Datum: 20.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.08.2022
3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Berchtesgadener Straße"; hier: Ergebnisse der erneuten Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gem. § 4 a Abs. 3 BauGB (Abwägung) und Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
4 Bauantrag Errichtung eines Autohauses und Abbruch eines Bestandsgebäudes, Gaisbergstr. 1 (Fl. Nr. 742/1)
5 Bauantrag Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes 4-Familenhaus, Salzburger Str. 12, Fl. Nr. 37/4
6 Verschiedenes
7 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Entschuldigt für die Sitzung sind die Gemeinderäte Maximilian Koch (kein Vertreter vorgesehen), Markus Schmidtmeier (vertreten durch GR Walter Pfannerstill) sowie GRin Bärbel Schöndorfer (Vertreter Anton Wieser ist beruflich verhindert). Somit sind einschließlich des Bürgermeisters 9 Mitglieder des Bauausschusses anwesend und stimmberechtigt.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.08.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 20.09.2022 wird genehmigt.

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3. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Berchtesgadener Straße"; hier: Ergebnisse der erneuten Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gem. § 4 a Abs. 3 BauGB (Abwägung) und Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Zu dem überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ (Stand 14.06.2022) wurde das Landratsamt BGL (AB 231: Immissionsschutz, FB 31: Planen, Bauen, Wohnen und FB 41: Gesundheitswesen) erneut beteiligt. Außerdem wurde dieser Planentwurf in der Zeit vom 06.07.2022 bis 06.08.2022 öffentlich ausgelegt.

Frau Hirsch schlägt vor, auf das Vortragen der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit zu verzichten und nur die jeweilige Stellungnahme der Verwaltung zu verlesen. Das Gremium erhebt dazu keine Einwände.

Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ergaben folgende Ergebnisse:

I. Beteiligung der Behörden:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 03.08.2022:

  1. AB 321 Immissionsschutz:
Seitens des Immissionsschutzes wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

„In Ergänzung zur Stellungnahme im Rahmen der letztmaligen förmlichen Behördenbeteiligung teilen wir mit:
Insbesondere werden nun aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen zusätzliche Schallschutzmaßnahmen für den Kindergarten (Schallschutzwand) sowie die Wohnhäuser im MU 2 (Schallschutzwand, Grundrissorientierung sowie passive bzw. bauliche Schallschutzmaßnahmen) festgesetzt. Aus Sicht des Gesundheitswesens ist im Bereich des KIGA dabei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (hier MU, d.h. der Immissionsgrenzwert für ein Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiet) ausreichend. Darüber hinaus werden Baugrenzen im Bereich der Wohnhäuser im MU 2 teilweise angepasst bzw. zurückgenommen.
Die letztmalig mitgeteilten Belange wurden nach dem vorgelegten Protokoll der Würdigung der Stellungnahme des LRA v. 23.03.2022 von der Gemeinde offenbar grundsätzlich gewürdigt. Es erscheint aus fachlicher Sicht teilweise noch eine intensivere Auseinandersetzung mit den in unserer Stellungnahme vom 23.03.2022 vorgebrachten Punkten erforderlich. Letztlich obliegt die Entscheidung über den Umgang mit den Hinweisen jedoch der Gemeinde als Plangeber im Rahmen der Abwägung.

Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Berchtesgadener Straße“ der Gemeinde Piding keine grundlegenden Einwände.

Folgende zusätzliche Hinweise/Anmerkungen/Anregungen sind jedoch angebracht:

1.         Nach der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 3.3) sind vor allem die Südfassaden der 3 Wohnhäuser im MU 2 bzw. auch die Westfassaden der östlichen beiden Wohnhäuser von den Verkehrslärmimmissionen mit über 60 dB(A) nachts betroffen, die Festsetzungen beziehen sich aber nur auf die im Vergleich dazu etwas geringer betroffene Westfassade des westlichen Wohnhauses. Dies ist mit dem Gutachter zu klären.

2.         Da der einschlägige Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein MU zumindest in Teilbereichen der heutigen Freispielfläche des KIGA deutlich überschritten wird, sollte mit dem Gesundheitswesen geklärt werden, wie mit der aktuellen Situation umgegangen wird.

3.         Nach den Ausführungen in der Würdigung handelt es sich bei der Nutzung auf Fl. Nr. 270 um eine Pferdehaltung. Insbesondere Geruchsimmissionen an den benachbarten schützenswerten Nutzungen sind daher aufgrund der direkten Nachbarschaft möglich. Der Belang sollte im Rahmen der Änderung noch entsprechend gewürdigt werden.

