten werden die vom Gesundheitsamt empfohlenen Immissionsgrenzwerte zugrunde gelegt und geeignete Maßnahmen festgesetzt.
  3. Eine als aktive Lärmschutzmaßnahme wirksame Schallschutzwand an der Autobahn könnte lt. Auskunft der Autobahn GmbH nur unter rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen realisiert werden, die von der Gemeinde Piding nicht verantwortet werden könnten.
  4. Die Anwendung der aktuellen Richtlinie RLS-19 zur Ermittlung des Straßenverkehrslärms, die im Gegensatz zu der den Fahrzeugbestand der 80er Jahre abbildenden RLS-90, den Stand der Technik widerspiegelt, wird aus fachlicher Sicht für richtig erachtet.
  5. Mit dem konkreten Verweis auf die eingeführte Norm sind die Anforderungen ausreichend definiert. Mindest- und Höchstschalldämmmaß sind in der Schalltechnischen Untersuchung aufgeführt. Die genaue Ermittlung hat im Schallschutznachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen.
  6. Die Immissionsorte Lechsenwiese 3 u. 4 wurden einschl. ihrer Außenwohnbereiche näher untersucht und entsprechende Maßnahmen wurden festgesetzt.
  7. Bei der Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 270 handelt es sich um Pferdehaltung. Auf eine gutachterliche Untersuchung von Geruchseinwirkungen kann angesichts der bekanntermaßen unkritischen Bestandsituation verzichtet werden.
  8. Die Beurteilung des Anlagenlärms der Gaststätte „Altwirt“ erfolgt auf der Grundlage der vom Betreiber zur Verfügung gestellten Betriebsbeschreibung vom 09.04.2021, da keine anderen Unterlagen zur Verfügung stehen.
  9. Außerhalb des Plangebiets mögliche Konflikte, die weder vom Plangebiet ausgehen noch das Plangebiet betreffen, müssen mit der Planung nicht untersucht oder gelöst werden. Der bereits bei der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans bestehende und mit der damaligen Planung ausreichend gelöste Konflikt wird auch jetzt in ausreichendem Umfang untersucht und in ähnlicher Weise gelöst. Die getroffenen Festsetzungen stellen sicher, dass zumindest im Plangebiet ausreichend Vorsorge für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse getroffen ist, ohne dabei für die zu schützenden Bereiche eine unangemessene Belastung darzustellen.

Fazit:
Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet sowie verfeinert und auf dieser Grundlage weitere Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen:
  • Die Baugrenzen für die Gebäude Lechsenwiese 3 u. 4 sind im Südwesten auf die Flucht der bestehenden Fassaden zurückgenommen worden. 
  • Infolgedessen ist die Zulässigkeit von Terrassen, ihren Überdachungen, Balkonen und Vordächern auch außerhalb der Baugrenzen geregelt worden.
-        Solange an der Bundesautobahn A 8 durch den Straßenbaulastträger keine Lärmschutzwand errichtet ist, die die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ermöglicht, 
-        gelten für die Westfassade der Lechsenwiese 4 ähnliche Anforderungen wie an der Berchtesgadener Straße 3
-        sind zum Schutz der Außenwohnbereiche der Kindertagesstätte und des Anwesens Lechsenwiese 3 im Fall der Errichtung weiterer schutzbedürftiger Nutzung (Um- oder Ersatzbau) Lärmschutzwände notwendig. Ihre notwendige Höhe wurde abschnittsweise genau ermittelt.

Die hiesigen Bauwerber werden zu passivem Lärmschutz gedrängt, führt 2. BM Kleinert vor Augen. Dabei sollte die Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes seitens der Autobahnbehörde erfolgen. Pidings Bürger müssen den Lärm ertragen und zudem die Kosten für den Lärmschutz aufbringen, stößt ihm auf. Er sieht die Autobahndirektion in der Pflicht, eine Lärmschutzwand zu errichten. Dem Antrag wird der Zweite Bürgermeister zustimmen, wenngleich aus genannten Gründen widerwillig.
BM Holzner wird die Verlautbarung weitergeben und stellt gleichzeitig anheim, dies an entsprechende Stellen heranzutragen.

 Auf Frage von GR Koch bezüglich der Möglichkeit der Errichtung von Terrassen verweist Herr Schuster auf Punkt 4.2 des Satzungsentwurfs. 

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, die resultierenden Änderungen sind in den neuen Festsetzungen des Entwurfs eingearbeitet.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0



  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
Inhalt: 
1. Es sollte klargestellt werden, ob durch die Anpassung des Geltungsbereichs eine Aufhebung des ursprünglich gültigen Bebauungsplans für die nicht mehr beinhaltete Fläche der ehem. FlNr. 25/1 (südlicher Bereich) beabsichtigt ist oder ob hierfür weiterhin die Ursprungsfassung gelten soll. Für den Fall einer Aufhebung ist der ggf. vorliegende Eingriff in die Eigentumsrechte in der Begründung entsprechend zu würdigen. 
2. Ein urbanes Gebiet (MU) soll eine höhere Bebauungsdichte als etwa ein MI ermöglichen. Deshalb findet es meist nur in städtisch dicht besiedelten Gebieten Anwendung, in denen eine weitere Entwicklung ansonsten nur schwer möglich ist. Das festgesetzte Nutzungsmaß von 0,4 bzw. 0,6 spiegelt dies nicht wieder. Die Festsetzung dieses Gebietstyps darf jedoch nicht nur aufgrund der um 3 dB tagsüber erhöhten Immissionsrichtwerte im Vergleich zum MI – welches aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Durchmischung nicht vorliegt – gewählt werden. Die Rechtfertigung eines MU bei gleichzeitiger erheblicher Beschränkung der hierfür grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsdichte er-scheint daher nicht ausreichend dargelegt. 
3. Im MU 2 werden explizit auch sonstige Gewerbebetriebe zugelassen. Es sollte geprüft werden, ob die Erschließungsstraße für einen Begegnungsverkehr von allen hierdurch grundsätzlich möglichen Bauvorhaben ausreichend dimensioniert ist. 
4. Garagen sollen mit einer Wandhöhe von 3,30m zulässig sein. Innerhalb der Bauparzelle 1 sollen Duplex-Garagen mit einer Wandhöhe von 5m zulässig sein. Bei Parzelle 1 und 2 sind die Bauräume für Garagen jedoch an der Grenze vorgesehen. Wie sind diese Festsetzungen hinsichtlich der Abstandsflächen geregelt? Besteht der Zwang zur profilgleichen Errichtung bei Überschreitung der nach Landesrecht grenzprivilegierten Gebäude? Wenn dem nicht so ist, können die Gebäude ohne die Einhaltung von Abstandsflächen nicht errichtet werden, da eine Veränderung der in Art. 6 Abs. 7 BayBO genannten Höhen für grenzprivilegierte Gebäude unzulässig wäre. 
5. Sofern ein statischer Verweis unter B.6.3 gewünscht ist, könnte die Stellplatzsatzung als Anlage hinzugefügt werden. Sofern aber ein dynamischer Verweis beabsichtigt ist, sollte dies auch aus der Festsetzung selbst hervorgehen. 
6. Bzgl. Punkt 4 der Begründung wäre eine Planungsalternative auch immer die sogenannte „Nullvariante“. Diese sollte in der Begründung zumindest erwähnt werden.
Redaktionell: 
7. Es empfiehlt sich eine synoptische Gegenüberstellung des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplans und der geplanten Änderung.
8. Es handelt sich um eine komplette Neufassung, welche den alten Bebauungsplan ersetzt. Es empfiehlt sich daher, die Änderung als (Neu-)Aufstellung zu bezeichnen.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
  1. In der Satzung wird klargestellt, dass der geänderte Bebauungsplan den bisherigen ersetzt. In der Begründung wird auf die damit verbundene Aufhebung des Bebauungsplans für die südliche Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 25/1 eingegangen.
  2. Die Festsetzung des Urbanen Gebiets erfolgt nach ausdrücklicher Empfehlung des Fachbereichs 31 Planen, Bauen, Wohnen des Landratsamtes Berchtesgadener Land aufgrund der vorhandenen Nutzungsmischung und für die gegebene Situation. Die Orientierungswerte der BauNVO müssen nicht zwangsweise erreicht werden. Den Ausführungen kann daher nicht gefolgt werden, eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.
  3. Sonstige Gewerbebetriebe sind bereits jetzt zulässig, die Erschließung ist ausreichend.
  4. Die getroffenen Regelungen sind eindeutig und der Geländesituation geschuldet, zur Klarstellung wird das Höhenmaß 5,0 m auf das Gebiet des MU 3 begrenzt.
  5. Um Missverständnisse auszuschließen wird die Festsetzung zur Stellplatzsatzung ergänzt um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“.
  6. Die Null-Variante wird als Planungsalternative in der Begründung noch genauer erwähnt.
  7. Die synoptische Gegenüberstellung ist mit der Abbildung des bisher rechtsgültigen Bebauungsplans auf Seite 5 der Begründung in idealer Weise gegeben.
  8. Die Bezeichnung Neuaufstellung wird in den Plantitel zusätzlich aufgenommen.

