Datum: 24.05.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Piding, Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Piding
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.04.2017
3 Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Auenstr. 19 (Fl.Nr. 1055)
4 Bauantrag zum Errichten eines Anbaus und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Bachstr. 15 (Fl.Nr. 116/9)
5 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" im vereinfachten Verfahren; Hier: Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 4 Abs. 2 und 4 ABauGB sowie Satzungsbeschluss
6 Antrag des Arbeitskreises "Neugestaltung des unteren Pausenhofes der Schule Piding" auf Sperrung des unteren Schulhofes für Kraftfahrzeuge
7 Bauleitplanung der Gemeinde Ainring; Stellungnahme zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Perach West
8 Errichtung einer Überquerungshilfe über die Teisendorfer Straße/ST 2103 im Ortsbereich Urwies
9 Verschiedenes
10 Anfragen und Anträge

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder sowie der Beschlussfähigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Ebenso stellt er die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

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2. Genehmigung der Tagesordnung sowie der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.04.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Genehmigung der Tagesordnung:
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Genehmigung der Niederschrift:
Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bauausschusssitzung vom 26.04.2017 wird genehmigt.

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3. Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Auenstr. 19 (Fl.Nr. 1055)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass der vorliegende Bauantrag bereits in der Sitzung am 25.01.2017 behandelt wurde. Dabei wurde die Zustimmung zum beantragten Bauvorhaben in Aussicht gestellt, wenn die betroffenen Flurstücke zu einer Flurnummer verschmolzen werden, die Grundstücksausfahrt so angeordnet wird, dass eine ausreichende Einsicht in die Auenstraße gewährleistet ist und auf den Bau des Carports verzichtet wird.

Diese Vorgaben wurden zwischenzeitlich alle erledigt. Die Vermessung wurde durchgeführt und das neue Grundstück mit der Flurnummer 1055 mit einer Fläche von 1.026 m² ist im Grundbuch eingetragen. Der Bauantrag hinsichtlich des Baus des Carports wurde schriftlich zurückgenommen. Die Einfahrt in die Auenstraße wurde auf den Scheitel der Kurve verlegt. Durch das rückversetzte Gebäude ist nun eine ausreichende Sicht in die Auenstraße gewährleistet.

Nachdem alle Vorgaben erfüllt wurden, ist der Bauantrag nach Ansicht der Verwaltung genehmigungsfähig.

3. BM Dr. Zimmer kommt um 19.04 Uhr zur Sitzung. Somit sind 10 Mitglieder des Bauausschusses, inkl. des 1. Bürgermeisters, anwesend und stimmberechtigt.

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1055 (Auenstraße 19) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Errichten eines Anbaus und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Bachstr. 15 (Fl.Nr. 116/9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller gibt bekannt, dass auf dem Grundstück Bachstr. 15 an der Westseite ein Anbau zur Erweiterung des Wohnzimmers mit einer Grundfläche von 14,94 m² sowie eine Terrassenüberdachung mit einer Fläche von 10,5 m² errichtet werden soll.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 "Bach- und Heurungstraße. Das geplante Bauwerk widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Teilen:
- Überschreitung der Baugrenze um ca. 80 cm
- Dachneigung des Anbaus von 12 % entgegen den festgesetzten 22 - 24 %

Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind gem. § 31Abs. 2 BauGB möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Städtebaulich bestehen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze keine Probleme, da nach Ziffer 1.2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überschreitung der Baugrenze bis zu 1,50 m für untergeordnete Bauteile wie beispielsweise Wintergärten zulässig ist. Da der Wohnanbau im weiteren Sinn äußerlich mit einem Wintergarten vergleichbar ist, steht hier einer Befreiung grundsätzlich nichts entgegen. Hinsichtlich der Dachneigung ist festzustellen, dass ein abgesetztes Dach gefälliger wirkt als eine nochmalige Dachverlängerung wie an der Ostseite des Gebäudes. Ein steileres Dach in abgesetzter Bauweise ist allerdings nicht möglich, da die notwendigen Dämmmaßnahmen sonst nicht mehr möglich sind. Städtebaulich erscheint die flachere Dachneigung gegenüber dem Hauptbau problemlos, so dass aus Sicht der Verwaltung auch diesem Befreiungsantrag zugestimmt werden kann. Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes kommen nicht zum Tragen, da der Anbau weder als Schlaf- noch als Kinderzimmer genutzt wird.

Die GRZ erhöht sich durch den Anbau nur um 0,05. Die zulässige GRZ von 0,3 bzw. 0,45 wird nicht überschritten.