4.         Fraglich ist auch, ob die Annahme in der schalltechnischen Untersuchung hinsichtlich des Orientierungswertes für ein MU v. 63 dB(A) tags haltbar ist, da bspw. im aktuellen Entwurf der DIN 18005-Bbl.1 (Stand: Februar 2022) dem MU ein Orientierungswert von lediglich 60 dB(A) tags zugeordnet wird.“


Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1) Maßgeblich für die Beurteilung der schalltechnischen Situation im Plangebiet sind die Einzelpunktberechnungen. Diese zeigen beim Verkehrslärm nur am Immissionsort Lechsenwiese 4 / westliche Baugrenze einen Beurteilungspegel über 60 dB(A) nachts. Auf Seite 19 der schalltechnischen Untersuchung wird auf die mögliche Fehlinterpretation der Rasterlärmkarten infolge der Interpolierung der Farbdarstellung zwischen den berechneten Einzelpunkten hingewiesen.

zu 2)        Die festgestellte Lärmüberschreitung bei der Freispielfläche betrifft bereits den bestehenden Kita-Betrieb, zumal die 16. BImSchV sowohl für ein MI (bisherige Gebietsfestsetzung) als auch für ein MU die gleichen Immissionsgrenzwerte festlegt (tags 64 dBA, nachts 54 dBA). 
Im Änderungsentwurf wurde festgelegt, dass, solange an der Bundesautobahn A 8 keine Lärmschutzwand errichtet ist, die eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Außenbereich ermöglicht, bei der Errichtung von neuen Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen oder im Falle eines Um- oder Ersatzbaus bestehender Gebäude eine entsprechende Lärmschutzwand zu errichten ist.
Im bisherigen Kindergartenbetrieb stellte die Lärmsituation im Garten kein Problem dar. Sollte sich dies ändern, kann in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt geprüft werden, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich ist. 

zu 3) Negative Auswirkungen der bestehenden Pferdehaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 270 auf die angrenzenden Grundstücke und ihre Nutzungen sind der Gemeinde nicht bekannt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

zu 4) Zum gegenwärtigen Stand sowie zum Zeitpunkt der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung war bzw. ist die DIN 18005 vom Juli 2002 maßgeblich. Es wird daher an der bisher etablierten Vorgehensweise festgehalten. Da für ein urbanes Gebiet bislang keine Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 Teil 1 zur Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen vorliegen, werden laut Abs. 3 der schalltechnischen Untersuchung in Anlehnung an die Entscheidung zum urbanen Gebiet in der 18. BImSchV und der TA Lärm 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen. Dabei wird zur Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum ein um 5 dB(A) höherer Wert gegenüber dem Anlagenlärm (50 dB(A)) zur Beurteilung herangezogen.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

     Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Hinweise und Anregungen des AB 321 zur Kenntnis und 
schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
    Abstimmung: JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0


 


  1. FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Folgende Stellungnahme wurde abgegeben:

„1.   Die bisherige tatsächliche Nutzung im Plangebiet bleibt weiterhin unverändert erhalten. Städtebaulich ist die Erforderlichkeit zur Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach BauNVO damit noch nicht ausreichend begründet (Planrechtfertigung). Die beabsichtigte Änderung der Nutzungsart (MU) lässt sich nicht aus dem wirksamen FNP (MI und Gemeinbedarf) ableiten.

2.         Zwar wurden in einem Vorgespräch mit der Gemeinde Planungsalternativen (etwa ein MU) besprochen. In diesem Zusammenhang hat das Landratsamt die Prüfung der Voraussetzungen hierfür vorgeschlagen. Ausgangspunkt der Überlegungen war jedoch die Annahme eines deutlich größeren Plangebietes (z. B. unter Einbeziehung Altwirt und der vielfältig gemischten Bebauung um den Petersplatz; auch das Gelände um die Mittelschule wurde genannt). Dann hätte die Bauleitplanung eine weit reichende Ordnungsfunktion für die Ortsmitte gehabt. Dies ist bei der vorliegenden Planung jedoch gerade nicht der Fall; im Hinblick auf den gewählten Gebietsumfang und weitere Parameter wie z. B. die Bebauungsdichte ist keine ausreichende Abwägung erfolgt. Insofern halten wir an Ziffer 2 unserer Stellungnahme vom 23.03.2022 uneingeschränkt fest.
(Stellungnahme vom 23.03.2022:
2.  Ein urbanes Gebiet (MU) soll eine höhere Bebauungsdichte als etwa ein MI ermöglichen. Deshalb findet es meist nur in städtisch dicht besiedelten Gebieten Anwendung, in denen eine weitere Entwicklung ansonsten nur schwer möglich ist. Das festgesetzte Nutzungsmaß von 0,4 bzw. 0,6 spiegelt dies nicht wieder. Die Festsetzung dieses Gebietstyps darf jedoch nicht nur aufgrund der um 3 dB tagsüber erhöhten Immissionsrichtwerte im Vergleich zum MI – welches aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Durchmischung nicht vorliegt – gewählt werden. Die Rechtfertigung eines MU bei gleichzeitiger erheblicher Beschränkung der hierfür grundsätzlich vorgesehenen Bebauungsdichte erscheint daher nicht ausreichend dargelegt.)