GR Lerach meldet sich explizit zum FB 31. Er will die Begründung des Bebauungsplans hieb- und stichfest geprüft wissen und fragt, ob mit dem Rechtsanwalt der Gemeinde Piding darüber gesprochen wurde. Für den Eigentümer eines Objekts bringt es Einschränkungen mit sich, wenn dieses vom Mischgebiet in ein Urbanes Gebiet gelangt. So werden dessen Eigentumsrechte beschnitten. 
Seines Wissens wurde der Rechtsanwalt nicht zu Rate gezogen, erklärt Herr Schuster. Jede Änderung bedeutet einen Einschnitt in das Eigentumsrecht. Deshalb gibt es die Auslegungsphase. 


Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, der Entwurf wurde entsprechend angepasst.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


  • FB 33 Naturschutz
Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.

  • AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten
In der Stellungnahme beziehen wir uns auf die Begründung im Entwurf des BPlans Nr. 18 in Ziffer 3.9: Im Umfeld des Geltungsbereichs existiert weder ein festgesetztes noch ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache.
Nach dem einschlägigen Kartenwerk handelt es sich jedoch um ein Überschwemmungsgebiet der Kat. HQextrem. Laut der Standortauskünfte aus dem Umweltatlas Bayern (Naturgewalten) ist der Standort durch die Stoißer Ache bei einem Extremhochwasserereignis HQextrem gefährdet.
Maßgeblich ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG bei ermittelten Überschwemmungsgebieten, dass es hier für einen ausreichenden Schutz vor Hochwasserfolgen die Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten gilt. Auf die rechtliche Festsetzung kommt es nicht an (BayVGH, Urt. V. 14.12.2016 – 15 N 15.1201), vgl. BayStMUV, Handreichung Überschwemmungsgebiete, Stand: 07/2020, S.36.
Darüber hinaus ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu beachten.

Die betroffenen Grundstücke sind nicht im Altlastenkataster erfasst.
Sollten aufgrund von Bodenuntersuchungen oder während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land oder das Wasserwirtschaftsamt Traunstein umgehend zu verständigen.

Bewertung:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

  • FB 41 Gesundheitswesen
Der KIGA ist ein sehr sensibler Bereich.
Es ist daher auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV zu achten.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden beachtet und geeignete Maßnahmen festgesetzt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, entsprechende Änderungen wurden bereits im Rahmen der Bewertung der Stellungnahme von AB 321 Immissionsschutz berücksichtigt und in den Entwurf eingearbeitet.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0


  • Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft

Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.

  • Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft

Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.

  • ZFB 11 Amt für Kinder, Jugend und Familie

Zum aktuellen Planstand werden weder Anregungen noch Einwendungen vorgebracht.


-        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 31.03.2022:
Berührte Belange
Siedlungsstruktur
Durch die vorliegende Planung soll eine bereits bebaute, nahezu vollständig versiegelte Fläche in zentraler Lage einer Nachverdichtung zugeführt werden. Die Planung entspricht somit den raumordnerischen Erfordernissen der Innen- vor Außenentwicklung und des Flächensparens (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.2 Z, 3.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G) und ist daher zu begrüßen.

Lärmschutz
Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanänderung wurde von dem Ingenieurbüro Möhler + Partner eine schalltechnische Untersuchung mit Datum vom 08.12.2021 erstellt. In deren Rahmen wurden die Auswirkungen durch Verkehrs- und Anlagengeräusche sowie Sport- und Freizeitlärm auf das Plangebiet prognostiziert und beurteilt.
Ob die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zutreffen und die diesbezüglich im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sowie Ausführungen in der Begründung ausreichen, um den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) gerecht zu werden, ist mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzuklären.

Hochwasserschutz / Klimawandel
Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem der Stoißer Ache (vgl. Umweltatlas Bayern: Naturgefahren). Ob den Belangen des Hochwasserschutzes und des Klimawandels (vgl. LEP 7.2.5 G, 1.3 G) im vorliegenden Planentwurf bereits in ausreichender Form Rechnung getragen wurde, ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzuklären.

Im Übrigen bitten wir mit Blick auf die Aktualisierung unseres Raumordnungskatasters um entsprechende Mitteilung, sobald der Flächennutzungsplan bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanänderung angepasst/berichtigt wird (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).

Ergebnis
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange Lärm- und Hochwasserschutz werden entsprechend den Stellungnahmen der Fachbehörden in der Planung berücksichtigt. Eine Planänderung ist aufgrund dieser Stellungnahme nicht veranlasst. Der Hinweis zur Anpassung des Flächennutzungsplans wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

II.        Aus der Öffentlichkeit sind drei Stellungnahmen eingegangen

-        (Martin Holzner),  08.03.2022:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Ihrer Homepage (Bauleitplanung) konnte ich die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ in Piding entnehmen.
Als Eigentümer einer ETW im Mehrfamilienhaus Lechsenwiese 1 bin ich davon direkt betroffen und möchte hiermit meine Stellungnahmen abgeben!
Einer Änderung des Bebauungsplanes zum Zwecke der Erweiterung eines Bestandsgebäudes (Lechsenwiese 3) und der rechtskräftigen Planung des Bestandes im Bereich des Kindergartens spricht meiner Meinung nach nichts dagegen.
Der sparsame Umgang mit Grund und Boden und damit einhergehend die gebietsverträgliche Erweiterung von Wohngebäuden sind in der heutigen Zeit sinnvoll.
Trotzdem möchte ich heute meine Ablehnung bezüglich der Änderung der Art der baulichen Nutzung (von Mischgebiet auf urbanes Gebiet) zum Ausdruck bringen.
Eine Festsetzung als „Mischgebiet“ kann und sollte bestehen bleiben – Eine Nutzungsmischung wie sie in Ihrer Änderung angestrebt wird is hier m. E. nicht nötig!
Darüberhinaus möchte ich eine Überprüfung des „Maßes der baulichen Nutzung“ bitten – Das Flurstück 27 weisst im Vergleich zum alten Bebauungsplan fast keine Änderungen hinsichtlich der „bebaubaren Fläche“ auf!
Es sollte eine zukünftige „Verdichtung“ beachtet werden – Eine GRZ von 0,4 musste auch hier eine Erweiterung der Grenzen ermöglichen!
Bei Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung!
Gerne höre ich wieder von Ihnen!
Mit freundlichem Gruß aus Freilassing
Bewertung:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. 
Das Urbane Gebiet (MU) entspricht im Gegensatz zu dem bisher festgesetzten Mischgebiet (MI) den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet. Die zulässigen Nutzungen entsprechen denen, die auch im bisherigen Mischgebiet zulässig sind. Die Festsetzung als MU führt insofern zu keinen Nachteilen gegenüber der bisherigen Festsetzung als MI. 
Im Gegensatz zu anderen Grundstücken weist das Grundstück Fl. Nr. 27 nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Erweiterung der überbaubaren Flächen auf. Die für eine Bebauung in Frage kommenden Grundstücksteile sind bereits in einem vergleichsweise hohen Maß ausgenutzt. Im Bereich des Gebäudes Lechsenwiese 1 ist eine Erweiterung der Baugrenzen nur in geringem Umfang möglich und auch im Plan (Entwurf vom 15.12.2021) festgesetzt. Eine Beeinträchtigung oder Benachteiligung ist dadurch nicht gegeben. 
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