Somit bestehen keine Bedenken gegen eine Zustimmung zu dem beantragten Vorhaben.

 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Anbau eines Wohnraumes und einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Bachstr. 15 (Fl.Nr. 116/9) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der Dachneigung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" im vereinfachten Verfahren; Hier: Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 4 Abs. 2 und 4 ABauGB sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass der Bauausschuss am 15.6.2016 beschlossen hat, das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord" durchzuführen. Der Entwurf der Bauleitplanung wurde in der Zeit vom 10. bis 23. Mai 2017 erneut öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der gegenüber der ersten Auslegung geänderten bzw. ergänzten Stellen gegeben.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht.

Herr Schaller fragt nach, ob es seitens des Bauausschusses gewünscht wird, die gesamten Stellungnahmen oder lediglich die Bewertungen vorzulesen.

BM Holzner informiert, dass jedem Bauausschussmitglied und der Presse die komplette Sitzungsvorlage vorliegt und es somit ausreichend erscheint, lediglich die Bewertungen vorzulesen.

GR Schlindwein kommt um 19.13 Uhr zur Sitzung. Somit sind 11 Bauausschussmitglieder, inkl. des 1. Bürgermeisters, anwesend und stimmberechtigt.

Mehrheitlich besteht damit Einverständnis, nur die Bewertungen vorzulesen.


Die Behördenbeteiligung ergab folgendes:

Wasserwirtschaftsamt Traunstein
Die Stellungnahme vom 26.7.2016 gilt unverändert weiter. Auf die Stellungnahme hinsichtlich des Hochwasserrisikos wurde nochmals verwiesen.

Bewertung: Die Hinweise für das Hochwasserrisikogebiet werden folgendermaßen in die textlichen Festsetzungen sowie in die Hinweise aufgenommen:

Die textlichen Festsetzungen werden ergänzt:
"Hinsichtlich der nach aktuellem Kenntnisstand potentiellen Hochwassergefahr im gesamten Bebauungsplanänderungsgebiet sind bis zur Vorlage der endgültigen Überschwemmungsgebietsberechnung des Wasserwirtschaftsamtes folgende Nachweise für geplante Vorhaben zur Errichtung von Hauptgebäuden zu führen:
- Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes werden nicht maßgeblich nachteilig verändert.
- Der verlorengehende Retentionsraum wird umfang-, funktions- und wirkungsgleich ausgeglichen.
- Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht maßgebend beeinträchtigt.
- Keine maßgeblichen nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger."

Die textlichen Hinweise werden ergänzt:
"Das gesamte Bebauungsplangebiet liegt nach derzeitigem Kenntnisstand in einem rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache, sowohl bei einem 100-jährlichem Hochwasser wie auch bei einem Extremereignis. Aus diesem Grund ist auf eine hochwassergerechte Bauweise zu achten. Bei der Errichtung von Nebenanlagen sind bauliche Vorkehrungen gegen stauendes Hochwasser zu treffen."

Diskussionsverlauf:
Auf Nachfrage von GR Geigl teilt BM Holzner mit, dass bestimmte Auflagen bezüglich des Hochwasserschutzes beim Bau erfüllt werden müssen.

GR Rotter fragt nach, ob man in dem Bereich dann künftig höher bauen muss.

Herr Schaller äußert, dass dies bis jetzt nicht der Fall ist, allerdings beim Bau Vorkehrungen im Hinblick auf den Hochwasserschutz getroffen werden müssen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0



Landratsamt Berchtesgadener Land, Schreiben vom 8.5.2017

AB 321 Immissionsschutz
Es wurde zum Verkehrslärm eine Prognose und Beurteilung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen des IB Steger und Partner GmbH vom 24.03.2017 angefertigt. In Ergänzung zur letztmaligen Stellungnahme kann daher nachfolgendes mitgeteilt werden.