3.         Die Erschließung für sonstiges Gewerbe wird von der Gemeinde als ausreichend gewertet. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies in Anbetracht der verkehrsrechtlich angeordneten Straßensperrung für Lkw tatsächlich der Fall ist. Daher ist ein in der Abwägung geäußerter bloßer Verweis auf den Ursprungsplan als Planrechtfertigung bzw. für die Abwägung unzureichend. Eine für im Baugebiet potenziell zulässige Gewerbebetriebe ausreichende Erschließung ist in Hinblick auf die entsprechenden Anforderungen zu prüfen und darzulegen. Insofern verweisen wir weiterhin auf Ziffer 3 unserer Stellungnahme vom 23.03.2022, die uneingeschränkt weiterhin vorgebracht wird.
(Stellungnahme vom 23.03.2022:
3.  Im MU 2 werden explizit auch sonstige Gewerbebetriebe zugelassen. Es sollte geprüft werden, ob die Erschließungsstraße für einen Begegnungsverkehr von allen hierdurch grundsätzlich möglichen Bauvorhaben ausreichend dimensioniert ist.) 

4.         Ist mit der Festsetzung in Teil B Ziffer 3.5 beabsichtigt, das nachbarschützende Abstandsflächenrecht für Grenzgaragen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO auszuhebeln? Hierzu ist eine Klarstellung notwendig. Falls dies beabsichtigt ist, ist für uns nicht erkennbar, worin die Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Höhe von 3,3 bzw. 5m liegt. Für den Fall, dass eine Rechtsgrundlage gefunden werden kann, wäre eine städtebauliche Rechtfertigung notwendig.“


Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1) Die Planrechtfertigung ist durch die Aktivierung des flächenmäßig vorhandenen Nachverdichtungspotentials gegeben. Da die bisher festgesetzte Art der Nutzung als Mischgebiet nicht den Gegebenheiten entspricht, kann sie in dieser Form nicht erneut festgesetzt werden. Das Urbane Gebiet ist die für den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans tatsächlich zutreffende Art der Nutzung. Anlass und Inhalt der Planung entsprechen genau der Zielsetzung des Urbanen Gebiets, die Schaffung von Wohnraum in einem auch von den Immissionen der anderen Nutzungen belasteten Umfeld zu ermöglichen. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. 

Zu 2) Der Gebietsumfang ist durch den bestehenden Bebauungsplan vorgegeben. Daran angrenzend existieren keine weiteren Bebauungspläne, die in die Änderung mit einbezogen werden könnten. In den angrenzenden unbeplanten Innenbereichen sind keine Anlässe bzw. Planungserfordernisse bekannt, die die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtfertigen würden.   
Zum Maß der baulichen Nutzung in Urbanen Gebieten ist im Mustereinführungserlass vom 28.09.2017 unter 2.6.6 ausgeführt: „Die Gemeinden entscheiden grundsätzlich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch über das Maß der baulichen Nutzung. Hierbei müssen sie grundsätzlich die Obergrenzen des § 17 BauNVO beachten. Sie müssen sie aber nicht ausschöpfen. Ob und inwieweit sie von den Obergrenzen Gebrauch machen, ist ihnen überlassen.“

Zu 3) Verkehrsrechtliche Anordnungen stellen für sich allein grundsätzlich kein maßgebliches Kriterium für die Bauleitplanung dar. Verkehrsrechtliche Anordnungen können in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten die Verwirklichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele unterstützen. Der Lkw-Verkehr kann hier ggf. für Anlieger freigegeben werden. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind in den Bereichen, in denen die bestehende Nutzung durch eine gewerbliche Nutzung abgelöst werden könnte, mit Breiten von 7,5 m und 6,0 m ausreichend dimensioniert; Wendemöglichkeiten sind in beschränktem Umfang vorhanden.