-        Wohnungseigentümergemeinschaft Lechsenwiese 1 u. Berchtesgadener Str. 3, 28.03.2022:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die Stellungahme der Eigentümer der Eigentümergemeinschaft Lechsenwiese 1 u. Berchtesgadener Str. 3 mit 18 Einheiten zur „1. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 ,Berchtesgadener Straße' ".
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Gespräche und Rückfragen jederzeit für einen konstruktiven Dialog zur Verfügung. Wir halten unsere nachfolgend vorgebrachten Einwände nicht nur für ausgewogen und plausibel, sondern auch für zukunftsfähig sowie gut begründet und gehen insofern von einer einvernehmlichen, zeitnahen fairen Lösung für alle Beteiligten aus und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Bewohner und Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Lechsenwiese 1 u. Berchtesgadener Str. 3

Überblick
  1. Baugrenzen/-fenster
    • Innenraumverdichtung
    • Schaffung Wohnraum
    • Verlagerung von Stellplätzen in (Tief-/seitlich offene) Garage (Ortszentrum)
    • zukunftsfähige Planung (inkl. Möglichkeit Heizzentrale m. erneuerbarem Energieträger)
  1. zukunftsfähiges (E-) Lade- und Parkkonzept
  2. Grünordnung
  3. Nutzungseinschränkung
      1. Wintergärten
      2. Terrassen
  4. Redaktioneller Korrekturbedarf

Vorwort
Geplant ist durch die Gemeinde Piding nunmehr ein urbanes Gebiet; das bisherige (bereits gekippte) Mischgebiet (MI) dagegen sollte ursprünglich - wie der Name bereits verdeutlicht - unterschiedliche Nutzungen beinhalten, um ein durchmischtes Gebiet zu erhalten. Die Hauptnutzung in einem MI könnte zwar ebenfalls dem Wohnen dienen, doch sind gewerbliche Nutzungen zusätzlich in erheblichem Maße unterzubringen und in größerem Umfang zwingend erforderlich. Eine gewerbliche Nutzung ist allerdings nahezu nicht vorhanden.
Die baugenehmigungsfehlerhafte Umsetzung des seit Anbeginn bereits vom Misch- zum Wohngebiet gekippten Plangebiets (mangels vorgeschriebener und realisierter Gewerbeflächen/-einheiten in erforderlicher Quantität) erhöhen die künftig geplanten, dann zulässigen und zu duldenden Lärmemissionswerte.
Die Schere zulässiger Lärmwerte zwischen dem faktisch aktuell vorhandenem Wohngebiet und dem geplanten urbanem Gebiet wird also weiter aufgehen (letztlich also nicht nur die 3 db/A zwischen Misch- u. urbanem Gebiet). D.h. es geht faktisch nicht „nur" um die Differenz zwischen urbanem Gebiet und Mischgebiet, sondern um die wesentlich größere Differenz zwischen faktischem Wohn-/Dorfgebiet zu urbanem Gebiet.
Als Bewohner befürworten wir aber ausdrücklich und auch grundsätzlich die 
- Schaffung von Wohnraum für ortsansässige, junge Familien
und auch grundsätzlich besteht sehr großes Verständnis für
- unvermeidbare Lärmemissionen aus einem aktivem Dorfleben (z.B. Gasthaus, Mehrzweckhalle etc).
Einleitend möchten wir dennoch zum Ausdruck bringen, dass wir als Anwohner und Betroffene bedauern, dass wir als Bewohner nicht bereits vor Auslegung in die Planungen einer solch massiven Änderung mit einbezogen wurden. Für nahezu all die anderen Einheiten des Planungsgebiets (siehe nachfolgend) scheint dies augenscheinlich der Fall gewesen zu sein, da neben dem eigentlichen Bauwerber alle anderen im Plangebiet liegenden Grundstückseigentümer erhebliche Vorteile (insb. die massiven Ausweitungen der Baugrenzen) aus der B-Plan-Änderung haben:
  • Kindergarten I
  • Kindergarten II: bereits bestehender Erweiterungsbau mitsamt künftiger weiterer sonstiger
Erweiterungsmöglichkeiten
  • Mehrzweckhalle
  • Fl.Nr. 269/2,
allerdings mit einer einzigen Ausnahme, nämlich die o.g.
  • Eigentümergemeinschaft (Parzelle 1, Flur Nr. 27) mit gesamt 18 (Wohn-) Einheiten.
Entsprechend bedauern wir, dass es nun zwingend zu einer weiteren Überarbeitung des Entwurfs und dadurch zu zeitlichen Verzögerungen mangels frühzeitiger (Bürger-) Beteiligung kommen muss, die allerdings gerade nicht von uns als Bewohner der beiden Mehrfamilienhäuser zu verantworten sind.

Stellungnahme / Einwände
Folgende Einwände machen wir nunmehr als Bewohner und Eigentümer jeweils als betroffene
• juristische Einzelperson
als auch gleichzeitig über den
• juristischen Verband der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft
geltend:

1. Baugrenzen/-fenster: Die aktuell beanspruchte Grundflächenzahl (GRZ) der Gebäude der Eigentümergemeinschaft beträgt 0,244 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,578 und sind damit bei Weitem nicht ausgereizt. Mit dem Planungsziel der Innenverdichtung und einer künftig zulässigen GRZ von 0,4 kann dies nicht in Einklang gebracht werden, wenn nicht auch die Baugrenzen - wie bei den anderen Bauparzellen - entsprechend angepasst werden.
Die Eingriffe in Bezug auf die beiden „rot markierten Hausseiten" der Berchtesgadener Str. 3 (nordwestlich/westlich) stellen nicht unerhebliche Eingriffe in das Eigentum der Bewohner dar; hinsichtlich der Ausnutzung der GRZ bedarf es entsprechend auch vorgenanntes Grundstück eines Baufensters/-grenzen, die auch deren ansatzweise Ausnutzung mit der grundsätzlichen (neuen) GRZ 0,4 erlauben; topographisch und für das Ortsbild unschädlich ist das mit dem vorhandenen natürlichen Geländeverlauf insofern bspw. realisierbar, sofern das Baufenster schlicht nach Süden - im Sinne einer Innenverdichtung - ausgeweitet wird (Skizze: C); eine Überbauung der 22kV-Leitung muss nicht erfolgen und darf selbstverständlich - wie auch die Topographie (tlw. Hanglage) - kein Grund für die grundsätzliche Benachteiligung der beiden Objekte sein. Wir halten den derzeitigen Planentwurf als abwägungsfehlerhaft.
Im Bereich zwischen den beiden Gebäuden Berchtesgadener Str. 3 und Lechsenwiese 1 ist mit einer Ausweitung des Baufensters bspw.
  • eine (teil-) geöffnete oder geschlossenen (Tief-) Garage (z.B. künftig als Ersatzbau für bisherige Duplex-Garagen längs der Lechsenwiese) realisierbar und dadurch weiter die Chance auf Generierung von dringend notwendigem Wohnraum)
  • i.V. mit einer Heizzentrale sowie einem
  • Vollgeschoss für Wohnraum realisierbar.
Beispiel:
südlich geöffnete oder geschlossenen Garage + Hackschnitzel-Heizanlage + Wohngeschoss (z. B. übergrünter Flachbau): eine mögliche für das Ortsbild vorteilhafte Verlegung von Parkplätzen / Duplex-Stellplatzparkgaragen längs der Berchtesgadener Str. bzw. Lechsenwiese Str.
  1. Stellplatzanlagen in o.g. (teil-) geöffneter oder geschlossener (Tief-) Garage könnten grundsätzlich auch für die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen (z.B. E-Bikes) geeignet sein.
Flaches Dach (Dachneigung bspw. 0° - 10°) begrünt und/oder mit Anlagen zur Solar-/PV-Energie-gewinnung (ggf. Sattel-oder schmales Pultdach) bedeckt über neuem Wohnraum: Dachbegrünung hat eine lange Tradition und ist bautechnisch ausgereift. Ein begrüntes Dach fügt sich hier konkret wegen der Topographie komplett unauffällig und ansehnlich ein und könnte eine nahezu nahtlose Verbindung zu den südl. Terrassen der Berchtesgadener Str. 3 bilden. Es speichert Regenwasser, entlastet den Kanal, kühlt die Umgebung (Mikroklima), bindet Feinstaub und bietet Kleintieren Lebensraum. Dachbegrünung könnte konkret nur hier als extensive Begrünung vorgeschrieben werden; der bauliche und auch pflegerische Mehraufwand für die Bewohner wäre gering. Weniger Hitzestau durch eine Dachbegrünung an dieser Stelle führt auch dann zu mehr Leistung bei PV- oder/und Solarthermie-Anlagen. Im Gegenzug könnten ggf. voll versiegelte Flächen der Duplex-Garagen entfallen. Die Einschränkung hinsichtlich aufgeständerter Solarthermie- oder PV-Anlagen sollte ausschließlich für o.g. Gebäudeteil in Verbindung mit der Heizzentrale aufgehoben werden.
  1. Hackschnitzel-Heizzentrale: Rückbau der beiden Heizölanlagen im Bestand, ggf. gewerbliche Quartierslösung inkl. Lieferung an Dritte; insofern bedarf es der Erweiterung der in MU 2 und MU 3 zulässigen Nutzungen