Verkehrslärm:
Das geplante Baufenster ist dem Straßenverkehrslärm der BAB 8 ausgesetzt. Wie bereits im Rahmen der letzten Stellungnahme mitgeteilt, liegt das Baufenster gem. Lärmbelastungskataster Bayern des LfU in einem Lärmbereich mit Beurteilungspegeln von tags LDEN = 60-65 bzw. 65-70 dB(A) bzw. nachts LNIGHT = 55-60 dB(A). Dabei ist insbesondere der Anhaltswert nachts für die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung von 57 dB(A) überschritten. Nach dem o.g. Bericht bzgl. des Straßenverkehrslärms der umliegenden Verkehrswege entsprechend den Vorgaben der RLS-90 und unter Zugrundelegung der auf das Jahr 2030 hochgerechneten Verkehrsmengen von 2010 werden an den Baugrenzen, d.h. an einer angenommenen Bebauung E+1, sogar Beurteilungspegel im 1. OG von tags bis zu 67 dB(A) bzw. nachts bis zu 62 dB(A) ermittelt.
Damit sind sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jeweils für ein Dorfgebiet insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden tags um bis zu 7 dB(A) bzw. 3 dB(A) sowie nachts sogar um bis zu 12 dB(A) bzw. 8 dB(A) erheblich überschritten.
Als Lösungsmöglichkeit werden im Bebauungsplan in den Festsetzungen Maßnahmen aufgezeigt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Erhöhung der Schalldämmmaße der Außenbauteile entsprechend der DIN 4109 ggf. i.V.m. schallgedämmten Lüftungseinrichtungen. Weitergehende Schallschutzmaßnahmen werden nicht betrachtet. Wirksame aktive Lärmschutzmaßnahmen können dabei nicht verwirklicht werden.
Gem. IMS vom 25.07.2014 (IIB5-4641-002/10) – Lärmschutz in der Bauleitplanung sowie auch dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.02.2016 (73a-U8721.12-2016/2-2) wird zwar zunächst ausgeführt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht immer ausschließlich an Außenpegeln festzumachen sind, jedoch sich eine absolute Schranke letztlich beim Eintritt einer Eigentums(substanz-)verletzung bzw. von unzumutbaren Gesundheitsgefahren findet. Nach den o.g. Schreiben nähern sich Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts den genannten Schwellen an.
Es zeigt sich daher, dass insbesondere nachts erhebliche und teilweise potentiell gesundheitsbeeinträchtigende Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungskriterien durch die Einwirkungen aus dem Verkehrslärm im Bereich des geplanten Wohnhauses an der Süd- und Ostfassade bzw. dieser Baugrenzen zu erwarten sind.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen daher derzeit erhebliche Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans.
Sofern an den Planungen trotz der in der Prognose und Beurteilung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen des IB Steger und Partner GmbH festgestellten Verkehrslärmbelastung weiterhin festgehalten wird, sind zur Lösung des Konfliktes mit den Verkehrslärmimmissionen neben den oben bereits genannten Schallschutzmaßnahmen vorrangig weitergehende Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe zu verwirklichen bzw. im Bebauungsplan entsprechend planungsrechtlich abzusichern. Dabei kommt insbesondere eine auf die Verkehrslärmsituation abgestimmte Anordnung des Gebäudes bzw. der Baugrenzen auf dem Baugrundstück sowie eine entsprechende Grundrissorientierung, d.h. eine lärmabgewandte Orientierung der Aufenthaltsräume (speziell Schlaf- und Kinderzimmer) in Betracht. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden. Vgl. diesbezüglich auch das IMS vom 25.07.2014 (IIB5-4641-002/10) – v.a. Punkt 4.(2).

Bewertung:
Wie bereits schon festgestellt wurde, konnte die immissionsschutzmäßige Bewertung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bisher nicht abgeschlossen werden, da das seinerzeitige Vorhaben der Autobahndirektion noch nicht verwirklicht wurde. Es erhebt sich die Frage, ob dieser Umstand zu Lasten des Grundeigentümers gehen kann. Bei der ersten Stellungnahme des Landratsamtes wurde eine Lärmgutachten hinsichtlich des Autobahnlärmes verlangt. Dieses Gutachten wurde vom Grundeigentümer beigebracht. Dieses Gutachten vom 24.3.2017 des IB Steger & Partner GmbH, München, stellt fest, dass der Orientierungswert der DIN 18005/11 für Dorf- und Mischgebiete an allen Fassaden bis zu 12 dB(A) überschritten wird. Auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV/5 für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ist an drei Fassaden um bis zu 8 dB(A) überschritten.
Im Gutachten wurden die Möglichkeiten aktiver Schallschutzmaßnahmen geprüft. Auf Grund der derzeitigen Situation bestehen für die vorgeschlagenen Maßnahmen aber keine Möglichkeiten für eine Umsetzung, so dass, wie auch in der Stellungnahme des Landratsamtes sowie im Gutachten vorgeschlagen wird, bauliche Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu definieren. Deshalb sollen folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
"Im Bebauungsplangebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz von Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden.
Für Festlegungen der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind bei Wohn- und Schlafräumen die in der Planzeichnung angegebenen Schalldämmmaße zugrunde zu legen.
Bei Außenbauteilen von Büroräumen gelten jeweils 5 dB geringere Anforderungen.
Für Schlaf- und Kinderzimmer sind grundsätzlich schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Diese Räume sind auch lärmabgewandt anzuordnen."

