Datum: 15.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
GR Michael Leirer ist entschuldigt (berufliche Gründe). Er wird vertreten von GR Markus Schlindwein. Somit sind einschließlich des Bürgermeisters 11 Mitglieder des Bauausschusses anwesend und stimmberechtigt.
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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.10.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Genehmigung der Niederschrift:
Die Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 11.10.2022 muss auf die BA-Sitzung am 13.12.2022 verschoben werden. Wegen Software-Problemen konnte diese den Räten nicht rechtzeitig im Ratsinformationssystem bereitgestellt werden.
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3. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 693/7 (Dachsteinstraße 8)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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3 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Das Grundstück Fl. Nr. 693/37 (Gesamtfläche 625 m²) soll in zwei Teilflächen mit ca. 410 m² und 215 m² geteilt werden. Zur Klärung, ob auf der kleineren Teilfläche (215 m²) ein Wohngebäude errichtet werden kann, wurde die vorliegende Bauvoranfrage eingereicht.
Das geplante Wohngebäude soll eine Grundfläche von ca. 11,5 m x 6 m (= 69 m²), eine Wohnfläche von ca. 95 m² und analog wie die Gebäude am Nachbargrundstück (Dachsteinstraße 6 und 6 a, Fl. Nrn. 693/36 und 696/40) zwei Geschosse haben.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
In der unmittelbaren Nähe zum Baugrundstück befinden sich, mit Ausnahme des kirchlichen Kindergartens, nur freistehende Einfamilienhäuser und Reihenhäuser.
Die Errichtung eines Wohngebäudes ist daher grundsätzlich möglich.
Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an die Dachsteinstraße, in der auch die öffentliche Trinkwasserleitung und die Kanalisation verläuft, so dass auch die Erschließung gesichert ist.
Für das Wohngebäude mit 95 m² Wohnfläche sind im Baugenehmigungsverfahren 2 Stellplätze nachzuweisen.
Diskussionsverlauf
GR Rotter bezeichnet die Dachsteinstraße als „Nadelöhr“ und erinnert an den vor Jahren gestellten Antrag, diese Straße als Einbahnstraße auszuweisen. Er bittet diesbezüglich um Prüfung und mahnt an, auf den Stellplatzschlüssel zu achten.
BM Holzner verweist auf den Sachvortrag, der den Nachweis von zwei Stellplätzen fordert.
Diese sind im Baugenehmigungsverfahren aufzuzeigen, schiebt Frau Hirsch nach.
GR Schlindwein sieht darin kein Problem und benennt als Beispiel das Nachbargrundstück.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 693/37 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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4. Bauvoranfrage zum Umbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 256/16 (Haindlstraße 15)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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4 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Das bestehende Wohngebäude Haindlstr. 15 soll umgebaut und saniert sowie teilweise aufgestockt werden. Im Zuge dieses Umbaus sollen 4 Wohneinheiten für die Familie des Grundstückeigentümers geschaffen werden.
Da das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, wurde eine Bauvoranfrage eingereicht. Damit soll geklärt werden, ob Festsetzungen des Bebauungsplans auf Grund bereits erfolgter Genehmigungen zwischenzeitlich obsolet geworden sind und bei welchen Abweichungen evtl. eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich ist.
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant:
- Einbau von 4 Wohneinheiten (1 WE im UG mit 144 m², 1 WE im EG mit 87 m², 1 WE im OG mit 102 m² und 1 WE im EG, OG und DG mit 321 m²)
Anbringung von Wärmedämmung (Außenwänden und Dach)
Teilweise Anhebung des Daches um 1,35 m auf insgesamt 7,19 m bzw. um 1,20 m auf insgesamt 6,01 (vgl. Ansicht Südost bzw. Südwest). Dadurch Schaffung einer Kniestockhöhe von max. 2,23 m.
Einbau eines Lichtbandes sowie mehrerer Dachflächenfenster
Errichtung einer Außentreppe als Zugang zur WE im OG
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Haindlstraße“.