2. Parkplätze für „Carsharing"-Fahrzeuge oder E-Kfz- bzw. E-Bike-Ladestationen, (E-Bike-) Fahrradabstellanlagen u. dgl. / Hackschnitzel-Heizzentrale
(Teil- oder voll-) Überdachte oder als Gebäude realisierte Fahrradabstellanlagen, Parkplätze für „Carsharing"- Fahrzeuge (Verringerung der Zahl an Privat-Pkw) oder/und Parkplätze für E-Auto- bzw. E-Bike- Ladestationen u. dgl. sollten erlaubt werden:
  • konkret im Bereich der Grundstücksecke Flur Nr. 27 zu Flur Nr. 23 (gegenüber Gebäudeeck Gasthaus Altwirt / unmittelbarer Nähe Oberflurhydrant) (Skizze: A)
  • generell längs der Fl.Nr. 50 und 27/2 der Straßenseiten Berchtesgadener Str. und Lechsenwiese bzgl. der Flur Nr. 27 erlaubt werden (Skizze: B)
  • alternativer Standort: Hackschnitzel-Heizzentrale (Skizze: A)

3. Grünordnung: Verortung
Die Vorgabe im Entwurf hinsichtlich von einem Baum je 300 m2 Grundstücksfläche sollte - sofern diese weiterhin Bestand haben sollte - ausnahmslos am Ort der Beeinträchtigung (hier: im Bebauungsplangebiet selbst) umzusetzen sein. Eine (auch nur ausnahmsweise zulässige) Verortung an Stelle/n außerhalb des Gebiets wäre abzulehnen. Sinn und Zweck sollte ein Ausgleich an Ort und Stelle innerhalb des B-Plans sein. Sollte es dennoch (z. B. parzellenweise) Ausnahmen geben, musste dies gleichfalls für alle Parzellen des Planungsgebiets zulässig sein.

4. Nutzungseinschränkungen
gebäudeseitig ist einzuwenden:
a.         Ausnahme von Wintergärten bzw. bspw. (verglasten) Balkonen / Loggien von den Baugrenzen/- fenstern erforderlich (auch hinsichtlich der rot markierten Stellen):
       Die nun im Entwurf enthaltenen Vorgaben hinsichtlich etwaiger Schallschutzkonstruktionen (z.B. Vorwandverglasung, Wintergärten) stellen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Bewohner dar. Entsprechend sind die Baugrenzen (z.B. für Wintergärten) so anzupassen, dass diese dann auch ohne weitere B-Planänderung realisierbar sind und auch die im Bestand bereits vorhanden/e Balkonbreite/n mit beinhalten, bspw. 1,50 m.
b.         Terrassen: die derzeit bereits bestehenden Terrassen sind unserer Ansicht nach nicht oder nicht vollumfänglich innerhalb der eingezeichneten Baugrenzen des derzeitigen Entwurfs umfasst. 
       Die Baugrenzen für die Parzelle der Eigentümergemeinschaft wurde erheblich reduziert. Auf Seite 8, Ziff. 5.3 der Begründung im Entwurf wird nunmehr bspw. angeführt, dass „die Baugrenze (für den Bauwerber explizit) für die Ausbildung einer Terrasse (...) ausgedehnt (wurde)." Insofern ist sicherzustellen, dass die heute bereits bestehenden Terrassen innerhalb der Baugrenzen zum Liegen kommen. Gemäß dem vorgenannt zitierten Wortlaut scheinen Terrassen aber offenbar gerade wohl nicht von den Festsetzungen der Baugrenzen ausgenommen zu sein, andernfalls erscheint o.g. Begründung irreführend.

5. Redaktioneller Korrekturbedarf (Räume)
Verpflichtende gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoß der Berchtesgadener Str. 3: (Textfassung 2.4 „MU 3" und Begründung S. 8,5.1 „MU 3")
Es gibt in den zweiten Reihen im Gebäudeinneren liegende Räume, die ausdrücklich (insb. Textliche Festsetzung) von den weit gefassten Vorgaben im B-Plan (Einheiten) auszunehmen sind: 
Beispielsweise sollte eine hybride Arbeitsform mit Wohnen/Arbeiten (Beispiel Steuerberater: ein gleichzeitiges Arbeiten und Wohnen in einer Einheit; z.B. Vorteil keine Arbeitswege) gerade in einem Urbanen Gebiet nicht blockiert werden. An dieser Stelle sind aber Räume im Gebäudeinneren dieser Einheiten unzweifelhaft nicht von der Lärmsituation z.B. des Gasthauses ggü. dieser Einheit tangiert, da etwaige weiter im Gebäudeinneren vorhandene Räume insofern bereits jetzt ausreichend vor Lärmimmissionen geschützt sind. Zudem ist eine solche Arbeitsform geradezu exemplarisch und kennzeichnend für urbane Gebiete.
Eine vollständige Untersagung der Nutzung der ganzen Einheit (nicht der an der Straße anliegenden Räume) als teilweiser Wohnraum wäre aber unzweifelhaft unverhältnismäßig und nicht tolerabel; insofern bedarf es der Anpassung, Klarstellung bzw. Konkretisierung des Entwurfs.
Die Nutzungseinschränkung kann sich also nur auf Räume direkt an die Berchtesgadener Str. liegend beziehen und nicht auf die jeweils gesamte Nutzungseinheit. Die Begründung („an der Straßenseite zur Berchtesgadener Str. ist im Erdgeschoss Wohnnutzung nicht zulässig") ist diesbezüglich aus unser Sicht nicht eindeutig und sollte entsprechend klarstellend im obigen Sinne angepasst werden, d.h. dass sich diese Nutzungseinschränkung nicht auf die gesamte Einheit auswirkt, sondern – analog der textlichen Festsetzung unter 7.2 („Gebäudeseiten (...) sollen keine schutzbedürfte Räume angeordnet werden") - ausschließlich auf die Räume Bezug nimmt, welche unmittelbar an der Straße anliegen.
Das Planungsziel einer gewerblichen Belebung bzw. Aufrechterhaltung an der Berchtesgadener Straße (auch vor dem nun neuen Hintergrund eines Urbanen Gebiets) bleibt damit weiterhin aufrecht.

Zusammenfassung
Da den Bewohnern des B-Plan-Gebiets nunmehr von Seiten der Gemeinde extrem erhöhte zulässige Lärmwerte zugemutet werden sollen (bereits 3 db/A stellen eine Verdoppelung dar), ohne dass gleichzeitig auch nur ansatzweise aktiver Lärmschutz (z. B. an der Autobahn A8) realisiert oder in Aussicht gestellt wird, müssen zumindest im neuen BPlan bspw. o.g. (passive) Maßnahmen für Anwohner (z.B. Wintergarten als Lärmschutz auf eigene Kosten) zulässig sein (d.h. die eigenverantwortliche Errichtung von Lärmschutzmaßnahme von Bürgern z.B. mittels Wintergärten, die i.d.R. weder ortsbildschädlich, noch letztlich den eigentlichen Hauptzielen der Änderung des B-Plans zu wider laufen und zudem auch noch selbst von den Betroffenen (!) bezahlt würden.
Aus unserer Sicht könnte das Ortsbild in dem Plangebiet aufgewertet werden, wenn Maßnahmen der (teilweisen) Verlegung von Duplex-Garagen in eine südlich geöffnete oder geschlossenen (Tief-) Garage in Verbindung mit Schaffung von Wohnraum und einer energetisch sinnvollen Heizzentrale ermöglicht werden.
Die Begründung, dass „die örtlichen Gegebenheiten der vorhandene Gebäude und Grundstücksgrenzen sowie des Geländes auf den Grundstücken Fl.Nr. 27 (...) [Parzelle 1] lediglich geringfügige Veränderungen [bzgl. Der Baugrenzen] zulassen" (Begründung, S. 8, 5.2 Mal3 der baulichen Nutzung) ist nicht sachgemäß. Vor Erlass des bisherigen B-Plans befand sich bspw. über die Geländekante hinweg entsprechend bereits eine Bebauung (s. S. 5, Begründung, Abb. 3: Abbruch Bestandsgebäude), analog auch aktuell noch westlich am Nachbarsgrundstück (Fl.nr. 25/1). Insofern kann diese Begründung zur Nichtgleichbehandlung aller Parzellen keinen Bestand haben.