In die Begründung sollen folgende Passagen übernommen werden:

"Im Zuge der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Berchtesgadener Straße Nord“ der Gemeinde Piding wurde bzgl. der einwirkenden Geräuschimmissionen aus der Bundesautobahn A8 und der Bundesstraße 20 das Gutachten der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5068/B1/pel vom 24.03.2017 erstellt. Es kommt zu folgenden Ergebnissen:
An allen Baugrenzen innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung liegt eine erhebliche Verkehrsgeräuschbelastung vor. Tagsüber und nachts sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und auch der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV z.T. deutlich überschritten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden entlang der Autobahn scheiden aus, da diese auf Grundstücken errichtet werden müssten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung liegen. Auch innerhalb des Plangebietes sind wirksame aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht sinnvoll möglich, da eine durchgehende Abschirmung aufgrund der Grundstückszufahrten nicht möglich ist und die zum Schutz des Obergeschosses erforderliche Höhe einer Lärmschutzwand städtebaulich nicht vertretbar wäre.

Um dennoch den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu werden, wurden daher Maßnahmen zum baulichen Schallschutz vorgesehen, die für Aufenthaltsräume ausreichenden Schallschutz gewährleisten. Diese Maßnahmen gelten zum Schutz vor allen vorhandenen Lärmquellen. Hierzu werden für die betroffenen Fassaden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von erforderlichen bewerteten Gesamtschalldämm-Maßen definiert und im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus werden für alle Fassaden, an denen nachts ein Beurteilungspegel in Höhe von 45 dB(A) überschritten wird, ab dem auch bei nur gekippt geöffnetem Fenster in der Regel ungestörter Schlaf nicht möglich ist, schalldämmende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer festgesetzt, die auch bei geschlossenen Fenstern ausreichenden Luftwechsel sicherstellen."


Gewerbelärm:
Hinsichtlich der Gewerbelärmeinwirkungen durch die umliegenden Betriebe, insbesondere des benachbarten Sägewerks, sind weiterhin noch keinerlei Ausführungen in den Bebauungsplanunterlagen enthalten.
Bezüglich des benachbarten Sägewerks wird dabei auch auf die schalltechnische Untersuchung des IB Hoock Farny Ingenieure GmbH vom 22.07.2005 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2“ hingewiesen. Nach einer überschlägigen Berechnung des Gewerbelärms unter Zugrundelegung der in der o.g. Untersuchung angegebenen Betriebsweise bzw. der sich daraus ergebenden Schallquellen und Emissionspegeln wird der Orientierungswert der DIN 18005 Bbl. 1 bzw. der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein MD tags in Höhe von 60 dB(A) insbesondere an der Ost- aber auch an der Südfassade bzw. den Baugrenzen überschritten.
Um sicherzustellen, dass keine Immissionsorte i.S.d. TA Lärm, d.h. keine zu öffnenden Fenster zu schutzbedürftigen Räumen i.S.d. DIN 4109 an den betroffenen Fassaden angeordnet werden bieten sich als Lösungsmöglichkeiten bspw. die oben unter dem Punkt Verkehrslärm bereits genannten Maßnahmen (Gebäudestellung, Grundrissorientierung) an.

Bewertung:
Der Hinweis des Landratsamtes auf das Lärmgutachten vom 22.7.2005 trifft zu. Die Situation des Neubaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2 kann mit dem geplanten Bau auf der Fl.Nr. 1/2 verglichen werden, wobei die Situation für die Fl.Nr. 1/2 günstiger ist, da einerseits die Entfernung zum Sägewerk größer ist und andererseits das Sägewerksgebäude auf dieser Seite geschlossen ist. Hier noch ein weiteres Gutachten anzufordern erschien deshalb nicht für sinnvoll, da sich die Maßnahmen für den Lärmschutz mit denen für den Verkehrslärm decken.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Umgriff des betroffenen Grundstücks viele Wohnbauten vorhanden sind sowie auch im Bebauungsplan noch vorgesehen sind, die der gleichen Lärmsituation ausgesetzt sind wie das geplante Gebäude. Dem Grundstückseigentümer hier noch weitere Kosten für Gutachten aufzuerlegen erschien als unbillige Härte.