Zu 4) Durch den Bebauungsplan werden weder Inhalt noch Gültigkeit des Art 6 Abs. 7 BayBO verändert.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des FB 31 Planen, Bauen, Wohnen zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. 
     Abstimmung: JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0


  1. FB 41 Gesundheitswesen:
Der FB 41 verwies auf seine Stellungnahme vom 23.03.2022 (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16 BImSchV) und gab zudem mit Schreiben vom 10.08.2022 noch folgende Erläuterung ab:

„In der Stellungnahme des AB311.2 vom 03.08.2022 heißt es in der fachlichen Stellungnahme des FB321 Immissionsschutz: „... Aus Sicht des Gesundheitswesens ist im Bereich des KIGA dabei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV (hier MU, d.h. der Immissionsgrenzwert für ein Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiet) ausreichend.“ Diese Aussage entspricht jedoch nicht unserer Einstufung der Außenspielflächen eines Kindergartens als besonders sensibler Bereich. Dies wurde auch durch die Ausführungen des FB321 in der Stellungnahme vom 23.03.2022 unterstrichen. Hier heißt es: „... Es ist aber ohnehin fraglich, ob dieser Immissionsgrenzwert der 16. BlmSchV zur Beurteilung der Freispielfläche ausreichend ist. Vielmehr sollten gerade für solche sensibel genutzten Bereiche unabhängig der Gebietseinstufung deutlich niedrigere Werte herangezogen werden. So sollte als Zielwert idealerweise ein Lärmpegel von max. 50 dB(A) oder zumindest max. 55 dB(A) (vgl. auch Wolfgang Vierling, ,,Schallschutz in der Bauleitplanung", erschienen in „Lärmschutz in der Praxis", R. Oldenburg Verlag 1986) angestrebt werden." Nach Rücksprache mit dem FB321 liegt demnach eine korrekturbedürftige Interpretation unserer Stellungnahme vor, die wir Ihnen hiermit übermitteln möchten.
Zu den Hintergründen, die zu der berechtigten Einordnung eines Kindergartens als besonders sensiblen Bereich fuhren, möchte ich ergänzend bei dieser Gelegenheit auf die besonderen Folgen von Lärm auf Kinder im Vorschulalter eingehen:
Laut Umweltbundesamt werden als Lärmwirkungen unter anderem Kommunikationsstörungen (hervorgerufen durch die Lärmbelastung tagsüber, Pegel> 55 dB(A)) betrachtet; gerade bei Kleinkindern ist das Erlernen der Sprache ein zentraler Entwicklungsprozess, der für den erfolgreichen Start ins Schulleben essentiell ist. Noch einmal mehr davon betroffen ist die Gruppe der Kinder mit Migrationshintergrund. Die 16. BlmSchV sieht schon bei Schulen einen Grenzwert von 57 dB(A) vor, die Aufenthaltsdauer im Freien ist beim Kindergarten naturgemäß um ein vielfaches höher, somit fällt eine überhöhte Lärmbelastung noch stärker ins Gewicht (laut Gutachten im konkreten Fall 64dB(A) am Gebäude und 67 dB(A) im Außengelände). Da ein dB(A)Wert von 3 einer Verdopplung des Schallpegels entspricht, liegt die aktuelle Lärmimmission im Außengelände somit um ein 16-faches über dem Pegel von 55dB(A). Auch gilt es unter Arbeitsschutzaspekten die ohnehin hohen Lärmbelastungen von Erzieherinnen in den Innenräumen auch im Außenbereich zu minimieren.
Auch angesichts der weithin steigenden Verkehrszahlen wird die Lärmimmission von Seiten der Hauptlärmquelle AB (2019 wurden an der Zählstelle Bad Reichenhall durchschnittlich tgl. 50.000 Fahrzeuge gezählt) auch in Zukunft weiter zunehmen, sodass allen Verantwortlichen die Bedeutung des Lärmschutzes bewusst sein sollte.
Wir bitten daher auch um Verständnis, dass es uns wichtig war, die Aussage in der Stellungnahme vom 03.08.22 richtigzustellen.“


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Sensibilität des Kindergartens und die Bedeutung des Lärmschutzes sowohl für die Kinder als auch für die Beschäftigten des Kindergartens sind der Gemeinde bewusst. Bezüglich der Überschreitung der Lärmwerte im Außenbereich der Kita wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2 unter Ziffer I.1 hingewiesen.  Eine Änderung des Bebauungsplans ist deswegen nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des FB 41 Gesundheitswesen zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an.  Eine Planänderung ist nicht veranlasst
    Abstimmung: JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0