Bewertung:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. 
Unmittelbar gegenüber dem Gasthaus und umgeben von den weiteren Nutzungen an der Berchtesgadener Straße liegt das Grundstück faktisch immer in einem gemischten Gebiet. Von einem Allgemeinen Wohngebiet ist dort nicht auszugehen. 
Die Richt- bzw. Grenzwerte für ein MU liegen nur tagsüber und nur zum Teil 3 dB(A) über denen eines MI, nachts sind die Werte für MU und MI gleich. Tagsüber werden die Werte für ein MI bis auf eine Ausnahme ohnehin derzeit nicht erreicht und nachts sind sie bereits jetzt überschritten. Die Planung führt zudem zu keiner Zunahme der Lärmbelastung. Die Festsetzung als MU anstelle MI stellt daher keine Beeinträchtigung für die Bewohner dar.

1. Baugrenzen
Dem Grundstück Fl. Nr. 27 wurde durch den ursprünglichen Bebauungsplan bereits ein deutlich höheres Maß der baulichen Nutzung zugestanden als den beiden anderen Bauparzellen. Dieses wurde zudem, wiederum im Gegensatz zu den beiden anderen Parzellen, auch umfassend ausgeschöpft. Die Möglichkeiten zur gebietsverträglichen Nachverdichtung bietet sich daher überwiegend nicht im Bereich dieses Grundstücks, sondern sehr viel mehr in einer Annäherung der beiden bisher weniger genutzten Flächen an die bereits intensiv genutzte. Eine Benachteiligung ist daher nicht zu erkennen. Insbesondere deshalb nicht, da die aufgrund der gegebenen Randbedingungen (v. a. Gelände, Lärmschutz, Kabeltrasse) für eine Bebauung in Frage kommenden Flächen des Grundstücks bereits entsprechend genutzt sind. 
Das Grundstück Fl. Nr. 27 ist derzeit mit einer GRZ von 0,31 bebaut. Mit ihrer zulässigen Überschreitung durch Zufahrten, Stellplätzen und Garagen ist derzeit bereits eine Gesamt-GRZ von 0,58 erreicht. Mit der im Entwurf festgesetzten GRZ von 0,4 und ihrer Überschreitungsmöglichkeit bis 0,6 wäre eine Erweiterung der Grundfläche der Hauptanlage nur theoretisch bei gleichzeitigem Rückbau von Zufahrten, Stellplätzen und Garagen der überschreitenden möglich. Aufgrund der Notwendigkeit derselben könnten erweiterte Baugrenzen also gar nicht ausgenutzt werden. Die Planung führt daher insgesamt zu keiner Benachteiligung des Grundstücks.
Die gesammelten Ideen zu verschiedenen möglichen Erweiterungen des Anwesens der WEG werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Piding verschließt sich einem konkreten Vorhaben grundsätzlich nicht, wenn der begründete Bedarf mit den öffentlichen Interessen sowie den städtebaulichen und ortsgestalterischen Anforderungen in Einklang gebracht werden kann.
Der steile Hang zwischen den beiden Wohngebäuden ist für eine bauliche Nutzung nur sehr bedingt geeignet. Dem Gedanken einer neu in den Hang gebauten Garage als Ersatz für die bestehenden Garagen kann ggf. nähergetreten werden, wenn ihre Realisierbarkeit durch entsprechende Unterlagen belegt wird, wenngleich davon ausgegangen werden darf, dass mangelnde Wirtschaftlichkeit einem solchen Vorhaben im Wege stehen dürfte. Im Rahmen dieser Änderung des Bebauungsplans wird daher darauf noch nicht reagiert, zumal keine verlässliche Regelung gefunden werden kann, die einerseits die bestehenden Garagen schützt, andererseits eine neue Garage zulässt und gleichzeitig ausschließt, dass beide zugleich bestehen.
Die durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksfläche der Fl. Nr. 27 umfasst nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ca. 707 m2, sie wird in der Planung so angepasst, das sie insgesamt ca. 720 m2 beträgt und es zu keiner Verringerung kommt.

2. Parkplätze
Der Gedanke, zusätzliche Kfz-Stellplätze zu ermöglichen, um die Zahl der Pkw zu verringern kann nicht nachvollzogen werden. Eigentumsverhältnisse oder Antriebsarten der Kfz sind für Anzahl und Lage der Stellplätze ohne Bedeutung. Weitere Flächen für Nebenanlagen, insbesondere Fahrradunterstände erscheinen grundsätzlich vertretbar, im Hinblick auf das Ortsbild jedoch nicht als Gebäude unmittelbar an der Berchtesgadener Str. gegenüber dem Altwirt. Auch ein Gebäude für eine Heizzentrale ist dort nicht vorstellbar. Offene Stellplätze sind bereits jetzt außerhalb der Baugrenzen zulässig und auch vorhanden.

3. Grünordnung
Die Pflanzung von Bäumen dient der Durchgrünung des Gebiets und stellt keine Ausgleichsmaßnahme dar, die auch andernorts erbracht werden könnte.
4. Nutzungseinschränkungen
Die Festsetzung von Schallschutzkonstruktionen stellt keinen Eingriff in die Eigentumsrechte dar, da sie im Bestand nicht erforderlich sind. Da an den lärmbelasteten Seiten bereits schutzbedürftige Nutzung besteht, greift die Vorschrift praktisch nur beim Neu- bzw. Ersatzbau. In diesem Fall kann das neue Gebäude ohne Verluste so geplant werden, dass mit den notwendigen Maßnahmen auch die Baugrenzen eingehalten werden. Die festgesetzten Maßnahmen dienen der Gesundheit der Bewohner.
Für die Umsetzung von Schallschutzkonstruktionen, die für das bestehende Gebäude geeignet sind (vorgesetzte Glasfassade), lassen die vorgesehenen Baugrenzen ausreichend Spielraum. Nachträglich vorgesetzte Wintergärten bergen die Gefahr des Missbrauchs zur Wohnraumerweiterung in Richtung der Lärmquelle und würden daher dem Schutzziel zuwiderlaufen. 
Die Zulässigkeit von Terrassen und Balkonen auch außerhalb der Baugrenzen wird im Zusammenhang mit der Beschränkung der Baugrenzen auf die Gebäude neu geregelt.