 

Landwirtschaft:
Direkt südlich befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Belang wurde bisher im Bebauungsplanverfahren offenbar ebenfalls noch nicht behandelt.
Aus Gründen der planerischen Vorsorge wird für die Bauleitplanung im IMS vom 10.06.1996 - Stand 25.03.1997 (IIB5-4641.0-011/94) in erster Näherung grundsätzlich ein Abstand zwischen Wohngebieten und Rinderhaltungsbetrieben von 120 m vorgeschlagen wird.

Bewertung:
Der Belang der Landwirtschaft wurden sehr wohl im Rahmen der ersten Auslegung behandelt. Die Stellungnahme des AELF wurde in der Sitzung vom 22.9.2016 behandelt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass im Bebauungsplan sowie in der Begründung auf die bestehende Landwirtschaft verwiesen wird mit der Festsetzung, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen zu dulden sind. Auf eine zusätzliche Sicherung mit einer Grunddienstbarkeit, wie zuletzt beschlossen wurde, kann verzichtet werden.
Ein Abstand von 120 m zwischen Wohnbebauung und Landwirtschaft ist im aktuellen Fall praxisfremd, da innerhalb dieses Umkreises auch in neuerer Zeit Wohngebäude errichtet wurden.

Diskussionsverlauf:
GR Geigl weist darauf hin, dass vor einiger Zeit an der Reichenhaller Straße die Lärmwerte auch nicht eingehalten wurden und das Straßenbauamt den Einbau von Lärmschutzfenstern an den bestehenden Häusern finanzierte. Seiner Meinung nach, sei es in dem Fall auch sinnvoll, wenn sich die Autobahndirektion an den Kosten für Lärmschutzfenster beteiligen würde.

BM Holzner macht darauf aufmerksam, dass es sich damals um Bestandsgebäude handelte und nicht wie in dem Fall um einen Neubau, bei dem man sich an die aktuell basierenden Lärmwerte halten muss.

3. BM Dr. Zimmer hält den Abstand von 120 m zum Stall für sehr praxisfern.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land AB 321 Immissionsschutz Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0



FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
Wir verweisen auf die Punkte Nr. 1, 3, 9, 10 unserer Stellungnahme vom 22.07.2016, welche nicht gelöst wurden. Insbesondere die Vorlage eines farblichen Exemplars würde es erheblich erleichtern, z.B. die Straßenbegrenzungslinie oder auch die Straßenverkehrsfläche zu erkennen.
In der Planzeichnung taucht ein kleines Dreieck auf, jedoch nicht bei der Erläuterung. Es soll sich hier wohl um das Planzeichen 6.4 „Einfahrt“ der PlanZV90 handeln. Wir weisen darauf hin, dass dieses Zeichen bei den FlNr. 1 und 1/2 fehlt.
Wir weisen darauf hin, dass die Firstrichtung lediglich unter „Hinweise“ auftaucht und nicht festgesetzt ist.
Die Maßketten sind teils in Metern, teils in Zentimetern angegeben. Wir bitten, hier auf Einheitlichkeit zu achten.
Gemäß der Stellungnahme des WWA vom 26.07.2016 sollen noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG im Bebauungsplan vermerkt werden. Leider sind diese im Plan nicht dargestellt. Lediglich in den Hinweisen wird auf überschwemmungsgefährdete Bereiche Bezug genommen. Doch wo befinden sich diese?
In der Begründung sollte darauf eingegangen, warum an der Bebauungsplanänderung festgehalten wird, obwohl die geplante Bebauung im Überschwemmungsgebiet den wasserwirtschaftlichen Zielen widerspricht.
Wie geht die Gemeinde mit den vom WWA geforderten Nachweisen um, wenn eine Genehmigungsfreistellung angezeigt wird?