Das Bestandsgebäude wurde Anfang der 1960er-Jahre errichtet und 1970 um einen Anbau im Nord-Osten erweitert.
Das nun geplante Bauvorhaben hält die Festsetzungen dieses Bebauungsplans in folgenden Punkten nicht ein:
- Art. 3 Satz 3: „Die Grundstücke dürfen mit nicht mehr als 2 Wohnungen enthaltenden Wohngebäuden bebaut werden, die zweigeschossig (Erdgeschoss und 1 volles Obergeschoss ohne Kniestock) auszuführen sind.“
Hier: Geplant sind 4 Wohneinheiten und zum Teil eine Kniestockgeschosshöhe von 2,23 m.
- Art. 4 Abs. 4: „Um aus Baugestaltungsgründen die Höhe der Häuser zu beschränken, dürfen die Raumhöhen das Maß von 2,40 m im Lichten nicht übersteigen.“
Hier: Es sind Raumhöhen von über 2,40 m geplant.
- Art. 4 Abs. 6 Sätze 3 bis 5: „Die Dachüberstände haben an den Traufseiten und am rückwärtigen Giebel 1 m zu betragen. An der vorderen Giebelseite soll der Dachüberstand stets 40 bis 50 cm größer als am rückwärtigen Giebel sein. Die Dachflächen sind mit engobierten Flachdachpfannen einzudecken. Dachgauben sind unzulässig.“
Hier: Es ist geplant, die bestehenden Dachüberstände, die bereit im genehmigten Bestand die vorgeschriebenen Maße unterschreiten, beizubehalten. Eine Ausnahme bildet der traufseitige westliche Dachüberstand der geplanten Aufstockung im östlichen Gebäudeteil. Dieser soll auf 66 cm verringert werden.
Die neue Dachoberfläche sind in dunkelgrauen Aluminium Dachplatten mit integrierten Photovoltaik-Modulen geplant.
Im Bereich des Stiegenaufgangs zur Wohneinheit im OG ist lt. Planfertiger eine Dachgaube mit ca. 2 m Tiefe und 2,20 m Breite geplant, um die erforderliche Durchgangshöhe zu gewährleisten.
- Art. 8 Abs. 1 Satz 1: „Terrassenbauten müssen sich dem natürlichen Gelände anpassen.“
Hier: Es ist geplant, einen Teil der südöstlich gelegenen bestehenden Terrasse anzuheben. Die neue Oberkante der Terrasse liegt ca. 70 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände und wird von diesem durch eine Brüstungsmauer aus Beton abgegrenzt.
- Baugrenzen lt. Planzeichnung:
Hier: Es ist geplant, den östlichen Anbau umzubauen bzw. dessen Dach um ca. 1,20 m anzuheben. Dieser Anbau überschreitet die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenze.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu den geplanten Abweichungen:
Bereits 1987 war eine Streichung der textlichen Festsetzungen bezüglich der Wohneinheiten (Art. 3 Satz 3), der Raumhöhen (Art. 4 Abs. 4) und der Dachüberstände (Art. 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3) geplant. Das damals eingeleitete Änderungsverfahren wurde jedoch nie rechtskräftig abgeschlossen.
Im Sinne der Innenraumverdichtung ist die Festlegung von 2 Wohneinheiten nicht mehr zeitgemäß. Da die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch die Aufstockung des Bestandsgebäudes erfolgt und nicht durch Überbauung zusätzlicher Flächen, sowie aufgrund der Größe des bestehenden Gebäudes und der Grundstücksgröße ist die Erweiterung auf 4 Wohneinheiten städtebaulich vertretbar.
Ebenso die Erhöhung des Kniestocks, zumal mit der Genehmigung des Anbaus von 1970 bereits ein Kniestock mit 1,70 m Höhe genehmigt worden ist und die geplante Dachanhebung sich an den Bestand orientiert (bisherige im Bestand vorhandene max. Firsthöhe von 7,10 m wird – unter Berücksichtigung einer minimalen Erhöhung um 9 cm, die sich aufgrund der neu geplanten Dachisolierung ergibt, eingehalten).