II. Beteiligung der Öffentlichkeit:

Folgende Stellungnahme einer Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses Berchtesgadener Str. 3 ging am 17.07.2022 per E-Mail ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Nachricht.
Im Bebauungsplan wurde nun hinzugenommen, dass Baugrenzen durch Terrassen mit deren Überdachungen um bis zu 3 Meter überschritten werden dürfen. Dies ist sehr erfreulich, jedoch befindet sich unser Schlafzimmer direkt an der roten gezackten eingezeichneten Linie und es würde sich anbieten, hier nicht nur eine Überdachung irgendwann vorzunehmen sondern diese dann auch einzuglasen, um einen Lärmschutz (der ja im Lärmschutzgutachten festgestellt wurde) langfristig herzustellen.
Daher bitte ich, wie bereits in meinem vorangegangenen Schreiben ausgeführt, den Bebauungsplan mit der Möglichkeit zur Erstellung eines sogenannten Wintergartens zu erweitern. Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen können in dem Bestandsgebäude so nicht umgesetzt werden, erst bei einem Wiederaufbau. Dies ist derzeit nicht praxisnah und die Möglichkeit sollte bestehen, im derzeitigen Bestand einfache Umsetzungen zum Lärmschutz zu ermöglichen, wie Vorsetzen eines Wintergartens.
Besten Dank im Voraus. 
Mit freundlichen Grüßen“.


Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Gründen des Lärmschutzes können die Baugrenzen nicht näher an die Lärmquelle herangerückt werden. Die Schaffung von Aufenthaltsbereichen, die noch näher an der Lärmquelle liegen, als die bereits bestehenden Wohnräume ist daher nicht Ziel der Planung. Die festgesetzten Schallschutzkonstruktionen sind dann vorgeschriebenen, wenn an den betreffenden Gebäudeseiten neue schutzbedürftige Räume angeordnet werden. Zur Verbesserung der derzeitigen Situation am bestehenden Gebäude ist von den in der Festsetzung genannten Beispielen der Wintergarten nicht geeignet, da mit diesem ein noch näher an der Lärmquelle gelegener Aufenthaltsbereich geschaffen würde. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme vom 17.07.2022 zur Kenntnis und schließt sich der im Sachvortrag dargelegten Stellungnahme der Verwaltung an.  Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung:         JA-Stimmen        9
       NEIN-Stimmen        0
 


III. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB:

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. 
Somit wird der Inhalt des Bebauungsplans zur Darstellung im Flächennutzungsplan. Dieser wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans lediglich redaktionell angepasst.





    

Diskussionsverlauf

GR Leirer möchte den Ablauf des weiteren Verfahrens bzw. den zeitlichen Horizont für die Einreichung eines Bauantrags wissen.
Laut Frau Hirsch erfolgt nun die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, danach wird dieser rechtskräftig. Ein Baugesuch kann bereits jetzt eingereicht werden. Wenn dieses die Vorgaben des Bebauungsplans einhält, kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden.

GR Dr. Zimmer merkt an, künftig den Planer auf die Konsistenz des Plans insgesamt hinzuweisen. Die Grünordnung fordert, pro 300 qm 1 Baum zu pflanzen bzw. zu pflegen und zu erhalten. Er stellt in Frage, ob zu den bereits vorhandenen Bäumen zusätzliche gepflanzt werden können. Aus dem im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand lässt sich dies nicht nachvollziehen. Er habe Herrn Brüderl vor längerer Zeit darauf hingewiesen, so GR Dr. Zimmer und verlangt, künftig die geforderten Bäume einschließlich der vorhandenen im Bebauungsplan darzustellen, sodass die Grünordnung umgesetzt und eingehalten werden kann. Damit Baurecht geschaffen wird, werde er dem Beschlussvorschlag zustimmen, versichert er. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Berchtesgadener Straße“ mit Begründung in der Fassung vom 14.06.2022 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag Errichtung eines Autohauses und Abbruch eines Bestandsgebäudes, Gaisbergstr. 1 (Fl. Nr. 742/1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Autohaus Bachfrieder möchte das bestehende Gebäude (Gaisbergstr. 1) abreißen und ein neues Autohaus errichten.
Geplant ist eine Kfz-Reparaturwerkstätte mit insgesamt drei Reparaturarbeitsplätzen, einem baulich separaten Achsvermessungsplatz (ohne Lärmrelevanz), einem eingehausten Entsorgungszentrum (Lagerung von Rest- und Wertstoffen in Absetzmulden) sowie einer ins Gebäude integrierten Portalwaschanlage, ausschließlich für Kundenfahrzeuge, ohne Nebeneinrichtungen (Staubsauber, Mattenklopfer, Luftstation etc.). Außerdem sind ein Ausstellungsraum für Kraftfahrzeuge und/oder Motorräder sowie Lagerflächen im EG vorgesehen. Im 1. OG sollen Büroräume und Lagerflächen entstehen. 
Die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung bzw. eine Wohnung für Aufsichtspersonal ist nicht geplant. Für Mitarbeiter und aufbereitete Kundenfahrzeuge ist eine Tiefgarage mit insgesamt 30 Stellplätzen vorgesehen, die über eine Abfahrt an der Südostseite des Neubaus erreicht werden soll. 
Neben der Reparatur von PKWs und Reifendienst sollen an diesem neuen Standort auch Gebrauchtfahrzeuge in geringem Umfang ausgestellt werden (6 Stellplätze).
Im Betrieb sollen ca. acht Mitarbeiter (Reparatur/Service/Verwaltung) beschäftigt werden.
Der Verkauf von Ersatzteilen an Nichtwerkstattkunden ist an diesem Standort nicht gegeben. Ebenso werden keine Motorräder oder Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zul. Gesamtgewicht repariert und auch keine Spengler- und Lackierarbeiten oder AU-Untersuchungen durchgeführt.
Am Standort sind 13 Stellplätze im Freien geplant, welche von Kurzparkern (7 Stellplätze) sowie für Gebrauchtwagen (6 Stellplätze) genutzt werden sollen.
Zusätzlich sollen 30 Stellplätze in der Tiefgarage im UG errichtet werden, die von Mitarbeitern bzw. von Reparaturfahrzeugen oder aufzubereitenden Fahrzeugen belegt werden sollen.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Abs. 1 Satz 1 kann gem. § 34 Abs 3a BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung eine zulässiger Weise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient.
Diese Voraussetzungen liegen vor.