Bewertung:
Es ist festzuhalten, dass die Punkte 1, 3, 9 und 10 der Stellungnahme vom 22.7.2016 in der Abwägung am 22.9.2016 behandelt wurden. Auf eine nochmalige Abwägung kann unter Bezug auf das Protokoll vom 22.9.2016 verzichtet werden; die Grundlagen haben sich nicht geändert.
Das in der Planzeichnung vorhandene kleine Dreieck ist ein Hinweis auf die Grundstückszufahrt und wird in die Festsetzungen durch Planzeichen aufgenommen. Auf die Aufnahme weiterer Grundstückszufahrtshinweise wird verzichtet, da sie in der Urform des Bebauungsplanes ebenfalls nicht enthalten sind und auch bei der Rekonstruktion des Bebauungsplanes nicht verlangt wurden.
Die Angabe der Firstrichtung wird in die Festsetzungen aufgenommen.
Die Maßketten werden einheitlich angegeben.
Nachdem das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes als überschwemmungsgefährdetes Gebiet gilt, kann auf eine zeichnerische Darstellung verzichtet werden. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der Begründung und den textlichen Hinweisen.
Hinsichtlich des Festhaltens an der Bebauungsplanänderung wurde die Begründung folgendermaßen ergänzt:
"8. Überschwemmungsgefahr        
Das gesamte Bebauungsplanänderungsgebiet wurde nach dem aktuellen Kenntnisstand rechnerisch als Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache ermittelt. Allerdings wird diese Berechnung derzeit überprüft. Inwieweit diese Berechnung vom bisher berechneten Überschwemmungsgebiet abweichen wird, ist derzeit nicht absehbar und mit einem Ergebnis ist jedoch erst 2018 zu rechnen. Dem Bauherrn kann der Zeitaufwand für die neue Berechnung nicht zum Nachteil werden. Dem vorhandenen Zielkonflikt zwischen den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dem Bauherrn wird deshalb bis zur Vorlage der neuen Berechnung so Rechnung getragen, das in den textlichen Hinweisen aufgenommen wird, dass bei Nebenanlagen bauliche Vorkehrungen gegen stauendes Hochwasser zu treffen sind. Ferner wird in den textlichen Festsetzungen eingefügt, dass für geplante Vorhaben zur Errichtung von Hauptgebäuden die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Nachweise vorzulegen sind."

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 Planen, Bauen, Wohnen Kenntnis und schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung an.
Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen          0

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Berchtesgadener Straße Nord", bestehend aus der Planzeichnung mit Festsetzungen durch Planzeichen, textlichen Festsetzungen und textlichen Hinweisen des Architekturbüros Stefan Götz, Bad Reichenhall in der Fassung vom 24. Mai 2017 als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt,
a) den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und
b) die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Antrag des Arbeitskreises "Neugestaltung des unteren Pausenhofes der Schule Piding" auf Sperrung des unteren Schulhofes für Kraftfahrzeuge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner bittet einen der Antragsteller um Erläuterung des Antrags.

GR Lerach liest den Antrag nochmals vor, in dem es darum geht, aufgrund der Sicherheit der Schüler den Pausenhof für motorisierte Kraftfahrzeuge zu sperren.

Zudem teilt GR Lerach mit, dass zwischenzeitlich die 1. Sitzung des Arbeitskreises „Neugestaltung des unteren Pausenhofs der Schule Piding“ stattfand, welche sehr produktiv war und auch über das Thema Sicherheit der Schüler durch motorisierte Kraftfahrzeuge im unteren Pausenhof diskutiert wurde. Dabei wurde von Seiten der Schule mitgeteilt, dass es vor allem zu Bringzeiten bei Schulbeginn und Abholzeiten zum Schulende sowie in Pausenzeiten immer wieder zu kritischen Situationen kommt. Zudem ist die Nutzung des Pausenhofs als Parkplatz grundsätzlich nicht Zulässig. Aus diesem Grund soll mit dem Antrag ein erster Schritt für mehr Sicherheit für die Schulkinder gemacht werden, bis die endgültigen Neugestaltung umgesetzt wird.

BM Holzner macht darauf aufmerksam, dass der Zufahrtsbereich der Schule von 7.00 – 14.00 Uhr gesperrt ist und lediglich Lehrer und Schulbusse diesen Bereich befahren dürfen. Allerdings wird dies leider immer wieder missachtet.     

Diskussionsverlauf

GR Schlindwein äußert, dass in dem genannten Bereich schon einmal ein Poller angebracht war und fragt nach, wann und weshalb dieser entfernt wurde.

BM Holzner kann hierzu keine Aussage treffen.
Für GR Bender stellt sich die Kernfrage bezüglich der Umgestaltung dahingehend, was man sich eigentlich wünscht. Entweder einen Parkplatz welchen man als Pausenhof mitbenutzt oder einen Pausenhof welchen man als Parkplatz mitbenutzen kann, wie jetzt schon, dann braucht man eigentlich keine Umgestaltung vorzunehmen. Seiner Meinung nach, sollte ein Pausenhof nicht auch als Parkplatz mitgenutzt werden.

GR Rotter kann GR Bender zustimmen, allerdings zeigt er Bedenken bezüglich der Poller im Hinblick auf den Rettungsweg, welcher dann von den Einsatzfahrzeugen nicht ungehindert genutzt werden kann. Zudem verweist er auf die Radfahrer welche diesen Radweg trotzdem benutzen und ebenfalls eine Gefahr für die spielenden Kinder darstellen. Er schlägt deshalb vor, den Pausenhof einzuzäunen.