Eine max. Raumhöhe von 2,40 m ist nicht mehr zeitgemäß (vgl. Art. 45 Abs. 1 BayBO: …mind. 2,40 m…).
Im 1970 genehmigten Anbau wurden bereits Raumhöhen von über 2,40 m genehmigt. Da durch die Anhebung des Daches wie bereits zuvor erwähnt, die bisherige max. Firsthöhe eingehalten wird, ist die Überschreitung der max. zulässigen Raumhöhe von außen nicht erkennbar. Eine Befreiung hierzu ist somit möglich.
Der Dachüberstand soll in einem Bereich (Länge von 8 m) von 1,50 m auf 0,66 m reduziert werden. Die restlichen Dachüberstände bleiben wie im Bestand bereits vorhanden.
Städtebaulich ist diese Reduzierung vertretbar.
Laut Bebauungsplan sind engobierte Flachdachpfannen zulässig. Das Bestandsgebäude ist aktuell mit grauen Ziegeln eingedeckt. In der weiteren Umgebung sind graue und rotbraune Dacheindeckungen vorhanden.
Der Bauherr wünscht nun dunkelgraue Aluminium Dachplatten mit integrierten Photovoltaik-Modulen zu verwenden.
Die Nutzung von Photovoltaik wird positiv bewertet. Aus der Sicht der Verwaltung ist die Verwendung der gewünschten Dachplatten grundsätzlich denkbar. Allerdings sollte im Bauantrag ein Muster dieser dunkelgrauen Aluminium Dachplatten mit integrierten Photovoltaik-Modulen vorgelegt werden. Sofern hier nicht ein auf das Ortsbild negativ einwirkender Farbton vorliegt, kann einer Befreiung zugestimmt werden.
Lt. Planfertiger ist im Bereich des Stiegenaufganges zur Wohneinheit im OG eine Dachgaube geplant. Aus der Sicht der Verwaltung handelt es sich hier nicht um eine klassische Dachgaube, sondern eher um ein angehobenen Dacheinschnitt. Diese Dachgestaltung ist erforderlich, um die erforderliche Durchgangshöhe zu erreichen. Da diese Dachgestaltung im Vergleich zur Größe des Gesamtdaches nur einen sehr kleinen Teil betrifft und in der Dachfläche nicht groß in Erscheinung tritt, kann auch hier einer Befreiung zugestimmt werden.
Das Baugrundstück hat ein unterschiedliches Geländeniveau. Die geplante Anhebung der Terrasse wirkt nicht verunstaltend. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach Ansicht der Verwaltung auch hier möglich.
Die Überschreitung der Baugrenzen wurde bereits 1970 genehmigt. Für die zusätzliche, geringfügige Überschreitung der Baugrenzen durch die Anbringung der Wärmedämmung an den Außenwänden kann ebenfalls eine Befreiung erteilt werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden:
Der Bauvoranfrage kann zugestimmt werden. Für die geplanten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
Es wird vorgeschlagen, im Baugenehmigungsverfahren ein Muster für die geplanten Dachplatten vorlegen zu lassen. Aufgrund der angegebenen Größe der vorgesehenen 4 Wohneinheiten sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung 11 Stellplätze erforderlich. Diese sind ebenfalls in den Bauantragsunterlagen nachzuweisen.
Die abschließende Prüfung des Genehmigungsfähigkeit des geplanten Umbaus kann erst nach Vorlage der vollständigen Bauantragsunterlagen erfolgen.
Diskussionsverlauf
Es ergibt sich eine Vielzahl von Abweichungen vom Bebauungsplan, die sehr umfangreich geprüft und dargestellt wurden, so BM Holzner. Er schließt sich der Zusammenfassung der Verwaltung an und stimmt dem Vorhaben zu. Wohnraumbeschaffung durch Nachverdichtung ist gewünscht und auf diesem Grundstück vertretbar.