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das geplante Autohaus ist als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs 2 Nr. 4 BauNVO einzustufen. Vom Bauherrn wurde eine schalltechnische Untersuchung der Handwerksammer für München und Oberbayern vorgelegt. Mit dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben, unter Berücksichtigung der vorgelegten Daten, in keinem Konflikt mit dem Schutzanspruch der Nachbarschaft vor anlagenbezogenen Lärmemissionen des Gewerbebetriebs steht. Insbesondere können die schalltechnischen Richtwerte für ein Mischgebiet bei der angegebenen Betriebsweise des geplanten Betriebs einschließlich des zuordbaren Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände, an allen bestehenden bzw. planungsrechtlich potentiell möglichen Immissionsorten eingehalten werden.
Es ist also davon auszugehen, dass das geplante Autohaus einen Gewebebetrieb darstellt, der das Wohnen nicht wesentlich stört.
Das Bauvorhaben dient der Erweiterung eines bestehenden Betriebs. 
Die Erschließung ist gesichert. 
Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds ist nicht gegeben, da das Gebiet bereits durch den bestehenden Gewerbebetrieb geprägt ist.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das geplante Bauvorhaben 40 Stellplätze erforderlich. Auch diese Vorgabe wird erfüllt, denn insgesamt sind 43 Stellplätze vorgesehen (30 in der Tiefgarage und 13 oberirdisch).

Aus der Sicht der Verwaltung kann dem Bauantrag zugestimmt werden und das nach § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Diskussionsverlauf

GR Brüderl stellt fest, bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich erneut um eine intensive Bebauung, wenngleich er Verständnis für die Firma Bachfrieder zeigt. Ihn interessiert, ob die Nachbarn dem Bauantrag zugestimmt haben. Als Vergleich zieht er den Bauantrag „Zwieselstraße 3“ heran.
Die Unterschrift eines Nachbarn ist nicht erforderlich. Gemäß BayBO ist die Information des angrenzenden Grundstückseigentümers ausreichend, verdeutlicht Frau Hirsch. Bei dem Baugesuch „Zwieselstraße 3“ wurde das versagte Einvernehmen der Gemeinde vom Landratsamt ersetzt. Nach ihrer Ansicht ist der vorliegende Antrag genehmigungsfähig, unterstreicht die Sachbearbeiterin.

GR Leirer fällt die unterschiedliche Anzahl der genannten Tiefgaragenstellplätze auf – im Plan sind 30 Stellplätze eingezeichnet, der Sachverhalt spricht von 28.
Frau Hirsch bestätigt den Widerspruch und stellt klar, dass die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen 40 Stellplätze mit Berücksichtigung von 28 TG-Stellplätzen nachgewiesen werden können.

GR Dr. Zimmer stellt das Einfügegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB in Frage. Aus der Sicht kommend von der Bundesstraße 20 fügt sich das geplante Gebäude ein, von der entgegengesetzten Richtung gesehen zweifelt er in Anbetracht des massiven Baukörpers dessen Einfügung an.
Frau Hirsch gibt an, im Sachverhalt erläutert zu haben, bei einem Gewerbebetrieb kann von dem Erfordernis des Einfügens abgewichen bzw. können Ausnahmen zugelassen werden.
GR Dr. Zimmer nimmt dies zur Kenntnis.