5. Redaktioneller Korrekturbedarf
Die Festsetzung „An der Straßenseite zur Berchtesgadener Straße ist im Erdgeschoß Wohnnutzung nicht zulässig“ entstammt dem rechtskräftigen Bebauungsplan und wird unverändert von diesem übernommen. Sie ist eindeutig formuliert und bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die Straßen-“seite“. Nicht zur „Seite“ gelegene Räume sind damit von der Regelung nicht erfasst. Zu Nutzungseinheiten trifft der Bebauungsplan keine Regelungen.
Eine Planänderung ist bis auf die Korrektur der Baugrenzen nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, die Baugrenzen sind im vorliegenden Entwurf korrigiert.
Abstimmung: Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0

-        (Martina Golla),  07.04.2022:
Sehr geehrter Herr Schuster,
als Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses Berchtesgadener Str. 3 und im Nachgang zu unserem Telefonat vom 28.03.2022 möchte ich Ihnen mein Anliegen bezüglich "Wintergarten" nochmals schriftlich darlegen mit der Bitte um Einbringung in den Bebauungsplan.
Im Bebauungsplan wurde bei der Berchtesgadener Str. an der Süd- und Westseite bei der Baugrenze eine rote Linie aufgrund des Lärmschutzgutachtens eingezeichnet. Im Lärmschutzgutachten wurde festgelegt, was ja dann Bestandteil des Bebauungsplans ist, dass bei schutzbedürftigen Räumen aufgrund der Lärmfeststellung Verglasungen vorgesetzt werden sollten. Aufgrund der nun eingezeichneten Baugrenze würde das bedeuten, dass dies ja gar nicht möglich ist, wie z. B. bei den Erdgeschosseinheiten einen Wintergarten vorzusetzen. Die eingezeichnete Baugrenze und das Lärmschutzgutachten sind meiner Meinung nach widersprüchlich.  
Ich bitte um Erweiterung des Bebauungsplans, dass z. B. als Nebenanlage Wintergärten/Verglasungen Balkone (die ja teilweise im Bestand über die Baugrenze hinausgehen) ggfs. errichtet werden können.
Bitte berücksichtigen Sie mein Anliegen, trotz Fristverstreichung.
Besten Dank im Voraus. 
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. 
Die nicht beheizten und thermisch vom Wohnraum getrennten Schallschutzkonstruktionen sind vorgeschriebenen, wenn an den gekennzeichneten Gebäudeseiten durch Nutzungsänderung, Neu- oder Ersatzbau schutzbedürftige Räume neu angeordnet werden. Da im Bestand bereits alle in Frage kommenden Räume mit schutzbedürftiger Nutzung belegt sind, betrifft die Regelung praktisch nur den Fall des Neu- bzw. Ersatzbaus. In diesem Fall können die Baugrenzen, die aus Gründen des Lärmschutzes nicht näher an die Lärmquelle gelegt werden dürfen, durch entsprechende Planung eingehalten werden. 
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

GR Rotter verlässt den Sitzungssaal um 19:58 Uhr.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
Abstimmung: Ja-Stimmen        9
                  Nein-Stimmen        0

Diskussionsverlauf

2. BM Kleinert kündigt seine Zustimmung an. Wegen der langen Verfahrensdauer bittet er um bevorzugte Behandlung, wenn die Auslegungszeit beendet ist. 
BM Holzner sagt dies zu. Anhand des eingangs aufgestellten zeitlichen Abriss ist ersichtlich, dass von Seiten der Gemeinde keine Verzögerung verursacht wurde.

GR Rotter kehrt um 20:01 Uhr in den Sitzungssaal zurück.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem geänderten Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ in der Fassung vom 14.06.2022 zu und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Verfahrensschritte für das Bebauungsplanänderungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Tektur zur Errichtung eines Carport in der Reichenhaller Straße 2 (Fl. Nr. 787)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

In der Sitzung vom 20.04.2021 wurde dem Doppelcarport in der Reichenhaller Straße 2, Fl. Nr. 787, zugestimmt, erinnert Herr Schuster.
Der Bauherr bzw. ursprüngliche Planer hat das Carport allerdings ca. 1 m weiter nordwestlich errichtet, als in den Antragsunterlagen dargestellt. Zudem hat das Landratsamt den rückwärtig geplanten Geräteraum abgelehnt, womit eine Tektur notwendig ist.

Das Gebäude hat eine Grundfläche von 6 x 6 m, ursprünglich wären es 6 x 9 m mit dem Geräteraum gewesen.

Aus der Sitzung vom 20.04.:

Das bis Februar 2021 dort bestehende, über 200 Jahre alte Haus wurde rechtskonform abgerissen, da die Eigentümer es nicht mehr benötigen. Es ist derzeit auch nicht geplant, dort wieder ein Wohnhaus zu errichten. Das bestehende Wohnhaus in der Reichenhaller Str. 4 ist ein Zwei-Parteien-Haus. Die Eigentümer und Antragsteller, welche in der Reichenhaller Str. 4 wohnen, möchten eine überdachte Möglichkeit zur Fahrzeugabstellung. Die bestehenden Garagen im Nebengebäude sind bereits belegt, bzw. passt aufgrund des Alters der Garagen manch modernes Fahrzeug nicht in diese hinein. Zudem werden die Kinder der Antragsteller bald volljährig, ein eigenes Fahrzeug wird vermutlich beschafft. 

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, im Flächennutzungsplan ist es als Acker / Grünland festgesetzt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB als sogenanntes sonstiges Vorhaben und kann demnach zugelassen werden, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass diese Kriterien erfüllt sind, insbesondere der öffentliche Belang der Befürchtung von Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht beeinträchtigt.

Es entstehen keine Abstandsflächen und die Stellplatzsatzung ist nicht anzuwenden.
Der Tekturantrag ist genehmigungsfähig, ihm kann zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Tektur zum Bauantrag zur Errichtung eines Doppelcarports in der Reichenhaller Str. 2, Fl. Nr. 787, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Tektur zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Marzoller Weg 5 (Fl. Nr. 635)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Leirer verlässt den Sitzungssaal um 20:05 Uhr.

Herr Schuster gibt bekannt, in der Sitzung vom 20.07.2020 wurde das Einvernehmen erteilt, das Garagen- und Wohngebäude Marzoller Weg 5 abzubrechen und durch ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen zu ersetzen. Aufgrund der Ausschussentscheidung wurde die Anordnung der Stellplätze nochmals geändert, die Stellplatzsatzung ist eingehalten.
Aufgrund von Kommunikationsfehlern zwischen Bauherrn, Planer und Landratsamt wurde zwar die Baugenehmigung erteilt, bei Baubeginn kam es aber zur Baueinstellung.
Maßgeblich verantwortlich dafür ist eine 46 cm hohe Bodenplatte, um das Gebäude aus dem Überschwemmungsgebiet zu heben. Das Landratsamt verlangt daher eine Tektur.

Der Neubau soll eine Grundfläche von 21,15 m x 12,52 m und eine Firsthöhe von 9,56 m erhalten. Ein Kellergeschoß ist nicht geplant. Das Grundstück hat eine Fläche von 923 m² und ist voll erschlossen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Ein Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung entspricht der umliegenden Wohnbebauung. Hinsichtlich der überbauten Fläche ist festzustellen, dass die Grünflächen im Vergleich zur bisherigen Bebauung eher zunehmen.
Besonders zu beachten ist die Höhenentwicklung: Das Haus selbst, vom Erdgeschossfußboden bis zur Dachspitze, ist mit 9,56 m höher als Referenzobjekte im Norden mit Höhen von 8,47 bis 9,08 m. Die Gesamthöhe über Normalnull ist aber ähnlich, bei einem Referenzobjekt sogar um 20 cm höher als beim geplanten Vorhaben mit 459,2 mNN, da das Gelände nach Norden ansteigt und auch die dortigen Gebäude im Vergleich zum Straßenniveau tlw. herausgehoben wurden.
Somit kann die Überbauung des Grundstücks in der vorgesehenen Größenordnung und auch im Hinblick auf die Innenraumverdichtung akzeptiert werden.

Die notwendigen Stellplätze nach der örtlichen Stellplatzsatzung sind vorhanden.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

GR Leirer kehrt um 20:08 Uhr in den Sitzungssaal zurück.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Tektur zum Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Marzoller Weg 5 (Fl. Nr. 635) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

7. Aufforderung zum erneuten Einvernehmen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage in der Zwieselstr. 3, Fl. Nr. 771/7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Rotter zeigt persönliche Beteiligung.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderat Rotter die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.

Abstimmung:         JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0

GR Rotter nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

In der Sitzung vom 22.03.2022 wurde laut Herrn Schuster dieses Vorhaben ablehnend behandelt. Das Landratsamt bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, stellt die Unrechtmäßigkeit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens fest und verlangt eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage bzw. das gemeindliche Einvernehmen, ansonsten wird beabsichtigt, dieses durch die untere Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 67 BayBO i. V. m. § 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen. 

Die Hauptargumente des Bauausschusses waren die (geringe) Höhenüberschreitung im Vergleich zur umgebenden Bebauung sowie die angespannte Verkehrssituation mit vermutet ungenutzten Tiefgaragenstellplätzen.
Das Landratsamt beurteilt die Höhenüberschreitung im Rahmen des Einfügegebots des § 34 BauGB als zulässig und die Verkehrssituation als baurechtlich nicht einschlägig, da der objektive Stellplatznachweis erbracht und eine subjektive Erfahrung mit Tiefgaragenstellplätzen nicht relevant ist.