GR Lerach pflichtet dem bei und stellt fest, erneut liegt ein alter Bebauungsplan vor, dessen Vorschriften nicht mehr zeitgemäß sind. Seine Frage, ob die Bauvoranfrage an das Landratsamt weitergeleitet wird, bejaht Frau Hirsch.
Die Forderung an den Bauherrn, wegen ihrer Farbe ein Muster der geplanten Dachplatten vorzulegen, erachtet GR Dr. Zimmer als nicht notwendig. Da PV-Anlagen ausnahmslos bläulich sind, würde er darauf verzichten und den Beschluss entsprechend verkürzen.
BM Holzner bittet das Gremium um seine Stellungnahme. Es erfolgt die allgemeine Zustimmung. Daraufhin lässt der Sitzungsleiter die Forderung im Beschluss „ein Muster der geplanten Dachplatten ist vorzulegen“ streichen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Umbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Haindlstr. 15 (Fl. Nr. 256/16) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB wird, wie im Sachvortrag erläutert, ebenfalls zugestimmt.
Im Baugenehmigungsverfahren sind 11 Stellplätze nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Nutzungsänderung einer Wohnung in ein Kosmetikstudio im Anwesen Teisendorfer Str. 18 (Fl. Nr. 942)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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5 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Im bestehenden Anwesen Teisendorfer Str. 18, das bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt worden ist, soll im EG ein Kosmetikstudio errichtet werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Urwies. Dadurch richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens nach § 34 BauGB.
Die nähere Umgebung ist als Mischgebiet einzustufen. Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Ein Kosmetikstudio ist ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetreib und daher in einem Mischgebiet zulässig.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich also nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die übrigen Voraussetzungen des § 34 BauGB sind erfüllt.
Zur Stellplatzsituation:
Für die Wohneinheit im Bestandsgebäude werden 2 Stellplätze gefordert, für das Kosmetikstudio ebenfalls 2 Stellplätze.
Im vorliegenden Bauantrag werden insgesamt 4 Stellplätze nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung in ein Kosmetikstudio im Anwesen Teisendorfer Str. 18 (Fl. Nr. 942) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Umbau und Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte sowie Einbau einer zweiten Wohnung (Fl. Nr. 274/2, Jahnstr. 2a)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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6 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die bestehende Doppelhaushälfte (genehmigt 1994 mit einer Wohneinheit) soll umgebaut und erweitert werden. Dadurch sollen insgesamt zwei Wohneinheiten geschaffen werden (eine Wohneinheit im EG und eine zweite im OG und DG).
Im Bereich der Westseite ist geplant, im Ober- und Dachgeschoss die beiden Balkone zu entfernen und in diesem Bereich einen Anbau (Breite: 7 m, Tiefe: 1,5 m) zu errichten. An der Nordseite soll die zweite Wohneinheit über eine neue Außentreppe erschlossen werden.
Um eine bessere Ausnutzung und Belichtung des Dachgeschosses zu erreichen, ist an der Südseite noch eine Dachgaube vorgesehen.
Die neue Wohneinheit hat eine Wohnfläche von rd. 130 m². Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind daher zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB werden erfüllt. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen neuen Stellplätze wurden nachgewiesen.
Diskussionsverlauf
Auf Nachfrage von GR Lerach erklärt Frau Hirsch, wo die geforderten Stellplätze liegen.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag auf Umbau und Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte sowie dem Einbau einer zweiten Wohnung (Fl. Nr. 274/2, Jahnstr. 2a) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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7. Errichtung einer Werbeanlage am Anwesen Bahnhofstr. 16 (Fl. Nr. 698/1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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7 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Am Anwesen Bahnhofstr. 16 soll die bisherige Werbeanlage „Gartentechnik Wieser“ durch eine neue Werbeanlage ersetzt werden.