Zu den in den Ansichten des Bauplans eingezeichneten Bäumen bringt GR Dr. Zimmer seine Verwunderung bzw. seine Verärgerung zum Ausdruck. Wegen des fehlenden Abstands zu den Nachbargrundstücken ist deren Pflanzung in dem vorgesehenen Grünstreifen nicht möglich. Er bedauert, dass die Darstellung der Pflanzen im Plan nicht umsetzbar ist und fordert Nachbesserung respektive Vorschläge zur Angliederung an die Nachbarschaftssituation. GR Dr. Zimmer gibt an, sich mit dem Bauantrag „schwer zu tun“, so wie er aktuell vorliegt.

Ob die Nachbarn auf dem Bauantrag die „Zustimmung“ angekreuzt haben, interessiert GR Lerach.
Wie Frau Hirsch feststellt, hat der Landwirt nicht zugestimmt, eine Nachbarin hat zugestimmt. Weitere Nachbarn wurden nicht berücksichtigt, da jeweils eine Straße zwischen den Grundstücken liegt.
Diese gelten baurechtlich nicht als Nachbarn, schiebt GR Dr. Zimmer nach.

GR Lerach resümiert, die Aufgabe des Gremiums ist es abzuwägen zwischen dem schwierig zu rechtfertigenden Einfügegebot und dem legitimen Interesse eines seit Jahrzehnten angesiedelten Gewerbebetriebs. Er wird dem Antrag zustimmen – obschon mit „Bauweh“ – und blickt erwartungsvoll auf die Stellungnahme des Landratsamts.

Von welchen Rädern die Rede ist, wenn es um die Einlagerung geht, hakt GR Leirer nach.
Im Einverständnis des Gremiums erteilt BM Holzner hierzu dem als Gast zur Sitzung erschienen Gemeinderatsmitglied Hans Steinbrecher das Rederecht.
Es handelt sich um Kfz-Räder, bestätigt GR Steinbrecher, die bereits im bestehenden Gebäude untergebracht sind.

GR Dr. Zimmer will eine Verfahrensfrage geklärt haben, bevor das Einvernehmen erteilt wird. Er würde dem Antrag gerne zustimmen, doch die im Plan eingezeichneten Bäume können so nicht gepflanzt werden können.
Wie Frau Hirsch erklärt, kann die Gemeinde nur aus Gründen ablehnen, die sich aus dem BauGB ergeben. Hier ist das Einfügegebot nach § 34 BauGB maßgeblich, auch darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Wegen Bäumen, die laut GR Dr. Zimmer gestalterisch dargestellt sind, sieht sie keine Erfolgsaussicht.
Der vorliegende Plan ist bezüglich der Außenanlagen nicht umsetzbar, beharrt GR Dr. Zimmer.
Frau Hirsch legt dem Gremium nahe, darüber zu entscheiden, die Eingrünung in die Stellungnahme aufzunehmen.
GR Utz kann den Einwand GR Dr. Zimmers nicht nachvollziehen, denn aktuell stehe auch kein Baum auf dem Grundstück.
2. BM Kleinert zeigt Verständnis für den Einwand von GR Dr. Zimmer und schlägt diesem vor, die Ergänzung des Beschlusses zu beantragen. 
Für GR Lerach dient das Einzeichnen der Bäume im vorliegenden Bauantrag einer Verschönerung im Gegensatz zu den Bäumen, die Inhalt eines Bebauungsplans sind.
GR Dr. Zimmer beantragt die Ergänzung des Beschlussvorschlags.
Auf eine realisierbare Umsetzung der Bepflanzung bei den Außenanlagen ist zu achten, modifiziert 2. BM Kleinert.
Laut BM Holzner sind die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Den Antrag auf Ergänzung des Beschlussvorschlags hinsichtlich der Außenanlagen bringt er zur Abstimmung.

Beschluss:
Der nachfolgende Beschlussvorschlag soll um die Vorgabe „Auf eine realisierbare Umsetzung der Bepflanzung ist zu achten.“ ergänzt werden.
Abstimmung: Ja-Stimmen                3
                Nein-Stimmen        6

Der Antrag ist abgelehnt.


  

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch des Bestandsgebäudes und zum Neubau eines Autohauses auf dem Grundstück Gaisbergstr.1 (Fl. Nr. 742/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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5. Bauantrag Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes 4-Familenhaus, Salzburger Str. 12, Fl. Nr. 37/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

An der Süd-Ost-Seite des bereits bestehenden Gebäudes Salzburger Str. 12 (Fl. Nr. 37/4) soll ein Wintergarten angebaut werden.
Der Wintergarten ist mit einer Grundfläche von 4,00 m  x 6,85 m (rd. 27 m²) geplant.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben u. a. zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.  