Die Verwaltung schließt sich dieser Sichtweise – wie auch schon in der Diskussion am 22.03. – an, subjektive Erfahrungen können nicht zu einer ablehnenden Haltung im Vorhinein führen, wenn gleichzeitig alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt würden.
Folgend nochmals der Sachvortrag der Verwaltung vom 22.03., welcher den Standpunkt der Rechtmäßigkeit vertritt:

Auf dem Grundstück Zwieselstraße 3 (Fl. Nr. 771/7) soll das bestehende Wohngebäude abgebrochen und ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage errichtet werden.
Das neue Haus soll ca. 12 x 19 m und somit 228 m² Grundfläche bei einer Wandhöhe von 6,44 m und einer Firsthöhe von 9,9 m erhalten.

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Maßgebende Vorschrift ist hier der § 34 BauGB, nach dem ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der Bebauung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Die vorgesehene Bebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein: Es finden sich hier Gebäude mit niedrigeren, aber auch höheren Maßzahlen. Einzig die Firsthöhe ist ca. 18 cm größer als beim nächsthöchsten umgebenden Gebäude. Quergiebel sind ebenfalls vorhanden, Dachgauben gibt es in der näheren Umgebung keine, nach Ansicht der Verwaltung wird das Ortsbild dadurch aber nicht beeinträchtigt.
Der Versiegelungsgrad erhöht sich von bisher etwa 0,17 auf dann 0,39 GRZ I, liegt aber ebenfalls im Rahmen der näheren Umgebung.
Die GRZ II liegt laut Berechnungen des Planers bei 0,697, da es sich aber um unbeplanten Innenbereich handelt, ist hier lediglich das Einfügegebot des § 34 BauGB zu beachten und keine konkreten Zahlenvergleiche mit den Vorgaben z. B. aus §§ 16, 17 und 19 BauNVO.
Somit kann die vorgelegte Planung akzeptiert werden.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung werden eingehalten, es sollen zwölf Tiefgaragenstellplätze und zwei oberirdische Stellplätze bei geforderten 13 Stellplätzen entstehen.
Die Erschließung ist gesichert.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.

Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Entweder stimmt der Bauausschuss nun dem Bauantrag zu oder es müssen dem Landratsamt weitere Argumente vorgelegt werden, die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung sprechen, fasst Herr Schuster zusammen.

BM Holzner hält an seiner ablehnenden Haltung fest und weist auf die Planungshoheit der Gemeinde hin. Wenn das LRA das gemeindliche Einvernehmen ersetzt und die befürchteten Probleme eintreffen, möge dieses auch die Konsequenzen tragen, so der Bürgermeister.
Weil er die Verhältnisse vor Ort kennt, wird er dem Antrag nicht zustimmen, stellt GR Schmidtmeier klar. Er plädiert, dem LRA klar mitzuteilen, dass die Gemeinde Piding den Antrag ablehnt. Seine Frage, ob eine weitere Ablehnung Folgen für die Gemeinde nach sich zieht, verneint BM Holzner.
Das Ersetzen des Einvernehmens wertet Herr Schuster als Bevormundung und schlechtes Außenbild der Gemeinde.
GR Lerach teilt die Ansichten des Bürgermeisters in Gänze.

Zur Tiefgarage stellt GR Lerach fest, dort sind 12 Stellplätze ausgewiesen, dabei sind 13 Plätze gefordert, die auch dort untergebracht sein sollten.
Nach den Worten BM Holzners zählt der oberirdische Besucherstellplatz dazu.
Wie Herr Schuster verlauten lässt, sind die Stellplätze satzungskonform.
2. BM Kleinert sieht kein Problem wegen der hier vorgesehenen Stellplätze, denn diese stimmen mit der Satzung überein. Wenn dennoch Fahrzeuge auf der Straße parken, plädiert er dafür, Halteverbotsschilder aufzustellen oder dies über die Kommunale Verkehrsüberwachung zu regeln.

Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des LRA an, ist dem Sachverhalt zu entnehmen, wiederholt 2. BM Kleinert. Dem gegenüber steht die ablehnende Haltung des Bürgermeisters. Für diese Diskrepanz zwischen Verwaltung und Bürgermeister, die ihm nicht zum ersten Mal aufgefallen ist, fehlt 2. BM Kleinert jegliches Verständnis. Er hätte einen anderen Beschlussvorschlag erwartet, wenn sich der Bürgermeister gegen das Vorhaben ausspricht. Obwohl das LRA zu weiteren Gegenargumenten auffordert, wird jetzt lediglich der alte Beschluss wiederholt. 2. BM Kleinert sieht darin ein Abschieben der Verantwortung an das LRA.
BM Holzner bleibt bei seiner Erkenntnis, das geplante Gebäude folge nicht dem Einfügegebot. Das Abweichen seiner Meinung von der des LRA verteidigt er mit dem Spielraum, den die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Bewertung des Einfügegebots zulassen.

GR Koch thematisiert die Stellplatzsatzung. Er stellt die Frage, ob diese noch zeitgemäß sei und bittet um Prüfung. Gegebenenfalls wird er zur Verbesserung dieser Satzung einen Antrag stellen.
Die Stellplatzsatzung wurde 2017 erstellt und ist auf dem neuesten Stand, legt BM Holzner dar. Allerdings kommt diese erst bei Neu- oder Anbauten zum Tragen, zudem werden die Autos größer und breiter, räumt er ein.
Öffentliche Straßen in Wohnbereichen dürfen grundsätzlich als Parkplatz genutzt werden, weist Herr Schuster hin und nennt als Beispiel die Lindenstraße. Die Stellplatzsatzung funktioniert, löst jedoch nicht jeden Einzelfall.

Vor der Schaffung von Stellplätzen priorisiert GR Leirer die Schaffung von Wohnraum. Überlastete Verkehrsbereiche sollten mit Halteverbotsschilder ausgestattet werden. Er sieht darin ein falsches Signal, einem Antragsteller etwas abzulehnen, das sich im rechtlichen Rahmen bewegt und kann deshalb dem Antrag bedenkenlos zustimmen.

GR Brüderl sieht bei einem so intensiv bebauten Grundstück Probleme. Sollte es bei den beiden Anschlussgrundstücken zu ebensolcher Bebauung kommen, entstehen massive Verkehrsschwierigkeiten. Deshalb stimmt er dem Antrag nicht zu.
In diesem Einwand sieht BM Holzner ein weiteres Argument gegen das geplante Bauvorhaben.

GR Schmidtmeier fasst die Gegenargumente stichpunktartig zusammen:
Verkehrssicherheit;
Gewerbeaufkommen;
zwei Bushaltestellen, die zwischen 6:45 und 8:00 Uhr stark von Schülern frequentiert sind;
Letzteres bezeichnet er als Hauptargument. Eine Beurteilung dieser Situation kann nur die Gemeinde abgeben.
Dieser Kreuzungsbereich ist mit keiner anderen Situation in Piding vergleichbar, ergänzt BM Holzner.

GR Lerach sieht das Einfügegebot als entscheidend an. Nach seiner Empfindung ist das geplante neue Haus Zwieselstraße Nr. 3 ein zu großer und störender Fremdkörper. 50 Meter weiter sähe er kein Problem. Er bittet, wegen der Größe einen entsprechenden Hinweis in der Stellungnahme anzubringen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zu Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage in der Zwieselstr. 3, Fl. Nr. 771/7, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 6

zum Seitenanfang

8. Erweiterung barrierefreie Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten, Tiefgarage, Pavillon in der Lindenstraße (bisher auch Nr. 37) (Fl. Nr. 1034/11, 1034/12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Utz und GR Schmidtmeier verlassen den Sitzungssaal um 20:53 Uhr.

In der Lindenstraße, bisher auch Hausnummer 37, Fl. Nr. 1034/11 und 1034/12, soll die bestehende barrierefreie Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten, Tiefgarage und Pavillon erweitert werden,  informiert Herr Schuster.
Dazu sollen ein Wohnhaus (Nr. 37) und zwei Garagen als Bestandsgebäude abgebrochen werden. Neu entstehen werden zwei Wohngebäude mit zwölf (Bauteil C) bzw. neun (Bauteil D) Wohneinheiten sowie ein Pavillon als Gemeinschaftsgebäude. Zudem wird die bestehende Quartierstiefgarage erweitert.