3. BM Dr. Zimmer stellt klar, dass ein Pausenhof kein Parkplatz ist und spricht sich dafür aus, die 10 – 12 Stellplätze anderweitig einzurichten, zumal die Parkplätze bei Großveranstaltungen sowieso nicht ausreichen. Auch plädiert er dafür, die Radfahrer darauf hinzuweisen, dass es sich in dem Bereich um einen Pausenhof handelt und sich dort Kinder aufhalten, da die Radfahrer durch das Gefälle mit einem sehr schnellen Tempo runterfahren. In diesem Zusammenhang muss auch die Situation bezüglich der Rettungsfahrzeuge bereinigt werden. Zudem regt er an, die Parkplätze im Bereich der Mehrzweckhalle zu beleuchten und so attraktiver zu machen.

BM Holzner schlägt eine klare Trennung zwischen Pausenhof und Fuß- und Radweg vor. Dies muss sich aber aus dem neuen Konzept ergeben. Man könne jetzt lediglich durch ein Hinweisschild am Poller auf „spielende Kinder“ und „entsprechende Vorsicht“ darauf hinweisen.

GR Pfannerstill hält es für sehr wichtig, sich jetzt schon über alternative Parkplätze Gedanken zu machen.

GR Geigl möchte wissen, ab wann die Zufahrt zum Pausenhof gesperrt werden soll und ob es nicht trotzdem möglich ist, dort unten ab 14.00 Uhr zu parken. Außerdem weist er darauf hin, dass das Areal bis 14.00 Uhr sowieso gesperrt ist.

BM Holzner äußert, dass der Antrag für sofort gilt und man den oberen „Lehrerparkplatz“ ab 14.00 Uhr weiterhin benutzen kann.

GR Lerach weist darauf hin, dass sich der Arbeitskreis im Juli nochmals trifft und dann in der anschließenden Gemeinderatssitzung erste Lösungsvorschläge vorgestellt werden. Eine Umsetzung wäre in den Sommerferien 2018 wünschenswert. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, am Beginn der Abfahrt zum unteren Schulhof bauliche Vorkehrungen (z. B. Poller, Absperrpfosten o. ä.) zu treffen, mit denen ein Befahren des unteren Schulhofs für Kraftfahrzeuge unterbunden wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung der Gemeinde Ainring; Stellungnahme zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Perach West

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Herr Schaller lässt wissen, dass die Gemeinde Ainring beschlossen hat, den Entwurf zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring erneut auszulegen und die Gemeinde Piding gebeten wurde, hierzu Stellung zu nehmen.
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Vorgriff auf die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

Die Änderung betrifft ein Quartier des Ortsteils Perach. Es sollen verschiedene Flächen der aktuell tatsächlichen Nutzung angepasst werden. Als Nutzungsarten sind vorgesehen
- Dorfgebiet (MD)
- Flächen für die Landwirtschaft im Dorfgebiet (MD)
- Sonstige Grünfläche im Dorfgebiet (MD)
- Sonstige Grünfläche in Fläche für die Landwirtschaft

Betroffen ist eine Fläche von ca. 8.300 m².

Die vorgelegten Unterlagen und Pläne wurden geprüft, es konnten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Gemeinde Piding festgestellt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt vom Entwurf der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring für den Bereich Perach-West Kenntnis. Einwände oder Bedenken werden gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Errichtung einer Überquerungshilfe über die Teisendorfer Straße/ST 2103 im Ortsbereich Urwies

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller teilt mit, dass der Straßenbelag der Teisendorfer Straße/Staatsstraße 2103 Piding - Anger im Sommer erneuert wird. Dabei bietet sich nun an, die seit langem geforderte Überquerungshilfe über die Teisendorfer Straße einzubauen.

Das Straßenbauamt Traunstein würde die Planung und Ausschreibung der Maßnahme übernehmen:
- Überquerungshilfe in Höhe des Grundstücks Teisendorfer Straße 33
- Gemeinsamer Geh- und Radweg mit ca. 2,50 m Breite von der Überquerungshilfe bis zum Waldweg

Die Kosten für den Einbau der Überquerungshilfe würde das Straßenbauamt Traunstein übernehmen, die Kosten für den Gehwegbau wäre Angelegenheit der Gemeinde. Gleiches gilt für die Errichtung einer angemessenen Straßenbeleuchtung.