Das Fassadenband soll eine Gesamtbreite von 5,0 m und eine Höhe von 0,56 m haben, die Ausleuchtung soll mittels LED-Technik erfolgen.
Die genaue Gestaltung und Ausführung dieses Fassadenbandes sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet.
Die Voraussetzungen des § 34 BauGB werden erfüllt.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage am Anwesen Bahnhofstr. 16 (Fl. Nr. 698/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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8. Errichtung eines oberirdischen Heizöltanks und eines oberirdischen Dieseltanks auf dem Grundstück Am Gänslehen 1 (Fl. Nr. 304)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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8 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Dieser Bauantrag wurde bereits in der letzten Sitzung behandelt. Insofern wird auf die Sitzungsvorlage zu TOP 3 der BA-Sitzung vom 11.10.2022 verwiesen.
Die Abstimmung zum positiven Beschlussvorschlag der Verwaltung erfolgte mit 5 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen. Somit wurde der Antrag abgelehnt (vgl. § 28 Abs. 5 GeschO).
Zwischenzeitlich erfolgte zwischen den Vertretern der Milchwerke und den Fraktionssprechern ein klärendes Gespräch. Dabei wurden die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Vorhabens zur Sicherstellung der Energieversorgung der Milchwerke ausführlich dargelegt.
Diskussionsverlauf
GR Dr. Zimmer bringt eine Anmerkung vor. Er wird dem Antrag in Anbetracht der derzeitigen Situation bei den Milchwerken nun zustimmen, obwohl es ihm schwerfällt, im Nachhinein Schwarzbauten zu genehmigen. Ein klärendes Gespräch vor der vorangegangenen Sitzung hätte vermieden, dass das Thema heute erneut behandelt werden muss.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines oberirdischen Heizöltanks und eines oberirdischen Dieseltanks auf dem Grundstück Am Gänslehen 1 (Fl. Nr. 304) zu. Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 „Gewerbegebiet Am Gänslehen“ bezüglich der Überschreitung der GRZ sowie der Überbauung von Flächen für die Erhaltung von Gehölzen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass in Abstimmung mit der Gemeinde geeignete Ersatzpflanzungen durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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9. Bauleitplanung der Gemeinde Ainring; hier: frühzeitige Beteiligung der Behörden zur Neuaufstellung des Bebauungsplans "Saalachau Nord"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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9 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die Gemeinde Ainring möchte Bauland für Einheimische schaffen, um für die anhaltende Baulandnachfrage ein entsprechendes Angebot bereitstellen zu können.
Daher wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Saalach Nord“ beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Saalachau, im grenznahen Bereich zwischen den Ortsteilen Hammerau und Feldkirchen.
Mit diesem Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde Ainring das Ziel, durch eine kleine Erweiterung des bestehenden Ortsteils Saalachau, Einheimischen Bauland für die Errichtung von Doppel- und Reihenhäusern sowie einigen wenigen freistehenden Einfamilienhäusern zur Verfügung zu stellen.
Als Nachbarkommune wurde die Gemeinde Piding nach § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme bis zum 12.12.2022 gebeten.
Die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auf der Homepage der Gemeinde Ainring unter www.ainring.de – Bauen & Wohnen – Bauleitplanverfahren laufend – Bebauungsplan „Saalachau-Nord“ eingesehen werden.
Da aus der Sicht der Verwaltung keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinde Piding zu erwarten sind, wird dem Bauausschuss vorgeschlagen, keine Einwände gegen die geplante Bauleitplanung zu erheben. Auf eine weitere Beteiligung der Gemeinde am Verfahren kann verzichtet werden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Gemeinde Piding erhebt keine Einwände gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Saalachau Nord“. Eine weitere Beteiligung der Gemeinde Piding am Verfahren ist nicht mehr erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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10. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
|
ö
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beratend
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10 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
11. Anfragen und Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding)
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31. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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15.11.2022
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ö
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beratend
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11 |
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Es folgen keine Wortmeldungen.
Datenstand vom 14.12.2022 13:55 Uhr