Der Pavillon hat eine Grundfläche von 9,32 x 13,25 m und eine Firsthöhe von 6,40 m. Die beiden Wohngebäude haben jeweils eine Grundfläche von 12,49 x 27,11 m sowie eine Firsthöhe von 11,01 m (Bauteil C) bzw. 10,01 m (Bauteil D), wobei die Gebäude bezüglich ihrer Außenmaße gleich sind, Bauteil D – wie auch der Pavillon – hinsichtlich des gewählten Nullpunktes im Gelände aber einen Meter tiefer liegt.

Die Baugrundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die geplanten Gebäude fügen sich in die Umgebung ein, die Höhen orientieren sich an den kürzlich neu errichteten Gebäuden im Quartier Auenstraße Ecke Lindenstraße, ein bestehendes Altgebäude ist um ein Vollgeschoß höher.
Somit kann die Überbauung des Grundstücks in der vorgesehenen Größenordnung und auch im Hinblick auf die Innenraumverdichtung akzeptiert werden.

Es sind mehr Stellplätze nachgewiesen, als nach der örtlichen Stellplatzsatzung notwendig wären.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.

Um 20:56 kehren GR Utz und GR Schmidtmeier in den Sitzungssaal zurück.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt der Erweiterung der Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten in zwei Gebäuden, Tiefgarage und Pavillon in der Lindenstraße (bisher auch NR. 37), Fl. Nr. 1034/11 sowie 1034/12, zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag von Frau Elisabeth Wagner auf Einzäunung des Spielplatzes Watzmannstraße - Sudetenstraße (Fl. Nr. 683)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Wie Herr Schuster schildert, hat eine Anwohnerin den Antrag auf Einzäunung des Spielplatzes Sudetenstraße Ecke Watzmannstraße gestellt. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

Die Thematik wurde bereits mehrfach mit der Polizei besprochen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit bedarf es hier grundsätzlich keiner Umzäunung, da es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt.
Auf Verkehrsflächen, die mit dem Zeichen 325.1 (Verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichnet sind, gelten nach Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO folgende Verhaltensregeln: 
1.        Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
2.        Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
3.        Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
4.        Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden. Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
5.        Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Spielende Kinder sind überall erlaubt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Spielplatz nicht zu umzäunen. Hierzu wird auf eine frühere Diskussion mit ablehnendem Beschluss (Haupt- und Finanzausschuss vom 24.11.2016) verwiesen, in der Zäune auch zu Gefährdungspotential führen (Verdeckung der Sicht, Bereich muss bei Ballverlust erst Recht verlassen werden und suggeriert somit Sicherheit), als Einsperren der Kinder gesehen werden kann und freilaufende Tiere wie z. B. Katzen nicht vom Spielplatz fernhält.

Diskussionsverlauf

GR Leirer vertritt eine andere Sichtweise als die Verwaltung und zitiert die Antragstellerin mit ihrer Aussage „Wo ein Ball rollt, folgt ein Kind.“ Für die Argumente aus der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 24.11.2016 findet er kein Verständnis. Auch wenn sich der Spielplatz in einer verkehrsberuhigenden Zone befindet, plädiert er für die Errichtung eines Zaunes, zum Beispiel eines Maschendrahtzaunes, der keine hohen Kosten verursacht. 
BM Holzner hält weiterhin an den Absprachen mit der Polizei fest.
GR Lerach pflichtet BM Holzner bei.
GR Schmidtmeier teilt die Meinung GR Leirers und drängt auf Schätzung der Kosten für die Errichtung eines Zaunes.
GRin Schöndorfer schließt sich GR Schmidtmeier an. Sie stellt die Anhörung der Eltern in den Raum.
Eine Anwohnerbefragung würde die grundsätzliche Ablehnung des Spielplatzes nach sich ziehen, befürchtet BM Holzner.

GR Schmidtmeier macht den Vorschlag, einen Blumentrog wie beim katholischen Kindergarten in die Straße zu stellen, um den Verkehr zu verlangsamen.
Dagegen spricht sich die Polizei aus, weil Kinder verdeckt werden können, erwidert Herr Schuster.

BM Holzner schlägt vor, den Beschluss zu vertragen, eine Kostenschätzung für einen Zaun einzuholen und weitere Rücksprache mit der Polizei zu halten.
Einen Maschendrahtzaun lehnt GR Lerach ab.

Gegen die Vertagung des Beschlusses erfolgen keine Einwände.

zum Seitenanfang

10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö beratend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster gibt einen Bauantrag der Behindertenwerkstätte bekannt, der im Freistellungsverfahren behandelt wurde. Er beinhaltet zwei Nutzungsänderungen, die das EG und OG des Hauptgebäudes betreffen sowie die Errichtung eines neuen Quergiebels.

BM Holzner ergreift das Wort, um Herrn Schuster zu verabschieden. Er wird die Gemeinde Piding verlassen. Für seinen Dienst als Bauamts- und Standesamtsleiter spricht ihm BM Holzner Anerkennung und Dank aus und wünscht ihm alles Gute für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Das Gremium schließt sich mit einer Respektsbekundung an.
Herr Schuster nimmt beides dankend entgegen.

zum Seitenanfang

11. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö beratend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Leirer macht aufmerksam auf den Weg zwischen der Mauthauser Kirche und der Staufenstraße. Das Radfahren wird erschwert, weil hohes Gras über den Weg wächst.
BM Holzner verspricht, sich zu kümmern.

Wegen „Schmierereien“ will GR Leirer in Erfahrung bringen, wer für den Radweg von der Bahnhofstraße zu den Milchwerken zuständig ist. 
Teilweise liegt hier die Unterhaltspflicht bei der Gemeinde, so der Bürgermeister. Er wird die Meldung an die Polizei weiterleiten, die Polizei bereits Verdächtige ermittelt hat.

GR Leirer spricht die Mülltrennung bei den Containern am Gemeindefriedhof an.
BM Holzner kennt das Problem. Eine Lösung konnte noch nicht gefunden werden.

Das Schild „Radfahrer absteigen“ am Marzoller Steg ist weiteres Thema von GR Leirer.
Aus Aspekten der Sicherheit ist dies angeordnet worden, erklärt BM Holzner.

Die Nachfrage GR Leirers bezüglich der Abfallwirtschaft bzw. wohin der Müll, der im gemeindlichen Bauhof gesammelt wird, transportiert wird, verweist der Bürgermeister an das Landratsamt.

GR Schmidtmeier bringt vor, im nächsten Schuljahr 2022/23 dürfen die Pidinger Schulkinder nicht mehr mit dem Stadtbus nach Bad Reichenhall zu ihren weiterführen Schulen fahren, sondern müssen dafür den Zug nehmen. Er bittet darum, sich mit dem zuständigen Amt für Schülerbeförderung im Landratsamt BGL in Verbindung zu setzen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Ausschlaggebend ist die Kostenfrage. Der günstigste Anbieter erhält den Zuschlag. GR Schmidtmeier sieht bei einer Beförderung durch die Bahn die Sicherheit der Kinder in Gefahr. Er appelliert dafür zu sorgen, dass Pidings Kinder gut und sicher zur Schule gelangen und stellt den Antrag, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. 
BM Holzner hat davon noch keine Kenntnis. Er nimmt das Anliegen entgegen.
Bei 2. BM Kleinert sind ebenfalls Beschwerden von Müttern eingegangen. Bei der Bahn bergen Ein- und Ausstiegspunkte Gefahrenpotentiale. Beim Stadtbus sieht der Zweite Bürgermeister den Vorteil durch die verschiedenen Aufnahmestellen.

GR Rotter möchte zu TOP 7 eine von ihm vorgefasste Erklärung verlesen. 
2. BM Kleinert meldet Bedenken an, weil GR Rotter bei diesem TOP wegen persönlicher Beteiligung von Abstimmung und Beratung ausgeschlossen wurde. Er bittet zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde.
BM Holzner bittet GR Rotter um Hereingabe des Schreibens per E-Mail. Es kann dann an den Gemeinderat weitergeleitet werden.

In dieser oder nächster Woche soll der Huberfeldweg wiederhergestellt werden, lässt BM Holzner wissen.

Datenstand vom 13.07.2022 12:46 Uhr