Nach einer Schätzung des Straßenbauamts sind für den Gehweg Kosten in Höhe von Brutto ca. 12.000 € zu erwarten; für die Straßenbeleuchtung für voraussichtlich zwei Lichtpunkte ist mit einem Aufwand von Brutto ca. 5.000 € zu rechnen.

Mit dieser Maßnahme könnte die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer im Ortsteil Urwies wesentlich verbessert werden.

BM Holzner informiert, dass das Straßenbauamt die Staatsstraße abschnittsweise komplett sperren muss, da eine halbseitige Sperrung für die Bauarbeiter zu gefährlich ist und eine Ampellösung auf fast 6 km Baulänge nicht funktioniert. Bedingt durch den Schulbusverkehr wird die Baumaßnahme deshalb in den Sommerferien, also ab August, durchgeführt.

Diskussionsverlauf

GR Pfannerstill kann dem Vorhaben nur zustimmen und merkt an, dass dies ein erster großer Schritt zur Verkehrsberuhigung ist. Bezüglich des Radwegs bittet er darum, zu gegebener Zeit, die Einwände öffentlich be kanntzugeben.

GR Schlindwein regt an, das Ortschild weiter nach vorne zu versetzten.

BM Holzner erläutert die Vorgaben wie, wo und wann ein Ortschild aufgestellt werden darf.

Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt BM Holzner mit, dass noch mit der Kämmerei geklärt werden muss, auf welche Haushaltsstelle die Ausgabe verbucht wird und ob noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Andernfalls müssen diese Kosten als überplanmäßige Ausgaben genehmigt werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt einer Kostenübernahme für den Bau des Geh- und Radweges bis maximal 12.000 € brutto zu. Ferner wird die Zustimmung zur Errichtung der Straßenbeleuchtung für ca. 5.000 € brutto erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö beratend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Es liegt nichts vor.

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10. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 34. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.05.2017 ö beratend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

  1. 3. BM Dr. Zimmer bittet um Prüfung der Entwässerung und der Einhaltung der GRZ bezüglich der Neubaumaßnahme in der Hosemannstraße.

  1. GR Rotter spricht nochmals die Querungshilfe in Urwies an und regt an zu prüfen, den Radweg eventuell auf der gegenüberliegenden Seite bis zur B 20 zu errichten.
       BM Holzner lässt wissen, dass das Straßenbauamt bemüht ist, den Radweg auf der Straßenseite „Bender/Polizei“ bis zur B 20 zu verlängern, allerdings ein Grundstücksbesitzer den Grundverkauf an das Straßenbauamt verweigert.

  1. GR Geigl möchte diesbezüglich wissen, ob die fehlende Grundlage für die Verlängerung des Radwegs ursächlich in der Teisendorfer Straße weiter oben oder weiter unten ist.
       BM Holzner informiert, dass es sich um das Grundstück relativ weit oben in Richtung Urwies handelt.

  1. GR Pfannerstill legt dar, dass die Sanierung der Autobahn im Bereich Anger abgeschlossen ist und weist darauf hin, dass genau bei der Gemeindegrenze Piding die Sanierung beendet wurde. Es stellt sich für ihn die Frage, ob der Straßenbelag in Piding besser ist. Aus diesem Grund bittet er darum, sich wieder bei der Autobahndirektion einzubringen und auf den gemeindlichen Beschluss, dass ein Flüsterasphalt im Gemeindegebiet Piding gewünscht wird, aufmerksam zu machen.
BM Holzner teilt mit, dass die Sanierung noch nicht ganz abgeschlossen ist, sondern in 14 Tagen nochmals eine Sperrung der Autobahn ansteht, da dann in Fahrtrichtung München der Asphalt aufgetragen wird, wobei es sich hier um keinen Flüster- oder offenporigen Asphalt, sondern um einen neuen lärmdämmenden Asphalt handelt, was durch eine Studie aber noch belegt werden muss. Zudem sind die Baumaßnahmen an den Brücken Stoißer Ache und B 20 noch nicht abgeschlossen. Wenn dies der Fall ist, soll auch in Piding eine neue Asphaltschicht aufgetragen werden. Allerdings müssen hier noch Verhandlungen mit der österreichischen Regierung geführt werden, da der Verkehr dann über Österreich ausgeleitet werden muss.
GR Pfannerstill hält es für wichtig, die Verhandlungen mit Österreich frühzeitig zu beginnen und nicht erst wenn die Brücken fertig saniert sind.    

Datenstand vom 10.08.2017 15:34 Uhr