Diese Voraussetzungen liegen vor. 
Die durch den geplanten Wintergarten ausgelösten Abstandsflächen (jeweils 3 m) werden eingehalten. 
Nach der aktuellen gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das gesamte Wohngebäude (einschließlich der Erweiterung durch den Wintergarten) 7 Stellplätze erforderlich. Diese wurden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens am bestehenden Mehrfamilienhaus (Salzburger Str. 12, Fl. Nr. 37/4) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö beratend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Absprache mit LRA:  Baumaßnahme insbesondere die Einhaltung der genehmigten Baupläne wird genau kontrolliert.

  • Die Pidinger Werkstätten der Lebenshilfe BGL haben einen Bauantrag zur Nutzungsänderung und zum Einbau eines Quergiebels eingereicht. Diesem wurde zugestimmt und der Antrag als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet. 

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7. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö beratend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Utz kommt zurück auf den Neubau des Mehrfamilienhauses in der Zwieselstraße 3 aus TOP 6 „Verschiedenes“ und stellt wegen den Ausmaßen der Tiefgarage die Versickerung des Wassers in Frage. Er sieht keinen Platz für einen Sickerschacht.
Dass Wasser ordnungsgemäß versickern können muss, steht laut Frau Hirsch außer Frage.
Darum kümmert sich die Bauaufsicht durch das Landratsamt, stellt BM Holzner grundsätzlich klar. Er wird den Einwand weiterleiten.

GR Utz erkundigt sich nach zu pflanzenden Bäumen beim Parkhaus der Feuerwehr.
Herr Pointner von den Pidinger Milchwerken versicherte ihm gegenüber, dass der Grünordnungsplan eingehalten wird, meldet sich GR Dr. Zimmer zu Wort und geht davon aus, dass die Anpflanzung der geforderten großen Bäume in diesem Herbst erfolgen wird.

GR Dr. Zimmer bezeichnet die Entwicklung in der Zwieselstraße als „sehr dramatisch“. Mit der Genehmigung des Bauvorhabens „Zwieselstraße 3“ ist ein Bezugsfall für die weiteren Grundstücke in diesem Bereich entstanden. Es war ein Fehler, keine Veränderungssperre auf das Grundstück gelegt zu haben. Ob diese „Karte noch gezogen werden kann“, will er wissen. Nachdem offensichtlich geworden ist, wie das LRA das Einfügegebot auslegt, spricht er sich dafür aus, über die bestehende restliche Bebauung einen Bebauungsplan zu legen, um es vor Auswüchsen zu schützen. Verdichtung ja, aber sinnvoll, lautet seine Devise.
Frau Hirsch hält fest, laut LRA fügt sich der Bau ein. Daraus resultierend muss diese Größenordnung auch den anderen Grundstücken zugestanden werden.
GR Dr. Zimmer will die Möglichkeiten juristisch überprüft wissen, auch zusammen mit dem Landratsamt, um der katastrophalen Entwicklung entgegenzusteuern.
BM Holzner nimmt das Anliegen zur Kenntnis.
Die Bauamtsleiterin verdeutlicht, ein städtebauliches Konzept muss erkennbar sein. Sie wird mit dem LRA einen Termin vereinbaren.
GR Rotter pflichtet GR Dr. Zimmer bei.
BM Holzner zeigt Verständnis, wenn Nachbarn den Neubau bedauern. Um für die Zukunft gewappnet zu sein, wird er juristischen Rat einholen.
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde, hebt GR Dr. Zimmer hervor. Sie wird aus der Hand gegeben, wenn § 34 BauGB greift und das LRA entscheidet. Sie wird nur ausgeübt, wenn ein Bebauungsplan vorliegt. Er drängt auf rasches Handeln.
2. BM Kleinert stimmt GR Dr. Zimmer zu. Die anfangs priorisierte Innenraumverdichtung ist nun an ihren Grenzen angelangt. Die Ortsgestaltung wird „aus den Augen verloren“. Er plädiert dafür, die Überarbeitung des Flächennutzungsplans voranzutreiben.
Dies auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu stellen, fordert GR Dr. Zimmer.
BM Holzner nimmt das Anliegen zur Kenntnis und wird es für eine der nächsten Sitzungen ansetzen.

Der Bestand an Fichten und die Blaufichte gegenüber dem Feuerwehrhaus sind durch Baumaßnahmen am Trafohaus beschädigt worden, informiert GR Dr. Zimmer.  Er regt an, künftig in der Bauüberwachung auf den Schutz von Bäumen zu achten.
Ein Baum war vor der Baumaßnahme bereits dürr, stellt der Bürgermeister richtig

Datenstand vom 12.10.2022 15:23 Uhr